W202 1416233-1•BVwG W202 1416233-1
W202 1416233-1Tribunal administratif fédéral8 juil. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, psychische Störung,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Suizidgefahr, Zumutbarkeit
W202 1416233-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2010, Zahl 10 03.510-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 08.07.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass in seinem Heimatland Krieg durch die Taliban herrsche. Vor ca. 3 Jahren sei er mit Talibananhängern in Streit geraten und diese hätten ihm dann als Warnung, sollte er nicht für die Taliban sein, Brandverletzungen zugefügt. Seitdem habe er Angst vor diesen Personen und deshalb habe er Afghanistan verlassen. Er fürchte dort um sein Leben. Es seien bereits mehrere Personen, denen zuerst auch Brandverletzungen zugefügt worden seien, umgebracht worden. Er habe Angst vor den Taliban und sollte er dort nicht für diese Gruppe arbeiten, würde er umgebracht werden. Er fürchte um sein Leben. Er habe vor ca. zwei bis drei Monaten XXXX mit einem Pkw verlassen. Er sei zur Grenze zum Iran gefahren, die er dann illegal über die Berge überschritten habe. Seine Eltern sowie seine fünf Brüder leben im Iran.
Im Zuge der Altersfeststellung gab der Beschwerdeführer am 05.05.2010 beim Ludwig Boltzmann Institut zu Protokoll, dass er in Afghanistan in XXXX geboren und dort bis zu seinem 6. Lebensjahr aufgewachsen und dann in den Iran gezogen sei. Er habe zwei bis drei Jahre als gelernter Schweißer gearbeitet. Die Narben im Gesicht seien Residuen eines Verkehrsunfalls. Weiters seien Narben am linken Ober- und Unterarm im Iran entstanden. Am rechten Oberarm habe sich der Beschwerdeführer selbst eine Narbe zugefügt. In der linken Leiste zeige sich eine weitere Narbe, die nach einer Stichverletzung mit einem Messer entstanden sei. An der Rückseite des rechten Oberschenkels finde sich eine frischere Narbe, die auf der Flucht vor der Polizei vor ca. 10 Tagen entstanden sei. An beiden Handrücken fänden sich zahlreiche kleine Narben, die bei Funkenflug im Zuge von Schweißarbeiten entstanden seien.
Am 23.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben (Schreibfehler berichtigt):
"Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
AW: Ja.
LA: Können Sie heute Personaldokumente vorlegen?
AW: Nein.
LA: Können Sie bitte auf ein Blatt Papier aufschreiben, wie Ihre Eltern und Geschwister heißen und wie alt sind sie?
AW: Nein, ich kann es nicht.
LA: Nennen Sie bitte den Namen Ihrer Eltern und Geschwister und ihr Alter!
AW: Mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt Maryam. Wie alt sie sind, weiß ich nicht.
Meine Brüder heißen XXXX (ca. 9 Jahre alt), XXXX, XXXX und XXXX. Wie alt die anderen sind, weiß ich nicht.
LA: Warum wissen Sie nur das Alter Ihres Bruders XXXX?
AW: Das weiß ich nur ungefähr.
Als ich nach Österreich kam, wurde ich bei der Polizei mit einem Iranisch-Dolmetscher einvernommen. Er hat vieles falsch übersetzt.
LA: Sie selbst sprechen - lt. Dolmetscherin - sehr klar und deutlich farsi. Warum hätte der Dolmetscher, wobei es sich um eine geprüften Polizeidolmetscher handelt, Sie nicht verstehen können?
AW: Ich habe ihn verstanden, aber er hat mich nicht verstanden. Ich habe ihm gesagt, dass die Reise vom Iran bis nach Österreich Tuman 10.000.000,-- gekostet hat.
LA: Das stimmt nicht - im Protokoll wurden Euro 8.000,-- geschrieben!
AW: Ich wollte ihnen klar machen, dass ich 10.000.000,-- Tuman vom Iran bis nach Österreich bezahlt habe. Dort steht, dass ich von der Türkei bis nach Österreich so viel bezahlt hätte.
LA: Auch das steht nicht im Protokoll.
LA: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland Afghanistan verlassen?
AW: Vor ca. 1-1/2 Jahren.
LA: Können Sie sich noch an die Jahreszeit erinnern?
AW: Ja, es war Sommer vor einem Jahr.
LA: Kann man nun davon ausgehen, dass Sie im Sommer 2009 Afghanistan verlassen haben?
AW: Ja. Ich bin gemeinsam mit meiner Familie nach XXXX/Iran übersiedelt.
LA: Warum sind Sie im Sommer 2009 mit Ihrer Familie in den Iran übersiedelt?
AW: Weil mein Vater mit der Polizei, also Mujaheddin, gearbeitet hat. Er hat Waffen auf den Berg gebracht.
Sie haben dann gegen die Taliban gekämpft.
LA: Auf welcher Seite hat Ihr Vater gegen die Taliban gekämpft?
AW: Auf Seiten der Polizei hat er gekämpft.
LA: Hatte er eine spezifische Ausbildung?
AW: Nein, er war ein Arbeiter.
LA: Wie kommen Sie zu der Behauptung, dass Angehörige der afghanischen Polizei Mujaheddin wären?
AW: Er hat mit der Polizei gearbeitet und hat gegen die Taliban gekämpft.
LA: Bitte beantworten Sie die vorhin gestellte Frage!
AW: Ich kenne mich mit den politischen Sachen nicht aus.
LA: Sie selbst haben doch behauptet, dass die Polizisten Mujaheddin wären! Also müssen Sie auch wissen, warum Sie dieses Wort benützten!
AW: .... (AW gibt keine Antwort).
LA: Was sind Mujaheddin
AW: Mujaheddin sind Mujaheddin. Das sind Leute, die kämpfen.
LA: Auf welcher Seite kämpfen die "Mujaheddin"?
AW: Das weiß ich nicht, ich habe keine Ahnung. Ich weiß nicht was die Mujaheddin sind.
Ich weiß nur, dass mein Vater mit der Polizei gearbeitet hat und gegen die Taliban gekämpft hat. Das war vor ein paar Jahren.
LA: Wie lange ist das schon her, dass er für die afghanische Polizei im Einsatz war?
AW: Das war vor Jahren. Finanziell ging es uns in Afghanistan sehr gut, wir hatten sogar einen LKW. Mein Vater ist jetzt psychisch krank. Es gab einen Vorfall.
LA: Was passierte Ihrem Vater?
AW: Er ist einmal in den Krieg gegangen. Als er zurückkam, war er anders. Er hat oft Streit mit meiner Mutter gehabt. Man weiß nicht, was er erlebt hat.
LA: Wie lange ist das zurück?
AW: Das weiß ich nicht, was soll ich jetzt sagen.
LA: Sie müssen doch in etwa einschätzen können, wann dieser Vorfall, bei dem sich Ihr Vater psychisch verändert hat, stattgefunden hat, zumal es doch sicherlich das gesamte Familienleben betraf! Darüber hinaus sind Sie kein Kleinkind mehr, das sich an solche sicherlich einschneidende Erlebnisse nicht erinnern kann!
AW: Ich weiß es nicht, was soll ich sagen.
LA: Die Wahrheit!
AW: Ich glaube es war ca. 5-6 Jahre vor unserer Ausreise aus Afghanistan.
LA: Wie hat Ihre Familie die letzten 5-6 Jahre vor der Ausreise den Lebensunterhalt bestritten?
AW: Ich habe gearbeitet, auf Baustellen, als Schweißer, alles mögliche.
LA: Ging Ihr Vater auch einer Arbeit nach?
AW: Er konnte die letzten Jahre nicht mehr arbeiten, ich musste das Geld für die Familie verdienen.
LA: Hatte Ihre Familie Grundstücke oder Häuser?
AW: Nein.
LA: Was passierte mit dem LKW? Wurde der verkauft?
AW: Damals hat mein Vater mit dem LKW Waffen transportiert. Was mit dem passiert ist, weiß ich nicht.
LA: Der Vorfall mit Ihrem Vater liegt 5-6 Jahre vor der gemeinsamen Ausreise aus Afghanistan zurück. Warum hat Ihre Familie dann erst im Sommer 2009 das Land verlassen, um in den Iran zu reisen?
AW: In XXXX sind viele Taliban unterwegs. Sie nehmen die Jugendlichen mit und bilden sie dann aus, damit sie dann gegen die Amerikaner kämpfen. Aus Angst, mitgenommen zu werden, haben wir gemeinsam Afghanistan verlassen.
LA: Hat Ihre Familie in XXXX Verwandte?
AW: Nein.
LA: Inwieweit wurden Sie persönlich je von Taliban belangt?
AW: Die Taliban haben mich zweimal mitgenommen. Ich wurde auch geschlagen.
Ich habe auch diesbezügliche Narben.
LA: Ihre Narben wurden beim LBI genauestens protokolliert und Sie gaben an, dass einige Narben bei einem Verkehrsunfall entstanden sind, eine hätten Sie sich selbst zugefügt und einige seien durch den Funkenflug beim Schweißen entstanden.
Sie erwähnten in keinster Weise, dass Sie von Taliban verletzt worden wären!
AW: Wenn sie es sagen.
LA: Wann wurden Sie von den Taliban mitgenommen?
AW: Ich weiß es nicht, ich weiß nicht was ich sagen soll. Ich bin Analphabet. Seit dem ich rechts und links unterscheiden kann, muss ich arbeiten.
LA: Auch wenn Sie Analphabet sind, müssen Sie sich doch zumindest an die Jahreszeit des - wenn überhaupt der Wahrheit entsprechenden - Vorfalles erinnern können!
AW: ... (keine Antwort)
LA: Sie werden erneut auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung hingewiesen.
AW: Ich entschuldige mich.
LA: Sie brauchen sich nicht entschuldigen, Sie sollen hier die Wahrheit sagen, nicht mehr und nicht weniger.
LA: Ich frage Sie nun das letzte Mal: Ist der Vorfall, bei dem Sie die Taliban mitgenommen haben wollen, vor dem Vorfall mit Ihrem Vater vor 5-6 Jahren oder nachher passiert?
AW: Mein Vater war nicht zu Hause, als sie mich mitgenommen haben.
LA: Bitte beantworten Sie die vorhin gestellte Frage!
AW: Ich glaube es war vor dem Vorfall mit meinem Vater. Ich weiß es jetzt doch nicht mehr.
LA: Wenn man nun Ihren Angaben Glauben schenkt, dass der Vorfall mit Ihrem Vater 5-6 Jahre vor der Ausreise passiert ist und die Taliban Sie vorher mitgenommen haben, so hatten Sie doch die letzten Jahre vor Ihrer Ausreise in Afghanistan keine Probleme mit den Taliban mehr! Warum übersiedelten Sie dann mit Ihrer Familie in den Iran?
AW: ... (keine Antwort)
LA: Warum sind Sie nicht bei Ihrer Familie im Iran geblieben?
AW: Die Afghanen werden vom Iran nach Afghanistan abgeschoben.
LA: Somit war aber auch Ihre Familie davon betroffen und nicht nur Sie!
AW: Es wurden viele Afghanen abgeschoben und man wird dort beschimpft.
Frauen und Kinder werden in Ruhe gelassen.
LA: Sie behaupteten, dass Sie aufgrund der Erkrankung Ihres Vaters der Alleinverdiener der Familie waren. Warum haben Sie dann Ihre Familie alleine im Iran zurückgelassen?
AW: Mein Bruder XXXX arbeitet am Gemüsemarkt.
LA: Wer ist auf die Idee gekommen, Sie nach Europa zu schicken?
AW: Jeden Tag wurden Tausende von Afghanen abgeschoben.
LA: Von wo wissen Sie, dass tagtäglich Tausende von Afghanen abgeschoben werden?
AW: Das habe ich im Fernsehen gesehen.
LA: Wurden Sie jemals aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren?
AW: Nein.
LA: Welche Verwandte von Ihnen leben noch in Afghanistan?
AW: Alle leben in Afghanistan.
LA: Wer sind alle?
AW: Ich habe 6 Onkel mütterlicherseits, einen Onkel väterlicherseits und noch viele andere.
LA: Was glauben Sie würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?
AW: Was soll ich in Afghanistan machen. Wie soll ich meine Familie dort versorgen.
LA: Aktuell wird Ihre Familie ja auch nicht von Ihnen versorgt?
AW: (AW beginnt zu weinen).
LA: Wollen Sie eine kurze Pause machen?
AW: Ja, bitte.
LA: EV wird von 09.20 bis 09.35 unterbrochen.
LA: Können Sie nun wieder der EV folgen?
AW: Ja, danke, jetzt geht es mir wieder besser.
LA: Sie behaupteten bei Ihrer Erstbefragung durch die Polizei, Ihr Heimatland Afghanistan Anfang des Jahres 2010 verlassen zu haben. Bei Ihrer Befragung beim LBI meinte Sie, seit Ihrem 6. Lebensjahr im Iran gelebt zu haben, heute meinen Sie, seit Sommer 2009 im Iran gelebt zu haben!
Was entspricht nun der Wahrheit?
AW: Ich habe bei der Polizei angegeben, dass ich ca. 2-3 Monate nach Österreich unterwegs war.
LA: Nichts desto trotz war beim LBI wohl ein anderer Dolmetscher tätig, dem Sie gegenüber angaben, dass Sie seit dem 6. Lebensjahr im Iran gelebt hätten.
AW: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, dass ich das gesagt habe. Vielleicht habe ich einen Fehler gemacht. Ich bin nicht mit 6 Jahren in den Iran übersiedelt.
LA: Wie viel Geld mussten Sie insgesamt für ihre Reise vom Iran bis nach Österreich aufbringen?
AW: 10.000.000 iran. Tuman.
LA: Wie konnte ihre Familie die Reisekosten aufbringen?
AW: Meine Mutter hat ihren Goldschmuck verkauft, ein Teil davon waren meine Ersparnisse und einen Teil habe ich mir von Bekannten ausgeborgt.
LA: Wer sorgte in Ihrer Heimatortschaft zum Zeitpunkt der Ausreise für Ordnung und Sicherheit?
AW: Es war Krieg. Die Benzintransporte wurden angegriffen und zerstört. Man konnte nicht wissen, wer in XXXX regiert.
LA: Gab es internationale Truppen in XXXX?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Wollen Sie abschließend zu ihrem Asylverfahren noch Angaben tätigen?
AW: Nein.
Ermittlungsermächtigung:
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde in Ihrem Herkunftsstaat bzw. Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführt, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
Wären Sie grundsätzlich damit einverstanden?
AW: Ja.
LA: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
AW: Ich lebe in Texing.
LA: Haben Sie gesundheitliche Probleme?
AW: Ja, ich habe mit meinem Herz Probleme.
LA: Waren Sie deshalb schon beim Arzt?
AW: Nein.
LA: Warum nicht?
AW: Das ist nicht so tragisch.
LA: Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
AW: Nein.
LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs?
AW: Ja.
LA: Haben Sie in Österreich bereits einen Freundeskreis?
AW: Nein.
LA: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Österreich?
AW: Nein.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
AW: Ich bin Pashtune.
LA: Warum wollten Sie dann in dari einvernommen werden?
AW: Ich kann auch pashtu. Ich wusste nicht, dass die Dolmetscherin auch pashtu spricht.
LA: Sie wurden am 27.07.2010 in Wien/Westbahnhof im Zug RJ 64 (Budapest-Richtung Wien) um 14.10 Uhr einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie wiesen sich mit Ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte aus und waren auch im Besitze einer gültigen Fahrkarte von Budapest nach Wien.
Welchen Zweck hatte Ihre Reise nach Budapest?
AW: Ich war einmal in Italien und dort wurden mir die Fingerabdrücke abgenommen.
LA: Bitte beantworten Sie die vorhin gestellte Frage!
AW: Jetzt kann ich mich erinnern. Ich war von Traiskirchen nach Hause unterwegs. Ich kannte mich nicht aus.
LA: Sie waren im Zug von Budapest nach Wien unterwegs und hatten eine gültige Fahrkarte Budapest-Wien!!!!!
Erklären Sie sich hiezu!
AW: Auch gestern wurde ich kontrolliert. Das muss ein Irrtum sein, ich war nicht in Budapest.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen
wichtig erscheint oder wollen sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ja. Ich habe nichts mehr zu sagen.
LA: Ihnen werden nun aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan (Stand Juli 2010,
Allgemeine Lage, Menschenrechte, Rechtsschutz, Rückkehrfragen) von der Dolmetscherin
gelesen.
Wollen Sie hiezu Stellung nehmen?
AW: Nein.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
AW: Ja.
LA: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die
Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
Nach der Rückübersetzung gibt der AW zu Protokoll:
Mein Vater war früher selbst Polizist, aber zuletzt hatte er einen LKW, mit dem er Waffen für die Polizei transportiert hat.
LA: Warum hat er nicht mehr als Polizist gearbeitet?
AW: Das weiß ich nicht
Als mein Vater mit seinem LKW einmal Waffen transportiert hat und auf einem Berg unterwegs war, wurde er angegriffen und hatte einen Unfall. Der LKW ist abgestürzt und mein Vater wurde verletzt. Der LKW selbst ist komplett verbrannt.
LA: Vorhin habe ich Sie gefragt, was genau mit Ihrem Vater passiert ist und Sie wussten es nicht - ebenso wussten Sie nicht, was mit dem LKW passiert ist - nun wissen Sie es.
AW: Ich wollte vorhin nicht darüber reden."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 18.10.2010, Zahl: 10 03.510-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen glaubwürdig anzugeben, wann er tatsächlich sein Heimatland verlassen habe. So habe er bei der Erstbefragung vor der österreichischen Polizei wortwörtlich behauptet, dass er vor ca. 2 bis 3 Monaten sein Heimatland Afghanistan verlassen hätte, und bei der Befragung vor dem Ludwig-Boltzmann-Institut angegeben, dass er bereits im Alter von 6 Jahren in den Iran übersiedelt wäre um schlussendlich in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu behaupten, im Sommer 2009 in den Iran übersiedelt zu sein.
Erstmals zu seinen Fluchtgründen befragt, habe er behauptet, dass in seinem Heimatland Krieg herrschen würde und es vor ca. zweieinhalb Jahren zu einem Vorfall mit einem Anhänger der Taliban gekommen wäre, der dem Beschwerdeführer schlussendlich gedroht hätte. In keinster Weise habe er einen Vorfall genannt, bei dem er tätlich angegriffen worden wäre. Erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er dann ausgeführt, dass es zweimal zu tätlichen Übergriffen der Taliban auf seine Person gekommen wäre, der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu erklären, warum und wann diese Vorfälle stattgefunden hätten. Auch habe er behauptet, dass er Narben von diesen Verletzungen davongetragen hätte. Als dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, dass die Narben, die beim Ludwig-Boltzmann-Institut festgestellt worden seien, von ihm damit erklärt worden seien, dass er einen Verkehrsunfall gehabt hätte, er sich diese selbst zugefügt habe bzw. von Sprühfunken beim Schweißen entstanden sein sollen, habe er gemeint, dass dies stimmen würde, wenn die Behörde dies sage. Eine diesbezügliche Erklärung über das Zustandekommen der Narben habe er nicht tätigen wollen. Auch habe er lapidar in den Raum gestellt, dass die Taliban anderen Personen Brandverletzungen zugefügt hätten, er sei aber nicht in der Lage gewesen zu erklären, welchen persönlichen Bezug er dazu haben solle. Des Weiteren habe er eine absolut unglaubwürdige Geschichte in Bezug auf die Tätigkeit seines Vaters als Polizist geschildert, zumal er wortwörtlich einerseits ausgeführt habe, dass sein Vater zugleich Polizist und Mujaheddin sei und gegen die Taliban kämpfe. Er selbst sei über die Bedeutung des Wortes Mujaheddin überhaupt nicht informiert gewesen. Wie die widersprüchliche Einstellung seines Vaters, einerseits als Polizist der afghanischen Regierung gegen die Taliban zu kämpfen und andererseits jemand sein solle, der um die Verbreitung oder Verteidigung des Islam bemüht sei, habe er nicht ansatzweise erklären können und sei auch nicht logisch nachvollziehbar. Die Geschichte mit der Tätigkeit seines Vaters als Polizist für die afghanische Regierung sei auch dahingehend unglaubwürdig, dass er behauptet habe, dass sein Vater zwar als Polizist tätig gewesen sei, aber über absolut keine diesbezügliche Ausbildung verfügt habe, was unglaubwürdig sei. Auch die Tatsache, dass sein Vater ab einem gewissen Zeitpunkt mehr mit seiner Mutter gestritten habe als vorher, könne nicht asylrelevant sein. Die Behörde gehe auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Details seiner Fluchtgeschichte bezüglich einer persönlichen Verfolgung seitens der Taliban und der Geschichte bezüglich der polizeilichen Tätigkeit seines Vaters wisse, davon aus, dass seine Angaben zu seinem Fluchtgrund gänzlich unglaubwürdig seien, zumal er abschließend nicht habe glaubhaft machen können, warum die Taliban ein Verfolgungsinteresse gerade an ihm als Person gehabt haben sollten.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass ein grundsätzliches Erfordernis für die Gewährung von Asyl sei, dass der Asylwerber glaubhaft mache, in seiner Heimat einer Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen ausgesetzt zu sein, bzw. im Falle der Rückkehr in seine Heimat eine solche zu befürchten hätte. Seinen angegebenen Gründen für die Asylantragstellung komme aber keine Glaubhaftigkeit zu.
Auch wenn man dem Beschwerdeführer Glauben bezüglich etwaiger Belästigungen durch die Taliban schenken würde, so sei hiezu auszuführen, dass von Privatpersonen ausgehende Übergriffe nur dann von Relevanz seien, wenn im konkreten Fall die staatliche Ordnungsmacht nicht Willens oder in der Lage sein sollte, eine Verfolgung, so sie asylrelevante Intensität erreiche, zu unterbinden. Es könne von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seiner Staatsbürger jederzeit umfassend schütze. Übergriffe von privater Seite stellten nur dann eine Verfolgung im Sinne der GFK dar, wenn der Staat für jenes Tun wie für eigenes Handeln verantwortlich sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Staat zu Verfolgungsmaßnahmen anrege oder derartige Handlungen unterstütze, billige oder tatenlos hinnehme. Dies sei im gegenständlichen Fall von ihm jedoch nicht glaubhaft vorgebracht worden und könne im gegenständlichen Fall auch ausgeschlossen werden.
Das Asylrecht habe auch nicht zur Aufgabe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, wie aus Krieg, Bürgerkrieg oder sonstigen Unruhen hervorgingen. Dass der Beschwerdeführer konkrete, spezifisch auf seine Person zielende Repressionshandlungen zu befürchten gehabt habe und nicht bloß allgemeine, mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan einhergehende, habe er nicht glaubhaft machen können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe rechtfertigten auch nicht die Anerkennung als Flüchtling.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, in seinem Fall gehe die Behörde von keiner realen Gefahr einer relevanten Bedrohung aus, weil in seinem Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen werden könne oder für ihn als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiters lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan in Verbindung mit seinem unglaubwürdigen Vorbringen keine seine Person betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ableiten. Aus der allgemeinen Lage im Heimatland ergebe sich eine solche Gefahr nicht. Zu seiner individuellen Situation wurde angeführt, dass Verwandte nach wie vor noch in Afghanistan lebten und es sich bei ihm um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handle, dem eine Arbeitsaufnahme im Heimatland zugemutet werden könne.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in seinem Fall keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Zu seinem Privatleben sei auszuführen, dass er sich seit April 2010 in Österreich aufhalte, in einer Bundesbetreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sei. Es sei daher davon auszugehen, dass auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Eine besondere Integration könne der Beschwerdeführer nicht aufweisen. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer sei Pashtune, stamme aus XXXX, Provinz Nangarhar, und habe vorgebracht, dass in XXXX viele Taliban unterwegs seien und viele Jugendliche rekrutierten, um gegen die Amerikaner zu kämpfen. Der Beschwerdeführer selbst sei zweimal von den Taliban zu Hause aufgesucht worden. Danach sei die ganze Familie in den Iran geflohen. Die Erstbehörde befasse sich nicht mit den Hintergründen des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, sondern beschränke ihre Bescheidbegründung weitgehend darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig wären. Dabei handle es sich um eine einseitige und verkürzte Sicht der Erstbehörde. Denn auch, wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes vom Bundesasylamt nicht geglaubt worden seien, so handle es sich bei ihm jedenfalls um einen Flüchtling aus Afghanistan, einem Land, in dem mit Sicherheit bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten und in das eine Rückkehr zum derzeitigen Zeitpunkt keinesfalls möglich sei. Die Begründung des ablehnenden Bescheides selbst bleibe äußerst vage. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er Analphabet sei und nicht wisse, wann er geboren worden sei. Er habe nur gewusst, dass er bei der Einreise in Österreich 17 Jahre alt gewesen sei. Vielleicht sei er ja kurz vor seinem 18. Geburtstag gestanden, sein genaues Alter kenne er nicht. Betreffend die Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich nie für Politik interessiert habe. Er habe nur gewusst, dass sein Vater Polizist und gleichzeitig Militär gewesen sei. Er habe früher Waffen transportiert und habe vor ca. 6 Jahren einen Unfall gehabt, bei dem er schwer verletzt worden sei. Den Begriff Mujaheddin habe der Beschwerdeführer als Kind aufgeschnappt und mit seinem Vater in Verbindung gebracht. Was darin widersprüchlich sein solle, dass der Vater Mujaheddin gewesen sei und dann bei der Polizei, habe die Erstbehörde nicht erklärt, bzw. sei die Erklärung der Asylbehörde nicht nachvollziehbar und beweise, dass die Behörde nicht informiert sei. Hingewiesen wurde auf einen Bericht, wonach die meisten Polizisten in den Provinzen ehemalige Muhajeddinkämpfer seien. Hätte die Erstbehörde die ihr vorliegenden Beweise ausreichend und richtig gewürdigt, weitere nötige Berichte herangezogen, sowie grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland mit Verfolgung und der Gefahr, Misshandlungen ausgesetzt zu sein, sowie auch im Zuge des gewalttätigen Konfliktes in Afghanistan getötet zu werden, hätte rechnen müssen. Der Beschwerdeführer sei ein junger Pashtune und würde auch aus diesem Grunde einer verstärkten Gefahr ausgesetzt sein, durch die Taliban rekrutiert zu werden bzw. wenn er sich weigern würde, wäre er der Gefahr ausgesetzt, getötet zu werden. Er wäre daher aus in der GFK liegenden und daher asylrelevanten Gründen persönlicher Verfolgung sowie einer Gefährdung gemäß Artikel 3 EMRK ausgesetzt, der afghanische Staat sei nicht in der Lage den Beschwerdeführer zu schützen und dem Beschwerdeführer wäre daher Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz, zu gewähren gewesen.
Zu § 8 AsylG führte der Beschwerdeführer aus, dass die Möglichkeit, in Afghanistan in Sicherheit zu leben, nicht gegeben sei. In den meisten Fällen afghanischer Asylwerber gehe die Erstbehörde derzeit bei Abweisung des Asylantrages davon aus, dass eine Abschiebung in dieses Land auf Grund der derzeitigen prekären Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Notlage nicht zumutbar sei und es werde daher subsidiärer Schutz gewährt. Viele jener Fälle beträfen Personen, die einen sehr ähnlichen oder jedenfalls nicht schlechter situierten Lebenshintergrund hätten als der Beschwerdeführer, diese Entscheidungen seien den Asylbehörden wohl bekannt. Wenn in gleichen Fällen ohne Vorliegen eines relevanten Unterscheidungspunktes von der gleichen Verwaltungsbehörde unterschiedlich entschieden werde, liege ein Fall von Willkür vor. Wenn also die Asylbehörde nicht zum Ergebnis hätte kommen können, dass dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei, so hätte sie ihm angesichts seiner persönlichen Situation und der Lage in Afghanistan, einem Land mit bürgerkriegsähnlichen Zuständen, jedoch subsidiären Schutz zuerkennen müssen.
Am 20.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete (Schreibfehler berichtigt):
"R: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Meine Flucht hat damals begonnen, als mein Vater bei der Nationalarmee tätig war. Er war LKW Fahrer. Eines Tages ist er in die Arbeit gefahren. Meine Mutter hat gesagt, dass er einen Verkehrsunfall hatte. Ich habe viele verschiedene Versionen der Geschehnisse gehört. Ich weiß nicht, was ich glauben soll. Meine Eltern haben damals beschlossen in den Iran zu flüchten. Derzeit leben sie im Iran.
R: Ist das alles?
BF: Ich wurde zweimal in XXXX von den Taliban festgenommen. Mir fällt es schwer in ganzen Sätzen zu sprechen. Ich bin psychisch nicht ganz gesund. Ich habe Depressionen und leide unter Vergesslichkeit. Ich bin derzeit in medizinischer Behandlung.
R: Erzählen Sie einmal Ihre Geschichte fertig.
BF: Ich war sehr jung. Ich kann mich an die Schwierigkeiten in Afghanistan nicht erinnern. Ich weiß nur, dass mein Vater nach diesem Unfall eine psychische Erkrankung erlitten hat. Er war sehr aggressiv und immer schlecht gelaunt. Er hat sich entschieden, uns in den Iran zu bringen.
R: Sie haben gerade vorher erzählt: "Ich wurde zweimal von den Taliban festgenommen". Ist das alles, was Sie dazu erzählen können?
BF: An mehr Details kann ich mich nicht erinnern. Ich habe alles gesagt, woran ich mich erinnern kann. Ich habe auch alle Daten vergessen.
R: Wenn Sie zweimal von den Taliban festgenommen worden sind, müssen Sie dazu etwas berichten können. Sonst kann ich nicht annehmen, dass das glaubwürdig ist.
BF: Ich war auf der Straße. Ich habe mit anderen Kindern gespielt. Zwei Personen sind zu mir gekommen. Ich kann mich wirklich nicht mehr erinnern.
R: Wie alt waren Sie damals?
BF: Ich weiß nicht, wie alt ich gewesen bin.
R: Jetzt haben Sie einen Vorfall geschildert. Sie haben aber gesagt, es seien zwei Vorfälle gewesen.
BF: Beim zweiten Mal haben sie mich entführt. Sie haben mich an einen Ort gebracht, den ich nicht kannte. Sie brachten mich in ein Haus. Die Männer fragten mich nach meinem Vater. Sie stellten Fragen über meine Geschwister. Sie fragten wann mein Vater zur Arbeit geht und wann er von der Arbeit nach Hause zurückkehrt. Sie wollten von mir wissen, wo mein Vater war. Sie haben irgendetwas vom Islam und Krieg und solchen Sachen gesprochen. Ich war damals zu jung, ich habe nichts davon verstanden.
R: Wie alt waren Sie denn damals ungefähr?
BF: Wissen sie, ich bin Analphabet, ich kann mich an solche Sachen nicht erinnern. Ich weiß nicht wie alt ich gewesen bin.
R: Von wo aus haben Sie die Flucht angetreten?
BF: Wir sind aus Afghanistan in den Iran geflüchtet. Aus dem Iran bin ich dann nach Österreich gekommen.
R: Wann sind Sie von Afghanistan in den Iran geflüchtet?
BF: Es war Sommer.
R: Welches Jahr?
BF: Ich weiß nicht, in welchem Jahr es war.
R: Wie lange haben Sie sich im Iran aufgehalten?
BF schweigt.
R: Sie müssen doch wissen, wie lange Sie sich im Iran aufgehalten haben?
BF: Ich war ca. drei oder vier Jahre im Iran.
R: Die Vorfälle mit den Taliban haben sich wann abgespielt?
BF: Ich habe Ihnen mittlerweile einige Male gesagt, dass ich mich an so etwas nicht erinnern kann. Ich kann Ihnen keine Daten nennen.
R: Sie brauchen auch keine Daten zu nennen, sondern sollen es nur in einen zeitlichen Konnex bringen, das heißt, sagen Sie mir, wie lange es noch gedauert hat von diesen Vorfällen bis Sie in den Iran gegangen sind?
BF: Circa vier Wochen vor der Ausreise wurde ich von den Taliban entführt.
R: Der andere Vorfall mit den Taliban im Verhältnis zu der Entführung war wann?
BF: Vielleicht war der erste Vorfall mit den Taliban ca. zwei bis drei Wochen vor der Entführung.
R: Das Problem, das Ihr Vater gehabt hat, war wann in Bezug auf Ihre Ausreise aus Afghanistan?
BF: Mein Vater hat sich nach dem Unfall sehr verändert. Er hat uns sehr viel geschlagen. Meine Mutter sagte, dass sein Verhalten normal wäre.
R wiederholt die Frage.
BF wiederholt seine vorherige Antwort.
R wiederholt die Frage.
BF: Circa einen Monat vor der Ausreise hat sich der Unfall ereignet.
R: Wenn Sie das so erlebt haben, müssten Sie das sofort angeben können.
BF: Entschuldigung, ich habe psychische Probleme.
R: Wie verhält es sich denn zeitlich mit dem Unfall Ihres Vaters mit Ihren Problemen mit den Taliban? Waren Ihre Probleme vor dem Unfall oder nachher?
BF: Vor dem Unfall.
R: Sie haben bis jetzt nie angegeben, dass Ihr Vater bei der Nationalarmee gewesen wäre?
BF: Ich habe alles erzählt. Als ich in Traiskirchen war, haben sie zu mir gesagt.....Ich habe alles vergessen.
R: Warum haben Sie bei Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie Ihre Reise nach Europa von XXXX angetreten haben und nicht zuvor Jahre im Iran gelebt hätten?
BF: Nein, das stimmt nicht. Ich habe damals angegeben, dass ich mit meinen Eltern gemeinsam in den Iran gegangen bin. Meine Eltern sind Pashtunen. In meinem Akt steht, dass sie Dari sprechen würden, das stimmt auch nicht.
R: Sind Sie seitens der Taliban auch verletzt worden?
BF: Sie haben mich viel geschlagen.
R: Haben Sie Verletzungen davon getragen?
BF: Ja.
R: Welche Verletzungen haben Sie davon getragen?
BF: Sie haben mich in einem Zimmer festgehalten. Sie haben mich mit Stöcken geschlagen. Sie haben mich am ganzen Körper verletzt.
R: Wir haben jetzt bei Ihren Einvernahmen drinnen.
Bei der Erstbefragung: "Vor ca. zwei bis drei Monaten habe ich XXXX mit einem PKW verlassen."
Bei den Angaben zur Altersfeststellung: "Er sei auch dort bis zu seinem sechsten Lebensjahr aufgewachsen und dann in den Iran gezogen."
Bei der Einvernahme vor dem BAA auf die Frage, wann Sie Ihr Heimatland Afghanistan verlassen haben: "Vor ca. ein bis eineinhalb Jahren".
Heute haben Sie ausgesagt, ca. drei bis vier Jahre im Iran gelebt zu haben.
BF: Ich hatte das Problem, dass meine Vertreterin mir Angst gemacht hat. Sie hat von mir verlangt, genaue Daten zu nennen. Sie hat mir gedroht, dass sie es veranlassen würde, mich aus Österreich abzuschieben, wenn ich keine Daten nenne. Ich bin Analphabet, ich konnte dazu keine Angaben machen. Ich habe gesagt, was mir in den Sinn gekommen ist. Ich kann mich nicht erinnern, bei welcher Einvernahme das Problem mit der Vertreterin aufgetreten ist. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, ob der Vertreter männlich oder weiblich war. Vielleicht war es eine Dame.
R: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?
BF: Sechs Onkeln mütterlicherseits leben in Afghanistan. Ich weiß nicht genau wo.
R: Woher wissen Sie dann, dass sechs Onkeln mütterlicherseits in Afghanistan wohnen?
BF: Meine Mutter hat mir das gesagt.
R: Wo halten sich Ihre Eltern und Geschwister auf?
BF: Sie leben im Iran, XXXX.
R: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
BF: Ja.
R: Wie geht es ihnen?
BF: Gut.
R: Wo genau haben Sie in Afghanistan gelebt?
BF: In XXXX.
R: Die Adresse?
BF überlegt. An die Adresse kann ich mich nicht erinnern.
R: Erzählen Sie ein bisschen was über die Örtlichkeit, an der Sie in Afghanistan gelebt haben?
BF: Ich kann mich daran nicht erinnern.
R: Wie gibt es das? Sie wollten doch viele Jahre dort verbracht haben?
BF: Ich weiß nicht. Ich kann mich.....Ich weiß nicht, was ich sagen soll.
R: Sie sollen nur erzählen, wie es in Afghanistan, dort wo Sie gelebt haben, ausgesehen hat?
BF schweigt. Ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß nicht, was das für ein Ort war.
R: Haben Sie in einem Haus gelebt?
BF: Ja.
R: Was war das für ein Haus?
BF überlegt. Das war ein kleines Haus mit zwei Zimmer und einer Küche. Es gab so eine Art Aufenthaltsraum.
R: Hat das Haus Ihrer Familie gehört?
BF: Nein, das Haus in Afghanistan hat nicht uns gehört.
R: Wem hat es dann gehört?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wer hat dort aller gelebt?
BF: Ich habe mit meinen Eltern und meinen Brüdern in diesem Haus gelebt.
R: Wie alt sind Ihre Brüder?
BF: Einer ist 9 Jahre alt. Ich weiß nicht, wie alt die anderen sind.
R: Wer ist 9 Jahre alt und ist er jetzt 9 Jahre alt?
BF: Mein Bruder XXXX ist jetzt 9 Jahre alt.
R: Wie heißen die anderen Brüder?
BF: XXXX , XXXX und XXXX.
R: Wie viele Brüder haben Sie?
BF: Wir sind fünf Brüder.
R: Sind die anderen Brüder jünger oder älter als Sie?
BF: Die sind jünger.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
BF: Gut.
R: Sie haben aber vorhin gesagt, Sie haben irgendwelche gesundheitliche Probleme.
BF: Ich habe ein schwaches Gedächtnis, das hat der Arzt gesagt.
R: Welcher Arzt? Haben Sie Befunde mit?
BF legt eine Visitenkarte vor, wird als Beilage 1 in Kopie zum Akt genommen. BF legt weiters Bestätigungen betreffend Besuch von Deutschkursen vor, werden als Beilage 2 in Kopie zum Akt genommen.
R: Medizinische Befunde sind das aber nicht.
BF: Ich suche regelmäßig Ärzte auf. Ich nehme Medikamente. Eine Bestätigung habe ich bisher nicht erhalten.
R: Welche Medikamente nehmen Sie?
BF: Ich nehme Schmerzmittel.
R: Haben Sie Schmerzen?
BF: Ich habe Zahnschmerzen.
R: Nehmen Sie noch sonstige Medikamente?
BF: Nein.
R: Wann waren Sie das letzte Mal beim Arzt und bei welchem?
BF: Ich glaube vor ca. einem Monat bei einem Arzt in St. Pölten.
R: Name?
BF: Weiß ich nicht.
R: Welche Art von Arzt war das?
BF: Eine Psychologin.
R: Waren Sie öfter bei dieser Psychologin?
BF: Ja.
R: Wie oft bisher? Sind Sie dort regelmäßig?
BF: Ich bin ca. fünf oder sechsmal dort gewesen. Ich habe einen neuen Termin bekommen. Die Terminkarte habe ich zu Hause vergessen.
Dem BF wird eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe von medizinischen Befunden eingeräumt.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ein bisschen.
R: Haben Sie Familienangehörige auch hier in Österreich?
BF: Nein.
R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Nein.
R: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Nein.
R: Haben Sie österreichische Freunde?
BF: Nein.
R: Was machen Sie so den ganzen Tag? Erzählen sie ein bisschen etwas.
BF: In der Früh gehe ich eine Stunde laufen und dann komme ich nach Hause. Einen Tag in der Woche gehe ich für drei Stunden in den Deutschkurs. Ich habe sehr viel Freizeit.
R: Sie haben auch einmal illegal gearbeitet, habe ich gesehen. Ist das richtig?
BF: Nein.
R: Sie waren einmal unterwegs und sind aufgehalten worden.
BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.
R: Da waren Sie mit einem zweiten Asylwerber unterwegs. Sie sind aufgehalten worden und waren mit einem LKW unterwegs.
BF: Ich war mit meinem Freund in einer Diskothek. Beim Zurückfahren wollten wir per Anhalter fahren, weil wir kein Geld hatten. Jemand ist stehen geblieben. Wir sind eingestiegen. Ein Mann wollte meinen Ausweis sehen, ich glaube er war Polizist. Ich habe ihm meinen Ausweis gegeben.
R: Gearbeitet haben Sie nichts dabei in diesem Zusammenhang?
BF: Nein. Wir haben dem Mann nur beim Aufladen geholfen. Wenn ihr mir beim Aufladen helft, können wir bald losfahren, sagte der Mann. Wir haben ihm geholfen. Als ich in diesem Heim gelebt habe, haben wir oft beim Arbeiten mitgeholfen im Wald.
R: Wie heißt denn dieser eine Freund, von dem Sie gerade vorher gesprochen haben?
BF überlegt. Habe ich vergessen.
R: Ich dachte das ist ein Freund?
BF: Er wird von allen XXXX genannt.
R: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Weshalb bin ich denn hierher gekommen, dass Sie mich zurückschicken wollen? Es ist besser, dass sie mir hier in Österreich etwas antun, als mich nach Afghanistan zurückzuschicken.
R: Wie lange haben Sie sich im Iran aufgehalten?
BF: Ein paar Jahre.
R: Genauer können Sie das nicht sagen?
BF: Nein, ich kann es nicht sagen.
R: Wann haben Sie hier in Österreich den Antrag auf internationalen Schutz gestellt, Ihren Asylantrag?
BF: Vor fünf oder sechs Jahren.
R: Wie lange halten Sie sich in Österreich auf?
BF: Circa sechs oder sieben Jahre.
R: Wie alt waren Sie, als Sie nach Österreich gekommen sind?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Wie alt sind sie heute?
BF: Ich glaube, ich bin heute 22 Jahre alt.
BF wird auf die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen hingewiesen.
BF: Ich bin Analphabet. Ich kann nicht einmal meine eigene Muttersprache lesen oder schreiben. Meine Muttersprache ist Pashtu. Ich habe mich sehr bemüht, alles richtig anzugeben, es fällt mir so schwer.
R: Sie haben aber schon recht gut Deutsch gelernt.
BF: Danke.
R: Sollte es für notwendig erachtet werden, sind Sie mit einer Befundung und Gutachtenerstellung betreffend den gesundheitlichen Zustand Ihrer Person einverstanden?
BF: Ich bin einverstanden. Das ist kein Problem.
Erörtert und zum Akt genommen werden:
Ein Bericht der Staatendokumentation (Beilage A),
ein Bericht des UNHCR (Beilage B),
ein Bericht von IOM (Beilage C),
ein Bericht von der Provinz Nangarhar (Beilage D)
BF: Ich bevorzuge es in Österreich zu sterben, als nach Afghanistan zurückzukehren.
R: Wollen Sie zu den Berichten eine Frist für eine Stellungnahme haben?
BF: Ich verzichte auf die Abgabe einer Stellungnahme.
Dolmetscherin gibt bekannt, dass ihrer Meinung nach nach der Aussprache des BF er viele Jahre im Iran gelebt haben muss."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX, Provinz Nangarhar. Seine Eltern und seine Brüder leben im Iran. Der Beschwerdeführer ist Analphabet. Er leidet unter eine posttraumatischen Belastungsstörung, Episoden mit dissoziativer Fugue und rezidivierender Episoden schwerer Depression mit hoher Suizidgefahr. Er besucht einen Alphabetisierungs- und einen Deutschkurs.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Die Provinz Nangarhar
Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).
Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).
Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).
Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).
Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).
Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).
Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:
United States Agency for International Development (USAID)
Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Afghan Red Cross Society
Afghan Health and Development Services
Aga Khan Health Services
Medical Emergency Relief International
Care of Afghan Families
Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden. Trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 kam es in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011.
Der andauernde Konflikt hatte besonders schwere Folgen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für die Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Nahezu jeder sechste afghanische Staatsbürger hat keinen Zugang zu selbst grundlegenden Gesundheitseinrichtungen. Afghanistan steht auf der globalen Rangliste von "Save the Children" an vorletzter Stelle hinsichtlich der Situation von Schwangeren und Müttern von Säuglingen.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Die Provinz Nangarhar liegt im Osten Afghanistans. Sie ist in 22 Distrikte aufgeteilt und hat eine Gesamtfläche von 7'616 km². Nach offiziellen Angaben zählt die Provinz rund 1'360'000 Einwohner. Der Hauptort Jalalabad ist mit schätzungsweise über 200'000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt in Afghanistan. Die Provinz liegt an der wirtschaftlich und strategisch wichtigen Verbindungsstrasse von Kabul über den Khyber-Pass nach Peschawar in Pakistan.
Über 90% der Bevölkerung sind Paschtunen verschiedener Stämme. Die Shinwari- Paschtunen bilden den größten Stamm. Die restlichen ethnischen Gruppen (Tadschiken, Araber, Pashais und andere) leben als kleine Minderheiten vorzugsweise in und um Jalalabad. Neben der sesshaften Bevölkerung schwankt der Anteil an nomadisierenden Kuchis zwischen 83'000 Personen im Sommer und 560'000 im Winter.
Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karsai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordattentäter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karsai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.
Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Besuch von Deutschkursen wurde durch Urkunden belegt, ebenso wie die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Es konnte jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, wonach er konkrete Probleme mit den Taliban gehabt hätte, nicht festgestellt werden, da sich sein bisheriges Vorbringen als unglaubwürdig erweist. So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht, und wurde diese Würdigung im Ergebnis nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt. Vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt zu seiner Wohnadresse in Afghanistan keine näheren Angaben tätigen konnte, er über Aufforderung ein bisschen etwas über die Örtlichkeit, an der er in Afghanistan gelebt habe, zu erzählen, bloß antwortete, er könne sich daran nicht mehr erinnern, was aber nicht denkbar ist, wenn er dort viele Jahre gelebt haben will. Auch über weiteres Nachfragen und Aufforderung, die Situation, wie sie in Afghanistan, wo er gelebt habe, ausgesehen habe, schwieg der Beschwerdeführer vorerst und gab dann an, er könne sich nicht erinnern, er wisse nicht, was das für ein Ort gewesen sei, was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer bereits viele Jahre nicht in seiner Heimat gelebt habe, wie er es im Übrigen auch vor dem Ludwig-Boltzmann-Institut angegeben hatte, wo er behauptete, dass er bereits mit 6 Jahren in den Iran gezogen sei. Dementsprechend widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers, wie lange er sich in seiner Heimat aufgehalten hatte, wenn er bei der Erstbefragung angab, vor ca. 2 bis 3 Monaten XXXX mit einem Pkw verlassen zu haben, dann, wie ausgeführt, bei der Altersfeststellung, er sei in XXXX bis zu seinem 6. Lebensjahr aufgewachsen und sei dann in den Iran gezogen, bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er auf die Frage, wann er sein Heimatland Afghanistan verlassen habe, an, vor ca. ein- bis eineinhalb Jahren, um schließlich beim Bundesverwaltungsgericht auszusagen, dass er ca. 3 bis 4 Jahre im Iran gelebt habe. Es ist aber auch mit seiner psychischen Erkrankung nicht erklärbar, dass der Beschwerdeführer über seinen Aufenthaltsort in XXXX nichts erzählen kann, er auch grob widersprüchliche Angaben dazu macht, wie lange er im Iran gelebt habe, sondern deuten diese grob widersprüchlichen Angaben zu keineswegs traumatisierenden Ereignissen darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei seinen Angaben zu seinem Fluchtgrund aus Afghanistan nicht bei der Wahrheit geblieben sein kann, wenn er nicht einmal mehr Näheres von den Örtlichkeiten berichten kann, wo er in Afghanistan gelebt haben will. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass sich der Vorfall mit seinem Vater vor ca. 5 bis 6 Jahren vor der Ausreise ereignet habe, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass sich dieser ca. einen Monat vor der Ausreise ereignet habe. Der Beschwerdeführer wies zwar immer wieder darauf hin, dass er sich nicht an Daten erinnern könne, doch ist es nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer derart unterschiedliche Angaben machte, wenn er diese selbst erlebt hätte, derart unterschiedliche Angaben zum Vorfallszeitpunkt betreffend den Vorfall mit dem Vater, von dem der Beschwerdeführer selbst nicht unmittelbar betroffen gewesen wäre, er also durch diesen Vorfall auch nicht traumatisiert sein kann, ein unglaubwürdiges Vorbringen aufzeigt. Auch zu den Vorfallszeitpunkten betreffend die Probleme mit den Taliban bleibt er dementsprechend grob widersprüchlich, hatte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt noch zu Protokoll gegeben, dass sich die Vorfälle mit den Taliban vor dem Vorfall mit seinem Vater vor 5 bis 6 Jahren ereignet hätten, also ebenfalls 5 bis 6 Jahre vor der Ausreise, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zu Protokoll gab, dass er ca. 4 Wochen vor der Ausreise von den Taliban entführt worden sei, der erste Vorfall mit den Taliban sei ca. 2 bis 3 Wochen vor der Entführung gewesen, diese sich also zeitnah zur Ausreise ereignet hätten, wogegen nach den Angaben beim Bundesasylamt, er nach diesen Vorfällen mit den Taliban noch viele Jahre in seiner Heimat Afghanistan gelebt hätte. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesasylamt zwar zu Protokoll, dass er von den Taliban verletzt worden wäre, er auch diesbezüglich Narben habe, doch wurden dem Beschwerdeführer zutreffender Weise schon bei der Befragung beim Bundesasylamt die Angaben beim Ludwig-Boltzmann-Institut vorgehalten, wonach der Beschwerdeführer dort keineswegs angegeben hatte, dass seine Narben von den Taliban stammten, sondern hat er hier durchwegs andere Ursachen, wie auch oben dargetan, angeführt. Zudem sprach der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung noch davon, dass er vor ca. zwei Jahren mit Talibananhängern in Streit geraten sei und diese hätten ihm dann als Warnung, sollte er nicht für die Taliban sein, Brandverletzungen zugefügt, was er bei seinen weiteren Einvernahmen so nicht zu Protokoll gab, er vielmehr beim Ludwig Boltzmann Institut unter anderem angab, dass Narben an den Handrücken durch Funkenflug beim Schweißen entstanden seien. Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat auf das Gröbste widersprüchlich, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer hier bei der Wahrheit geblieben ist, auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer psychisch krank ist, da jedenfalls kein Anhaltspunkt besteht, dass der Beschwerdeführer nicht einmal Angaben zu einfachen Fragen tätigen konnte, die auch in keinem Zusammenhang mit ihn traumatisierenden Ereignissen stünden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen, der größten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu II.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge es trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 kam. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen psychisch erkrankt ist und eine suizidale Gefährdung besteht und die medizinischen Versorgung in Afghanistan trotz mancher Verbesserungen aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend ist. Nach den Feststellungen hatte der andauernde Konflikt besonders schwere Folgen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für die Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Nahezu jeder sechste afghanische Staatsbürger hat keinen Zugang zu selbst grundlegenden Gesundheitseinrichtungen.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Nangarhar gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, er Analphabet ist und unter schwerwiegenden psychischen Problemen leidet.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu III.)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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