BVwG W106 1414227-1

W106 1414227-1Tribunal administratif fédéral8 juil. 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, bestehendes Familienleben, Dauer,<br/>Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG W106 1414227-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.1414227.1.00

Spruch

W106 1414227-1/19E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.07.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ECKER, Mag. EMBACHER und Dr. NEUGSCHWENDTNER, Schleifmühlgasse 5/8, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 09 10.386-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen

Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 29.08.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 30.08.2009 wurde er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, im Dorf XXXX in Kabul beheimatet zu sein. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken. Schulausbildung habe er keine. Seine Eltern und seine drei Schwestern würden in Afghanistan leben.

Weiters machte der BF Angaben zu seinen Reisebewegungen und brachte als Fluchtvorbringen im Wesentlichen vor, seine Familie und sein Onkel in Afghanistan hätten ihn versucht dazu zu zwingen, seine Cousine zu heiraten. Da er sich gewehrt habe, sei er verprügelt worden. In der Folge sei er geflüchtet.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.06.2010 machte der BF weitere Angaben zu seinem Fluchtvorbringen, wiederholte die Aussagen zu seiner Familie und erklärte, er habe seit dem Vorfall, bei dem er verprügelt worden sei, keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Seine Eltern seien nicht in Kenntnis darüber, dass er sich in Österreich befinde.

Zu seiner Situation in Österreich schilderte der BF, dass er alleine in einer Pension lebe. Er habe in Österreich und Europa keine Verwandten. Er besuche einen Deutschkurs, sonstige Kurse oder eine Schule besuche er nicht. Ebenso wenig sei er Mitglied in einem Verein.

Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.06.2010, Zl. 09 10.386-BAG, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des BF aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei, weshalb die Gewährung von Asyl nicht in Betracht komme.

Die Sicherheitslage in der Provinz Kabul stelle sich als vergleichsweise sicher dar. Der BF könne auch Aufnahme im Elternverband finden. Er sei jung, ledig, gesund und es werde ihm möglich sein - auch im Falle, dass ihm seine Eltern nicht helfen würden - seinen Lebensunterhalt durch einfache Arbeit zu finanzieren. Im Falle freiwilliger Rückkehr könne er zudem finanzielle Rückkehrhilfe in Österreich beantragen bzw. sich vor Ort aus an das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer wenden. Von daher komme auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht Betracht.

Zur Ausweisungsentscheidung nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des BF aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde in allen drei Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Zur Sicherheitslage in Afghanistan wurden entsprechende Berichte zitiert und daraus gefolgert, dass der BF internationalen Schutz benötige.

Zur Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der BF in Österreich weder die öffentliche Ruhe und Ordnung störe, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gefährde, weshalb seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Der BF besuche derzeit die Polytechnische Schule XXXX, Fachbereich Holz/Bau. Die vom Bundesasylamt vorgenommene Interessenabwägung hätte nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen.

Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Erstinstanz zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid im Umfang der Ausweisung ersatzlos zu beheben oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 02.01.2012 gab der BF die Bevollmächtigung seiner rechtsfreundlichen Vertretung bekannt. In einem wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides zurückgezogen, die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. hingegen aufrechterhalten.

Am 25.04.2012 reichte der BF Unterlagen zur Familiensituation in Afghanistan nach und erstattete diesbezüglich auch ein ergänzendes Vorbringen.

Zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen legte der BF die Schulnachricht vom 12.02.2010 bzw. das Jahreszeugnis vom 09.07.2010 über den Besuch der Polytechnischen Schule XXXX vor.

Mit Schreiben vom 18.09.2012 teilte Frau XXXX mit, dass sie den BF seit ca. neun Monaten kenne und seit ca. vier Monaten mit ihm eine Beziehung führe. Sie hätten sich über gemeinsame Freunde kennengelernt. Ihr gemeinsamer Wunsch sei es, in Wien zusammen eine Wohnung zu beziehen und auch für den BF Arbeit zu finden. Die finanzielle Situation sei momentan sehr angespannt. Selbst ein Deutschkurs sei für den BF nicht leistbar.

Mit Schreiben vom 22.10.2012 wiederholte Frau XXXX den Wunsch, mit dem BF in Wien eine gemeinsame Wohnung zu beziehen und tätigte abermals Ausführungen zur schwierigen wirtschaftlichen Situation der beiden. Sie arbeite in Wien Vollzeit und werde Ende dieses Jahres ein eigenes Geschäft übernehmen. Aufgrund des unsicheren Asylstatus des BF sei es ihnen nicht möglich, zusammenzuziehen, da sie mit €

1. 003,-- nicht genug verdiene, um für eine gemeinsame Wohnung aufzukommen. Ihr Wunsch sei es, ihr Leben miteinander zu verbringen, ohne die Angst, dass der BF Österreich verlassen müsse. Daher bitte sie für den BF um eine Aufenthaltserlaubnis für Österreich.

Mit Schreiben vom 21.10.2013 gab die nunmehrige rechtliche Vertretung des BF ihre Bevollmächtigung bekannt und legte die Heiratsurkunde des BF vom 03.07.2013 vor. Ausgeführt wurde, dass der BF seine langjährige Lebensgefährtin geheiratet habe. Die Eheschließung habe seine Lebenssituation in Österreich verändert und seine durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen intensiviert.

Am 08.05.2014 wurden zum Nachweis der aktuellen Lebenssituation und der damit verbundenen intensiven familiären und privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet nachstehende Urkunden vorgelegt:

Diplom Deutsch A1 vom 22.04.2014

Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule XXXX vom 09.07.2010

Stellungnahme der Schwiegermutter des BF vom 29.12.2013

Stellungnahme einer Bekannten des BF ohne Datum

Einstellungszusagen vom 28. und 29.10.2013

Ausgeführt wurde, dass sich die Ausweisung des BF im Hinblick auf die nicht von ihm verursachte Verfahrensdauer und das Ausmaß seiner familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet als unverhältnismäßiger Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen erweise und daher unzulässig sei.

Am 08.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem BF auch ein Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Stand 28.01.2014 übermittelt. Als Zeugin geladen wurde die Ehegattin des BF. Im Laufe der mündlichen Verhandlung zog der BF auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zurück.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ereignete sich im Wesentlichen Folgendes:

"R: Sie haben die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. am 03.01.2012 zurückgezogen. Es geht heute daher nur mehr um die Fragen des subsidiären Schutzes und der Ausweisung.

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund?

BF: Es ist gut, aber ich bin seit fünf Jahren in Österreich, es schwierig für mich, ich will arbeiten, ich möchte nicht von der Caritas leben, ich möchte nicht vom Staat leben, ich möchte nicht von meiner Frau leben.

R: Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Nein.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja, ich bin gesund.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

R: Nach Ihren Angaben haben Sie den Dolmetscher bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt einwandfrei verstanden?

BF: Bei meiner Einvernahme vor dem BAA hatte ich einen iranisch-stämmigen Dolmetscher, es gab Verständigungsprobleme. Einige Bezeichnungen sind im iranischen Farsi sehr unterschiedlich zu Dari. Während der Einvernahme hat mich der Dolmetscher immer wieder gefragt, was ich mit gewissen Aussagen meinen würde.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000,-- und € 5.000,-- bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Ja.

R: Wo lebt Ihre Familie (Mutter, drei Schwestern)?

BF: Meine Familie lebt in XXXX. Meine Mutter, meine drei Schwestern und der Vater.

R: Sie haben nämlich angegeben, dass Ihr Vater nach Indien gegangen ist?

BF: Da mein Vater unter Diabetes leidet, war er wegen seiner Erkrankung in Indien zur Behandlung. In Afghanistan hätten die Ärzte ihm gesagt, dass sie ihm beide Beine abtrennen würden, deshalb ist er für die Behandlung nach Indien gefahren. Er lebt jetzt wieder bei der Familie in XXXX.

R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie ? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?

BF: Ja, ich habe telefonischen Kontakt zu meiner Familie. Als ich im Jahre 2009 in Österreich angekommen bin, hatte ich lange Zeit keinen Kontakt zu meiner Familie. Diesen konnte ich erst viel später herstellen.

R: Wovon lebt Ihre Familie, wirtschaftlich?

BF: Mein Vater arbeitet hin und wieder. Ein regelmäßiges Einkommen hat meine Familie nicht.

R: Was arbeitet Ihr Vater?

BF: Er ist Taxifahrer.

R: Also Ihre Familie lebt nicht mehr beim Onkel?

BF. Nein, jetzt nicht mehr.

R: Das war nur vorübergehend?

BF: Als mein Vater in Indien war, hatte meine Familie kein männliches Familienoberhaupt, deshalb war es wichtig, dass sie für einige Zeit bei meinem Onkel mütterlicherseits gelebt haben.

R: Sie haben in Afghanistan keine Schule besucht?

BF: Ich habe keine offizielle Schule besucht. Ich habe zu Hause gelernt.

R: D. h. Sie haben in Afghanistan privat Lesen und Schreiben gelernt?

BF: Ja.

R: Sie haben die A1 Grundstufe Deutsch 1 und den Polytechnischen Lehrgang im Jahr 2010 absolviert. Besuchen Sie derzeit einen weiteren Deutsch-Kurs?

BF: Ja. Ich habe mich für diverse Sprachkurse angemeldet. Die Wartezeit für Asylwerber beträgt bis zu sechs Monate. Ich kann mir einen Sprachkurs nicht leisten, da die Kosten bis zu € 400,-- hoch sind. Ich bin derzeit auf einer Warteliste für einen Deutschkurs, sollten die bereits angemeldeten Teilnehmer nicht mehr kommen, werde ich einen Platz erhalten.

R: Sie haben eine Heiratsurkunde vorgelegt, demnach sind Sie seit 3. Juli 2013 mit Frau XXXX verheiratet. Leben Sie mit ihrer Frau in einem gemeinsamen Haushalt und seit wann?

BF: Ja, im 10. Bezirk in der XXXX.

R: Wie verständigen Sie sich mit Ihrer Frau?

BF: Wir beide reden Deutsch.

R: Wie lange kennen Sie schon Ihre Frau?

BF: Seit 2012, wir haben 2013 geheiratet.

R: Wer kommt für die Wohnungskosten auf?

BF: Meine Frau zahlt das alleine.

R: Sie erhalten aber noch die Grundversorgung vom Staat?

BF: Nein, ich erhalte keine Sozialhilfe und auch keine Grundversorgung. Für meine Versicherung muss ebenfalls meine Frau aufkommen.

R: Wie gestaltet sich Ihr Alltag?

BF: Ich versuche meiner Ehefrau im Geschäft auszuhelfen. Wenn sie Bilder bestellen, hole ich sie ab für sie. In ihrer einstündigen Mittagspause treffe ich sie und sie lernt mit mir Deutsch.

R: D. h. Ihre Frau ist selbständig tätig, in welcher Art von Geschäft?

BF: Ja, sie führt selbständig einen Fotoshop.

R: Eine offizielle Arbeit in Österreich haben Sie nicht?

BF: Nein.

R: Sie haben eine Beschäftigungszusage der XXXX vorgelegt. Ist diese noch aufrecht?

BF: Mein Schwiegervater arbeitete bei den XXXX in der Steiermark, diese Zusage besteht nach wie vor. Abgesehen davon gibt es noch zwei weitere Arbeitsstellen, die mich aufnehmen würden, sobald ich weitere Aufenthaltsdokumente vorweisen kann.

R: Dies wird aber schlecht möglich sein, weil Sie jetzt in Wien wohnen!

BF. Wenn ich Aufenthaltsdokumente erhalte, bin ich mir sicher, dass ich auch in Wien eine Arbeit finden kann. Abgesehen davon ist das Haus meiner Schwiegereltern groß und ich habe auch die Möglichkeit bei ihnen zu leben. In Wien habe ich die Zusage von einem Türken, der ein Lebensmittelgeschäft führt, ebenfalls erhalten.

R: Wo leben Ihre Schwiegereltern genau?

BF: In XXXX.

R: Könnten Sie im Falle Ihrer Rückkehr wieder bei Ihrer Familie wohnen?

BF: Nein.

R: Warum nicht?

BF: Mein Onkel väterlicherseits ist ein sehr mächtiger und einflussreicher Mann. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, bin ich mir sicher, dass er mich töten wird. Er hat auch einen wichtigen Regierungsposten. Wenn für mich keine Gefahr bestünde, hätte ich meine Heimat niemals verlassen.

R: Haben Sie noch irgendwelchen Fragen zu den Bisherigen?

BF: Nein.

R weist auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation vom 28.01.2014 hin, welcher auszugsweise dem BF mit der Ladung mitübermittelt wurde.

BF verzichtet auf die Verlesung der Länderberichte und auf eine Stellungnahme zu diesen.

BFV: Grundsätzlich nicht, im Zuge der Wahlen hat sich gezeigt, dass die

Sicherheitslage nicht so positiv ist, wie es dargestellt wird.

BFV: Sie sind gefragt worden, wie sich der Alltag darstellt, können Sie auch kurz die Freizeitgestaltung mit Ihrer Frau schildern!

BF: Einmal monatlich besuchen wir meine Schwiegereltern in der Steiermark. In unserer Freizeit unternehmen wir sehr viel. Wir besuchen entweder meine Schwägerin oder die Tante meiner Ehefrau. Wir gehen auch regelmäßig in Restaurants essen und sehen uns die Sehenswürdigkeiten in Wien an. Wenn ich meine Schwiegereltern besuche, dann gehen sie sonntags in die Kirche. Ich begleite sie und helfe auch beim Austeilen von Kaffee und Kuchen aus.

R: In der Pfarrgemeinde?

BF: Ja. Wir feiern auch Feste gemeinsam mit meinen Schwiegereltern. Ich habe Weihnachten und Neujahr mit ihnen gemeinsam verbracht. Wir sind nach Klagenfurt gefahren. Dazu kann ich Ihnen Fotos zeigen. Ich leide derzeit unter der derzeitigen Lebenssituation, weil ich nicht arbeiten kann und meine Frau für die gesamten Kosten aufkommen muss. Ich bin jung, ich möchte sehr gerne arbeiten. Es fällt mir schwer, dass meine Ehefrau auch für meine privaten Kosten aufkommen muss.

Der BF zeigt einige Fotos vom Weihnachtsfest mit den Schwiegereltern.

Die Ehefrau des BF wird als Zeugin aufgerufen.

R: Seit wann kennen Sie den BF?

Z: Seit ca. 2 1/2 Jahren. Er hat früher in der Steiermark gewohnt, er war der Freund von einem Freund von mir.

R: Leben Sie in einem gemeinsamem Haushalt und wo?

Z: Ja, über ein Jahr. Er ist relativ bald nach Wien gezogen.

R: Sind Sie berufstätig?

Z: Ja, selbständig. Ich habe ein Fotostudio im XXXX.

R: Wer kommt für die Haushalts- und Lebenshaltungskosten auf?

Z: Ich alleine, er darf nicht.

R: Welchen Beitrag dazu leistet der BF?

Z: Er kocht gerne, er kommt öfters ins Studio, er macht die Postwege, ich habe keine Mitarbeiter im Studio.

R: Haben Sie einen gemeinsamen Freundeskreis?

Z: Ja, hauptsächlich meine Freunde, ich kenne aber auch seine Freunde.

R: Ist der BF auch in Ihrer Familie integriert?

Z: Ja, voll. Er ruft auch die Mama ab und zu an.

R: Wie gestalten Sie den Freizeit mit Ihren Gatten?

Z: Jetzt im Sommer Spazierengehen, zu meinen Eltern fahren, auf die Donauinsel gehen, Einkaufen. Daheim "herumhängen" vorm Ventilator.

BFV: Können Sie kurz schildern, wie Sie die letzten Weihnachten 2013 verbracht haben?

Z: Letzte Weihnachten war es sonderbar, weil die Oma vorher gestorben ist. Es war ein Sonderfall, dass mein Papa und mein Onkel gemeinsam gekocht haben. Dann ist mein Mann mit dem Vater zum Onkel nach Kärnten gefahren. Dort haben wir die Weihnachtsfeier verbracht. Meine Mutter und ich sind dann nachgekommen.

BFV: Können Sie noch etwas zu zwei Einstellungszusagen im Akt sagen?

Z: Das eine wäre ein türkischer Supermarkt, das sind Stammkunden von mir. Es sind viele Afghanen, viele Türken, viele Personen mit Migrationshintergrund und sie wären bereit meinen Mann zu beschäftigen. Die zweite Firma ist die XXXX in der Steiermark, wo mein Vater als Leiter des Chemischen Labors beschäftigt ist. Es gibt dort immer auch Hilfsarbeiten, für die keine besonderen Vorkenntnisse gebraucht werden.

BFV: Fragen zum Familienleben, Sie haben geheiratet am 03.07.2013, haben Sie länger zusammengelebt oder kurzfristig.

Z: Wir haben ca. ein halbes Jahr früher bereits zusammengelebt. Mein Mann ist ca. im Februar zu mir nach Wien gezogen.

BFV: Ist es für Sie vorstellbar das Familienleben außerhalb von Österreich, z. B. in Afghanistan zu verbringen?

Z: Vorstellbar ist für mich vieles; eher nicht, ich glaube nicht, dass die Afghanen mit mir glücklich wären und ich mit ihnen. Der Hauptgrund wäre natürlich mein Studio und meine Familie hier.

BFV. Betreffend des vorgelegten Deutschkurses: Können Sie einschätzen, warum beim Schreiben die Punktezahl relativ gering ist?

Z: Das ist schwierig, wir sprechen immer Deutsch, aber weil XXXX keine Schulbildung hatte, ist es für ihn sehr schwierig, die Sprache Deutsch schriftlich zu lernen. Er tut sich beim Sprechen relativ leicht, schwierig ist es beim Schreiben.

BFV: Es gibt Abrechnungsbelege von einer Beschäftigung in Leoben. Was war das für eine Beschäftigung?

(Es werden Abrechnungsbelege für die Monate März/April 2011 und September/November 2011 vorgelegt, welche in Kopie zum Protokoll genommen werden).

BF: Ich habe in der Steiermark zuerst in einem Heim gelebt. Da unser Heim überfüllt war und dort nicht lernen konnte, habe ich mich dazu entschlossen, privat zu leben. Dafür bin ich zur Landesregierung gegangen und habe mich dort als Arbeitssuchender gemeldet. Mir wurde gesagt, dass ich einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen dürfte, und, dass ich zusätzlich zu meinem Einkommen ca. € 300,-- Unterstützung vom Staat erhalten würde. Ich habe damals in einer Pizzeria gearbeitet, alle drei Monate habe ich meine Lohnzettel an die Landesregierung geschickt. Nach ca. einem Jahr wurde meine Arbeitsstelle kontrolliert, damals habe ich erfahren, dass mir auf Grund meines nichtvorhandenen Aufenthaltsstatus diese Arbeit nicht nachgehen dürfte. Bevor ich diese Genehmigung von der Landesregierung erhalten habe, musste ich ihnen eine Arbeitszusage vom Arbeitgeber vorlegen. Erst danach durfte ich privat leben. Alle drei Monate habe ich dann meine Lohnzettel der Landesregierung übermittelt.

R: Gibt es noch weitere Fragen?

BFV: Nein.

Der BFV und der BF ersuchen um eine kurze Bedenkzeit zur Besprechung und begeben sich für kurze Zeit aus dem Verhandlungssaal. Der BFV und der BF betreten wieder den Verhandlungssaal. Der BFV teilt mit, dass nach Rücksprache mit dem BF und seiner Frau die Beschwerde gegen Punkt II. betreffend die Gewährung des subsidiären Schutzes zurückgezogen wird."

Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Nach Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündich verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Kabul. Seine Muttersprache ist Dari, er ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Tadschiken. In Afghanistan hat er keine Schulausbildung absolviert. Die Mutter, der Vater und die drei Schwestern des BF leben im Dorf XXXX, Kabul.

Die Identität des BF konnte mangels Identitätsnachweise nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Nicht festgestellt werden konnte sein tatsächliches Alter. Es steht jedoch außer Zweifel, dass er mittlerweile volljährig ist.

Der BF hält sich seit 29.08.2009 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er spricht mittlerweile gut Deutsch. Im Jahr 2010 absolvierte er den Polytechnischen Lehrgang in XXXX. Im März, April, September und November 2011 arbeitete der BF geringfügig in einer Pizzeria als Hilfskraft. Er verfügt über aufrechte Einstellungszusagen eines XXXX in der Steiermark sowie eines Supermarktes in Wien.

Im Jahr 2012 lernte der BF seine nunmehrige Gattin, eine österreichische Staatsbürgerin, kennen, die er am 03.07.2013 heiratete. Die beiden leben seit etwa eineinhalb Jahren im gemeinsamen Haushalt in Wien. Der BF ist gut in der Familie seiner Gattin integriert und verfügt über einen weiten Freundeskreis. Er besucht regelmäßig seine Schwiegereltern, die in der Steiermark leben, und ist in das Familienleben eingebunden. Mit seiner Gattin und den Schwiegereltern sowie seinen österreichischen Freunden spricht der BF Deutsch.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF (Herkunft, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit) ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben, die mit denen seiner Gattin im Einklang stehen. Den Besuch des Polytechnischen Lehrgangs sowie des Deutschkurses und seine geringfügige Beschäftigung im Jahr 2011, die Einstellungszusagen und den Umstand, dass er am 03.07.2013 eine österreichische Staatsbürgerin heiratete, konnte der BF durch die jeweiligen Bestätigungen belegen. Davon, dass der BF mittlerweile gut Deutsch spricht, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen. Die Integration des BF im Familienverband seiner Gattin ergibt sich aus den glaubhaften, ausführlichen und übereinstimmenden Aussagen bei der mündlichen Verhandlung sowie aus diversen Unterstützungserklärungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 08.07.2010 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 12.07.2010 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Rechtskraft erwachen. Der Asylantrag des BF ist daher nur mehr hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.

Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - sind grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden. Da durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff; vgl. auch Thym, EuGRZ, 2006, 541ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0126, mwN).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 - seit 01.01.2014 nunmehr § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG - umgesetzt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Der BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in Österreich von fast fünf Jahren seit seiner illegalen Einreise zurückblicken. Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2009 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht durch Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den BF, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden ist.

Der BF ist seit 03.07.2013 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit ihr seit etwa eineinhalb Jahren im gemeinsamen Haushalt. In die Familie seiner Gattin ist der BF gut integriert. Ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK liegt daher vor.

Weitere Hinweise einer gelungenen sozialen, sprachlichen und gesellschaftlichen Integration sind aus dem Akteninhalt ersichtlich. Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, er hat im Bundesgebiet einen weiten Freundeskreis, hat hier den Polytechnischen Lehrgang absolviert, hat bereits einige Zeit lang geringfügig gearbeitet und kann Einstellungszusagen vorweisen, weshalb die positive Prognose besteht, dass er sich künftig auch selbst erhalten wird können. Zweifelsfrei liegt somit auch ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK vor.

Im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des BF ins Gewicht. Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, bei einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung insbesondere des Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 (AsylG 2005) iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.

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