W229 1429386-1•BVwG W229 1429386-1
W229 1429386-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2014
Ausbildung, Befragung, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverband, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Rückkehrsituation
W229 1429386-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Antragstellung übergab er einen afghanischen Personalausweis mit der Nr. 435889 ausgestellt am 29.06.2006 vom Registeramt Kunduz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an, sei Sunnit und verheiratet. Seine Muttersprache sei Dari; zuletzt habe er als Apotheker gearbeitet.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er, nachdem er den Beruf des Krankenpflegers gelernt habe, im Dorf eine Apotheke eröffnet habe. Eines Tages seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen und hätte von ihm verlangt, er solle mit diesen mitkommen und sie als Krankenpfleger unterstützen. Als er dies ablehnte, sei der geschlagen und mit Gewalt mitgenommen worden. Er sei in das Dorf XXXX gebracht worden und musste für die Taliban die Verletzten versorgen. Eines Tages habe er den Kommandant XXXX, der schwer verletzt gewesen sei, versorgen müssen. Er habe aber nicht mehr als erste Hilfe leisten können, da er kein Arzt sein. Der Kommandant sei gestorben. Die Taliban und die Brüder dieses Kommandanten hätten ihm die Schuld für dessen Tod gegeben. Er sei daraufhin eingesperrt und zum Tode verurteilt worden. Einen Tag vor seiner Hinrichtung seien die Taliban von der Gruppe Arbakis angegriffen worden. Die Arbakis hätten das Dorf eingenommen und so sei der freigekommen. Er sei dann zu einem Freund in XXXX gegangen. Als er noch bei seinem Freund gewesen sei, haben die Taliban das Dorf zurückerobert und die Brüder des Kommandanten hätten auf einen Kopf US$ 12.000,- ausgesetzt. Aus diesem Grund habe er Afghanistan verlassen.
3. Bei der Einvernahme am 18.02.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer an er habe eine Ausbildung zum Krankenpfleger gemacht und danach habe danach mit den Zeugnissen von seiner Ausbildung Im Distrikt XXXX, Subdistrikt XXXX eine Apotheke eröffnet. Die Medikamente habe er in der Stadt von einem Großhändler namens "XXXX" mit dem Auto oder dem Motorrad geholt. In der Apotheke konnte er nur einfache Medikamente wie jene gegen Kopfschmerzen ausgeben, für andere hätten die Leute ein Rezept gebraucht. Jene, die es nicht vorlegen konnten, habe er wegschicken müssen. In die Apotheke seien täglich zehn bis zwölf Personen gekommen. Zu seinem Fluchtgrund gab er in der Einvernahme an, er sei mit der Arbeit in der Apotheke beschäftigt gewesen, als eines Tages die Taliban kamen und an die Tür geklopft hätten. Die Taliban hätten gesagt, der Dschihad sei seine Pflicht und er solle mit ihnen mitkommen. Sie forderten ihn auf zu kämpfen und die Verletzten zu pflegen. Sie seien nur einmal gekommen, um ihn aufzufordern und hätten ihn gleich gegen seinen Willen mitgenommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, sie hätten auf ihn eingeschlagen und ihn ins Dorf XXXX gebracht. Es habe dort einen Kommandanten namens
XXXX gegeben und er sei dort ca. 20 Tagen festgehalten worden. In dieser Zeit habe er Verletzte versorgt, darunter auch einen Kommandanten namens XXXX. Dieser habe sehr starke Blutungen und habe drei Kugeln in seinem Körper gehabt. Er habe ihn mit einer Infusion mit dem Mittel Duclufinac versorgt, habe aber die Kugeln nicht entfernt, da der Verletzte dazu in ein Spital fahren hätte müssen. Als der Mann verstorben sei, sei ihm vom Kommandanten vorgeworfen worden, ein Spion zu sein und für dessen Tod verantwortlich zu sein. Er sei geschlagen worden. Anschließend sei es zu einer Art Gerichtsverhandlung gekommen und es sei ihm vorgeworfen worden, den Kommandant mit Absicht getötet zu haben und er schließlich zum Tod verurteilt worden. Am Tag darauf habe in der Früh die Regierung mit Bewohnern des Gebietes namens XXXX die Taliban angegriffen und habe das Dorf eingenommen. Er sei aus dem Gefängnis befreit und in den Distrikt XXXX gebracht worden. Er sei daraufhin zu einem Freund gegangen und habe seinen Vater benachrichtigt, dieser meinte, dass er nicht nach Hause zurück könne, weil diese Leute wiederkommen könnten. Sein Vater habe auch bereits Leuten von den Behörden, die sich nach ihm erkundigt und befragt hätten, weshalb er bei den Taliban sei, erklärt, dass er unter Zwang mitgenommen worden sei. Die Behörden seien jedoch anderer Meinung gewesen. Nachdem er gehört habe, dass bereits Kopfgeld auf ihn ausgesetzt sei, habe er das Land verlassen.
Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Einvernahme, Feststellungen zur Lage in Afghanistan, zu Sicherheitslage im Raum Kabul, betreffend Sicherheitsbehörden in Afghanistan sowie Rückkehrfragen erörtert, welche er zur Kenntnis nahm.
Der Beschwerdeführer legt für sein Vorbringen Fotos und Dokumente betreffend seine Ausbildung vor.
4. Mit Schreiben vom 12.04.2011 wurde eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Islamabad übermittelt, mit dem Ersuchen mitzuteilen, bis wann mit einer Beantwortung der Anfrage gerechnet werden kann bzw. auch ob gegenständliche Recherchen überhaupt vorgenommen werden können. Die Anfrage beinhaltete folgende Fragen:
1. Gab es im Distrikt XXXX, XXXX eine kleine Hauspaotheke? 2. Gibt es in XXXX einen Apothekengroßhandel namens "XXXX"? 3. Wurde das Dorf XXXX tatsächlich Ende 2010 von Regierungstruppen umkämpft und die Taliban verjagt bzw. besetzten die Taliban einige Tage später wieder dieses Dorf?
5. Mit am 03.05.2011 beim Bundesasylamt einlangenden Schreiben, übermittelte das Bundeskriminalamt einen Untersuchungsbericht betreffend die Untersuchung einer Geburtsurkunde hinsichtlich des Vorliegens von Total- oder Verfälschungsmerkmalen.
6. Mit E-Mail vom 22.11.2011 wurde mitgeteilt, dass die Anfrage beim beauftragten Vertrauensanwalt storniert worden sei, da nicht in absehbarer Zeit mit deren Erledigung gerechnet werden könne. Eine weitere Anfrage wäre erneut an das Eingangspostfach der Staatendokumentation zu richten.
7. Mit Schreiben vom 5.12.2011 wurde eine Anfrage zum Verfahrensstand an das Bundesasylamt gerichtet.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX, XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. All seine Angaben seien oberflächlich und eine einer Form wiedergegeben, die kaum den Schluss zuließe, er hätte sie tatsächlich erlebt - wiewohl seine Angaben auch nicht nachprüfbar seien, weil sie einerseits schon lange zurückliegen und andererseits nur auf Hörensagen beruhen bzw. es niemanden gebe, der die Angaben bestätigen oder dementieren könne. Seinen Angaben seien viele Zufälle zu entnehmen und eine solche Häufung kaum erklärbar. Diese wurde im Bescheid eingehend dargelegt. Zudem sie nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht erst mit seiner Familie nach Kabul gezogen sei. Das sofortige Verlassen des Heimatlandes könne nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis beurteilte das Bundesasylamt seine Fluchtgeschichte tatsächlich als zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich und könne sie daher keinesfalls als glaubhaft qualifizieren. Auch sei auch seinem Vorbringen kein konkreter Anhaltspunkt dahingehend herausgekommen, warum er nicht durch die Begründung seines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans der behaupteten Verfolgung durch die Taliban bzw. die Angehörigen dieses Kämpfers hätten entkommen können. Eine innerstaatliche Fluchtalternative könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Die Möglichkeit der Rückkehr stützte das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer eine gesunde, erwachsene, männliche und arbeitsfähige Person sei, die in Gestalt seiner Familie in Afghanistan über ein soziales Netz verfüge. Es sei ihm im Falle der Rückkehr jedenfalls zumutbar, insbesondere nach Kabul, und nach erneuter Arbeitsaufnahme und Unterstützung durch seine Angehörigen, selbst für sein Auskommen zu sorgen.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 31.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, mit dem dieser gesamtinhaltlich angefochten und im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Art und Weise, in welcher die Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen amtswegigen Ermittlungspflicht. Er habe seine fluchtauslösenden Gründe im Detail geschildert und weise darauf hin, dass die Behörde bei Unklarheiten nachfragen hätte können, bevor sie den Schluss ziehe, seine Angaben seien oberflächlich. Er müsse im Falle der Rückkehr mit asylrelevanter Verfolgung seitens der Taliban rechnen und die afghanischen Behörden seien nicht in der Lage, ihm genügend Schutz zu bieten. Eine inländische Fluchtalternative stehe ihm mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung, da ihm in anderen Regionen seines Heimatlandes aufgrund der äußerst prekären wirtschaftlichen und humanitären Situation der Entzug seiner Lebensgrundlage drohe. Im Hinblick auf die Zuerkennung von subsidiären Schutz sind in der Beschwerde eine Reihe von Länderberichten auszugsweise dargelegt und wird der Schluss gezogen, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Der Beschwerde beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer Kursbesuchsbestätigungen des Deutsch Integrationskurses A1 der Volkshochschule Meidling vom 21.03.2012 sowie vom 20.06.2012.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.09.2012 beim Asylgerichtshof ein.
9. Mit Schreiben vom 21.09.2012, beim Asylgerichtshof am 24.09.2012 einlangend brachte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung der Volkhochschule Simmering betreffend den Kurs Deutsch A2 vom 21.09.2012 in Vorlage.
10. Mit am 22.11.2012 einlangenden Schreiben brachte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung der Volkshochschule Meidling betreffend der Kurs Deutsch A2+ vom 31.10.2012 in Vorlage.
11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
12. Mit am 26.03.2014 einlangenden Schreiben brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des ÖSD betreffend die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch vom 06.03.2014 in Vorlage.
13. Mit Schreiben vom 28.05.2014 teilte der MigrantInnenverein St. Marx die Übernahme der Vertretung mit und ersuchte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dem Schreiben waren die bereits angeführten Kursbesuchsbestätigungen angehängt sowie zwei weitere Teilnahmebestätigungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. 2 Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
2.4. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht ausreichend nachgekommen ist. Aufgrund der - basierend auf den getätigten Ermittlungen getroffenen - Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Im gegenständlichen Fall hätte die Behörde durch Ermittlungen vor Ort das Vorbringen des Beschwerdeführers näher zu prüfen gehabt. Wenn die Behörde im Bescheid ausführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht nachprüfbar sind, weil diese bereits lange zurückliegen, so greift dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu kurz und ist darin kein Begründungswert zu sehen. Vielmehr hätte die Behörde die Möglichkeit nützen müssen, objektive Kriterien zu recherchieren und vor deren Hintergrund die Angaben des Beschwerdeführer entsprechend dem zitierten Erkenntnis des VwGH einer Plausibilitätsprüfung unterziehen müssen. Zu diesem Zweck erscheint es zunächst naheliegend zu prüfen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan für die Errichtung und den Betrieb einer Apotheke bestehen und welche Ausbildung für den Betrieb vorausgesetzt wird. Anhand der Ergebnisse dieser Ermittlungen wären die Angaben hinsichtlich der Errichtung einer Hausapotheke im Hinblick auf ihre Plausibilität überprüfbar. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zum medizinischen Versorgungssystem in Afghanistan fehlen, welche im vorliegenden Fall jedoch von entscheidendem Interesse wären. Sollte sich herausstellen, dass eine Hausapotheke tatsächlich ohne größere bürokratische Hürden und durch einen Krankenpfleger errichtet und betrieben werden darf, so wären erst in einem zweiten Schritt die Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen. Insbesondere wäre die Behörde verpflichtet, zu ermitteln, ob im vom Beschwerdeführer angegebenen Ort tatsächlich eine Hausapotheke geführt worden ist und ob der von ihm genannten Großhandel für Medikamente existierte. Zudem hätte die Behörde Ermittlungsschritte hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Besetzung des Ortes XXXX durch die Taliban sowie dessen Befreiung durch die Regierungstruppen und anschließende Wiederbesetzung durch die Taliban setzen müssen. Auch wäre der Beschwerdeführer in einer näheren Befragung mit der von der Behörde vorgeworfenen Häufung von Zufällen zu konfrontieren gewesen und wäre der Beschwerdeführer insbesondere zu den Angaben, dass sein Vater auch eine Bedrohung durch die Regierungstruppen gesehen habe, näher zu befragen gewesen.
2.5. Daneben wurden von der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12. 6. 2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012).
Die belangte Behörde geht im vorliegenden Fall davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine gesunde, erwachsene, männliche und arbeitsfähige Person handle, die in Gestalt ihrer Familie in Afghanistan über ein soziales Netzt verfügt . Der Beschwerdeführer könne sich jedenfalls in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es die Behörde gänzlich unterlassen hat, präzise Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers zu treffen. In den im Bescheid enthaltenen Feststellungen finden sich auch keine Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer genannten Herkunftsregion Kunduz. Soweit sich die Behörde auf das soziale Netz der Familie bezieht, ist anzumerken, dass sie exakte Feststellung über den genauen Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers unterlassen hat und lediglich festgestellt, dass er in Gestalt seiner Familie über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Zudem wären Feststellungen über die Lebensverhältnisse der Familienangehörigen zwecks Beurteilung der Effektivität des familiären Netzes zu treffen gewesen (vgl. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen könne, wäre sie angehalten zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer - wenngleich eine gesunde, erwachsene, männliche und arbeitsfähige Person - in Kabul über ein entsprechendes soziales Netz verfügt. Insofern sich die Behörde in diesem Zusammenhang auf die Familie als soziales Netz beruft, geht dies vor dem Hintergrund der fehlenden Feststellungen zu deren Aufenthaltsort und dem Umstand, dass sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt, dass Familienangehörige in Kabul leben, nämlich ins Leere. Zudem hätte die Behörde Feststellungen treffen müssen, ob der Beschwerdeführer bereits in Kabul gelebt hat. Selbst in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wird nämlich darauf hingewiesen, dass Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei eine Ansiedlung ua. in Kabul nur unter großen Schwierigkeiten möglich (vgl. auch VfGH 7.6.2013, U 2436/2012 mit Hinweis auf VfGH 13.03.2013, U2185/12). In diesem Kontext darf auch darauf hingewiesen werden, dass sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen hat, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011).
Die Frage der Effizienz des familiären Netzwerks und dessen Wirksamkeit über die Heimatregion des Beschwerdeführers hinaus, kommt auch grundlegende Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung der Frage zu, ob der Beschwerdeführer - im Falle, dass seine angegebenen Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen - sich in einem anderen Landesteil niederlassen könnte und ob somit eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben wäre.
2.6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Ermittlung der Sachlage sowohl betreffend der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig ist und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. des subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides sind daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls aufzuheben, weil er auf dem zu behebenden Spruchpunkt II aufbaut.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2. Unter Punkt 2 wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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