BVwG W228 2009337-1

W228 2009337-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2014

Regest

Berichtigung der Entscheidung

Texte intégral

BVwG W228 2009337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2009337.1.00

Spruch

W228 2009337-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des MXXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 27.02.2013, Zahl XXXX, betreffend Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem BMSVG beschlossen:

A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird der Bescheid des Wiener

Landeshauptmannes vom 26.11.2013, Zahl XXXX, dahingehend berichtigt, dass im Spruch an die Stelle der "Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft" die "Wiener Gebietskrankenkasse" zu setzen ist.

Daher hat der Spruch nunmehr zu lauten: "Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers

Aufgrund eines Schreibfehlers hatte der Wiener Landeshauptmann die Verwaltungssache irrtümlich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft statt an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. Dass eine Zurückverweisung in Wirklichkeit an die WGKK gewollt war, ist aus der im restlichen Bescheid ständigen Zitierung des WGKK Bescheides zu erkennen. Der Bescheid war daher zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.

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