W228 2004637-1•BVwG W228 2004637-1
W228 2004637-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2014
Postaufgabe, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung
W228 2004637-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 18.07.2013, ZL. XXXX, betreffend Geschäftsführerhaftung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):
Mit Bescheid der WGKK vom 18.07.2013, ZL. XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Vertreter des Beitragsschuldners gemäß § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 ASVG verpflichtet ist, der WGKK die auf dem Beitragskonto XXXX des Beitragsschuldners XXXX, rückständigen Beiträge s. Nbg. im Betrage von € 19.275,85 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach 59 Abs.1 ASVG jeweils ergebenden Höhe binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen.
Der Bescheid wurde gemäß beiliegendem Rückschein am 24.07.2013 dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung zugestellt.
Mit Schreiben datierend auf 14.08.2013, eingelangt bei der WGKK am 04.09.2013, wurde ein Einspruch seitens des Beschwerdeführers eingebracht.
Die WGKK forderte den Beschwerdeführer betreffend die Rechtzeitigkeit des Einspruchs mit Schreiben vom 04.12.2013 zur Stellungnahme auf.
Der Beschwerdeführer führte mittels Schreiben datierend auf 16.12.2013 aus, dass der Einspruch zu dem am 12.08.2013 eingetroffenen Bescheid, am 14.08.2013, also 2 Tage nach Erhalt des Bescheides und dem Beginn der Einspruchsfrist, bei der Post aufgegeben und an die WGKK gesendet wurde.
Die WGKK legte mit Schreiben datierend auf 18.12.2013 den Akt dem Wiener Landeshauptmann vor. Der Akt ging dem Landeshauptmann am 30.12.2013 zu.
Mit 13.03.2014 ging die Aktenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben datierend auf 07.05.2014, zugestellt durch Übernahme am 12.05.2014, gewährte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör. Die WGKK habe in ihrer Stellungnahme geltend gemacht, dass der Einspruch verspätet sei, da dieser erst am 04.09.2013 eingelangt sei. Nach genauer Kontrolle des Poststempels mittels Lupe und ausreichender Beleuchtung ergebe sich für das erkennende Gericht, dass 02.09.13-22 ablesbar ist, somit also ein Poststempeldatum vom 02.09.2013. Die Hinterlegung des Bescheides erfolgte laut Rückschein, nach Zustellversuch am 23.07.2013, mit 24.07.2013. Der Poststempel würde daher die Ansicht der belangten Behörde stützen, dass der Einspruch verspätet eingebracht worden sei. Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 27.06.1985, Zl. 85/16/0031, ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer im Wege der Post eingelangten Eingabe jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post tatsächlich zur Weiterbeförderung übergeben wurde. Dabei ist zur Beurteilung dieses Zeitpunktes grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Entstehen wegen Unleserlichkeit des Poststempels Zweifel darüber, ob eine Eingabe rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, so haben die Behörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob der Schriftsatz rechtzeitig eingebracht worden ist oder nicht. Es ist aber unzulässig, diese Beweiswürdigung zu unterlassen und die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel von vornherein als unerheblich [...] abzutun. Da der Poststempel nur unter Zuhilfenahme einer Lupe lesbar sei und dieser nur ein Indiz für die Rechtzeitigkeit darstelle, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, allfällige weitere Nachweise für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe des Einspruches vorzulegen.
Mit E-Mail datierend auf 29.05.2014, das am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der Einspruch am selben Tage, auf den er datiert ist, frankiert und bei der Post zur Übermittlung aufgegeben wurde. Die weitere Verarbeitung liegt in der Zuständigkeit der Post. Nichtsdestotrotz scheine die WGKK das Bundesverwaltungsgericht nicht davon in Kenntnis gesetzt zu haben, dass der zu Grund liegende Bescheid behoben und keine Forderungen offen seien (GZ: XXXX). Der Beschwerdeführer ersuche daher um Abweisung des Begehrens der WGKK und die Einstellung des Verfahrens.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß Entscheidung des VwGH vom 27.11.2000, Zahl 2000/17/0165, ist für den Beginn des Postlaufes maßgeblich, wann das Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird (Hinweis E 25.3.1994, 92/17/0298). Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Der Beweis, dass der Postlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag, sondern an einem anderen Tag begonnen hat, ist zulässig (Hinweis E 18.12.1974, 1702/74). Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (Hinweis E 13. Februar 1997, 94/09/0300).
Der unter Zuhilfenahme einer Lupe lesbare Poststempel deutet auf eine verspätete Einbringung hin. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Behauptungen im Rahmen des Parteiengehörs, in dem auf Erkenntnis des VwGH vom 27.06.1985, Zl. 85/16/0031, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen wurde, der Vermutung der Verspätung nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden keine Nachweise oder Zeugenangebote für die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe kundgetan. Somit ist im Sinne der zitierten VwGH Rechtsprechung von der Verspätung der Beschwerde aufgrund des angegebenen Datums auf dem Poststempel auszugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Judikatur zur hier relevanten Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung, wurde unter "3. Rechtliche Beurteilung" dargestellt. Aufgrund dessen orientiert sich das hg. Erkenntnis an der ständigen Rechtsprechung des VwGH.
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