W224 2008944-1•BVwG W224 2008944-1
W224 2008944-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation
W224 2008944-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2014, Zl. 601480807/1536537, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am darauffolgenden Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft sei. Sein Vater sei vor zehn Jahren verstorben, seine Mutter sei 42 Jahre alt und lebe gemeinsam mit seinem Bruder beim Onkel des Beschwerdeführers Bruder in Pakistan. Eine Schwester sei verheiratet und lebe in Pakistan. Sein älterer Bruder sei von den Taliban getötet worden. Er habe zuletzt in XXXX, Distrikt XXXX, gelebt, habe sich aber auch einmal in der Provinz XXXX und in XXXX/Pakistan aufgehalten. Er sei Analphabet. In XXXX habe er als Bauer, in XXXX als Baggerfahrer gearbeitet. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht, seine Mutter und sein Bruder würden von seinem Onkel unterstützt. Vor sechs oder sieben Monaten habe er seine Heimat Afghanistan zu Fuß nach Pakistan verlassen.
Schlepperunterstützt sei er über den Iran nach Griechenland in einem LKW gefahren. Nach etwa sechs Monaten in Griechenland sei er mit einem LKW nach Österreich gebracht worden. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab der Beschwerdeführer an, dass sein älterer Bruder namens Ainullah und er hätten für die Amerikaner gearbeitet. Sein Bruder habe eine Aufforderung erhalten, nicht mehr für diese zu arbeiten. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und durch eine Bombe getötet worden. Auch der Beschwerdeführer werde von den Taliban bedroht worden. Diese hätten Drohbriefe in ihr Haus geworfen. Die Familie sei daraufhin nach Pakistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer selbst sei in weiterer Folge nach Europa geflüchtet, weil er bei seinem Onkel in Pakistan nicht mehr sicher gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, dass er getötet werde.
3. Am 23.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Er sei im Dorf XXXX, Stadt XXXX, Provinz XXXX geboren, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er sei ledig, habe keine Kinder bzw. Sorgepflichten. Sein Vater sei vor etwa zehn Jahren verstorben, seine Mutter lebe in Pakistan, in XXXX, bei seinem Onkel mütterlicherseits. Seine ältere Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrer Schwiegerfamilie ebenfalls in XXXX/Pakistan sowie auch sein jüngerer Bruder. Sein älterer Bruder sei vor etwa einen halben oder zwei Jahren von den Taliban getötet worden. Dazu legte der Beschwerdeführer Fotos vor, welche sein jüngerer Bruder aufgenommen habe, weil er selbst nicht bei der Beerdigung dabei gewesen sei. Er habe Afghanistan verlassen, als sein Bruder getötet worden sei, sei er nach Pakistan geflüchtet. In Pakistan habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX gelebt. Er habe als Baggerfahrer für die Amerikaner an unterschiedlichen Orten gearbeitet hauptsächlich sei er in der Provinz XXXX, XXXX und XXXX beschäftigt gewesen. Er habe für eine Firma namens XXXX in XXXX gearbeitet, welche Projekte für die Amerikaner übernommen habe. Sie hätte meistens an den Stützpunkten der Amerikaner gearbeitet und Grabungen für die Armee durchgeführt. Am Straßenbau wäre er auch beschäftigt gewesen, private Arbeiten habe er nicht durchgeführt, sondern nur Arbeiten, die ihnen von den Amerikanern aufgetragen worden wären. Insgesamt wären 15-16 Personen bei dieser Firma beschäftigt gewesen, die Firma habe drei Bagger und zwei Kräne besessen. Auf Nachfrage, wie er zu seiner Arbeitsstelle gelangt sei, führte der Beschwerdeführer aus, er sein von seinem Heimatdorf mit dem Taxi nach Kabul gefahren, von Kabul aus mit dem Linienbus nach
XXXX. Der Weg von XXXX nach XXXX nehme etwa drei bis dreieinhalb Stunden in Anspruch, davon müsse man eineinhalb Stunden auf einer nicht asphaltierten Straße fahren. In diesem Bereich würden sich die Taliban befinden. Auf Nachfrage, in welchem Zeitraum er für diese Firma gearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer aus, er sei Analphabet und könne dies nicht genau sagen. Er habe etwa drei Jahre für diese Firma gearbeitet, wobei ihm diese Arbeitsstelle durch seinen Bruder vermittelt worden sei. Der Chef der Firma habe XXXX geheißen, er sei ein Afghane aus der Provinz XXXX und habe mit seinem Cousin XXXX gemeinsam die Firma betrieben. Sie hätten aber eigene Maschinen gehabt. Von zuhause habe er etwa 11 Stunden zur Arbeit gebraucht, er wäre etwa alle drei Monate nach Hause gekommen.
Der Beschwerdeführer sei aus Afghanistan wegen der Taliban geflüchtet. Diese hätten drei Briefe zu einem Zeitpunkt, als er selbst nicht daheim gewesen wären, in ihr Haus geworfen. Seine Mutter sei mit den Briefen zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen, welcher eben die Briefe vorgelesen habe. Anschließend habe ihm die Mutter erzählt, dass in den Briefen gestanden sei: "deine Söhne sollen aufhören, bei den Amerikanern zu arbeiten, sie sollen sich uns anschließen." Sein Bruder sei auf dem Heimweg von der Arbeit in Distrikt Tamer von den Taliban getötet worden. Nach dem Tod seines Bruders sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem jüngsten Bruder nach Pakistan geflüchtet, wobei er, wenn er dort geblieben wäre, auch getötet worden wäre. Als Baggerfahrer sei er ständig einer Gefahr ausgesetzt gewesen. Er habe seine Arbeiten in Regionen, die vollkommen vermint seien, durchführen müssen. Während der Arbeit wären sie von Patrouillen bewacht worden. Wenn er zurückkehrte, würden die Taliban töten, weil er ihre Forderung nicht erfüllt habe. Sie hätten ihn dreimal gewarnt, wenn man sich nicht daran halte, würde "einem der Kopf abgetrennt." Die Taliban seien nicht persönlich an ihn herangetreten, hätten aber Briefe in ihr Haus hineingeworfen. Wenn sie persönlich an ihn herangetreten wären, hätten sie ihn sofort getötet. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, in den Briefen seien der Name seines Bruders sowie auch sein Name genannt gewesen. Es hieß, dass sie nicht weiter für die Amerikaner arbeiten, sondern mit den Taliban gemeinsam den Jihad betreiben sollten. In der Region XXXX, am Ende eines Bergzuges befindet sich ein Stützpunkt der Amerikaner, dieser Ort sei etwa eine halbe Stunde vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt. Er selbst sei niemals politisch oder religiös in Afghanistan tätig gewesen bzw. wäre kein Mitglied einer Partei oder Organisation gewesen. Er habe keine Probleme mit Sicherheitsbehörden, dem Militär oder Gerichten in Afghanistan gehabt. Auf Nachfrage, ob er sich in Kabul oder Mazar-e Sharif niederlassen könne, führte der Beschwerdeführer aus, es gebe für ihn keine Möglichkeit in einer anderen Region in Afghanistan zu leben. Er sei ein einfacher Mensch und lediglich ein Fahrer, niemand könne für seine Sicherheit sorgen. Auf Nachfrage, aus welchem Grund ein so großes Interesse an seiner Person bestehen sollte, gab der Beschwerdeführer an, dass er, weil er der Aufforderung der Taliban nicht nachgekommen sei, von diesen getötet werde. Letztlich gab der Beschwerdeführer über Befragung an, dass er noch weitere Beweismittel besitze, wie etwa Ausweise von den Amerikanern, ihn für das Betreten der Stützpunkte ausgestellt worden seien, sowie auch eine Tazkira, die sich an der heimatlichen Wohnadresse befinde. Es gebe aber niemanden der die Beweismittel nach Österreich schicken könnte. Der Beschwerdeführer brachte einen handschriftlichen Zettel mit Telefonnummer vor, auf denen die Nummern seiner Vorgesetzten XXXX und XXXX sowie die nunmehr eines weiteren Vorgesetzten namens XXXX von der Firma Bahram XXXX, bei dem der Beschwerdeführer ebenfalls als Baggerfahrer beschäftigt gewesen sei, verzeichnet sein sollten.
4. Am 28.04.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) abermals niederschriftlich einvernommen. Er legte ein Empfehlungsschreiben und Fotos über seine Integrationsbemühungen vor. Gefragt gab er an, in Afghanistan als Baggerfahrer gearbeitet zu haben, wobei er fix angestellt gewesen sei. Er wisse nicht wie die Firma geheißen habe, habe aber einen Zettel von der Firma, für die er gearbeitet habe. Der Vertreter des Beschwerdeführers erklärte, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers XXXX geheißen und mehrere Bagger besessen habe, welche er an andere Firmen verlieh. Der Beschwerdeführer wäre dann als Leiharbeiter gemeinsam mit dem Bagger verliehen worden. Zu seinem Chef befragt führt der Beschwerdeführer aus, in XXXX habe er zwei Chefs gehabt, nämlich XXXX und XXXX, welche Cousins gewesen seien. Er habe auch kurz in Kabul gearbeitet, dort habe sein Chef
XXXX geheißen. Er wäre herum geschickt worden und hätte immer den gleichen Bagger (ein Räderfahrzeug mit schmaler Schaufel und einem Gelenksarm in oranger Farbe) gehabt. Sie hätten einen Fahrer der Firma gehabt, der sie zur Arbeit und wieder nach Hause brachte. Auf die Frage, ob die Arbeit gefährlich gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass Arbeiten in der Umgebung der Firma sicher gewesen seien, sobald sie jedoch auf die Straße hinaus mussten, wäre sehr große Gefahr durch die Taliban gegeben gewesen. Auf Nachfrage führt der Beschwerdeführer aus, seine Mutter lebe in Pakistan, sein jüngerer Bruder sei bei ihr. Seine Schwester sei verheiratet und lebe in Pakistan. Er habe in Afghanistan alles zurückgelassen. Er stamme aus der Provinz XXXX, auch XXXX genannt, konkret aus dem Ort
XXXX. Eine Fahrt nach Kabul dauere rund zwei bis zweieinhalb Stunden. Die Familie hatte Land in Afghanistan, aber er könne nicht mehr dorthin zurückgehen, weil ihn die Taliban verfolgten, da er für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Firma XXXX habe Bauarbeiten bei Militärstützpunkten durchgeführt. Sein älterer Bruder und er hätten für die Firma gearbeitet, woraufhin sie drei Briefe erhalten hätten. Sie werden aufgefordert worden, sie Taliban zu arbeiten und die Firma zu verlassen. Er selbst habe die Briefe ignoriert und weiterhin bei dieser Firma gearbeitet. Sein älterer Bruder sei auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von den Taliban getötet worden. Dies sei ihm von seinem jüngeren Bruder mitgeteilt worden. Daraufhin seien eher, seine Mutter und sein jüngerer Bruder nach Pakistan geflogen. In Pakistan sei er etwa einen Monat lang gewesen. Auch dort wäre es schwierig, zu leben, weil auch dort die Taliban seien. Sein Onkel und seine Mutter hätten ihm daher empfohlen, nach Europa zu gehen. Er werde verfolgt, weil er auf die Briefe nicht geantwortet habe. Er würde von den Taliban so lange verfolgt, bis er "eliminiert" sei. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass der jüngere Bruder nicht gefährdet sei, weil nur er und der ältere Bruder bei der Firma gearbeitet hätten. Nachgefragt führte der Beschwerdeführer aus, die Taliban würden ihn suchen, weil er die Briefe nicht beantwortet habe. Dies wisse er außerdem, weil er gute Freunde haben, die ihm mitteilten, er solle nicht zurückkommen, weil man ihn suche. In Österreich habe er viele gute Freunde und werde von der Caritas unterstützt.
5. Am 15.05.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den dem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen.
6. Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2014, Zl. 601480807/1536537, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Er habe keine Beweismittel für sein Vorbringen, sowohl was die Person als auch was die Fluchtgründe betreffe, in Vorlage gebracht. Aus der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach in Afghanistan allgemein Unsicherheit und Bedrohung herrsche, lasse sich keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ableiten. Das BFA gelange daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zum Schluss komme, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft sei.
7. In der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer abermals seine Fluchtgründe, wonach er von den radikal islamischen Taliban verfolgt würde, weil er als Baggerfahrer für eine ausländische Baufirma, die unter anderem im Auftrag der internationalen Besatzungskräfte bzw. der amerikanischen Armee tätig gewesen sei, gearbeitet habe. Darüber hinaus führte im Wesentlichen aus, dass er zur Untermauerung seines Vorbringens eine Reihe von Beweismittel vorgelegt habe, unter anderem eine Arbeitsbestätigung der Firma, bei der er tätig gewesen sei, sowie eine Liste mit Telefonnummer ehemaliger Vorgesetzter und Arbeitskollegen. Das BFA habe den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass es ihm nicht gelungen sei eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und dass er auch keinerlei Beweismittel zur Vorlage gebracht habe. Aus § 58 Abs. 2 und § 60 AVG erfließe die Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In der Bescheidbegründung hätte sich die Behörde mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung sprechen, auseinanderzusetzen. Das BFA habe die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen nicht gewürdigt, weshalb eine eklatante Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Aus der Begründung gehe auch nicht hervor, welche Tatsachen das BFA als erwiesen bzw. glaubhaft ansehen und welche nicht. Dem Beschwerdeführer drohe eine Verfolgung durch die Taliban aufgrund einer ihm unterstellten oder tatsächlichen politischen Gesinnung, nämlich eine Unterstützung der afghanischen Regierung bzw. der internationalen Besatzungskräfte. Aus diesem Grund sei das Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stammt aus dem Dorf XXXX, Stadt XXXX, Provinz XXXX.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.
Die Feststellung zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
Der Beschwerdeführer legte fremdsprachige Bescheinigungsmittel in Vorlage (AS 97), welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Das BFA ging bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unzulässiger Weise überhaupt nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ein und überprüfte die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen - auch nicht anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel.
In der Bescheidbegründung hat sich das BFA nicht ausreichend mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Amtswegige Erhebungen vor Ort wurden nicht durchgeführt.
Die mangelnde Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem angefochtenen Bescheid, in dem die belangte Behörde ausführte, der Beschwerdeführer habe keine Beweismittel für sein Vorbringen, sowohl was die Person als auch was die Fluchtgründe betreffe, in Vorlage gebracht. Aus der pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, wonach in Afghanistan allgemein Unsicherheit und Bedrohung herrsche, lasse sich keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ableiten (AS 307). Dabei hat das BFA keinerlei Bezugnahme auf das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers getätigt bzw. dem Beschwerdeführer ein Vorbringen ("allgemeine Unsicherheit und Bedrohung in Afghanistan") unterstellt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2008) - jeweils in Bezug auf eine durch § 67d AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vor-liegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Vor-aussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Appl. Nr. 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, Appl. Nr. 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, - also zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte dafür sprechen, die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen (vgl. dazu die Judikatur des VwGH für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG:
VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, das als die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit entscheiden (vgl. zum Verfahren vor dem Asylgerichtshof ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E; vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 11, wonach "[d]as Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde [...] konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG [folgt]", aber im Unterschied dazu nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das BFA den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren ist:
Das im fortgesetzten Verfahren zuständige BFA wird sich daher jedenfalls in nachvollziehbarer Weise mit dem tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (Bedrohung durch die Taliban, weil er für eine Baufirma gearbeitet habe, die Baggerarbeiten an den Militärstützpunkten der internationalen Besatzungstruppen durchführte) - und nicht mit sonstigen, nicht vorgebrachten Behauptungen - auseinanderzusetzen haben und die Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel sowie die Angaben des Beschwerdeführers überprüfen zu haben.
Weiters wird das BFA im fortgesetzten Verfahren auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen haben, wonach er für die Firma XXXX und die Firma XXXX XXXX tätig gewesen sei, und diese Vorbringen samt der vorgelegten Beweismittel, etwa im Wege eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde, einer entsprechend qualifizierten Überprüfung zu unterziehen haben.
Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Gebrauch zu machen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Aufhebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG, wonach auf Grund der aufgezeigten Mängel in der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde zulässig ist. Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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