BVwG W219 1419439-1

W219 1419439-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2014

Regest

Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W219 1419439-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1419439.1.01

Spruch

W219 1419439-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2011, Zl. 11 01.117-BAT, beschlossen:

A. Das Verfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. eingestellt.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A.

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 03.02.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF", ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 02.12.2011 (beim Asylgerichtshof eingelangt am 05.12.2011) zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurück.

2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen von Parteien in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. mit Schriftsatz vom 08.11.2011 zurückgezogen.

Das Beschwerdeverfahren wird daher eingestellt (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 12.05.1999, 98/01/0563) und der obgenannte Bescheid erwächst hinsichtlich Spruchunkt I. in Rechtskraft.

Zu B.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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