BVwG W211 1427521-1

W211 1427521-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W211 1427521-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1427521.1.00

Spruch

W211 1427521-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXX, geboren am XXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, ZI. XXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 21.06.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 14.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Ersteinvernahme am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus XXX zu kommen, der Volksgruppe der Ajuuraan anzugehören, verheiratet und Schuhmacher zu sein. Sie sei am 11.04.2012 mit dem Flugzeug und einem gefälschten Reisepass zuerst nach Dubai und dann weiter nach Österreich geflogen. Dubai habe sie am 13.04.2012 verlassen und sei am 14.04.2012 in Österreich angekommen. Die Schleppung habe ihr Onkel mütterlicherseits organisiert und bezahlt.

Sie sei vor den Al Shabaab geflohen, die die beschwerdeführende Partei entführt haben, um sie zum Kämpfen zu zwingen. Sie habe am 05.04.2012 fliehen können, während die Mitglieder der Al Shabaab gebetet haben. Aus Angst, von ihnen erwischt und getötet zu werden, sei sie geflüchtet. Vor dem April 2012 habe sie aus ethnischen Gründen Probleme gehabt, da sie selbst zur unteren Bevölkerungsschicht gehöre. Ihr Vater sei von Verbrechern getötet worden, die sich sein Land haben aneignen wollen.

3. Bei der Einvernahme am 05.06.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie sich mit der Dolmetscherin für Somali verständigen könne und psychisch und physisch in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen.

Sie habe am 05.02.2012 in XXX geheiratet. Ihre Frau lebe nun in ihrem Buschhaus in XXX, gemeinsam mit der Mutter der beschwerdeführenden Partei. Die Eltern ihrer Frau würden von den Einkünften aus einer Landwirtschaft leben. Ihre Familie habe auch eine gehabt, die ihnen jedoch wegen eines Streits mit einem Nachbarn enteignet worden sei. Sie habe auch einen Onkel, der in XXX lebe. Dieser Onkel habe einen Lebensmittelgroßhandel und pendle immer nach Mogadischu. Ihr Vater sei im Jahr 2007 bei dem Grundstückstreit getötet worden. Ein Bruder lebe noch bei ihrer Mutter.

Sie sei am 05.04.2012 aus XXX mit dem PKW weggefahren. Sie sei aufgefordert worden, sich einer Gruppe der Al Shabaab anzuschließen und gegen die Kenianer zu kämpfen. Sie habe aber nicht den Al Shabaab beitreten wollen. Sie wolle an keinem Krieg teilnehmen. In XXX sei die Al Shabaab immer noch präsent, und in Mogadischu kenne die beschwerdeführende Partei niemanden. Auf den Vorhalt, dass der Onkel der beschwerdeführenden Partei regelmäßig in Mogadischu sei, und sie sich um dessen Geschäfte kümmern könnte, meinte die beschwerdeführende Partei, dass diese auf dem Weg nach Mogadischu niemand gekannt habe. Wenn "sie" erfahren würden, dass die beschwerdeführende Partei in Mogadischu sei, würde sie dort getötet werden. Es seien andere, die nach Mogadischu gegangen seien, getötet worden.

Die beschwerdeführende Partei habe aufgrund ihrer ethnischen Herkunft Probleme gehabt. Sie und ihre Familie haben Angst vor anderen Stämmen gehabt, weshalb sie auch enteignet, und der Vater der beschwerdeführenden Partei umgebracht worden sei. Dazu käme noch, dass die Al Shabaab sie habe zwingen wollen, am Krieg teilzunehmen, obwohl sie ihre Familie habe ernähren müssen.

Ihr Clan sei nicht so mächtig. Auf den Vorhalt, dass sie den Hawiye angehörten, meinte die beschwerdeführende Partei, dass das nicht stimme.

Am 01.04.2012 sei sie von den Al Shabaab entführt worden. Sie sei in ein Lager und dort in Schützengräben gebracht worden. Sie habe nicht gewusst, wie man mit einem Gewehr umgeht. Sie habe dann die Flucht riskiert, sei nach Mogadishu gegangen und dann von dort weggeflogen. Die Al Shabaab habe ihr auch Waffen gegeben. Auf den Vorhalt, dass sie also nach vier Tagen hätte kämpfen sollen, meinte die beschwerdeführende Partei, dass das so gewesen sei. Man habe sie zufällig auf der Straße erwischt. Auf Vorhalt, genauer zu sein, gab die beschwerdeführende Partei an, dass es insgesamt 30 Personen gewesen seien, die von der Al Shabaab an einen Ort außerhalb der Stadt gebracht worden seien. Man habe ihnen gesagt, dass sie nun am Krieg teilnehmen müssen. Sie haben ihnen drei Tage lang erzählt, was zu tun sei und haben sie dann in Stellung gebracht. Die beschwerdeführende Partei habe das gesehen und sich entschlossen, zu flüchten. Am 05.04. gegen Mittag haben sie zu dritt den Ort verlassen, indem die beschwerdeführende Partei vorgegeben habe, zum Beten nach XXX zu gehen, um dann weiter nach Mogadischu zu fahren.

Auf Vorhalt, dass das Fluchtvorbringen oberflächlich geblieben sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass es wirklich so passiert sei. Sie habe in XXX mit ihrer Familie als traditionelle Bauern gelebt. Ihr Vater sei getötet worden; sie habe Blutgeld gefordert, sei aber abgewiesen und bedroht worden. Ihre Familie habe in XXX bleiben können, da diese ja "nichts gemacht" hätte. Darüber hinaus gebe es in Somalia viele Probleme.

Die beschwerdeführende Partei verzichtete auf Einsichtnahme in die Länderinformationen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde - soweit wesentlich - fest, dass die beschwerdeführende Partei den Hawiye (Subclan Ajuuran) angehöre und im Falle ihrer Rückkehr finanzielle Unterstützung durch ihren Onkel lukrieren könne, der auch in Mogadischu Handelstreibender sei. Sie verfüge außerdem in Somalia über soziale Anbindungen, die ihr eine Unterkunftnahme in Mogadischu ermöglichen würden. Ein alternativer Aufenthalt und eine Existenzgründung in Mogadischu stehe der beschwerdeführenden Partei offen.

Weiter traf die belangte Behörde damals aktuelle Feststellungen zur Situation in Somalia. Darin wird der Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu erwähnt (Seite 12 des Bescheides), wie auch das Faktum, dass die Al Shabaab den größten Teil Süd-/Zentralsomalias bzw. unter anderen die Region XXX kontrolliere (ibid). Außerdem habe Al Shabaab ihre Truppen an der Front in der Region XXX verstärkt (siehe Seite 13). Unter der Überschrift "Grundversorgung" wurde angeführt, dass die Vereinten Nationen am 03.08.2011 für drei weitere Gebiete im von der Dürre geplagten Somalia eine Hungersnot ausgerufen habe (Seite 20). Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebe zu jener Zeit permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot (Seite 21).

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde - soweit wesentlich - aus, dass sich aus den Feststellungen ergebe, dass die beschwerdeführende Partei vor ihrer Einreise nach Österreich den Lebensmittelpunkt in Mogadischu gehabt habe. Weiter habe die beschwerdeführende Partei unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen erstattet. Außerdem habe die beschwerdeführende Partei keine Beweise vorgelegt und sei darüber hinaus bereits in Dubai vor Verfolgung sicher gewesen. Schließlich sei das Vorbringen nicht glaubhaft gewesen: als Ajuuran sei die beschwerdeführende Partei keine Minderheit oder rechtlos. Der Onkel sei in übergreifenden Teilen Somalias wie auch in Mogadischu handelstätig gewesen, weshalb auch davon auszugehen sei, dass ihre Familie keinem entrechteten Stamm zugehöre. Auch das Faktum, dass die Familie der beschwerdeführenden Partei ungehindert in Somalia weiter lebe und sie selbst noch habe heiraten können, spreche gegen eine maßgebliche ethnische Diskriminierung.

Schließlich führte die belangte Behörde aus, dass es im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei einen Teil gebe, in dem sie keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Es wäre vertretbar und möglich für diese, etwa nach Mogadischu zu gehen, wo ihr Onkel intensive Handelsbeziehungen pflege und ihr aufgrund seiner somit notwendigerweise vorhandenen Kontakte dort den Aufenthalt bis zu einer eigenen Leistungsfähigkeit als Schuhmacher finanzieren oder sie dort im Unternehmen beschäftigen könne.

Das Fluchtvorbringen der Zwangsrekrutierung sei nicht plausibel und zu vage gewesen.

Rechtlich geht die belangte Behörde unter anderem von einer inländischen Fluchtalternative, so insbesondere nach Mogadischu, aus. In Zusammenhang mit Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass die Mutter, der Onkel und andere Verwandte der beschwerdeführenden Partei in Somalia leben würden, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihr bei einer Rückkehr die notwendigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Behörde es unterlassen habe, durch spezifische Fragen den Wahrheitsgehalt der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu prüfen. Die Ajuuran seien keine Untergruppe der Hawiye, und werde ihre Familie von den Mareeaam unterdrückt. In XXX seien die Ajuuran eine Minderheit. Die Mareeaam haben ihren Vater getötet und sich sein Land angeeignet.

Des Weiteren habe sie nicht als Schuhmacher, sondern als Schuhputzer gearbeitet und sei von ihrem Arbeitgeber schlecht behandelt worden. Sie habe nach dem Tod des Vaters die Familie versorgen müssen. Vor den Problemen mit der Al Shabaab habe sie keinen Kontakt zu ihrem Onkel gehabt.

Die belangte Behörde habe das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei falsch beurteilt. Weiter sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Frau leben in der Heimatstadt, wohin sie jedoch nicht zurückkehren könne. Dem Onkel wäre ihre Präsenz jedoch unzumutbar. Sie könne auch von der Al Shabaab in Mogadischu gefunden werden. Die Lage habe sich auch nicht in Mogadischu normalisiert, und herrsche im Süden und Zentrum des Landes eine Hungersnot.

6. Am 13.09.2012 legte die beschwerdeführende Partei eine Sterbebescheinigung ihrer Mutter vom 28.06.2012 vor. Im Begleitschreiben führte sie aus, dass sie bei einem Telefonat mit einer Person aus ihrem Heimatdorf erfahren habe, dass ihre Mutter und ihr Onkel von Al Shabaab getötet und ihr Bruder verschleppt worden sei. Die Al Shabaab habe herausgefunden, dass der Onkel der beschwerdeführenden Partei dieser zur Flucht verholfen habe. Ihr Onkel sei auf das Grausamste getötet und zur Abschreckung auf den Dorfplatz geworfen worden. Von ihrem Bruder fehle jede Spur. Ihre Mutter sei bei dem Versuch, die Verschleppung des Onkels zu verhindern, erschossen worden. Nachbarn haben sie zur nächsten Apotheke bringen wollen, aber es sei jede Hilfe zu spät gewesen.

Die beschwerdeführende Partei sei von diesen Nachrichten zutiefst erschüttert gewesen, mache sich schwere Vorwürfe und leide an Depressionen.

Diese Geschehnisse würden beweisen, dass die beschwerdeführende Partei persönlich verfolgt werde.

Dem Schreiben beigelegt ist ein Arztbericht des Psychosozialen Dienstes in X. vom 23.08.2012 mit einer Diagnose zu Z 63.4 - Trauerreaktion. Eine Medikation mit Trittico 150mg und eine Psychotherapie werden empfohlen.

Die Sterbebescheinigung führte aus, dass diese auf Antrag der Angehörigen der verstorbenen Frau X.Y. ausgestellt worden sei, welche am 28.06.2012 zur Z. Apotheke in XXX gebracht worden sei. X.Y. sei an ihren Verletzungen wenige Stunden später verstorben. Sie sei von etwa vier Schüssen getroffen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1. 2 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.

2.1. Zum Bescheid und der damaligen Aktenlage:

2.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich einige der im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie Rückschlüsse aus Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung nicht mit dem Akteninhalt und den sonstigen Feststellungen decken.

Zum einen stellt die belangte Behörde nicht fest, dass die beschwerdeführende Partei nicht aus XXX stammt; sie trifft auch über die (damalige) Situation in XXX, so insbesondere über die dortige Präsenz der Al Shabaab, Feststellungen, würdigt dann jedoch in weiterer Folge das Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht konsequent mit den getroffenen Feststellungen. Dazu ist zu sagen, dass nach einer oberflächlichen Internetrecherche durch das Bundesverwaltungsgericht XXX, wie es scheint, eine Hauptbasis der Al Shabaab in XXX war, und es wohl immer noch ist:

Siehe dazu zB Somaliadisporanews.com, Nachricht vom 06.01.2012, in welcher auch ausgeführt wird: "XXX is the last major stronghold for Al Shabaab in XXX.". Ein Wikipedia-Eintrag zu Al Shabaab zeigt noch für den 09.03.2014 folgendes (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht): "March 9: Somali government forces assisted by an Ethiopian battalion with AMISOM captured Wajid District in the southern Bakool province. According to the district Governor Abdullahi Yarisow, the siege took a few hours and local residents welcomed the allied forces. He did not specify any casualties. Somali government troops assisted by AMISOM soldiers concurrently engage Al-Shabaab militants in a gun battle on the outskirts of XXX in the southern XXX province. It is the second largest of the remaining towns in the region that are under Al-Shabaab control. According to a senior Somali military officer stationed in the province, Col. Abdi Bule Abdi, the allied forces captured three of the insurgents during the operation. The official also indicates that they killed at least six other fighters, but declines to comment on casualties by the joint Somali and AMISOM troops. Within a few hours, the allied forces capture XXX. According to the XXX region Governor Mohamed Abdi Kali, the Somali and AMISOM troops are now marching toward XXX, Al-Shabaab's largest remaining stronghold and a place of residence of several of its senior commanders."

2.1.2. Die belangte Behörde scheint sich weiter stark auf eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu zu beziehen, da der Onkel der beschwerdeführenden Partei dorthin "intensive Handelsbeziehungen" pflege. Zum einen wurden diese intensiven Handelsbeziehungen sowie entsprechende Kontakte und Netzwerke des Onkels in Mogadischu weder (durch genauere zielgerichtete Befragung der Partei) ermittelt noch entsprechend festgestellt. Sie blieben daher, mangels eines entsprechenden Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, Spekulation. Während die Länderfeststellungen im gegenständlichen Bescheid zwar vom Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu berichten, finden sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen darüber, wie die Situation für Rückkehrer nach Mogadischu tatsächlich war, was jedoch für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Mogadischu von großer Relevanz gewesen wäre. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das Länderinformationsblatt der belangten Behörde mit Stand Mai 2012 zum Thema "Rückkehrfragen" folgenden Absatz enthielt (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 23.3.2012)"

Diese Feststellungen fanden jedoch keinen Eingang in den angefochtenen Bescheid. Unter Berücksichtigung dieser Informationen muss jedoch die Bedeutung der tatsächlichen Situation des Onkels der beschwerdeführenden Partei sowie ihre Kontakte und Netzwerke in Mogadischu erkannt werden.

Und schließlich bedürfe auch eine in der Beweiswürdigung getroffene Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei (die immer davon gesprochen hat, in XXX gelebt zu haben) einen Lebensmittelpunkt in Mogadischu gehabt habe, entsprechender, diese Annahme bestätigende, Ermittlungen. Nach widerspruchsfreien Angaben der beschwerdeführenden Partei fuhr diese am 05.04.2012 nach Mogadischu und flog am 11.04.2012 von Mogadischu aus nach Dubai. Sechs Tage Aufenthalt reichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aus, um einen Lebensmittelpunkt und Netzwerke im Sinne des oben angeführten Absatzes aus dem Länderinformationsblatt zu begründen.

2.1.3. Im fortgesetzten Verfahren ist die belangte Behörde jedenfalls aufgerufen, bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative alle relevanten Berichte zu diesem Thema in ihre Würdigung einzubeziehen und eventuelle rechtliche Beurteilungen auf entsprechende Ermittlungen und Feststellungen zu stützen. Abschließend dazu sei gesagt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Süd- und Zentralsomalia zwar nicht gänzlich ausschließt, von einer solchen jedoch nur unter sehr bestimmten Umständen, nämlich im Falle der Aufnahme in einen Familienverband und/oder bei nachgewiesener Unterstützung durch einen Clan sowie in Landesteilen, die nicht mehr unter Al Shabaab Einfluss stehen und bei Nichtvorliegen sonstiger individueller Gründe, die dagegen sprechen können, ausgeht. Eine fundierte Einzelfallprüfung muss jeder dieser Entscheidungen jedenfalls vorausgehen.

2.1.4. Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt II. die Präsenz der Al Shabaab in XXX nicht würdigt, was jedoch dringend geboten wäre. In Hinblick auf die Annahme einer Umsiedlung nach Mogadischu auch im Hinblick auf § 8 AsylG wird auf das oben Gesagte verwiesen.

2.2. Zur heutigen Aktenlage:

Nun ist es jedoch so, dass die beschwerdeführende Partei neue Informationen über den Tod ihrer Mutter und ihres Onkels zur Vorlage brachte.

Die aktuelle Information der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia vom 23.06.2014 zeigt übrigens auf, dass XXX immer noch im Gebiet der Al Shabaab liegt. Laut dieser Information ist für August 2014 eine weitere Offensive der Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee geplant, wobei ein mögliches Ziel XXX sein soll.

2.3. Die belangte Behörde ist nun aufgefordert, im fortgesetzten Verfahren entsprechende weitere Ermittlungen anzustellen, die die neu vorgelegten Informationen, die aktuellen Länderberichte, die individuelle und allgemeine Situation der beschwerdeführenden Partei in XXX sowie allenfalls, wenn die belangte Behörde immer noch von Mogadischu als mögliche innerstaatliche Fluchtalternative ausgeht, in Mogadischu sowie das Fluchtvorbringen der Zwangsrekrutierung (vertiefte Befragung in Hinblick auf Al Shabaab Präsenz in XXX) im Detail beleuchten. Im Anschluss daran wird die belangte Behörde, wiederum unter Einbeziehung der aktuellen Länderinformationen, entsprechende rechtliche Beurteilungen vorzunehmen haben.

2.4. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des (damaligen) Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz im Beschwerdefall vorliegen bzw. die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. der EMRK ausgesetzt ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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