BVwG W192 1214706-2

W192 1214706-2Tribunal administratif fédéral7 juil. 2014

Regest

Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, ersatzlose Behebung, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W192 1214706-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.1214706.2.00

Spruch

W192 1214706-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 99 12.831-BAS, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 9 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 6 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise am 16.08.1999 einen Asylantrag. Dieser wurde zunächst durch Bestätigung einer entsprechenden Entscheidung des Bundesasylamtes mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 14.07.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei der unabhängige Bundesasylsenat in seiner Entscheidung weiter gemäß § 8 AsylG 1997 feststellte, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den nicht von den Taliban beherrschten Teil Afghanistans zulässig sei. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.10.2003 wurde dieser Bescheid seinem zweiten, die Refoulemententscheidung betreffenden Spruchteil aufgehoben und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 06.03.2007 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 des Fremdengesetzes 1997 nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.03.2008 erteilt.

Aus der mit 12.05.2009 erfolgten schriftlichen Ausfertigung dieses am 06.03.2007 öffentlich verkündeten Bescheids geht hervor, dass der unabhängige Bundesasylsenat seine Entscheidung auf die Feststellungen stützte, dass der angespannten wirtschaftlichen und sozialen Lage im Herkunftsstaat Hinweise auf eine allgemeine lebensbedrohende Notlage zu entnehmen seien. Wegen der katastrophalen Sicherheits- und Wirtschaftslage könne die Bevölkerung zu einem großen Teil lediglich durch ausländische Hilfslieferungen überleben und es bestehe beim Beschwerdeführer die erschwerende Situation, dass er mangels familiärer Anbindung bei einer Rückkehr keine Unterstützung erwarten könne und dort über keine Vermögenswerte verfüge.

In weiterer Folge hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 06.03.2009 und zuletzt mit Gültigkeit bis 06.03.2012 erteilt.

1.1.2. Mit Schreiben vom 18.10.2012 teilte die österreichische Botschaft in Islamabad dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft angegeben habe, vor zwei Jahren nach Afghanistan gereist zu sein, um seiner Schwester in einer Familienangelegenheit beizustehen. Er habe die vergangenen zwei Jahre in Afghanistan und Pakistan verbracht. Im vorgelegten Reisepass seien Einreisestempel des Flughafens Kabul ersichtlich. Der Genannte habe erklärt, er wisse zwar, dass er nicht nach Afghanistan reisen dürfe und dies ein Fehler sei, er habe aber dennoch in Familienangelegenheiten nach Afghanistan reisen müssen. Auf die Frage des Sachbearbeiters, ob es denn in Afghanistan nicht gefährlich sei und er seinerzeit nicht angegeben habe, in seinem Herkunftsland Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, habe er nicht antworten wollen und nur gelächelt. Er habe weiter angegeben, dass er 2010 seine Frau in Österreich zurückgelassen habe, die in Salzburg lebe. Da seine "Asylkarte" mittlerweile nicht mehr gültig sei, habe er von seinem österreichischen Rechtsanwalt den Rat erhalten, über die Botschaft einen Antrag auf Verlängerung dieser Karte zu stellen. Diesem Bericht waren die Kopien relevanter Seiten des für den Beschwerdeführer am 09.02.2010 von der Botschaft von Afghanistan in Wien mit Gültigkeit bis 08.02.2015 ausgestellten afghanischen Reisepasses angeschlossen, in welchem ein afghanischer Einreisestempel mit teilweise unleserlichem Datum (anscheinend aus dem Jahr 2010) des internationalen Flughafens Kabul sowie ein entsprechender Ausreisestempel mit Datum 16.10.2012 ersichtlich sind. Weiters wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 02.10.2012 auf Verlängerung der bis 06.03.2012 erteilten Aufenthaltsberechtigung vorgelegt.

Das Bundesland teilte der Botschaft am 22.10.2012 dazu mit, dass im vorliegenden Fall eine Aberkennung des subsidiären Schutzes beabsichtigt sei, wofür der Beschwerdeführer einen Zustellungsbevollmächtigten in Österreich namhaft machen solle.

1.1.3. Am 13.11.2012 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsbürgerin, vom Bundesasylamt als Zeugin im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, dass sie mit dem Beschwerdeführer 2005 die Ehe geschlossen habe. Sie führte auf Befragen aus, dass der Beschwerdeführer gelegentlich bei ihr gewohnt habe und dies manchmal auch umgekehrt gewesen sei. Eine behördliche Meldung an der selben Adresse sei nicht erfolgt, die Ehepartner hätten sich beim Wohnungsamt gemeldet, um eine Zweizimmerwohnung zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe sich liebevoll um die Ehegattin gekümmert, sie immer zum Arzt begleitet und habe alle Einkäufe erledigt. Der Beschwerdeführer sei nach Afghanistan gegangen, um seine Schwester zu besuchen, die eine Verletzung erlitten habe. Von dort habe er dann seine Gattin angerufen und gesagt, dass sein Visum für Österreich verlängert werden solle. Die Gattin des Beschwerdeführers habe dazu ohne Erfolg bei Behörden vorgesprochen.

Derzeit halte sich der Beschwerdeführer gelegentlich in Pakistan und gelegentlich in Afghanistan auf. In Afghanistan halte der Beschwerdeführer sich in Kabul bei seiner Schwester auf, die medizinisch behandelt und geheilt worden sei und inzwischen geheiratet habe. Die Lage in Kabul sei aber allgemein kritisch und der Beschwerdeführer verbringe öfters Zeit in Pakistan. Dieser sei Ende April 2010 nach Kabul gereist und habe sich seither nicht mehr Österreich aufgehalten. Den Aufenthalt in Afghanistan und Pakistan habe der Beschwerdeführer durch den Verkauf seines in Österreich betriebenen Geschäftes finanziert; in Afghanistan arbeite er nicht, manchmal jedoch während der Aufenthalte in Pakistan als Gelegenheitsarbeiter. Seine Ehegattin könne den Beschwerdeführer nicht finanziell unterstützen.

Der Beschwerdeführer wolle wieder nach Österreich kommen um bei seiner Ehefrau zu leben. Er habe bei einem Telefonat auch gesagt, dass die Ehefrau nach Islamabad reisen könne, um dort mit ihm zu leben, diese habe jedoch abgelehnt, weil sie hilfsbedürftig sei und in Österreich leben wolle.

Aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Kopien von relevanten Seiten des österreichischen Reisepasses der Ehefrau des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass diese laut entsprechenden Grenzkontrollstempeln im Mai 2010, im September 2010 und im September 2011 über den internationalen Flughafen Kabul nach Afghanistan eingereist und nach jeweils etwa zwei- bis dreimonatigen Aufenthalten zuletzt am 02.12.2011 ebenfalls über den Flughafen Kabul wieder ausgereist war. Zufolge der vorgelegten Heiratsurkunde hat die Ehegattin des Beschwerdeführers die Ehe mit diesem am 27.12.2005 geschlossen. Aus ihrem am 24.01.2001 ausgestellten Behindertenpass geht hervor, dass ein Grad der Behinderung/eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 % vorliegt.

Durch eine bei der österreichischen Botschaft in Islamabad unterfertigte Erklärung vom 08.11.2012, die am 27.11.2012 beim Bundesasylamt einlangte, benannte der Beschwerdeführer seine Ehefrau als zustellbevollmächtigte Person zu seinem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer im Wege der Zustellbevollmächtigten mit Schreiben vom 11.01.2013 mit, dass ein Aberkennungsverfahren nach § 9 AsylG 2005 eingeleitet werde und räumte Parteiengehör zu vorläufigen Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die Lage seinen Herkunftsstaat ein. Mit weiterem Schreiben vom 25.02.2013 wurde mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei und die Frist für eine Stellungnahme auf zehn Tage ab Erhalt des Schreibens festgesetzt.

1.1.4. Mit Schreiben vom 06.03.2013 brachte die Zustellbevollmächtigte des Beschwerdeführers dazu vor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 seine erkrankte Schwester besuchen habe müssen, um sie zu pflegen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei äußerst volatil und von einer Verschlechterung seien fast alle Landesteile betroffen. Aus einem zitierten Abschnitt eines Berichtes der schweizerischen Flüchtlingshilfe sei ersichtlich, dass die afghanische Regierung unfähig sei, der Bevölkerung Grunddienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Aktuellen Berichten sei zu entnehmen, dass es zu einem Angriff von Taliban auf einen Kontrollposten in der Provinz Ghazni, der 16 Todesopfer gefordert habe, sowie zu einem Selbstmordanschlag auf einen Militärbus in Kabul gekommen sei, bei dem 10 Menschen verletzt worden seien.

Der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sei häufig nur eingeschränkt möglich. Die Einschreiterin sei österreichische Staatsbürgerin und wolle mit ihrem Mann wieder im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben. Sie habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan und habe ihre Eltern vor zwei Jahren verloren und deshalb schlechte Erinnerungen an Afghanistan. Zudem sei die Einschreiterin zu 80 % behindert und benötige die Unterstützung ihres Mannes. Laut einem mit dieser Stellungnahme vorgelegten Arztschreiben leidet die Ehegattin des Beschwerdeführers an einer Erblindung des linken Auges mit Invaliditätseinstufung von 80 %, Rücken- und Wirbelbeschwerden, Hypertonie und endogenen Depressionen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.03.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.03.2009 zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend gelangte die Behörde im Wesentlichen zur Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer seinerzeit aus primär wirtschaftlichen Gründen subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Dieser Problemkreis liege nun nicht mehr vor und es habe der Beschwerdeführer Österreich 2010 freiwillig verlassen und könne durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten. Eine sonstige aktuelle Bedrohung könne nicht erkannt werden und sonstige Abschiebehindernisse, etwa eine lebensbedrohliche Erkrankung, lägen nicht vor. Aus den Länderfeststellungen seien keine Gründe zu entnehmen, die eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers erkennen lassen. Auch wenn die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als "nicht zufriedenstellend" angesehen werde könne, gebe es regional gravierende Unterschiede im Sicherheitsgefüge und zähle jedenfalls Kabul zu jenen Regionen Afghanistans, in denen die Menschen von guten Sicherheitsverhältnisse profitieren. Der Beschwerdeführer habe durch seine Reisen nach Afghanistan, in denen offenbar aufgrund der länger erfolgten Betreuung seiner kranken Schwester eine gewisse Dauerhaftigkeit anhafte, klar gemacht, dass er von bestehenden Menschenrechtsdefiziten in Afghanistan nicht betroffen sei. Dies werde auch durch den Hinweis in der Stellungnahme vom 06.03.2013 auf die volatilen Sicherheitsverhältnisse nicht entkräftet, da die Sicherheitslage gerade in Kabul als durchaus gut zu bezeichnen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei wegen ihrer Behinderung entgegen dem Vorbringen nicht auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, da dieser sich schon seit zwei Jahren nicht mehr um die Ehefrau gekümmert habe und nicht mehr im Inland lebe.

Die Ausweisung sei zulässig, da der Beschwerdeführer seit 2010 dauerhaft nicht mehr in Österreich lebe und ihr auch davor nie im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau gelebt habe. Soziale Anknüpfungspunkte würden überdies zu in Afghanistan lebenden Verwandten bestehen.

Dieser Bescheid wurde der Zustellbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 09.04.2013 durch unmittelbare Ausfolgung gegen Unterschriftsleistung zugestellt.

1.3. Gegen diese Entscheidung wurde durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.04.2013 Beschwerde erhoben, in der der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten sowie ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.

Darin wurde zunächst unter neuerlichem Hinweis auf den Gesundheitszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgebracht, dass diese im zunehmenden Maße auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sei. Es wurde die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Beweis dafür beantragt, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Frau in Afghanistan aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes seiner Frau unmöglich sei. Weiters wurde beantragt, Erkundigungen beim Wohnungsamt zum Beweis dafür einzuholen, dass der Beschwerdeführer und seine Frau auf einer Warteliste für eine Zweizimmerwohnung stehen und ein gemeinsames Wohnen wegen der beengten Wohnverhältnisse der Ehegatten nicht möglich gewesen sei. Es wurde die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zur Situation an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan zum Beweis dafür beantragt, dass die Grenze nicht durchgehend kontrolliert werde und ein illegales Überschreiten jederzeit möglich sei. Es sei daher keineswegs gesagt, dass der Beschwerdeführer legal nach Afghanistan eingereist sei und es habe der Beschwerdeführer seine Verwandten in Afghanistan "jedes Mal" unter Lebensgefahr besucht.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren zwar selbst versorgen können, es werde ihr Gesundheitszustand jedoch leider nicht besser werden, sodass sie in naher Zukunft in verstärktem Maß auf die Hilfe und Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sein werde.

Ohne konkrete fallbezogene Begründung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Fall eines längeren Aufenthaltes in Afghanistan Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Die Ausweisung greife in das durch Art.8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ein und es bilde die Ehefrau des Beschwerdeführers einen starken sozialen Anknüpfungspunkt in Österreich. Sein Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl, es würden auch nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. Daher hätte zumindest die Ausweisung für unzulässig erklärt werden müssen.

Der Beschwerdeführer beantrage die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung, um seine ausführliche Fluchtgeschichte noch einmal vor unabhängigen Richtern vorbringen und glaubhaft machen zu können.

Im September 2013 wurde dem Asylgerichtshof im Wege einer Beratungseinrichtung eine vom Beschwerdeführer am 16.09.2013 in Kabul ausgefertigte Zustellvollmacht für seine Ehegattin übermittelt.

In einer Nachricht einer Beratungseinrichtung an das Bundesverwaltungsgericht vom 17.02.2014 wurde angegeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dem dortigen Betreuer von einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer berichtet habe, wonach diesem ein Drohschreiben der Taliban unter seiner Tür durchgeschoben worden sei, worin ihm unterstellt werde, dass er wegen einer Arbeit für christliche Leute nach Afghanistan gekommen sei. Der Beschwerdeführer werde versuchen, dem Bundesverwaltungsgericht das Drohschreiben vorzulegen. Dies ist nicht erfolgt.

In ergänzenden Eingaben vom 24.02.2014 und vom 30.04.2014 teilte die Ehegattin des Beschwerdeführers mit, dass sie ihren Ehemann vermisse und sich aufgrund dessen ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe; sie habe sich zur Vornahme von Untersuchungen vom 18.02. bis 21.02.2014 stationär in einem Krankenhaus aufgehalten, wobei an Therapien eine ernährungsmedizinische Beratung und eine Diabetiker-Schulung durchgeführt wurde, sowie in der Zeit vom 06.04.2014 bis 27.04.2014 ein Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum in Anspruch genommen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der muslimischen Religionsgemeinschaft reiste im August 1999 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Seine Identität steht fest.

Nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages wurde dem Beschwerdeführer durch den öffentlich verkündeten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigen eingeräumt und wurden ihm in weitere Folge Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 18.03.2009 mit Befristung bis 06.03.2012 erteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 27.12.2005 die Ehe mit seiner Gattin, einer österreichischen Staatsbürgerin, geschlossen. Die Ehepartner haben aufgrund der beengten Wohnverhältnisse nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und über keine gemeinsame Meldeadressen verfügt, sondern sich jeweils bloß vorübergehend am Wohnsitz des jeweiligen Ehepartners aufgehalten. Der Beschwerdeführer hat seine Ehegattin, die durch eine Erblindung am rechten Auge einen Grad der Behinderung von 80 % aufweist und daneben an weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rücken- und Wirbelerkrankungen, Adipositas, Hypertonie, endogene Depression) leidet, durch Begleitung bei Arztbesuchen und die Erledigung von Einkäufen unterstützt.

Der Beschwerdeführer hat für sich durch die Botschaft von Afghanistan in Wien am 09.02.2010 einen afghanischen Reisepass mit Gültigkeit bis 09.02.2015 ausstellen lassen und ist im Jahr 2010 legal über den internationalen Flughafen Kabul nach Afghanistan eingereist, um seine erkrankte Schwester zu unterstützten. Der Beschwerdeführer hat sich seither in Afghanistan und in Pakistan aufgehalten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist laut Grenzkontrollstempeln in ihrem Reisepass im Mai 2010, im September 2010 und im September 2011 zu jeweils zwei- bis dreimonatigen Aufenthalten legal über den Flughafen Kabul nach Afghanistan eingereist und danach - zuletzt im Dezember 2011 - wieder legal ausgereist.

Der Beschwerdeführer reiste laut einem Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass am 16.10.2012 legal aus Afghanistan aus und er stellte im Oktober 2012 laut dem entsprechenden Bericht der österreichischen Botschaft Islamabad bei dieser Vertretungsbehörde schriftlich einen an das Bundesasylamt gerichteten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Der Beschwerdeführer hat bei der österreichischen Botschaft Islamabad am 08.11.2012 eine Erklärung unterzeichnet, durch die seiner Ehegattin eine Zustellvollmacht erteilt wurde. Der Beschwerdeführer kehrte in weiterer Folge offensichtlich wieder nach Kabul in Afghanistan zurück, wo er am 16.09.2013 eine weitere Zustellvollmacht für seine Ehegattin unterfertigte, die im Wege einer in Österreich niedergelassenen Beratungseinrichtung dem Asylgerichtshof vorgelegt wurde.

Ein nach der Darstellung der Ehegattin des Beschwerdeführers gegenüber einer Beratungsorganisation im Februar 2014 dem Beschwerdeführer angeblich zugegangenes Drohschreiben der Taliban ist dem Bundesverwaltungsgericht entgegen einer seinerzeitigen Ankündigung nicht vorgelegt worden.

Den Beschwerdeführer war es seit seiner Einreise nach Afghanistan im April 2010 offensichtlich möglich, eine Lebensgrundlage zu erwerben und er ist auch nicht Opfer von Auswirkungen der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan geworden, zumal die Sicherheitssituation in Kabul, wo er sich offensichtlich bei seinen Verwandten aufgehalten hat, als relativ gut anzusehen ist.

Die Situation im Herkunftsstaat unterscheidet sich von jener, die anlässlich der Gewährung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer in der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.03.2007 zugrunde gelegt wurde. Insbesondere ist es mittlerweile unzutreffend, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine familiären Anbindungen vorfinden würde, da er doch selbst im Verfahren eingeräumt hat, dass er über einen längeren Zeitraum seine erkrankte Schwester in Kabul unterstützt hat, weshalb vorausgesetzt werden kann, dass er durch diese mittlerweile genesene und verheiratete Schwester durchaus Hilfe erwarten könne.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt in Österreich über familiäre Beziehungen zu seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er am 27.12.2005 die Ehe geschlossen hat. Seit seiner Ausreise im April 2010 hat der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin in Österreich kein aktives Familienleben mehr geführt und es haben familiäre Kontakte mit hoher Wahrscheinlichkeit lediglich während der drei Aufenthalte seiner Ehegattin in Afghanistan in den Jahren 2010 und 2011 bestanden.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers war seit seiner Ausreise im April 2010 in der Lage, ihr Leben auch angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne Unterstützung durch den Beschwerdeführer zu bewältigen und sie dürfte mit dem Beschwerdeführer wohl während ihrer drei Reisen nach Afghanistan in den Jahren 2010 und 2011 dort auch in Kontakt getreten sein.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem der österreichischen Botschaft Islamabad vorgelegten afghanischen Reisepass, wobei seine dazu zuvor getätigten Angaben im Verfahren damit im Wesentlichen übereingestimmt haben.

Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren.

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist diesem - wie sein nunmehriger etwa vierjähriger Aufenthalt im Herkunftsstaat belegt - zumutbar, da es sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann handelt, bei dem daher davon ausgegangen werden könnte, dass er seinen notdürftigen Lebensunterhalt zumindest durch Gelegenheitsarbeiten auch ohne Unterstützung durch Familienangehörige im Herkunftsstaat erwerben könnte.

Da aus der vom Beschwerdeführer im September 2013 vorgelegten Zustellvollmacht ersichtlich ist, dass dieser sich nach seinen Vorsprachen bei der österreichischen Botschaft in Islamabad im Oktober und November 2012 wieder zurück nach Kabul in den Herkunftsstaat begeben hat, wird belegt, dass er dort offensichtlich keiner konkreten Gefährdungslage ausgesetzt ist. Eine solche Gefährdungslage ist auch nicht durch die bloße Behauptung dargetan worden, es sei dem Beschwerdeführer ein an ihn gerichteter Drohbrief der Taliban zugegangen, was schon daraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer es entgegen seiner entsprechenden Ankündigung unterlassen hat, einen derartigen Brief dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer davor in der Lage war, eigene Schreiben und Dokumente sowohl aus Pakistan als auch aus Afghanistan (zum Teil möglicherweise im Wege seiner Ehegattin und über Beratungsorganisationen) den österreichischen Behörden vorzulegen, kann nur davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Drohbrief gar nicht existiert.

Die Zumutbarkeit einer Niederlassung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, insbesondere in Kabul, wird auch durch die Länderfeststellungen bestätigt, da diesen zufolge der Zugang zu Nahrungsmittel in städtischen Gebieten generell nicht das Problem sei. Es hat auch der Beschwerdeführer selbst im Verfahren niemals behauptet, dass er sich während des nunmehrigen Aufenthaltes in Afghanistan jemals in einer ausweglosen Lebenssituation befunden hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er - im Unterschied zu den seinerzeitigen Behauptungen vor dem unabhängigen Bundesasylsenat, die zur Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigen geführt hatten - durchaus in der Lage ist, sich allenfalls auch mit Hilfe seiner in Kabul niedergelassenen Verwandten den erforderlichen Lebensunterhalt zu erwerben.

Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von der nicht belegten Behauptung des Zuganges eines Drohschreibens der Taliban, keinerlei konkreten nachteiligen Auswirkungen der Sicherheitssituation im Herkunftsstaat behauptet und es ist auch davon auszugehen, dass er bei einem Aufenthalt in Kabul nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung seines Lebens oder seiner körperlichen Integrität zu rechnen hätte. Eine solche Wahrscheinlichkeit hat der Beschwerdeführer mit dem in der Beschwerde geäußerten Hinweis auf die volatile Sicherheitssituation und einzelne gegen militärische staatliche Einrichtungen gerichtete Angriffe der Taliban nicht dargetan und er ist im Verfahren auch den Feststellungen über die relative gute Sicherheitslage in Kabul nicht entgegengetreten. Diese Feststellungen sind nach wie vor aktuell, wie sich aus dem nachstehenden Abschnitt eines entsprechenden jüngeren Berichtes ergibt.

"Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom Jänner 2014, dass sich verschiedene Quellen bei Gesprächen in Kabul im Oktober 2013 einig gewesen sind, dass die Regierung, die afghanische Nationalarmee und die afghanische Nationalpolizei die Lage in Kabul relativ gut unter Kontrolle haben. Landinfo führt weiters an, dass es immer noch keine Entwicklungen erkennen kann, auf Basis derer die Situation in Kabul als instabil bezeichnet werden könnte. Die Situation hinsichtlich des Risikos konfliktbezogener, gewalttätiger Vorfälle ist laut Landinfo durch Unvorhersehbarkeit geprägt. (Landinfo, 9. Jänner 2014, S. 6)"

Die Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers war nicht erforderlich, da deren Angaben über ihren Gesundheitszustand im Verfahren zugrunde gelegt wurden und es sich auch gezeigt hat, dass sie seit der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2010 in der Lage ist, ihre Lebenssituation auch ohne Unterstützung ihres Ehemannes zu meistern. Es war auch nicht erforderlich, Erkundigungen beim Wohnungsamt einzuholen, da der Beschwerdeführer unabhängig von der etwaigen Situation davor seit April 2010 in Österreich kein ausgeprägtes gemeinsames Familienleben mit seiner Ehegattin geführt hat.

Auch ein etwaiges Sachverständigengutachten über die Situation an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan und die dort bestehende Kontrolldichte war nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan hat, inwieweit dadurch eine konkrete Bedrohungssituation im Herkunftsstaat die für ihn belegt werden könnte; unzutreffend ist ebenfalls die Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer nicht legal nach Afghanistan eingereist sei, da zumindest eine legale Einreise durch den Einreisestempel in seinem Reisepass aus dem Jahr 2010 belegt wurde.

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Die Beschwerde und die weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers und seiner Zustellbevollmächtigten sind der Richtigkeit der Feststellungen nicht entgegengetreten. Ihre Inhalte stehen auch nicht im Widerspruch zu in der Beschwerde wiedergegebenen Berichten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführerin als subsidiär Schutzberechtigte erstmalig mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 06.03.2007 auf Grund von § 8 AsylG 1997 und in der Folge mit Bescheiden des Bundesasylamts zuletzt mit Befristung bis 06.03.2012 nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt. Über die Verlängerung einer damit im Zusammenhang stehenden Aufenthaltsberechtigung bzw. die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu entscheiden.

§ 9 AsylG 2005 lautet:

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär

Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

...

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Aus der früheren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 vor dem Inkrafttreten der Asylgesetz-Novelle 2003 im Hinblick auf § 15 Abs. 3 AsylG 1997 ergab sich, dass die damals als Voraussetzung für den Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung festgelegte Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7). Dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes hat sich in der Folge auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256 angeschlossen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausführte, "dem Verfassungsgerichtshof folgend, sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise nach § 15 Abs. 3 AsylG [1997] neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG [1997], weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, aaO.; Rz.496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu §§ 12 Abs.3 und 15 FrG; 685 BlgNR 20.GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art "Aufenthaltsverfestigung" schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - weniger streng."

Seit der Einführung der asylrechtlichen Ausweisung durch die Novelle 2003 (BGBl. I 2003/101) in § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 unter gleichzeitiger Beseitigung des Zumutbarkeitskalküls in § 15 Abs. 3 AsylG 1997 bildete die Beurteilung von gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat eine Voraussetzung für die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK, ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut von § 15 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 nicht (mehr) im Zusammenhang mit der Aberkennung von subsidiärem Schutz zu prüfen. Diesen Prinzipien entspricht auch die in den vorliegenden Verfahren anzuwendende Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, die ausschließlich darauf abstellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht oder nicht mehr vorliegen. Das Vorliegen von persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat kann dagegen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht entgegenstehen, ist allerdings bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 zu berücksichtigen. Da im Falle der auf Dauer bestehenden Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an einen solchen Ausspruch die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geknüpft ist, vermeidet auch die nunmehrige Systematik im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen titellosen Inhaltsaufenthalt.

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu klären, ob im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005,Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 14.07.2000 wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass eine asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht gegeben ist.

Die aktuelle konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde, zumal der Beschwerdeführer im April 2010 von Österreich aus und danach auch nach seinen Vorsprachen bei der österreichischen Botschaft in Islamabad im Herbst 2012 jeweils freiwillig in den Herkunftsstaat gereist ist. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er in Afghanistan nicht in der Lage sein sollte, sich allenfalls mit Unterstützung von Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Dies ist ihm vielmehr seit seiner Einreise nach Afghanistan im Jahr 2010 möglich gewesen. Es steht ihm wohl die Möglichkeit offen, im Haus der Schwester in Kabul, die er während ihrer Krankheit unterstützt habe, Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen auch von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer im Haus der Schwester leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl:

2003/01/0059 zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Wie sich vor allem auch aus jüngeren Entscheidungen des EGMR ergibt (siehe etwa EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55), hat der EGMR für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine genommen bereits eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Im Urteil des EGMR vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Rz 84, heißt es wörtlich: "The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention."

3.3. Im Hinblick auf den Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides, dem zufolge dem Beschwerdeführer "die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen" wird" ist darauf zu verweisen, dass die mit Bescheid vom 18.03.2009 erteilte Aufenthaltsberechtigung nur bis 06.03.2012 gültig war. Nach Ablauf der Gültigkeit war der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung bzw. führte der bei der Botschaft Islamabad eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung derselben vom 02.10.2012 vielmehr zur Einleitung des vorliegenden Aberkennungsverfahrens. Angesichts des Umstandes, dass der der Beschwerdeführer also zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ohne gültige Aufenthaltsberechtigung iSd § 8 Abs. 4 AsylG war, konnte ihm eine solche auch nicht in Anwendung des § 9 Abs. 4 AsylG entzogen werden und war daher dieser Spruchpunkt des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

...

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 27.12.2005 die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, mit ihr jedoch nach den Feststellungen nicht durchgehend, sondern eher sporadisch im gemeinsamen Haushalt gelebt und seit April 2010 nicht mehr in Österreich gelebt. Damit besteht im Inland aktuell ein nur mit denkbar geringer Intensität ausgeprägtes Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im August 1999 bis zur Ausreise im April 2010 ist als durchaus lang zu bezeichnen und war auch nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Bescheid vom 06.03.2007 mit der berechtigten Erwartung auf die weitere Gestattung des Aufenthaltes zu verbinden. Allerdings hat der Beschwerdeführer mit der freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat nach Erwerb eines entsprechenden Reisedokumentes selbst diese Anwartschaft relativiert, da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund der Beurteilung zuerkannt worden ist, dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat angesichts der ihm dort drohenden Verletzung grundlegender Menschenrechte nicht zumutbar sei. Die zumindest zwei Mal (im April 2010 und nach dem Herbst 2012) erfolgte freiwillige Einreise des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat und dessen dortiger Verbleib in beachtlicher Zeitdauer haben gezeigt, dass eine derartige Bedrohungssituation aktuell jedenfalls nicht besteht. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers der mit dem Aufenthalt bis April 2010 erreichte Grad an Integration durch seine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat massiv verringert worden ist, zumal diese Rückkehr auch belegt, dass die Voraussetzungen für die seinerzeitige Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Schwester lebt, zu der offenkundig ein ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis besteht, da er und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet eher geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Dabei wird die Behörde zunächst auch rechtlich zu prüfen haben, ob die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen Personen, die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten, außerhalb der in § 52 Abs.1 Z 2 geregelten Konstellation zulässig ist.

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

4.2.1. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

4.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zumutbarkeit einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul, wo er sich nach eigenen Angaben seit etwa vier Jahren mit behaupteten Unterbrechungen durch Aufenthalte in Pakistan aufgehalten hat, gegeben. Die Beschwerde habt konkrete Hinderungsgründe für die Niederlassung in Kabul nicht aufgezeigt und der Beschwerdeführer hat sich zufolge des Inhaltes der von ihm vorgelegten Zustellvollmacht vom 16.09.2013 auch nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde (wieder) in Kabul aufgehalten.

Letztlich war eine etwaige mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers auch schon wegen des Aufenthalts der Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht durch führbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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