BVwG W173 1425279-1

W173 1425279-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W173 1425279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W173.1425279.1.00

Spruch

W173 1425279-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.2.2012, Zahl: 11 13.837-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.11.2011 einen Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Begründend gab er dazu bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Schachendorf AGM) am 16.11.2011 an, Dari zu sprechen, ledig zu sein und als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung anzugehören. Er sei am XXXX in XXXX, in Afghanistan geboren. Als Anschrift gab er Isfahan im Iran an. Zuletzt habe er in XXXX, Bezirk XXXX, in Afghanistan gelebt, von wo er vor drei Jahren Monaten seine Heimat verlassen und über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich geflohen sei. Die Einreise in die EU sei vor 50 Tagen erfolgt. Er habe seine Heimat wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan verlassen. Dort könnte er weder in die Schule gehen, noch einen Beruf erlernen. Er wolle arbeiten, um die Familie zu ernähren und unterstützen, da sein Vater

(45) schon alt sei. Im Fall der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor der dort herrschenden Unsicherheit und den Selbstmordanschlägen.

2. Mit Schreiben vom 10.1.2012 teilte der BF mit, dass im Rahmen der Erstbefragung einige Fehler aufgetreten seien. Sein Familienname laute nicht "XXXX" sondern "XXXX". Um Missverständnisse zu beseitigen, ersuche er um nochmalige Befragung. Zur Altersfeststellung wurde am 14.1.2012 ein medizinisches Gutachten erstellt, basierend auf einer zahnärztlichen Untersuchung, eines Handröntgen, eines Schlüsselbein-CT und einer weiteren körperlichen Untersuchung und Befragung. Danach habe der BF zum Untersuchungszeitpunkt am 4.1.4012 ein Mindestalter von 19,7 bzw. sei als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum der 22.4.1992 festzulegen. Zum Zeitpunkt des Asylantrages am 15.11.2011 habe der BF eindeutig bereits sein 18.Lebensjahr vollendet. Eine Minderjährigkeit könne beim BF ausgeschlossen werden.

3. Am 25.1.2012 wurde der BF in Anwesenheit eines Rechtsberaters vom Bundesasylamt einvernommen. Der BF betonte, bei der Ersteinvernahme verängstigt und übermüdet gewesen zu sein. Auf Anraten der Dolmetscherin habe er angegeben, minderjährig zu sein. Ebenso habe er auf Anraten davon Abstand genommen, tatsächliche politische Gründe für das Verlassen des Heimatstaates zu benennen bzw. seinen wahren Familienstand anzugeben. Die Ergebnisse des medizinischen Gutachtens wurden vom BF bestätigt. Von einer weiteren Stellungnahme zu den Untersuchungsergebnissen wurde Abstand genommen. Er sei Tadschike, Muslim der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er sei in XXXX geboren und habe dort die Grundschule besucht. Als Portier und Wächter habe er von 2008-2011 in Isfahan im Iran gearbeitet. Seine letzte Wohnadresse in Afghanistan sei XXXX, in XXXX gewesen. Er habe von der Ausstellung einer Geburtsurkunde Abstand genommen, zumal die ausstellenden Personen seinen Vater getötet hätten. Sein Name laute " XXXX". Er habe einen Cousin in Belgien. In Afghanistan habe sein Stiefvater für ihn gesorgt. Im Iran habe der BF selbst drei Jahre gearbeitet. Seine Flucht sei nach Verkauf des Schmuckes und von Grundstücken von seiner Mutter finanziert worden. Vor fünf Tagen habe er telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt, die sich über den Stand seines Asylverfahrens informiert habe. Seine letzte Wohnadresse sei zuhause in Afghanistan gewesen. Er besuche bereits einen Deutschkurs und möchte in Österreich etwas lernen.

Als der BF ein Jahr alt gewesen sei, sei sein Vater aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten vom Onkel getötet worden. Acht Jahre später habe die Mutter seinen Stiefvater geheiratet. Der für die Kriminalabteilung der Polizei in XXXX arbeitende, sehr einflussreiche Onkel, XXXX, fordere mit Tötungsdrohungen nunmehr vom BF das Grundstück ein. Der Stiefvater habe ihm zur Flucht geraten. Beim Onkel des BF handle es sich um eine mächtig die Person, die für die Regierung arbeite. Gegen ihn könne nichts unternommen werden. Vielmehr habe der Onkel die Armee aufgefordert, den BF zu rekrutieren, was einem Todesurteil gleichkomme. Es gebe ein offenes Verfahren in seiner Heimat, da sich der BF geweigert habe, zur Armee zu gehen. Mit Hilfe seines Stiefvaters versuche der BF über Zeugenaussagen Beweismittel vorzulegen.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan würde der BF entweder vom Onkel umgebracht oder müsste zwangsweise zur Armee gehen. Auch in anderen Teilen Afghanistans könnte der BF von der Regierung entdeckt oder vom Onkel umgebracht werden. Er sei drei Jahre nicht in Afghanistan gewesen und hätte sich nur für zwei Tage in Kabul zur Heirat seiner Cousine aufgehalten. Obwohl sich der BF während dieses Aufenthaltes versteckt habe, habe der Onkel von seinem Aufenthalt Kenntnis erlangt, weshalb der BF Kabul habe verlassen müssen. Der BF bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Niederschrift. Eine Kopie der Niederschrift wurde im ausgefolgt.

4. Am 24.2.2012 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt. Der BF erklärte, in Österreich keine persönlichen Beziehungen oder Verwandte zu haben. Er könne keine Dokumente vorlegen, da die Familie und sein Onkel ihn verfolgen würden. Aus einem Telefonat mit seiner Mutter wisse der BF, dass der Onkel nach ihm suche. Als der BF ein Jahr alt gewesen sei, habe der Grundstückskonflikte zwischen seinem Vater und seinem Onkel begonnen. Sein Vater sei vom Onkel ermordet worden. Die Familie habe in der Folge schwere Zeiten erlebt. Der BF sollte auf Befehl seines Onkels das weggenommene Grundstück bearbeiten. Dem sei der BF aufgrund des Todes seines Vaters nicht nachgekommen. Der einflussreiche und reiche Onkel versuchte über seine Regierungs-kontakte darauf Einfluss zu nehmen, dass der BF - entgegen seinem Willen - dem Militär beitrete. Um dies zu verhindern, sei der BF vor mehr als drei Jahren in den Iran geflüchtet, wo er als Wächter in Isfahan gearbeitet habe. Der in XXXX lebende, reiche Onkel des BF, XXXX, habe keinen Beruf, besitze aber Grundstücke und habe früher für die Regierung gearbeitet. Vor cirka dreieinhalb Jahren sei der BF von vermummten Männern des Onkels mit der Aufforderung "besser auf uns zu hören" geschlagen worden. Auf Grund der Schreie des BF hätten Leute aus der Moschee Nachschau gehalten, sodass die Angreifer geflüchtet seien. Sein Onkel habe dem BF gedroht, darauf zu achten, dass ihm nicht das Gleiche wiederfahren wie seinem Vater. Vor ungefähr dreieinhalb bis vier Jahren seien Angehörige der Regierung mit der Aufforderung, zum Militär kommen zu müssen, zu ihm gekommen. Wegen der Verlobung mit einem Mädchen sei der BF noch einmal zwei Tage nach Kabul vor mehr als einem Jahr gekommen. Da sein Onkel davon erfahren habe, sei der BF geflüchtet. Er sei mit der um zwei Jahre jüngeren XXXX verheiratet, worüber er keine Dokumente habe. Die Zeit habe es nicht zugelassen, seine Frau in den Iran mitzunehmen.

Auf Grund von Informationen von Flüchtenden habe er aus Angst vor einer Abschiebung als Volljähriger bei der Ersteinvernahme in Schachendorf seine Minderjährigkeit behauptet. Die afghanische Dolmetscherin habe seine Aussagen nicht richtig übersetzt. In seiner Heimat habe er Angst vor der Regierung und der Tötungsabsicht seines Onkels. Darüber hinaus habe er mit seinem kleinen Bekleidungsgeschäft und seinem Auto in XXXX ein ruhiges Leben geführt.

Auf den Vorhalt zu seiner Aussage am 25.1.2012, dass sein Onkel Kriminalpolizist sei, führte der BF erklärend aus, dass dies zugetroffen habe, sich dieser aber bereits in Pension befinde und nur mehr hin und wieder arbeite. Die von seiner Mutter organisierte Heirat mit einem Mädchen aus XXXX, bei der die Familie seines Stiefvaters und die Schwiegermutter, nicht aber die Braut anwesend gewesen seien, habe in Kabul im Viertel XXXX stattgefunden. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor einer Zwangsrekrutierung und um sein Leben. Darüber hinaus habe er Angst vor seinem Onkel. In Österreich besuche er Kurse. Zu den Länderberichten führte der BF aus, dass bei entsprechender Bezahlung auch Zehnjährige mitgenommen worden seien. Auf Vorhalt, dass seine Aussagen vage, allgemein, widersprüchlich und durch nichts bewiesen seien, was auch für seine Heirat gelte, führte der BF aus, die Wahrheit gesagt zu haben. Nach Rückübersetzung der Niederschrift brachte der BF gegen den Inhalt der Niederschrift keine Einwendungen vor. Eine Kopie der Niederschrift wurde dem BF ausgehändigt.

5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.2.2012, Zl. 11 13.837-BAG, hinterlegt am 28.2.2012, den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso, wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif 13 leg.cit nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt aus, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger volljährig sei. Die von seiner Mutter organisierte Heirat in Kabul habe nicht stattgefunden. Dafür würden die Dokumente fehlen. Der BF wisse auch nicht den Namen seiner "Frau". Die widersprüchlichen Sachverhaltsschilderungen des BF seien vage und auf Gemeinplätze beschränkt. Während der BF seine Flucht in seiner Ersteinvernahme auf die allgemeine Sicherheitslage, die fehlende Möglichkeit des Schulbesuches und auf das Alter des Vaters zurückgeführt habe, habe der BF in weiteren Einvernahmen angegeben, vor seinem Onkel, der seinen Vater getötet habe, und dem Militär geflüchtet zu sein. Bei den Widersprüchen handle es sich nicht - wie der BF behaupte - um falsche Übersetzungen der Dolmetscherin, sondern um Schutzbehauptungen. Der BF habe bei seiner Einvernahme am 25.1.2012 ausgesagt, sein Onkel XXXX sei bei der Kriminalpolizei in XXXX tätig, bei seiner Einvernahme am 24.2.2012 hingegen wieder ausgeführt, dass dieser reiche Onkel keinen richtigen Beruf habe und früher für die Regierung gearbeitet habe. Weiters sei bei der Einvernahme am 25.1.2012 vom BF behauptet worden, dass der Onkel das Grundstück begehrt habe, hingegen habe der BF bei der Einvernahme am 24.2.2012 ausgeführt, dass ihn der Onkel gedrängt habe, auf dem Grundstück, für das der Vater des BF habe sterben müssen, für ihn zu arbeiten.

Dem Vorbringen des BF, vor ca. dreieinhalb Jahren befürchtet zu haben, zum Militär eingezogen zu werden, sei entgegenzuhalten, dass in Afghanistan keine Wehrpflicht bestehe und das gesetzliche Rekrutierungsalter für Streitkräfte bei 18 Jahren liege. Der BF wäre jedoch damals erst 16 Jahre alt gewesen. Gegen die Glaubwürdigkeit des BF spreche auch das schlüssige und nachvollziehbare gerichtsmedizinische Gutachten, wonach der BF zum Untersuchungszeitpunkt volljährig gewesen und sein Geburtsdatum mit 22.4.1992 festgelegt worden sei. Erst nach Vorhalt des Gutachtens habe der BF seine Volljährigkeit bestätigt.

Eine persönliche oder verwandtschaftliche Beziehung in Österreich bestünde nicht. Ebenso fehle es dem BF an einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan. Den Länderfeststellungen sei der BF nicht substantiiert entgegengetreten. Im Fall der Rückkehr des BF in seine Heimat liege keine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK vor. Der BF sei ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann, der am Erwerbsleben teilnehmen könne. Im Fall der Rückkehr an seinen Heimatort werde dem BF eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch die Familie zuteil. Die elementaren Lebensbedürfnisse, wie Nahrung und Wohnraum, seien für den BF gesichert. Der BF habe den größten Teil seines Lebens in XXXX verbracht und kenne die örtlichen Gegebenheiten. Er könne sich dort, wie auch in Kabul an nichtstaatliche Hilfseinrichtungen wenden. Bei einer Abschiebung des BF liege keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor, zumal der BF in Österreich weder persönliche Beziehungen, noch Verwandte habe.

6. Gegen den am 28.2.2012 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 12.3.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof, mit welcher der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde. Begründend wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde die vorgebrachten Fluchtgründe keiner näheren Prüfung unterzogen habe. Bei entsprechender Würdigung hätte sich ein positiver Verfahrensabschluss für den BF ergeben müssen. Die belangte Behörde habe den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes unter Wahrung des Parteiengehörs missachtet. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig bewertet worden. Keine Feststellungen seien zur konkreten wirtschaftlichen und sozialen Situation des BF im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat getroffen worden. In diesem Fall würde der BF in eine existenzielle Notlage geraten.

Aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, ob die Fluchtgründe des BF angesichts der diesbezüglich zu treffenden Länderfeststellungen objektiv wahrscheinlich seien. Die Bescheidbegründung sei nicht nachvollziehbar und keiner Überprüfung zugänglich. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, den BF zu manuduzieren. Wäre die afghanische Regierung in der Lage, ihre Einwohner vor Übergriffen durch das eigene Militär zu schützen, müsste der BF sein Heimatland nicht verlassen. In diesem Sinne sei auch die Ausführung des BF, sein Heimatland wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen zu haben, zu verstehen.

Unverständlich sei, dass die belangte Behörde die Aussage des BF, nicht zur Schule gehen zu können, bzw. den Stiefvater als Vater zu bezeichnen als für die Unglaubwürdigkeit seiner Ausführungen sprechende Aussage gewertet habe. Die Aussage des BF, dass sein Onkel keinen richtigen Beruf mehr habe, bedeute lediglich, dass sein Onkel nun Pensionist sei, aber noch Tätigkeiten für die Kriminalpolizei ausführe. Die belangte Behörde konstruiere Widersprüche zu den Aussagen des BF das Grundstück betreffend. Der Onkel habe das betroffene Grundstück nie in Besitz genommen, sondern lediglich begehrt. Der BF hätte auf Drängen des Onkels das besagte Grundstück bearbeiten sollen.

Soweit sich die belangte Behörde auf das gesetzliche Rekrutierungsalter für Mitglieder der Streitkräfte von 18 Jahren berufe, sei darauf zu verweisen, dass aufgrund der Vor-machtstellung des Onkels selbst ein Mord ungestraft begangen hätte werden können. Wie auch dem Bericht vom 8.3.2012 entnommen werden könne, seien im Jahr 2009 tausende Fälle von zwangsrekrutierten Teenagern in der afghanischen Armee bekannt geworden. Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen und Beweisaufnahmen seien von der belangten Behörde unterlassen worden. Sie habe sich lediglich auf eine Unglaubwürdigkeit des BF gestützt und gehe offensichtlich unzulässiger Weise von einer Beweislastumkehr aus. Vom BF werde offensichtlich ein absoluter Beweis gefordert. Dem BF sei internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren. Er werde einerseits von seinem Onkel und andererseits von Militärkräften verfolgt, wobei der afghanische Staat nicht willens bzw. nicht fähig sei, die körperliche Integrität des BF zu schützen. Der BF sei einer unmenschlicher Behandlung und einer Lebensbedrohung ausgeliefert.

Selbst wenn das Vorbringen des BF nicht als asylrelevant zu bewerten wäre, wäre ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der BF wäre im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer existenziellen Notlage im Heimatland ausgeliefert. Er verfüge über keine besondere Berufsausbildung. Innerstaatliche Fluchtalternativen in Kabul oder XXXX bestünden nur bei vorliegenden sozialen Kontakten und finanziellen Mitteln. Diesbezüglich habe die belangte Behörde jegliche Ermittlungsschritte unterlassen. Aufgrund der oben aufgezeigten Verfahrensfehler sei auch eine Ausweisung unzulässig.

7. Mit Schriftsatz vom 20.3.4014 legte der BF eine Stellungnahme seiner Psychotherapeutin vom 14.1.2014 vor, wonach der BF u.a. an Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und depressiven Stimmungen leide. Ebenso wurde einen Arztbrief des LKH XXXX vom 17.3.2014 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass der BF unter einer akuter Belastungsreaktion leide. Weites beantragte der BF unter Angabe einer Telefonnummer die Befragung seines Onkels mütterlicherseits.

Mit E-Mail Mitteilung vom 7.4.2014 teilte der BF seine neue Adresse mit. Hingewiesen wurde darauf, dass der BF im Rahmen der Volkshochschule in XXXX einen Kurs zur Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss absolviere, um eine Lehre beginnen oder ein Beschäftigungsverhältnis antreten zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2. Rechtlich folgt daraus:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 12.3.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 15.3.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 haHerrt die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

2.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Nach Judikatur des VwGH ist es Aufgabe der Behörde erste Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135; 31.5.2005, 2005/20/70176). Der VfGH bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl VfGH 7.11.2008, U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Maßgebend ist nach der Judikatur des VwGH (vgl 24.6.2010, 2007/01/119) für § 3 Abs. 1 AsylG der Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK. Von der belangten Behörde ist dabei zu prüfen, ob glaubhaft ist, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe glaubhaft ist (vgl auch BVwG 18.2.2014, W131 1429479-1/3E).

Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.) aufgrund von Grundstücksbegehrlichkeiten des einflussreichen Onkels und von diesem forcierten Rekrutierungsversuchen des Militärs gegenüber dem BF Angst um sein Leben zu haben und getötet zu werden, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, den Ausführungen des BF aufgrund seines widersprüchlichen, wagen und auf Gemeinplätze beschränkten Vorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der aufgestellten Behauptungen wurden jedoch nicht gesetzt und somit zur Betrachtung der konkreten Lage unternommen. Wie sich aus der oben zitierten Judikatur ergibt, besteht diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom BF gegebene Schilderung von vorneherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 2.10.2001, B 2136/00). So hätte die belangte Behörde beispielsweise das nähere Umfeld des Onkels des BF, der nach Angaben des BF bei den Sicherheitsbehörden in der Kriminalabteilung in XXXX tätig gewesen sei, durch entsprechende Anfragen erforscht werden können. Der Name des Onkels - XXXX - wurde von BF auch in den Einvernahmen bekannt gegeben. Zwar nimmt die belangte Behörde im Länderbericht des angefochtenen Bescheides Bezug auf das Militär (Seite 31 bis 32). Darin werden Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee allerdings nicht ausgeschlossen. In Zusammenhalt mit den Ermittlungsergebnissen den Onkel betreffend wird die belangt Behörde abzuwägen haben, ob die Aussagen des BF zu den drohenden Rekrutierungsversuchen durch die Armee auch im Hinblick auf das Alter des BF glaubwürdig seien. Wie sich aus der Judikatur des VwGH ergibt, kommt es für die asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf an, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E).

2.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß

§ 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.5. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Da die Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt II.), soweit dem BF der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückverwiesen (vgl BVwG 2.7.2014, W217 1428787-1/8E).

2.6. Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E), weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl BVwG 6.5.2014, W173 1435339-1/3E; 19.3.2014, W201 1428034-1/3E u.v.a.).

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