W105 2007179-1•BVwG W105 2007179-1
W105 2007179-1Tribunal administratif fédéral7 juil. 2014
Behebung der Entscheidung, Überstellungsfrist, Zeitablauf,<br/>Zuständigkeit
W105 2007179-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2014, Zl. 13 18.225-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014, Zl. W105 2007179-1/5E, wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF aufgehoben.
B) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Das bisherige Verfahren gestaltete sich wie folgt (genaue Verfahrensgang wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014 detailliert dargestellt):
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger des Iran, beantragte am 11.12.2013 die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde gemäß EURODAC-Ergebnis am 24.01.2012 in Schweden wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt. Der Antragsteller wurde am 13.12.2013 vor der Landespolizeidirektion XXXX sowie am 16.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Mit E-mail via DubliNet vom 18.12.2013 ersuchte Österreich das Königreich Schweden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Schweden hat sich mit Schreiben vom 19.12.2013 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) wieder aufzunehmen.
Mit Bescheid vom 04.04.2014 wurde I. der Antrag der Beschwerde führenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 4 /2008 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Schweden zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idGF angeordnet; demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Schweden zulässig.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (FPG) als unbegründet abgewiesen sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Schweden angeordnet.
Mit Schreiben vom 20.06.2014 teilte der XXXX, gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die gemäß Art 19 Abs. 4 der Dublin II-VO normierte Frist zur Überstellung des Antragstellers nunmehr abgelaufen sei. Der Antragsteller habe sich vor den Behörden nie versteckt und sei stets für die Behörden in der "XXXX" greifbar gewesen. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages komme daher jetzt Österreich zu und werde angeregt, diese Tatsache anzuerkennen und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das inhaltliche Verfahren einzuleiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerde führende Partei stellte am 11.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie betrieb vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet ein Asylverfahren in Schweden. Das Bundesasylamt richtete am 18.12.2013 ein Wiederaufnahmeersuchen an Schweden, welches in der Folge mit einem am 19.12.2013 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte. Eine Überstellung der Partei nach Schweden ist nach der Aktenlage bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes (wie dargestellt), sowie aus den hg. Aktenunterlagen zur Zahl
Zu A) und B) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgFist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß Art. 19 Abs. 3 erster Satz Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Gemäß Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO geht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509, sind im gegenständlichen Fall folgende Überlegungen anzustellen:
Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II-VO ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein. Daraus folgerten einige Autoren, die innerstaatliche Regelung des § 5a Abs. 3 AsylG 1997 wäre insoweit entbehrlich gewesen, als "diese EG-rechtliche Wirkung" auch die innerstaatliche Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung "mit ex-nunc-Wirkung beseitigt" hätte. Der Zuständigkeitsübergang auf den mit der Überstellung säumigen Staat und die "Beseitigung" der die Unzuständigkeit dieses Staates aussprechenden innerstaatlichen Entscheidung hätte sich - so ist die wiedergegebene Kommentarstelle offenbar zu verstehen - bereits aus den zitierten, unmittelbar anwendbaren Normen der Dublin II-VO ergeben. Im Einklang mit dieser Auffassung verzichtete der Gesetzgeber darauf, in das AsylG 2005 eine dem § 5a Abs. 3 AsylG 1997 entsprechende ausdrückliche Regelung aufzunehmen. Während nämlich § 5a Abs. 3 AsylG 1997 noch für den Fall des Ablaufs der Überstellungsfrist ex lege das Außerkrafttreten der Dublin-Unzuständigkeitsentscheidung anordnete, geht nunmehr der Gesetzgeber des AsylG 2005 davon aus, dass dem in Dublin II für diesen Fall vorgesehenen Zuständigkeits(rück)übergang mit einer Aufhebung des verfahrensbeendenden Bescheides Rechnung zu tragen ist. Dem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.6.2008, GZ. 2007/21/0509, wörtlich ausführt - zu folgen, zumal sich aus der genannten Verordnung nicht ergibt, in welcher Form es zur "Beseitigung" der innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung kommt. Mangels ausdrücklicher Regelung über ein ex-lege-Außerkrafttreten bedarf es somit im Anwendungsbereich des AsylG 2005 zur Beseitigung der Rechtskraftwirkungen der ursprünglichen (nicht fristgerecht umgesetzten) "Dublin-Entscheidung" deren förmlicher Aufhebung. Diese ist unverzüglich nach fruchtlosem Ablauf der jeweiligen Überstellungsfrist (auch von Amts wegen) vorzunehmen.
In den Gesetzesmaterialien zu § 5 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP 35) heißt es: "Wenn eine Überstellung - etwa wegen Transportunfähigkeit des Asylwerbers - längere Zeit nicht möglich ist, ergeben sich aus dem Dubliner Übk und aus Dublin-II Fristen, nach denen Österreich zuständig wird. Diese Fristen sind uneinheitlich, je nach dem Grund des Überstellungshindernisses. Wenn eine Überstellung auf Grund von Fristenablauf nicht mehr erfolgen kann, so ist der Bescheid nach § 5 von Amts wegen zu beheben und in die inhaltliche Prüfung des Verfahrens einzutreten. Auf eine entsprechende Normierung wurde verzichtet, da sich dies bereits aus den Vorschriften des Dubliner Übereinkommens und der Dublin-Verordnung ergibt.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den oa. Ausführungen, dass nunmehr nach Ablauf von jedenfalls mehr als 6 Monaten nach Annahme des Aufnahmeantrages durch Schweden am 19.12.2013 aufgrund der nicht erfolgten fristgerechten Überstellung gem. § 5 AsylG iVm Art. 19 Abs. 3 und 4 Dublin II-VO Österreich spätestens mit Ablauf des 19.06.2014 für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig geworden ist.
§ 61 Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG), und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5
sowie des IV. Teiles, ... und in Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Das den Antrag des vormaligen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig zurückweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher aufzuheben.
Durch die erfolgte Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2014 ist das Verfahren der Partei wieder in das Stadium der Beschwerdeanhängigkeit zurückgetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2014 abzusprechen hat. Wie sich aus der dargestellten Faktenlage ergibt, ist die vormals bestehende Zuständigkeit Schwedens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers durch Fristablauf erloschen, sodass der der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Antrag gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde, keinen Bestand mehr haben kann und folglich der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben war.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) lauten:
"Art. 19 (3) Die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laissez-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 festgelegt wird. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass der Asylbewerber eingetroffen ist bzw. dass er sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist
gemeldet hat.
Art. 19 (4) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Angesichts dessen, dass Schweden mit Schreiben vom 19.12.2013 der Aufnahme der Beschwerde führenden Partei zugestimmt hat, und im vorliegenden Fall der Beschwerde aufschiebende Wirkung weder zukommt noch zuerkannt worden ist, endete die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden gem. Art 19 Abs. 3 leg.cit. nach 6 Monaten mit Ablauf des 19.06.2014. Hinweise dafür, dass die Beschwerde führende Partei seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet inhaftiert oder flüchtig gewesen wäre, sodass die Überstellung aus diesem Grund nicht erfolgt wäre und sich die Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates verlängert hätte, sind nicht ersichtlich, vielmehr ergibt sich aus dem AIS (Asylwerberinformationssystem), dass auch das Bundesasylamt rechtsrichtig davon ausgegangen ist, dass die Überstellungfrist im vorliegenden Fall am 19.06.2014 endete.
Somit ist mit Ablauf der Frist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, 2009, K12 zu Art. 20, Seite 173f.), ex lege übergegangen, sodass die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen waren.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zudem etwa auch VwGH vom 19.6.2008, Zl. 2007/21/0509:
"Die Art 19 Abs 3 und 4 sowie 20 Abs 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung (gemeint: den Aufenthaltsstaat) an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die (negativen) Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")
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