BVwG W227 1431685-1

W227 1431685-1Tribunal administratif fédéral4 juil. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W227 1431685-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W227.1431685.1.00

Spruch

W227 1431685-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Dezember 2012, Zl. 12 08.942-BAI, beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16. Juli 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner Erstbefragung wie folgt begründete: Er sei afghanischer Staatsbürger und sunnitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und stamme aus XXXX, Provinz Nangarhar. Sein Vater und sein älterer Bruder seien bereits verstorben. Seine Mutter und seine zwei Schwestern lebten im Heimatdorf, sein jüngerer Bruder in Pakistan. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe bei der Nationalarmee gearbeitet und sei von Anhängern der Hezb-e-Islami getötet worden. Danach habe seine Mutter Angst bekommen, dass sie den Beschwerdeführer ebenfalls töten könnten, weshalb er Afghanistan verlassen habe.

2. Nach Zulassung des Verfahrens legte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Dezember 2012 Folgendes vor: seine Tazkira, vier Fotos seines älteren Bruders, dessen Militärausweis und Urlaubsschein sowie einen Drohbrief der Taliban, der laut Übersetzer Folgendes beinhaltet: "Islamisches Emirat Afghanistan, Taliban von Tora-Bora, [Datum] 09.01.1391 (entspricht: 29. März 2012), [Text]: Von den islamischen Emirat an XXXX! Letzte Warnung! Mach dich für den Tod bereit! Führer der Mujaheddin von Tora-Bora". Weiters gab der Beschwerdeführer (zusammengefasst) an: Sein Vater habe sich geweigert, wie von den Taliban gefordert, Drogen anzubauen. Daraufhin sei er am "20.10.1390" (entspricht: 10. Jänner 2012) von Taliban erschossen worden. Vierzehn Tage nach dessen Tod sei der Bruder des Beschwerdeführers zum Bazar gegangen; am nächsten Tag hätten sie seine Leiche gefunden. Am 27. Jänner 2012 sei der Beschwerdeführer, als er auf den Feldern gewesen sei, von zwei Taliban entführt worden. Er sei dann mit verbundenen Augen in einen dunklen Raum gebracht worden, wo er verhört und mit Gewehrkolben bzw. Stöcken geschlagen worden sei. Zehn Tage lang sei er festgehalten und misshandelt worden. Aufgrund dieser Misshandlungen habe er Rückenprobleme. Taliban hätten ihm vorgeworfen, für die Regierung zu arbeiten und von ihm verlangt, sie "im Kampf" zu unterstützen und sich ihnen anzuschließen. Er habe unter der Bedingung zugestimmt, dass er davor noch seine Mutter besuchen könne. Zwei Männer hätten ihn nach Hause gebracht, wobei ihm auf dem Weg dorthin (wieder) seine Augen verbunden worden wären. Die Männer hätten dann vor der Haustüre gewartet. Er habe mit seiner Mutter gesprochen, die ihm geraten habe, zu fliehen, was ihm über ein Nachbarhaus gelungen sei. In Folge sei er zu seinem Onkel geflüchtet, der ihm einen Schlepper organisiert habe. Nachdem der Beschwerdeführer das Haus verlassen habe, wären die Männer ins Haus gekommen und hätten nach ihm gesucht. Seine Mutter habe nichts gesagt und sei von den Männern geschlagen worden. Befragt, was er gegen die Drohungen und Übergriffe der Taliban unternommen habe, antwortete er, dass er nichts gemacht habe, er sei geflüchtet. Hingegen hätten sein Onkel und er die Ermordungen seines Vaters und Bruders bei der Distriktleitung gemeldet. Den vorgelegten Drohbrief habe der Beschwerdeführer erhalten, als er sich schon in Griechenland aufgehalten habe. Auf Vorhalt, dass er die "Geschichte rund um seinen Vater und Bruder sowie die Drohungen gegen [seine] Person emotionslos geschildert" habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er immer noch darunter leide. Darauf aufmerksam gemacht, dass seine Angaben "sehr vage" seien und er bei der heutigen Einvernahme erstmals von seiner Entführung berichtet habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er von den Strapazen der Reise noch benommen gewesen sei und nicht habe "klar denken" können. Heute sei er ausführlicher befragt worden und habe seine Probleme näher schildern können. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er mit Erhebungen vor Ort einverstanden sei.

3. Erhebungen vor Ort führte das Bundesasylamt (jedoch) nicht durch.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwer-deführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu, und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe; er sei sunnitisch-muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei gesund und arbeitsfähig; seine Familie besitze ein Haus und Felder in Afghanistan. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig: Sollten sich die geschilderten Vorfälle tatsächlich ereignet haben, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer detaillierter und "mit mehr Emotion" über die Vorfälle hätte berichten können. Überdies sei der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen, konkret und chronologisch die Vorfälle zu schildern. Er habe "nur vage" angegeben, dass sein Vater und ein Bruder von den Taliban getötet worden wären und er auch von den Taliban entführt und zehn Tage festgehalten und misshandelt worden sei. Die vorgelegten Fotos des Bruders seien weder ein Beweis, dass dieser verstorben, noch dass er verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer nehme lediglich an, dass die Taliban seinen Vater und Bruder getötet hätten; im Widerspruch dazu habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass Anhänger der Hezb-e-Islami seinen Bruder getötet hätten. Zum Drohbrief führte das Bundesasylamt aus, es sei "widersinnig", dass ein Drohbrief mit Datum, Stempel und Briefkopf versendet werde. Auch zeige es das gesteigerte Vorbringen, da der Beschwerdeführer bei der ersten Befragung keinen Drohbrief erwähnt habe. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer "jedenfalls" in Kabul niederlassen könne. In seiner Heimatprovinz habe er Familie, ein Haus und Felder; seine Familie wohne dort "offenbar ohne größere Probleme". Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

5. Gemäß § 66 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird - nach Wiederholung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers - im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Hätte die Behörde die Länderberichte in die Entscheidungsfindung miteinbezogen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass die Angaben des Beschwerdeführers glaubwürdig seien. Dies betreffe vor allem seine Ausführungen zum fluchtauslösenden Grund der Zwangsrekrutierung. Diesbezüglich sei die afghanische Regierung nicht im Stande, ihre Bürger zu schützen. Diese existenzielle Bedrohung müsse umso mehr für Familienmitglieder von Soldaten der Nationalarmee gelten, wie es der Beschwerdeführer sei. Überdies habe es die Behörde unterlassen, sich mit der Sicherheitslage in Afghanistan und der Möglichkeit des Beschwerdeführers, in sein Heimatdorf zu gelangen, auseinanderzusetzen. Wenn die Behörde beanstande, dass der Beschwerdeführer zu wenige Informationen zur Ermordung seines Vaters und seines Bruders vorgebracht habe, hätte sie den Beschwerdeführer dazu detaillierter befragen können. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nicht vorgebracht, dass er entführt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass er nur einen groben Überblick über seine Fluchtgründe gegeben habe und für ihn die Ermordung seines Bruders im Vordergrund gestanden sei. Daraus dürfe die Unglaubwürdigkeit nicht abgeleitet werden. Diesbezüglich werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, Zl. U 98/12, verwiesen, wonach das Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung gemäß § 19 Abs.1 AsylG 2005 nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Um zu zeigen, dass Drohbriefe in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers so aussähen wie der vorgelegte Drohbrief, werde die Einholung eines Gutachtens zur Gestaltung von Drohbriefen in der Herkunftsregion beantragt. Der Beschwerde beigefügt ist ein Antrag des Onkels des Beschwerdeführers an den Distriktleiter des Distrikts XXXX, die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle zu bescheinigen; in diesem Antrag befindet sich ein Schreiben des Dorfvorsitzenden "(XXXX)", Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar, der diese Vorfälle bestätigt.

7. In einer Beschwerdeergänzung vom 19. September 2013 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am "XXXX" (entspricht: XXXX) geboren sei. Soweit er sich erinnern könne, sei sein Bruder ca. 6 bis 7 Tage, nachdem er seinen Urlaub angetreten habe, das sei am "28.10.1390" (entspricht: 28. Jänner 2012) gewesen, gestorben. Aufgrund der Schläge der Taliban leide der Beschwerdeführer am "LWS-Syndrom" (Lendenwirbelsyndrom). Dazu legte er eine Behandlungsbestätigung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Denn die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherstellen. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

2.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweist. Jedoch hat sich das Bundesasylamt nicht hinreichend mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten Sachverhalt auseinandergesetzt. Denn der Beschwerdeführer legte bereits dem Bundesasylamt Unterlagen - wie etwa Fotos seines Bruders, dessen Militärausweis und Urlaubsschein, wobei es das Bundesasylamt zusätzlich unterließ, den Urlaubsschein übersetzen zu lassen, - vor, die sein Fluchtvorbringen untermauern sollten. Dazu führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid (nur) aus, die vorgelegten Fotos seien nicht als Beweis dafür zu sehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers getötet worden sei. Das Gegenteil stellte das Bundesasylamt hingegen nicht fest, obwohl der Beschwerdeführer auch angab, dass sein Onkel und er die Ermordungen seines Vaters und Bruders bei der Distriktleitung gemeldet hätten.

Bereits damit hatte das Bundesasylamt Anhaltspunkte für eine Anfrage bei der Staatendokumentation oder für Erhebungen vor Ort, um nachvollziehbar feststellen zu können, ob die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich unglaubwürdig sind.

Weiters fehlen zur Argumentation des Bundesasylamtes, Drohbriefe würden nicht so aussehen wie jener, der vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde, entsprechende Feststellungen.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt auch die erst in der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Dorfvorsitzenden und den Antrag des Onkels des Beschwerdeführers an den Distriktleiter des Distrikts XXXX zu berücksichtigen haben.

Sollten die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft sein, dann wäre er in das Blickfeld der Taliban geraten, um zwangsrekrutiert zu werden, womit der Konventionsgrund in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung läge. Zusätzlich käme der Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie" in Betracht, weil der Beschwerdeführer einerseits als Bruder eines Angehörigen der afghanischen Nationalarmee und andererseits als Sohn eines Mannes, der sich weigerte, für Taliban Drogen anzubauen, asylrelevant gefährdet wäre.

2.3.2. Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten i.S.d. § 28 Abs. 2 Z. 2 VwGVG führen würde.

2.3.3. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z. 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I Nr. 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1. Jänner 2014 für die Vollziehung des Asylgesetzes zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.

3. Zu Spruchpunkt B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2. sowie 2.3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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