W198 1423070-1•BVwG W198 1423070-1
W198 1423070-1Tribunal administratif fédéral4 juil. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion
W198 1423070-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX2011 im Zug von Linz nach Berlin auf deutschem Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen und am nächsten Tag nach Österreich rücküberstellt, wo er am XXXX2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG) gestellt hat.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er am XXXX in Behsud geboren sei. Er habe Afghanistan vor fünf Jahren verlassen und sei in den Iran gereist, wo er schließlich bis vor sechs Monaten gelebt habe. In der Folge sei der BF über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), führte der BF aus, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges verlassen habe. Die Stadt, in der der BF gelebt habe, sei von pakistanischen Taliban völlig zerstört worden. Die Familie des BF sei ebenfalls aus dem Heimatdorf geflüchtet, der BF wisse jedoch nicht, wo sich seine Familie nunmehr aufhalte. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, antwortete er, dass er Angst hätte, von den Paschtunen umgebracht zu werden. Außerdem habe er nichts mehr in seiner Heimat.
In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 02.05.2011 wurde der BF näher zu seinem Reiseweg sowie zu seinem Alter bzw. Geburtsdatum befragt. Der BF gab nunmehr an, dass er am XXXX geboren sei.
Am 22.06.2011 langte beim Bundesasylamt ein Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für klinisch-forensische Bildgebung zum Alter des BF vom 17.06.2011, LBl-Nr. XXXX, ein, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am XXXX2011 ergibt.
Am 10.07.2011 langte beim Bundesasylamt eine mit 07.07.2011 datierte Stellungnahme zum Altersgutachten vom 17.06.2011 ein.
In der Einvernahme vor der EAST Ost am 11.07.2011 wurde dem BF das Ergebnis des Gutachtens zur Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass er nunmehr als volljährig gelte. Der BF gab dazu an, dass für ihn das Alter nicht so wichtig sei und dass das, was die Ärzte festgestellt hätten, schon richtig sein werde.
In Stattgebung des entsprechenden Antrages wurde dem BF mit Bescheid vom 22.07.2011 gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 13.09.2011 führte der BF aus, dass er seine Heimat vor fünf oder sechs Jahren verlassen habe. Es habe Krieg geherrscht und der Vater des BF habe den BF in den Iran geschickt. Der Vater habe gemeint, dass er mit dem Rest der Familie nachkommen werde, dies sei jedoch nicht geschehen. Der BF führte weiters aus, dass er im Monat Jauza des Jahres 1384 (=Mai/Juni 2005) bei seinem Onkel mütterlicherseits zu Besuch gewesen sei, als die Kuchis das Dorf angegriffen hätten. Man habe Schüsse gehört. Der Großvater väterlicherseits sowie ein Onkel mütterlicherseits des BF seien bei diesem Angriff getötet worden. Der Vater des BF habe den BF zu einem Freund geschickt, welcher den BF in den Iran bringen habe sollen. Noch am gleichen Abend sei der BF mit dem Freund seines Vaters nach Kabul gefahren, von wo aus sie schließlich am nächsten Morgen in den Iran weitergereist seien. Auf die Frage, warum der BF nicht in Kabul geblieben sei, gab er an, dass damals überall Krieg geherrscht habe. Auf die Frage, warum der BF annehme, dass seine Angehörigen ebenfalls nicht mehr im Heimatdorf leben würden, führte er aus, dass er von Landsleuten im Iran erfahren habe, dass das gesamte Dorf von den Kuchis eingenommen worden sei. Die Kuchis hätten alle Häuser in Brand gesetzt und viele Menschen getötet. Vielleicht seien seine Eltern auch umgebracht worden. Auf die Frage, ob der BF je irgendwelche persönlichen Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe, führte er aus, dass sein Großvater väterlicherseits vor einigen Jahren im Zuge eines Streits einen Paschtunen getötet habe. Der Vater des Getöteten habe schließlich gedroht, die ganze Familie des Großvaters des BF zu vernichten. Befragt, was dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab er an, dass er Angst vor den Paschtunen hätte. Sogar im Iran habe er Angst gehabt, wenn er einem Paschtunen begegnet sei. Als die iranischen Behörden den BF nach Afghanistan abschieben hätten wollen, habe er einen Selbstmordversuch begangen.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 23.11.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und er solche auch künftig nicht zu erwarten hätte. Aus dem Vorbringen des BF sei nicht ersichtlich, dass der BF jemals persönlich belangt worden sei. So habe er selbst erwähnt, dass er seine Heimat verlassen habe, weil sein Heimatdorf im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen von den Kuchis überfallen worden sei. Eine individuell gegen seine Person bzw. seine Familie gerichtete Verfolgung habe er nicht vorgebracht. Der Asylantrag des BF sei somit aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. So könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal er als arbeitsfähiger junger Mann mit Berufserfahrung in der Lage wäre, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass alle vormals in der Heimatregion des BF lebenden Verwandten nicht mehr in Afghanistan leben würden. Weiters gestalte sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Wardak laut den Länderberichten als relativ friedlich. Es könne im Falle des BF daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde.
3. Mit dem am 07.12.2011 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 05.12.2011 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder in eventu die ausgesprochene Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklärt werde oder in eventu der Bescheid behoben und zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtwidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Hätte die belangte Behörde aktuelle Länderberichte herangezogen, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass allein aufgrund des Umstandes, dass der BF aufgrund seiner jahrelangen Abwesenheit über keine Kenntnisse über die Strukturen in Afghanistan sowie über keine sozialen Netzwerke mehr verfüge, eine Abschiebung des BF Art. 3 EMRK widerspreche. Der BF verwies dazu auf die Judikatur des Asylgerichtshofes und führte aus, dass erschwerend hinzukomme, dass er an schweren psychischen Problemen leide und er in Afghanistan keine adäquate Behandlung erhalten würde. Des Weiteren hätte die belangte Behörde die Volksgruppenzugehörigkeit des BF in ihre Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung miteinzubeziehen gehabt. So sei der BF als Hazara bereits einmal von den Paschtunen aus seinem Heimatdorf vertrieben worden und sei er nunmehr ohne soziales Netz völlig auf sich allein gestellt. Vor diesem Hintergrund ergebe sich das reale Risiko einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Ergänzend wolle der BF vorbringen, dass er sich dem christlichen Glauben seit längerer Zeit verbunden fühle und sich mit dem Gedanken trage, sich taufen zu lassen.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 13.12.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Am 12.06.2012 langte beim Asylgerichtshof eine mit 11.06.2012 datierte Stellungnahme des BF ein, welcher ein Taufzeugnis vom XXXX2012 sowie eine Bestätigung der XXXX vom 25.05.2012 beigelegt wurden.
5. Mit der am 20.09.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 19.09.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Kursteilnahmebestätigung des WIFI Niederösterreich vom 16.09.2013
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der Verhandlung wurde vom BF im Wesentlichen ausgeführt:
[...]
VR: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Afghanistan
VR: Haben Sie irgendwelchen Dokumente aus Ihrem Herkunftsstaat, die Ihre Identität bestätigen?
BF: Nein.
VR: Wovon leben Sie hier in Österreich?
BF: Ich lebe von der Sozialunterstützung. Ich bekomme monatlich Euro
XXXX,--.
VR: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.
BF: Provinz: Maidan Wardak, Distrikt: Behsud, Dorf/Ort: XXXX (Vorhalt AS 391 der Beschwerde: Heimatdorf Spidiwal). Das ist ein Fehler passiert. Ich habe die Beschwerde nicht selbst verfasst, sondern wurde ich von der Diakonie dabei unterstützt bzw. vertreten. Der Heimatort wurde immer wieder falsch geschrieben.
VR: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Nein, es lebt niemand mehr dort. Ich weiß auch nicht, ob meine Familie noch lebt. Ich habe auch keinerlei Kontakt mit meiner Familie und auch anderen Familienmitgliedern. Ich habe keinen Familienkontakt nach Afghanistan.
VR: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?
BF: Nein.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
VR: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession (religiösen Glaubensrichtung), der Sie angehören.
BF: Ich bin Hazara und gehöre der christlichen Glaubensgemeinschaft (XXXX) an. Ich habe meinen Glauben gewechselt.
VR: Sie gehörten vor Ihrem Glaubenswechsel der islamischen Glaubensgemeinschaft (Schiit) an. Warum hat Ihnen dieser Glaube nicht mehr gefallen?
BF: Es gibt mehrere Gründe dafür. Es gibt mehrere Unterschiede zwischen Christentum und dem Islam. Ich bin als Muslim geboren. Ich habe den Islam nicht selbst gewählt. Ich habe auch keine Informationen über andere Religionen gehabt. Als ich hierher kam, habe ich meinen Weg, den wahren Weg gefunden.
VR: Gab es konkrete Gründe, die Ihnen am Islam missfallen haben?
BF: Es gibt mehrere Gründe. Man sagt, der Islam ist eine Religion der Gleichheit und Freiheit. Aber wie man sieht, herrscht in allen islamischen Ländern Krieg.
VR: Wie und wann (Vorhalt: Schreiben des Z vom 25.5.2012 in OZ 2: "ab April 2011") sind Sie zu ihrem jetzigen Glauben gekommen? Was waren Ihre Beweggründe?
BF: Als ich nach Österreich kam, glaublich April 2011, habe ich in Traiskirchen die XXXX kennengelernt. Später lernte ich XXXX kennen, er war einige Mal dort. Ich wurde nach Lilienfeld überstellt. Wir, ich und XXXX, haben miteinander telefoniert. Ich bin einmal monatlich nach Wien gereist um die Kirche zu besuchen.
VR: Wo befindet sich die Kirchen in Wien?
BF: In der XXXX, in Wien XXXX,
VR: Was sind Ihrer Meinung nach die wichtigsten Prinzipien und Grundlagen Ihres neuen Glaubens?
BF: Ich habe den Weg gewählt, weil ich die Liebe, Zusammenarbeit von den Österreichern und die Kultur kennengelernt habe. Mir wurde klar, wie wichtig die Religion für die Menschen und letztlich auch für mich ist. Ich gehe in die Kirche um zu beten und um Kontakt mit anderen Gläubigen aufzunehmen. Auch um in der Bibel zu lesen und viel Neues zu lernen.
VR: Bleiben Sie bei Ihrer jetzigen Glaubensrichtung, die Sie aus freien Stücken gewählt haben?
BF: Ja, 100%.
VR: Wie oft besuchen Sie jetzt die Treffen Ihrer neuen Glaubensgemeinschaft?
BF: Es ist unterschiedlich. Da ich finanzielle Probleme habe, kann ich mir den Besuch nur einmal pro Monat leisten. Mitte 2013 bis Ende des Jahres war ich nicht in der Kirche, da wir ein Fußballteam zusammengestellt haben. Wir, XXXX und ich, waren aber immer telefonisch in Kontakt.
VR: Wieso gingen Sie nicht mehr zur Kirche? Was war an der Aufstellung eines Fußballteams so aufwendig?
BF: Die Veranstaltungen in der Kirche finden immer am Wochenende statt. Die meisten Spieler besuchen Deutschkurse und andere Veranstaltungen. Wir konnten uns daher nur am Wochenende treffen. Wir haben am Wochenende Fußballtraining gehabt und Fußballspiele absolviert. So konnte ich meine Besuche nicht einhalten.
VR: Wie laufen diese Treffen ab? Schildern Sie bitte den Ablauf eines solchen Treffens.
BF: Man begrüßt die Anderen. Wir singen gemeinsam, der Pfarrer liest etwas vor, worüber wir dann diskutieren. Den Abschluss bildet ein Gebet. Wir trinken auch Tee zusammen. Wir tauschen uns aus, Fragen nach der Gesundheit etc.
VR: Wann beginnen diese Treffen?
BF: Um 18:00 oder 18:30Uhr. Die Beginn Zeiten sind unterschiedlich. Ich besuche diese Treffen an unterschiedlichen Tagen der Woche, je nachdem wie ich Zeit habe.
VR: Haben andere Afghanen von Ihrem Übertritt zum Christentum erfahren?
BF: Ja alle wissen es. Zuhause bei mir hängt auch ein Kreuz. Meine Besucher können sehen, dass ich mich zum Christentum bekenne.
VR: Sie haben eine Ausbildung als Herrenschneider absolviert und im Iran (nach Ihrer Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2006) fünf Jahre als Herrenschneider gearbeitet. Möchten Sie diesen Beruf in der Zukunft auch in Österreich ausüben?
BF: Ich habe keine Ausbildung als Herrenschneider gemacht. Ich habe als Schneider gearbeitet, habe diesen Beruf aber nicht erlernt. Ich habe nur im Iran als Schneider gearbeitet.
VR: Besuche Sie irgendwelche Deutsch- oder sonstigen Kurse in Österreich?
BF: Derzeit besuche ich keine Kurse, ich habe aber welche besucht. Mir wurde gesagt, ich müsse nach Mödling fahren um einen Kurs zu besuchen. Da ich aber keine finanziellen Mittel dafür habe, konnte ich nicht fahren.
VR: Sie haben angegeben: "Mir wurde gesagt....". Von wem wurde Ihnen das gesagt?
BF: Die Diakonie hat mir das gesagt.
VR: Sind Sie aktives Mitglied in einem Verein in Österreich?
BF: Nein.
VR: Haben Sie weitere Beweisanträge?
BF: Nein.
Der Zeuge XXXX führte im Wesentlichen aus:
[...]
VR: Wann und wo sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?
Z: Ich bin im Iran geboren, am XXXX. Ich bin österreichischer Staatsbürger.
VR: Wo leben Sie in Österreich und wovon leben Sie?
Z: Zu meiner Adresse möchte ich keine Angaben machen. Aus Sicherheitsgründen wegen meiner religiösen Überzeugung ersuche ich diese nicht angeben zu müssen. Es gibt aber eine Meldung beim
Meldeamt. Ich gebe lediglich meine Postanschrift bekannt: XXXX. Ich arbeite als EDV-Sachbearbeiter.
VR: Wer ist die iranische christliche Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde und welche Rolle haben Sie in dieser Gemeinde?
Z: In der iranischen christlichen Gemeinde bin ich als Pastor tätig. Ich bin einer vom Ältestenteam. Das ist eine deutschsprachige christliche Gemeinschaft. Es ist eine Freikirche mit evangelikaler Ausrichtung. Der Z legt eine Zusammenfassung der wesentlichen Glaubensgrundsätze der Freikirche der iranischen christlichen Gemeinde vor und wird diese als Anlage A der heutigen Niederschrift angeschlossen.
VR: Wissen Sie, ob die iranische christliche Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde eine gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften oder staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften in Österreich ist?
Z: Es ist eine Freikirche, eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft.
VR: Kennen Sie den BF? In welcher Beziehung stehen Sie zum BF?
Z: Ja, ich kenne ihn. Er kommt zu unserer Gemeinde und ist ein Mitglied davon. Er wurde am 22.05.2012 bei uns getauft worden und als Mitglied aufgenommen worden.
VR: Wie sind Sie mit dem BF in Kontakt gekommen? Vorhalt: Schreiben des Z vom 25.5.2012 in OZ 2: "ab April 2011")
Z: Ich habe ihn in der XXXX kennengelernt, in Traiskirchen. Es war im April 2011, Wir haben von unserer Gemeinde eine kleine Gruppe gehabt, die bei XXXX geholfen hat. Mein Tätigkeit war:, ich habe als Dolmetsch bei den Andachten geholfen. XXXX ist ein christliches Zentrum in Traiskirchen, wo die Leute über das Christentum Informationen einholen können. Es ist auch Ort der Begegnung, für Leute die sich für das Christentum interessieren.
VR.: Sie haben den BF getauft. Wie ist es dazu gekommen?
Z: Er war regelmäßig bei den Treffen in Traiskirchen bei XXXX. Ab August 2011 ist er zu unserer Gemeinde in Wien gestoßen. Er kam einfach von sich aus zu uns. Er besuchte regelmäßig die Veranstaltungen. DER BF sagte mir, dass er Jesus Christus im Herzen hätte und hat seinen Wunsch geäußert getauft zu werden. Ich schlug ihm vor, am Taufunterricht teilzunehmen. Dieser dauerte ca. 4 Monate. Es ist für uns sehr wichtig, dass die Leute aus freiem Willen zu uns kommen und zu dem Glauben stehen.
VR: Haben Sie regelmäßig Kontakt zum BF?
Z: Wir hatten immer wieder Kontakt miteinander. Die Taufvorbereitung hat er regelmäßig besucht. Sonst haben wir Kontakt, aber nicht immer zu den selben Zeiten. Nach der Taufe kam er noch immer. Da er aber nicht in Wien wohnt, kommt er nur unregelmäßig. Im Schnitt kommt er einmal pro Monat. Es kann aber auch sein, dass er öfter kommt.
VR: Im zweiten Halbjahr 2013 kam der BF auch regelmäßig?
Z: Nein, er kam in dieser Zeit nicht regelmäßig. Wir hatten jedoch manchmal telefonischen Kontakt. Aus finanziellen Gründen konnte er nicht kommen. Aus unserer Gemeinde ist es aber nicht möglich, dem BF zu helfen. Er hat begonnen, ein Fußballteam zusammenzustellen und konnte er auch aus diesem Grund nicht kommen. Ich wusste von diesen Aktivitäten. Er ist seit 2014 wieder regelmäßig bei unseren Treffen.
VR. Können Sie Angaben dazu machen, wie ernst es der BF mit seinem Glaubenswechsel nimmt?
Z: Ich glaube es ist ihm sehr ernst. Er hat von Anfang an, viele Fragen gestellt, besonders vor der Taufe. Er hat sich auch intensiv in der Gruppe beteiligt. Ich habe auch eine Veränderung des Verhaltens des BF bemerkt. Es ist jedoch ein längerer Prozess, bis man den Glauben verwirklichen und im Inneren übernehmen kann. Ich beobachte seine ehrliche innere Überzeugung den christlichen Glauben zu leben. Ich kann nicht in den Menschen schauen, jedoch sein Verhalten zeugt von einer innerlichen Veränderung und er Hinwendung zum christlichen Glauben.
VR: Wie ist der Ablauf eines Treffens?
Z: Wir haben 3 verschiedene Veranstaltungen wöchentlich. Die Abläufe sind dabei immer unterschiedlich. Im Gottesdienst am Samstag beginnen wir mit einem kurzen Gebet, es wird gesungen, da wir gepredigt, danach wird wieder gesungen und am Ende gibt es eine Gemeinschaft miteinander und wir trinken Tee und essen Kuchen gemeinsam.
VR: Wenn gepredigt wird, gibt es anschließend eine Diskussion darüber?
Z: Nein. Die Diskussion gibt es bei den Bibelkreisen, die der BF auch gelegentlich besucht hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Feststellungen zur Person des BF:
Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Behsud, Provinz Maidan Wardak (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Hazara. Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF ist zum christlichen Glauben konvertiert. Es ist festzustellen, dass der BF aus innerer Überzeugung seine Religion vom Islam zum Christentum gewechselt hat und dieser Schritt von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zu sein scheint.
Das Vorbringen des BF zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem nicht die Religion wechseln hätte dürfen.
1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat
Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 27.06.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht substanziiert entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das festgestellte Geburtsdatum beruht auf der vom Bundesasylamt eingeholten forensischen Altersschätzung, einem mulitfaktoriellen medizinischen Sachverständigengutachten, das schlüssig, nachvollziehbar und daher glaubhaft war, und dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen glaubhaft gemacht, indem er glaubhaft seine Konversion zum Christentum und die damit verbundenen Konsequenzen darlegte.
Aufgrund der sich aus einer Gesamtbeurteilung ergebenden Beweisergebnisse war von einer ernstlichen Hinwendung des BF zum Christentum auszugehen. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist und nunmehr Mitglied der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde ist. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen, XXXX, und dem vorgelegten Taufschein des BF mit dem Taufdatum 22.05.2012, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, hat der erkennende Richter den Eindruck gewonnen, dass die Glaubenskonversion des BF aus seiner inneren Überzeugung erfolgt ist. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung überzeugende Gründe für seine Konversion vorgebracht. So führte er aus, dass er den Islam nicht selbst gewählt habe und keine Informationen über andere Religionen gehabt habe. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er im Christentum seinen eigenen, wahren Weg gefunden. Der BF brachte glaubhaft vor, an der Bibel Interesse gefunden zu haben, an Treffen seiner neuen Glaubensgemeinschaft teilzunehmen und seine nunmehr aus freien Stücken gewählte Glaubensrichtung beibehalten zu wollen.
Die innere Überzeugung des BF zum Wechsel zum christlichen Glauben spiegelt sich auch in den nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen, XXXX in der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde, wider, der die Taufe des BF vornahm und in der mündlichen Verhandlung davon sprach, dass der BF regelmäßig die Taufvorbereitung besucht hat, am 22.05.2012 getauft wurde und seit 2014 wieder regelmäßig an den Treffen der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde teilnimmt. Der Zeuge bestätigte, dass das Verhalten des BF von einer innerlichen Veränderung und ehrlichen Hinwendung zum Christentum zeugt.
In einer Gesamtschau der Angaben sowie der vorgelegten Beweismittel des BF sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.
Das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Christen und Konvertiten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. So war das Vorbringen des BF zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die besonderen Umstände des BF und die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel zu beurteilen. Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und auch sonst sind keine maßgeblichen Umstände aufgetreten, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
Weiters ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die im gegenständlichen Fall die Glaubhaftigkeit einer sich aus den Gründen der Konversion zum Christentum ergebenden asylrelevanten Verfolgung allenfalls in Zweifel gezogen hätten.
In einer Gesamtschau der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung der aktuellen Lage in Afghanistan zur Kenntnis nehme.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit dem Vorbringen des BF, in Österreich als nunmehriges getauftes Mitglied der iranischen christlichen Gemeinde in der Evangeliumsgemeinde vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der BF einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG 2005 geltend.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Weiters wird bestimmt, dass einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 [Abs. 1] Z 23) stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zl. 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der sog. Status-Richtlinie RL 2011/95/EU kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zl. 99/20/0550; 19.12.2001, Zl. 2000/20/0369; 17.10.2002; Zl. 2000/20/0102; 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des BF festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der BF als Person mit innerer christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen, sondern offen ausüben würde, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt ist. Dass die Konversion des BF zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des BF zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des BF vor.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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