BVwG G309 1419990-1

G309 1419990-1Tribunal administratif fédéral4 juil. 2014

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, geänderte Verhältnisse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG G309 1419990-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.1419990.1.00

Spruch

G309 1419990-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2011, Zl. 0909.515-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 01.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AslyG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in welchem er vorbrachte, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im Herkunftsstaat Probleme mit der dortigen Bevölkerung gehabt zu haben.

1.1. Aufgrund erfolgter freiwilliger Ausreise in den Herkunftsstaat am XXXX, wurde das Verfahren seitens des Bundesasylamtes gemäß § 25 AslyG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

2. Nach neuerlicher Einreise des BF ins Bundesgebiet stellte dieser erneut am 10.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AslyG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005.

In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.08.2009, gab der BF an, am XXXX in XXXX (Bosnien) geboren worden zu sein, bislang keine Ehe geschlossen zu haben, bosnisch, serbisch, romanes und deutsch zu sprechen, der Volksgruppe der Roma anzugehören, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen und von 1993 bis 2000 die Grundschule in Berlin besucht zu haben. In Bosnien lebten weiterhin seine Eltern und hielten sich ein Bruder und möglicherweise eine Schwester in Österreich auf.

Er habe am 09.08.2009 seinen Herkunftsstaat von XXXX aus verlassen und sei, schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKW versteckt unter Umgehung der Grenzkontrollen am 10.08.2009 ins Bundesgebiet eingereist.

Im Jahre 2003 habe er bereits in Frankreich und im Jahre 2006 in Österreich um Asyl angesucht. Im Jahre 2008 habe er Österreich, aufgrund des gesundheitlichen Zustandes seines Vaters, freiwillig verlassen und sei in seinen Herkunftsstaat heimgekehrt. Dort habe er gelegentlich als Verkäufer auf dem Markt gearbeitet.

Auf seine Fluchtgründe befragt, gibt der BF an, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, da er als Roma dort kein normales Leben führen habe können, zumal er ständig beschimpft und schikaniert worden sei. Österreich habe er im Jahre 2008 nur wegen der Erkrankung seines Vaters wieder verlassen, um diesen zur Rückkehr nach Österreich zu bewegen. Frankreich habe er ebenfalls freiwillig verlassen, zumal er mangels sozialer Kontakte dort nicht leben habe können.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden, da den Medien entnommen werden könne, dass Roma in Bosnien verschwänden.

Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen bosnischen Personalausweis in Vorlage.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.09.2009 gab der BF, nachdem er vermeinte gesund zu sein und bisher die Wahrheit gesagt zu haben, an bis zu seiner Ausreise in XXXX wohnhaft gewesen zu sein. Dort sei er in XXXX gemeldet gewesen, jedoch bei verschiedenen Verwandten tatsächlich wohnhaft gewesen. Vor dem Krieg sei er in seinem Elternhaus wohnhaft gewesen und seien er und seine Familie im Jahre 1992 nach Deutschland gereist. Im Jahre 2000 kehrte der BF nach Bosnien zurück und hätten sie nach zwei bis drei Monaten umziehen müssen, da sie von der dortigen Bevölkerung schlecht behandelt worden seien. Dies habe sich in XXXX wiederholt weshalb der BF nach einem Jahr nach XXXX zog und in leer stehenden Häusern, bis zu seiner erstmaligen Auseise nach Österreich im Jahre 2006, Wohnung genommen habe.

Im Jahre 2008 sei er zurück nach Bosnien gegangen, da seine Eltern davor aus Österreich zurückgekehrt seien und ihm zu Ohren gekommen sei, dass diese schwer krank wären. Seine Mutter habe sich von seinem Vater im Jahre 2008 getrennt und halte sich vermutlich weiterhin in Bosnien auf. Sein Vater habe vier Schlaganfälle erlitten und treffe seither keine rationalen Entscheidungen mehr, weshalb er auch aus unerklärlichen Gründen nach Bosnien zurückgekehrt sei.

Sein Vater und sein Bruder, ebenfalls Asylwerber, seien ebenfalls in Österreich aufhältig, jedoch wüsste er nicht wo sich seine Schwester aufhalte.

Die Lebensumstände in Bosnien seien schlecht gewesen und habe der BF am Markt als Lebensmittelverkäufer gearbeitet, wobei er den unverkauften Restbestand verzehrt habe. Die dabei lukrierten Einnahmen, hätten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes genügt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gibt der BF an, als Roma in Bosnien kein Leben und keine Zukunft zu haben. Er sei von der Bevölkerung angespuckt, beschimpft und geohrfeigt worden, da ihn seine Hautfarbe als Mitglied der Volksgruppe der Roma verraten habe. Im Jahre 2002 sei er sogar geschlagen und am Auge verletzt worden. Dabei sei ihm ebenfalls ein Zahn ausgeschlagen worden, welchen er jedoch in Österreich sanieren habe können. Zudem könne den Nachrichten entnommen werden, dass unerwartet ein Angehöriger der Volksgruppe der Roma verschwunden und tot in einem Fass aufgefunden worden sei. Dies sei nun der Regelfall, weshalb der BF Angst habe, dasselbe Schicksal zu erleiden.

Die erfolgten Übergriffe habe der BF der lokalen Polizei gemeldet welche den jeweiligen Vorfall niederschriftlich dokumentiert jedoch nichts unternommen habe. Einmal sei die Polizei sogar Zeuge seiner Beschimpfung geworden, sei jedoch tatenlos weitergegangen.

Der BF werde von seinem über ein Dauervisum verfügenden Cousin, welchem er auf seinem Schrottplatz aushelfe, und seinem Onkel unterstützt und beziehe er vom Staat Österreich keine Unterstützung.

Der BF sei weder Mitglied einer politischen Parte noch einer sonstigen Gruppierung gewesen. Mit den staatlichen Behörden seines Herkunftsstaates habe der BF niemals Probleme gehabt, habe keinen Beruf erlernt und sei noch nicht inhaftiert gewesen.

Die seitens der belangten Behörde erfolgte Erörterung der getroffenen Länderfeststellungen blieben seitens des BF unkommentiert. Hinsichtlich der Tatsache, dass Bosnien und Herzegowina gemäß der Herkunftsstaatenverordnung als sicherer Herkunftsstaat gelte, vermeinte der BF, dass dies dort wohl so stehen könne, er aber andere Erfahrungen gemacht habe.

In Österreich pflege er zu seinem hier aufhältigen Vater, Onkel, Bruder, Cousin und Tante Kontakt, verfüge darüber hinaus jedoch über keinerlei soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Als weiteren Beweis seiner Identität brachte der BF einen österreichischen Führerschein in Vorlage.

In seiner weiteren Einvernahme am 17.12.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, (im Folgenden: BAT) brachte der BF nach dessen Beteuerung gesund zu sein, einen Zeitungsartikel vom 16.05.2009 in Vorlage, wonach eine männliche Person entführt und in weiterer Folge ermordet worden sei. Die Polizei habe neun Personen verdächtigt und zwei festgenommen. Auf Vorhalt darin die Funktionsfähigkeit der bosnischen Sicherheitsbehörden erkennen zu können, entgegnete der BF, die Zeitung nur in Vorlage gebracht zu haben, um das Verschwinden von Menschen beweisen zu können.

Der BF sei wegen seiner Ethnie tätlich angegriffen und beschimpft worden. Bei seiner Arbeit sei er zwei bis dreimal in der Woche mit Worten und auch körperlich angegriffen worden. Da sein Gesicht seine Ethnie verrate, habe er sich immer verstecken müssen. Die Übergriffe habe er der Polizei zur Anzeige gebracht, welche ein Protokoll erstellt und versprochen hätten, der Sache nachzugehen, jedoch nichts geschehen sei.

Er sei unter dem linken Auge verletzt worden und zeige eine Narbe diese Stelle.

Nach seiner Rückkehr im Jahre 2008 habe er gemeinsam mit seinem Vater 14 Monate lang bei Freunden in XXXX gelebt. Die medizinische Versorgung seines Vaters habe er mangels Geldes nicht sicherstellen können und könne er sich nicht erklären, warum sein Vater zurück nach Bosnien gegangen sei. Auf Vorhalt nicht nachvollziehen zu können trotz Bedrohungen immer wieder nach Bosnien zurückzukehren, gab der BF an, nicht gewusst zu haben wohin er sonst hätte gehen sollen und in Frankreich in Parks gewohnt zu haben. Wenn man ihm dort nichts gebe müsse er wieder zurückkehren.

Zum Vorhalt daraus schließen zu können, aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein, äußerte sich der BF insofern, als er vorbrachte nicht zu wissen, was wirtschaftlich bedeute.

Die seitens der belangten Behörde erfolgte Erörterung der getroffenen Länderfeststellungen, kommentierte der BF insofern als er vorbrachte, dass da alles Mögliche stehen könne, er aber persönlich dort gewesen sei und gesehen habe, dass dort niemand helfe. Zudem gebe es zwischenzeitig auch kein Verbesserung der Lage.

3. Mit Bescheid des BAT vom 29.03.2010, dem BF persönlich zugestellt am 01.04.2010, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs. 1 AslyG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.03.2011 erteilt (Spruchpunkt III.)

Die belangte Behörde begründete im genannten Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF keine staatliche Verfolgung glaubhaft machen habe können, jedoch aufgrund des seinem Vaters zuerkannten subsidiären Schutzes und der Angewiesenheit dieses auf die Hilfe des BF, zumal dieser mehrere Schlaganfälle und eine schwere körperliche Behinderung aufweise, komme dem BF gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 ebenfalls subsidiärer Schutz zu.

Angesichts dessen sei dem BF eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zuzuerkennen gewesen.

4. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen

XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehen des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, aus welcher er am XXXX unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt entlassen wurde.

5. Im Stande der Strafhaft, brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter, XXXX, einen Antrag auf Verlängerung des bis XXXX befristeten Aufenthaltstitels beim BAT am 25.02.2011 ein.

In seiner Einvernahme vor dem BAT am 25.05.2011, gab der BF auf Vorhalt, dass die Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund erfolgter Straffälligkeit geplant sei, an, dass sich seine gesamte Familie in Österreich befinde, er in Bosnien niemanden mehr habe und er gerne in Österreich bleiben möchte, da er in Bosnien nichts habe. Er habe als Angehöriger der Roma keine Rechte und somit auch keine Zukunft.

Die Gründe die gegen die Abschiebung des BF sprächen seien noch immer dieselben, sein noch immer krank seiender, gegenwärtig im XXXX befindliche, Vater lebe weiterhin in Österreich und seien der BF und sein Bruder rund um die Uhr für ihren Vater da gewesen. Sein Vater habe drei Gehirnschläge (gemeint ist wohl Schlaganfälle) und einen Herzinfarkt erlitten. Zudem sitze er im Rollstuhl, weise eine 70 - 80 % Behinderung auf und sei seine gesamte rechte Körperhälfte gelähmt. Gegenwärtig leide er an Atemproblemen und werde sein Vater von seinem Bruder versorgt.

Zuletzt habe er in XXXX gewohnt habe aber niemanden mehr im Herkunftsstaat zumal sich alle in Österreich aufhielten. In seinem Herkunftsstaat habe er Obst und Gemüse verkauft und habe er eine Meldeadresse gehabt, an welcher er jedoch nicht wohnhaft gewesen sei, sondern habe in einem leerstehenden Haus einer fremden Familie, welche sich in Deutschland aufhielt, ohne deren Kenntnis gewohnt. Seine Beschäftigung als Verkäufer sei nur vorübergehend gewesen und sei er als Roma immer wieder von Mitgliedern der Bevölkerung angespuckt worden.

Der BF sei gesund, sei in Österreich nie einer geregelten Arbeit nachgegangen, gehöre keinem Verein an und habe keine Kurse besucht. In Österreich habe er Freunde und lebe seine Familie hier.

Der BF ersucht um Beibehaltung seines Schutzstatus, zumal dies seine letzte Chance sei.

5.1. Mittels Telefax am 01.06.2011, vom Rechtsvertreter des BF, eingebrachten Schriftsatz, nahm dieser Stellung zu den in Übersendung gebrachten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, und brachte vor, dass sich an seiner Situation seit der Gewährung des subsidiären Schutzes nichts geändert habe, sondern sein Vater hilfsbedürftiger den je sei. Die Pflege seines Vaters seitens seines Bruders sei kaum möglich, da dieser selbst für eine umfängliche Familie aufzukommen habe. Zudem sei es dem BF unmöglich in Bosnien eine Existenz aufzubauen, zumal er dort über keine Wohnung und keinerlei materieller Grundlagen verfüge. Er könne dort keiner Arbeit nachgehen, keine Sozialleistungen beziehen und sei die Verfolgung und Diskriminierung als Roma nach wie vor existent.

Hinsichtlich der Lage in Bosnien könne von keiner stabilen Entwicklung gesprochen werden und ist gegenständlich nicht nur die Situation im entsprechenden Land von Bedeutung sondern vor allem die diesbezügliche Judikatur des EuGH, wonach die Zukunftsprognose von maßgeblicher Relevanz sei.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), dem BF persönlich zugestellt am 08.06.2011, wurde der dem BF mittels zuvor erwähnten Beschied des Bundesasylamtes zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die damit erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß

§ 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der seinerzeitige zur Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führende Grund, die Pflege des Vaters, aufgrund Unmöglichkeit wegen erfolgter und gegenwärtig andauernden Strafhaft, wegefallen sei und der BF darüber hinaus keine Bedrohungen seiner Person im Falle der Rückkehr glaubhaft machen habe können.

Angesichts des Erwachsenenalters des BF und der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung erweisen sich die öffentlichen Interessen als Überwiegend und stelle eine Ausweisung des BF somit keine Verletzung von Art 8 EMRK dar.

7. Mit dem mittels Telefax am 21.06.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter, fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und beantragte dieser eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben, allenfalls diesen zur Neudurchführung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, einen Sachverständigen beizuziehen und die Ausweisungsentscheidung aufzuheben.

Die Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass der Sachverhalt sich seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht verändert hätte, sondern der Pflegebedarf des Vaters zugenommen habe. Auch entspräche es nicht der Wahrheit, dass der BF im Falle seiner Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt sei, zumal dieser in Bosnien keiner Arbeit bzw. Hilfstätigkeit nachgehen könne.

Auch sei der Bescheid mit Verfahrensmängel behaftet, zumal der Sachverhalt ohne die Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei. Es wär Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich mit der Situation des Vaters des BF auseinanderzusetzen und hätte ein landeskundiger Sachverständiger zur Ermittlung der spezifischen Situation des BF beigezogen werden müssen.

Zudem erweise sich die Aberkennung als rechtswidrig, habe sich nämlich die zur Zuerkennung des Schutzstatus führende Situation nicht geändert, weshalb eine Aberkennung allenfalls einzig aufgrund § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, wegen strafrechtlicher Verurteilung, erfolgen hätte dürfen.

Eine Verletzung der durch Art 3 EMRK dem BF zugesicherte Rechte sei durch die belangte Behörde nicht erfolgt, habe sich nämlich die Situation nicht gebessert und verletzte die Ausweisung des BF Art 8 EMRK, zumal seine gesamten Angehörigen in Österreich aufhältig seien und seine Straftat angesichts der einschlägigen Judikatur außer Acht zu lassen sei.

8. Die gegenständliche - fristgerecht eingebrachte - Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof vorgelegt und sind am 01.07.2011 bei diesem eingelangt.

9. Mit Eingabe vom 30.03.2012 brachte der BF medizinische Unterlagen in Bezug auf seinen Vater aus den Jahren 2010 und 2011 in Vorlage, welchen entnommen werden kann, das folgende Diagnosen gestellt worden seien:

Opstipation, aterielle Hypertomie, IDDM, COPD, HLP, Z.n. Mesenterialembolie der Art. Mesenterica Superior, Z.n. ACM-Insult links mit Resthemiparese, bek. Periphere Facialisparese rechts, pAVK: XXXX, vom 11.03.2011

Zentralarterienverschluss o.d, proliferative diabetische HGR o.s., preaeretinale Blutungen o.s., Fibrosestränge o.s., CSME o.s., St.p. Mesenterialemb. A. mes sup 10/10, IDDM, St.p. KH-Insult 8/10, bek.

Fazialisparese re, KHK: XXXX, vom 07.12.2010

HS/KH Insult unter T-ASS Plavix mit ataktischer Hemiparese links, St.p. ACMS Insult mit Resthemiparese rechts, St.p. HS-TIA Insult 6/2010 links, Aterielle Hypertonie, T2DM (Insuli) mit Diabetischer Polyneuropathie und Retinopathie, COPD bei fortgesetztem Nikotinabusus, pAVK (Stent A. Femoralis superficialis sin 9/2009), Hyperlipoproteinämie, Adipositas, bekannte periphere Facialisparese rechts, Linksanteriorer Hemiblock, hochgrad. V.a. 3-VD-KHK (Lad, CX, RCA), Medikamenten- und Behanldungs- Imcompliance: XXXX, vom 20.08.2010

10. Mit Schriftsatz vom 08.06.2012 teilte der ehemalige Rechtsvertreter des BF, XXXX, die Auflösung seines Bevollmächtigungsverhältnisses mit.

11. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des versuchten Raubes gemäß §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

12. Am 31.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G 309 zugeteilt.

13. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, dem BF persönlich zugestellt am 25.04.2014, wurde dem BF eine vorläufige Sachverhaltsannahme (aktueller Länderbericht) übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu sowie zur privaten und familiären Situation schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 07.05.2014, ho. eingelangt am 12.05.2014, bringt der BF vor 1991 mit seiner Familie nach Deutschland ausgewandert und dort zur Schule gegangen zu sein, weshalb er sehr gut Deutsch spreche.

Im Jahre 2009 sei er freiwillig nach Bosnien heimgekehrt, wo es für ihn nach bereits drei Monaten jedoch unerträglich geworden und er - mangels Kenntnisse hinsichtlich Land und Leute - zu seiner Familie nach Österreich zurückgekehrt sei. Er sei aufgrund seiner Roma-Zugehörigkeit im Herkunftsstaat diskriminiert und ihm keine Chance sich einzuleben gegeben worden. Für ihn sei Bosnien ein unbekanntes Land und habe er wegen seiner Ethnie dort keine Zukunftsperspektiven. In Österreich könne er jedoch bei seiner Familie leben, durch welche er Rückhalt erfahren würde.

Anbei findet sich eine Aufzählung seiner in Österreich aufhältigen

Familienangehörigen: (Eltern, Bruder, Schwager und 4 Neffen).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzogewina, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist bosnisch und spricht dieser auch serbisch und romanes.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Im Herkunftsstaat verdiente sich der BF seinen Lebensunterhalt als Verkäufer und ging keiner geregelten Arbeit im Bundesgebiet nach.

1.2. Der BF verließ seinen eigenen Angaben zufolge am 09.08.2009 seinen Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina, reiste am 10.08.2009 ins Bundesgebiet ein und hält sich seither ohne Unterbrechung in Österreich auf.

1.3. Der BF verfügt aufgrund in Österreich lebender Angehöriger über familiäre Anknüpfungspunkte.

Der BF weist seit 19.11.2011 gemeinsame, durch die unter Punkt 1.4 angeführten Aufenthalte in Justizanstalten immer wieder unterbrochene Wohnsitzmeldungen mit seinem über subsidiären Schutz verfügenden und Leistungen aus der Grundversorgung beziehenden Vater, XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina, auf.

Der BF ist der Deutschen Sprache hinreichend mächtig.

Der BF weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:

LG für Strafrechtssachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX: 18 Monate Freiheitsstrafe wegen §§ 142 Abs. 1 und 127 StGB

LG für Strafrechtssachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX: 4 Jahre Freiheitsstrafe wegen §§ 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 2. Fall StGB,§ § 15, 142 Abs. 1 StGB sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG

Der BF weist folgende gemeldeten Aufenthalte in österreichischen Justizanstalten (im Folgenden: JA) auf:

XXXX bis XXXX, JA XXXX

XXXX bis XXXX, JA XXXX

XXXX bis XXXX, JA XXXX

XXXX bis XXXX, JA XXXX

Seit XXXX, JA XXXX

1.5. Am XXXX wurde der BF aufgrund eines Beschlusses des LG für Strafsachen XXXX zu BE XXXX, vom XXXX, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, bedingt aus der seinerzeitigen Strafhaft entlassen.

1.6. Mit Bescheid vom 29.03.210, Zl. 0909.515-BAT, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom Bundesasylamt rechtskräftig abgewiesen.

1.7. In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht weist der BF 14 Vormerkungen, davon zwei wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung bzw. trotz Entzuges einer solchen, auf.

1.8. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme und gehörter weder einer politischen Partei noch sonst einer Gruppierung an.

1.9. Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:

Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Bosnien und Herzegowina

(Stand: November 2013)

Allgemeines:

Der Gesamtstaat BIH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation BIH (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Darüber hinaus gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brcko.

Die BIH-Gesamtstaatsverfassung begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. konstitutive Völker: die Bosniaken (Muslime), die Serben (Orthodoxe) und die Kroaten (Katholiken). Am 16.06.2008 hat BIH ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet, das den angestrebten Beitritt in die EU vorbereiten soll.

Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird ergänzt durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Seit 26.03.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber. Der HR ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weitreichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers" oder Bonner Befugnisse), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionsträger entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 6)

In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, scheitert aber in der Praxis am Widerstand der auf ihre Autonomie bedachten "Republika Srpska". Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik, Stand: September 2013)

Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina).In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).

Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Mehr als 90% der heutigen RS-Bevölkerung ist serbischer Herkunft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 6)

Bosnien und Herzegowina ist seit dem Bürgerkrieg (1992-1995) in eine von Muslimen und Kroaten sowie eine von Serben beherrschte Landeshälfte (Entität) geteilt. Die Lage ist gekennzeichnet durch fortdauernde Konfrontation zwischen den ethnisch-nationalistischen Parteien, einen hartnäckigen Reformstau, grassierende Armut und einzelne Fälle ethnisch motivierter Gewalt. Als Erfolg ist es zu verbuchen, dass sich die Sicherheitslage wesentlich entspannt hat. Gleichwohl führt die schlechte soziale, wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation immer noch zu Abwanderung und wirkt der Rückkehrbereitschaft entgegen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04.04.2011, Seiten 20 - 21)

Der komplexe Aufbau der aufgrund des Daytoner Abkommens in Kraft getretenen Verfassung von Bosnien Herzegowina hat weiterhin einen negativen Einfluss bei der Durchführung von strukturellen Reformen. Aufgrund der komplexen Regierungsstrukturen der Föderation kommt es immer wieder zu überschneidenden Kompetenzen zwischen Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Die Reform der öffentlichen Verwaltung wurde mit einer Verwaltungsstrategie für die nächsten fünf Jahre in Angriff genommen. Einige Fortschritte sind im Bereich der Justizreform durch die Umsetzung der Reform-Strategie 2009-2013 erzielt worden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 8, 11 und 12)

Das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht - wie das Gesamtstaatsparlament - aus zwei Kammern: einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer, in der bosniakische, kroatische und serbische Vertreter in gleicher Stärke repräsentiert sind. Neben den Abgeordneten der drei Volksgruppen gibt es in der Völkerkammer noch die Gruppe der so genannten "Anderen", d.h. Bosnier, die sich keiner der drei konstituierenden Volksgruppen der Bosniaken, Kroaten und Serben zurechnen. Der Präsident der Föderation Bosnien und Herzegowina wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt, ihm werden je ein Stellvertreter der beiden anderen großen Volksgruppen zur Seite gestellt. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand: September 2013)

Wichtiges Element der Politik in der Föderation Bosnien und Herzegowina bleiben die unterschiedlichen politischen Interessen der Bosniaken und der bosnischen Kroaten. Während die Bosniaken in der Föderation einen konstitutiven Teil des multiethnischen Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina sehen, in den auch die bosnischen Serben integriert werden sollen (und in dem die Bosniaken von ihrer Zahl her eine dominierende Rolle spielen würden), sehen die bosnischen Kroaten in der Föderation die Möglichkeit, einen relativ starken Einfluss auszuüben und die Interessen ihrer Ethnie durchzusetzen.

Von kroatischen Politikern wird gelegentlich der Wunsch nach Schaffung einer eigenen kroatischen Entität geäußert. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)

Knapp 15 Monate nach den Wahlen gelang es den führenden politischen Parteien, sich über den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einigen. Bei einem Treffen am 28.12.2011 in Sarajevo erzielten die Parteivorsitzenden den entscheidenden Kompromiss. Demnach fallen das Außenministerium, Ministerium für innere Sicherheit, Verteidigungsministerium sowie das Ministerium für Verkehr und Kommunikation den bosniakischen Vertretern zu. Das Ministerium für Finanzen, Außenhandel und wirtschaftliche Beziehungen sowie das Ministerium für zivile Angelegenheiten erhalten die Serben. Die Kroaten konnten sich neben dem Vorsitz des Ministerrats das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie das Justizministerium sichern. In Bosnien Herzegowina konnte 2011 ein Wirtschaftsaufschwung verzeichnet werden. Im Mai 2011 hatte die Ratingagentur Moody's wegen der politischen Unabwägbarkeiten die Kreditwürdigkeit von Bosnien und Herzegowina herabgestuft. Unter diesen Voraussetzungen gelang es Bosnien und Herzegowina nicht, die notwendigen strukturellen Reformen umzusetzen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina vom 04.01.2012 Seiten 1 und 3)

Am 07.10.2012 waren rund 3,2 Mio. wahlberechtigte Bürger von Bosnien und Herzegowina aufgerufen, ihre künftigen Bürgermeister, Vorsteher und Räte zu wählen. Dies betraf 78 Gemeinden in der Föderation von Bosnien und Herzegowina, dem Landesteil (Entität) mit bosniakischer und kroatischer Bevölkerung. In der Republika Srpska (RS), der Entität, in der überwiegend Serben leben, standen in 61 Gemeinden und der Stadt Banja Luka Wahlen an. In der Föderation machte bei den bosniakischen Wählern die "Partei der Demokratischen Aktion" (SDA) das Rennen. Dahinter platzierte sich die "Kroatisch Demokratische Gemeinschaft" (HDZ BiH), die es auf 14 Posten schaffte. Auf dem dritten Platz landete die Sozialdemokratische Partei (SDP). In der Republika Srpska erlitt die "Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) hohe Einbußen. (Konrad Adenauer Stiftung:

Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012, Seiten 1 und 2)

Die Republika Srpska (RS)

Die "Republika Srpska" umfasst 49 Prozent des Territoriums bei einem Anteil von rund einem Drittel an dessen Gesamtbevölkerung. Die Bevölkerung der Republika Srpska selbst setzt sich seit Kriegsende ethnisch zu etwa 95 Prozent aus Serben sowie zu rund 5 Prozent aus Bosniaken, Kroaten und so genannten "Anderen" zusammen. Seit Januar 1998 ist Banja Luka Regierungssitz. Durch das Fehlen der Kantonsebene verfügt die Republika Srpska über weitaus schlankere Strukturen als die Entität "Föderation von Bosnien und Herzegowina", was sich in einem weniger aufgeblähten Verwaltungsapparat und schnelleren Entscheidungsprozessen ausdrückt.

Neben dem Unterhaus (Nationalversammlung) besteht wie in Gesamtstaat und Föderation ein Oberhaus (Rat der Völker). In der Regierung sind die Ministerämter gemäß RS-Verfassung durch 8 Serben, 5 Bosniaken und 3 Kroaten besetzt. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: September 2013)

Absolute Priorität der Politik der Regierung ist die Bewahrung der Republika Srpska als eine mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten Entität im Gesamtstaat. Dementsprechend ist die Regierung sehr zögerlich bei der Übertragung von Befugnissen auf den Gesamtstaat und fordert immer wieder Zuständigkeiten zurück, die bereits zuvor dem Gesamtstaat übertragen worden waren.

Das Verhältnis der Republika Srpska zum Gesamtstaat wie auch zur Internationalen Gemeinschaft wird weiterhin auch von der Kriegsverbrecherproblematik überschattet. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: Oktober 2012)

Bei den Wahlen vom Oktober 2012 kam es in der Republika Srpska zu beachtlichen Verschiebungen. So erlitt die "Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) des Entitätspräsidenten Milorad Dodik hohe Einbußen. Sie sicherte sich nur in 18 Gemeinden den ersten Rang. Nutznießer dieser Niederlage war die "Serbische Demokratische Partei" (SDS). Sie siegte in 27 Gemeinden. Die endemische Korruption und die desolate Wirtschaftslage hatten viele Wähler gegen die SNSD aufgebracht. Die Ausnahme bildet Srebrenica. Die serbische Kandidatin der SNSD, die für das Bürgermeisteramt in Srebrenica kandidiert hatte, erhielt die Stimmenmehrheit. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012, Seiten 3 bis 5)

Brcko

Der Distrikt Brcko, gilt seit der Entscheidung der Schlichtungskommission im Jahr 1999 als unabhängiger Bezirk und untersteht nur der staatlichen Regierung von Bosnien und Herzegowina.

Die Verfassung des Bezirks Brcko enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen:

Die Versammlung des Bezirks ist für die Durchsetzung verantwortlich.

Der Exekutivausschuss ist die exekutive Regierungsbehörde.

Die Gerichtshöfe des Distrikts sind unabhängig.

Der Bezirksinspektor ernennt und genehmigt die Mitglieder des Ausschusses für Gesetzesprüfung

Die speziell eingerichtete Bezirkspolizei untersteht der Kontrolle der Internationalen Police Task Force (IPTF)

Die Bürger nehmen an Bezirks-und Körperschaftswahlen teil.

Jedes Symbol, das den Bezirk Brcko repräsentiert, muss politisch und ethnisch neutral sein. Die Flagge des Bezirks darf nur zusammen mit der Staatsflagge von Bosnien und Herzegowina gezeigt werden.

Kyrillische und lateinische Schriftzeichen werden offiziell anerkannt.

Jeder Bürger kann die Ausstellung persönlicher Dokumente in den drei offiziellen Sprachen (Bosnisch, Serbisch und Kroatisch) fordern. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, Seite

Die Klärung der geographischen Zuordnung der im Nordosten von Bosnien und Herzegowina gelegenen Stadt Brcko und ihrer Umgebung war gemäß Friedensabkommen von Dayton einem Schiedsgericht übertragen worden. Der Distrikt Brcko liegt auf der Trennlinie zwischen beiden Landesteilen und stellt die einzige Verbindung zwischen dem östlichen und westlichen Teil der Republika Srpska dar. Brcko ist nunmehr als Kondominium beiden Entitäten zugehörig. Die Sonderverwaltung des Bezirks durch einen internationalen Verwalter mit exekutiven Befugnissen wurde durch Beschluss des Friedensimplementierungsrats zum 31.08.2012 suspendiert. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: September 2013)

Polizei:

Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet. Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Gegen 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Polizisten wurden jedoch trotz fehlender IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.

Die EU-Polizeimission (EUPM), seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF, beendete zum 30.06.2012 ihre Tätigkeit in BIH. Sie begleitete die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hatte sie das Recht zu Inspektionen. Die verbliebenen Aufgaben der EUPM sind von der EU-Delegation in BIH übernommen worden.

Der BIH-Geheimdienst (OSA) steht seit 2006 unter parlamentarischer Kontrolle. Wie in anderen staatlichen Bereichen in BIH entspricht die Ausübung seiner Befugnisse bei weitem noch nicht modernen Standards. Problematisch sind immer noch gewisse informelle, ethnisch definierte Strukturen. Diese überlagern die offizielle Struktur des Geheimdienstes insbesondere in den Regionalbüros Mostar und Banja Luka. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 8)

In den Entitäten und dem Distrikt Brcko, in denen es eigene Polizeibehörden gibt, kommt es auf staatlicher Ebene zu erheblichen Überschneidungen in den gesetzlichen Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden. EU-Streitkräfte unterstützen die Regierung weiterhin bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.

Das NATO Büro in Sarajevo hilft den Behörden in Zusammenarbeit mit dem International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY) bei der Umsetzung der Reform des Verteidigungssektors und der Terrorbekämpfung. Die lokale Polizei wird weiterhin von der EU Polizeikommission überwacht. Innerhalb der Entitäten, vor allem bei der staatlichen Sicherheit und den Dienstleistungen, ist Korruption weiterhin verbreitet. Durch Kontrollen der Sicherheitskräfte, die von zivilen Behörden durchgeführt werden, versucht die Regierung wirksam gegen Missbrauch und Korruption vorzugehen. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 3)

Aufgrund der Umsetzung der Polizeireform wurde die Kapazität der Polizeidirektion erhöht. Diese fungiert nunmehr als zentrale Kontaktstelle für polizeiliche Tätigkeiten und koordiniert gemeinsame Übungen mit dem Verfassungsschutz, der Investigation Agency (SIPA), sowie grenzüberschreitende Überwachungen und verdeckte Ermittlungen und leitet die Grenzpolizei, das Innenministerium der Republika Srpska, als auch die Verwaltung und die Bundespolizei des Bezirks Brcko. Die neu eingerichtete öffentliche Beschwerdestelle der Polizei hat im Jahr 2011 bei 127 gerechtfertigten Beschwerden Untersuchungen und Verfahren eingeleitet. Die Bekämpfung der Kriminalität und des organisierten Verbrechens soll durch umfangreiche politische und administrative Maßnahmen verstärkt werden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 54, 55)

Gegen Ende des Jahres 2010 bildete die Regierung eine Reihe von Gremien in der Agenturen für Forensik, Bildung, Förderung der Polizei, Leitung der Koordination und Fremdenrecht inkludiert sind. Wegen Personalmangels, teilweiser politischer Einmischung, Missverständnissen mit den Entitäten und aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten auf Landesebene konnten die Agenturen für Forensik, Bildung und Förderung der Polizei, ihre Arbeit noch nicht aufnehmen.

Die Entitäten haben auch die vorgeschriebene Zielvorgabe, den ethnischen Anteil bei den Polizeikräften zu erhöhen, nicht erfüllt. Die in der Verfassung verankerte Untersuchungskommission für Innere Angelegenheiten PSU, Professional Standards Unit, führt Überprüfungen in den Abteilungen des Innenministeriums und im Distrikt Brcko durch. (U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011, Seite 5)

Menschenrechte:

Bosnien Herzegowina hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Die Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind in der Verfassung verankert und in der nationalen Gesetzgebung garantiert, doch werden diese nicht immer umgesetzt. Trotzdem wurden bei der Durchsetzung der Menschenrechte kleine Fortschritte gemacht. Im Hinblick auf die Verhütung von Folter und Misshandlung und die Bekämpfung der Straflosigkeit ist der rechtliche Rahmen vorhanden und wird im Allgemeinen auch umgesetzt. Einige Fortschritte wurden in der Harmonisierung des Strafrechts gemacht. Um eine einheitliche Rechtsnorm auf staatlicher Ebene zu schaffen, änderte die Republik Srpska ihr Strafrechtsgesetz. Die Haftbedingungen, und die Untersuchungsverfahren bei Fällen von vorgeblichen Misshandlungsfällen wurden verbessert, aber die Probleme der Überbelegung der Zellen müssen noch gelöst werden. Beim Zugang zu den Gerichten in Zivil- Verwaltungs- und Strafverfahren wurden einige Fortschritte gemacht. Staatliche und Nichtstaatliche Organisationen bieten kostenlose Prozesskostenhilfe in Zivilrechtssachen, nicht aber in Verwaltungsverfahren an. Die Durchführung der kostenlosen Prozesskostenhilfe ist in den Entitäten Bosnien Herzegowinas nach wie vor nicht einheitlich geregelt. Eine Verabschiedung eines gesamtstaatlichen Gesetzes steht noch aus. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seite 16)

Wirtschaftliche und soziale Rechte werden zwar durch den bestehenden rechtlichen Rahmen garantiert, aber aufgrund der lückenhaften Kompetenzen mangelt es an der Umsetzung. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde ein in seinem Umfang begrenztes Antidiskriminierungsgesetz beschlossen, dessen Durchführung aber unzureichend ist. Der Schutz von Frauen vor Gewalt sowie der soziale Schutz von Kindern muss ebenfalls verbessert werden.

Trotz Einrichtungen einer Koordinierungsstelle der Föderation, die sich mit interethnischen Beziehungen befasst, gibt die Zahl der geteilten Schulen ("zwei Schulen unter einem Dach") und mono-ethnischen Schulen Anlass zur Sorge. Es wurden nur begrenzte Anstrengungen unternommen, um die Anzahl der geteilten Schulen zu reduzieren. In einigen Kantonen der Föderation sind Kinder weiterhin gezwungen, ethnisch getrennte Schulen zu besuchen.

Der Behindertenrat wurde tätig, um die Umsetzung eines Übereinkommens für die Rechte von Menschen mit Behinderung durchzusetzen. In der Republika Srpsa trat ein Gesetz über sozialen Schutz in Kraft. Allerdings hapert es an der Umsetzung der Strategien in den Entitäten. Das System der Sozialleistungen stützt sich ausschließlich auf das Gesetz und geht nicht gesondert auf Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen, einschließlich geistig Behinderten, ein. Als Ergebnis erhalten bestimmte Personengruppen von Behinderten keine ausreichende finanzielle Unterstützung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sozialleistungen und Rentenansprüche wurden noch nicht umgesetzt.

Der soziale Dialog und die Ausübung der Arbeitnehmerrechte werden weiterhin durch die auf gesamtstaatlicher Ebene fehlende Anerkennung und den unzureichenden Rechtsrahmen behindert. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 18 und 19, EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 60 )

Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Der im Jahr 2004 eingerichtete Menschenrechtsausschuss wurde 2006 wieder aufgelöst. Das Verfassungsgericht übernahm ca. 500 Altfälle des Ausschusses. Die Zahl der eingehenden übersteigt auch weiterhin noch die Zahl der abgeschlossenen Vorgänge, so dass sich der Verfahrensstau auch in absehbarer Zukunft nicht abbauen lassen wird. Gemäß der BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NROs verpflichtet.

Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BIH am 01.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 20)

Militär

Das Militär wird seit 2003 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Über die Einhaltung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden wacht die Friedenstruppe EUFOR (Operation Althea) mit einer Truppenstärke von zurzeit 600 Soldaten. Seit 25.01.2010 umfasst die Operation EUFOR ALTHEA neben der exekutiven Mission auch eine nichtexekutive Ausbildungsmission. Sie dient dem sogenannten "Capacity Building and Training". Durch den Einsatz von stationären Beratern und "Mobile Training Teams" werden zuvor erfasste Fähigkeitslücken der Streitkräfte von BIH geschlossen. Die NATO ist noch mit ca. 70 militärischen und zivilen Mitarbeitern in BIH vertreten. Sie haben Beobachter- und Beraterfunktionen. Mit der Zusammenführung der Streitkräfte der Volksgruppen zu gesamtstaatlichen Streitkräften BIHs zum 01.01.2006 setzte zugleich ein umfassender Transformationsprozess des Verteidigungssektors ein. 2006 wurden ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium sowie ein Generalstab gebildet. Die Verteidigungsministerien der Entitäten wurden aufgelöst. Die Truppenteile wurden überwiegend (Ausnahme: Infanteriebataillone) multiethnisch aufgebaut.

Fahnenflucht ist strafbar. Für die Zeit des Kriegs 1992-1995 ist die Fahnenflucht aber - zusammen mit zahlreichen anderen Straftatbeständen - durch verschiedene Amnestiegesetze von 1996 straflos gestellt. Das Amnestiegesetz der "Republik von Bosnien - Herzegowina" vom Februar 1996 entfaltet in der Praxis keine Wirkung mehr, da die Entitäten ihre nachfolgenden, eigenen Amnestiegesetze vom Juni 1996 als leges posteriores und leges speciales anwenden. Soweit Täter (vor Inkrafttreten der Entitätengesetze) nach dem alten Gesetz der "Republik von Bosnien - Herzegowina" amnestiert wurden, wird dies jedoch von den Entitätsbehörden anerkannt. Taten gegen die ehemalige Jugoslawische Volksarmee (JNA) sind in BIH nicht strafbar, weil es sich bei ihr um eine ausländische Streitkraft handelte, die nicht von der BIH-Rechtsordnung geschützt wird. Mangels Strafbarkeit umfassen folglich die Amnestieregelungen in BIH keine Delikte gegen die JNA. Gleiches gilt für die Streitkräfte der Republik Kroatien. Eine Teilnahme am Krieg in Kroatien, gleich auf welcher Seite, und dort im Rahmen der Kriegshandlungen begangene Delikte, z.B. Fahnenflucht, sind in BIH nicht strafbar. Nach dem FBIH-Amnestiegesetz vom Juni 1996 wird Amnestie für Delikte nach 66 Strafvorschriften gewährt. Die wichtigsten darunter sind Fahnenflucht, Militärdienstentziehung, Gehorsamsverweigerung, Feindunterstützung einschließlich Überlaufen zum Feind und Dienst in einer feindlichen Streitkraft, Sabotage, Spionage, Geheimnisverrat und Terrorismus. Laufende Verfahren werden eingestellt, neue Verfahren werden nicht eingeleitet. Verhängte Strafen werden erlassen. Rückkehrern gereicht es in der FBIH eher zum Vor- als zum Nachteil, aus der JNA oder der serbisch-bosnischen Armee (VRS) desertiert zu sein.

Nach dem RS-Amnestiegesetz vom 19.06.1996 wird die Befreiung von der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für alle Personen angeordnet, die in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 14.12.1995 Straftaten gegen die Streitkräfte der RS verübt haben. Kriegsverbrechen sind von der Amnestie ausgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 8, 15 und 16)

Frauen/Kinder

Das Gesetz verlangt, dass der Frauenanteil in den politischen Parteien mindestens 30 Prozent betragen soll. Im gesamtstaatlichen Abgeordnetenhaus waren 9 von 42 Mitgliedern Frauen, es gab zwei weibliche stellvertretende Minister. Auf der Ebene der Entitäten war eine Frau in einer Führungsposition und in der RS eine Frau im Parlament. In der RS haben fünf Frauen einen Ministerposten und 18 Frauen einen Sitz in der Nationalversammlung. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 8)

Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. Es gibt eine BIH-Agentur für Geschlechtergleichheit, in der FBIH ein Zentrum für Gleichstellungsangelegenheiten und in der RS eine entsprechende Kommission. Auf Kantons- und Gemeindeebene existieren Kommissionen für Menschenrechte, denen auch die Überwachung der Einhaltung von Frauenrechten obliegt. Darüber hinaus wachen auch die Ombudsleute für Menschenrechte auf Gesamtstaats- und Entitätsebene über die Einhaltung der Rechte der Frauen.

Frauen sind jedoch häufig geschlechtsspezifischen Diskriminierungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. So verdienen Frauen in der freien Wirtschaft in der Regel weniger als ihre männlichen Kollegen, sie werden mitunter im Falle der Schwangerschaft oder nach der Entbindung entlassen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)

Einige Fortschritte wurden bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gemacht. Die Republika Srpska setzt die Strategie gegen häusliche Gewalt fort und intensiviert die Ausbildung der Polizei. Durch Gesetzesänderungen wurde zwar der Opferschutz verbessert, trotzdem bleibt die Umsetzung einer gesamtstaatlichen Strategie mangelhaft. Aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten können nur wenige Unterkünfte für Betroffene bereitgestellt werden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 17 und 18)

Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe sind strafbar; die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Gewalt gegen Frauen, besonders Vergewaltigungen in der Ehe sind nach wie vor weit verbreitet, und werden aus Scham und aus Furcht vor Repressalien selten angezeigt. Das Versagen der Polizei Fälle von ehelichen Vergewaltigungen als schwere Straftat zu behandeln, behindern eine effektive Durchsetzung des Gesetzes. NGO¿s schätzen, dass ein Drittel der Frauen im ländlichen Bereich Opfer von häuslicher Gewalt waren. Die Polizei wurde im Umgang mit Fällen von häuslicher Gewalt speziell ausgebildet, trotzdem berichten NGO-s über eine weit verbreitete Haltung der Polizei in den Entitäten, die Verhaftungen der Straftäter wegen "Zerschlagung der Familien" nicht durchführen. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 19)

Es gibt zwei Hotlines für Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der gemeldeten Gewalttaten im häuslichen Umfeld steigt an, da Frauen durch Kampagnen vermehrt über ihre Rechte aufgeklärt und zum Anzeigen der Taten ermutigt werden. In der FBIH gibt es nach Kenntnissen des Auswärtigen Amts sechs Schutzhäuser für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Diese befinden sich in Mostar, Tuzla und Sarajewo. In der RS gibt es drei Schutzhäuser, weitere drei sind für Trebinje, Bijeljina und Ost-Sarajewo geplant. Dabei helfen verschiedene NROs. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)

Viele Familien, vor allem Roma, versäumen die Geburt ihrer Kinder registrieren zu lassen. Nichtregistrierte Kinder haben erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen Leistungen.

Gewalt gegen Kinder ist in den Familien nach wie vor ein Problem. Kindesmissbrauch wird zwar von der Polizei strafrechtlich verfolgt, aber es mangelt an Sozialzentren und Unterbringungsmöglichkeiten für missbrauchte Kinder.

In bestimmten Roma-Gemeinschaften kommt es nach wie vor zur Verheiratung von minderjährigen Mädchen. Die Regierung hat noch kein spezielles Programm, das auf die Verringerung der Häufigkeit von Kinderheirat abzielt.

Missbrauch oder Nötigung zur Prostitution von Kindern oder Jugendlichen wird mit Freiheitsstrafen von einem bis fünf Jahren geahndet. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 10)

Religionsfreiheit

Nach inoffiziellen Schätzungen des staatlichen Amtes für Statistik sind 45% der Bevölkerung Muslime und 36% serbisch-orthodoxe Christen. Der Anteil der römisch katholischen Bevölkerung beträgt 15%, der der Protestanten 1% und bei anderen religiöse Gruppierungen, einschließlich Juden, 3%.

Bosniaken sind in der Regel mit dem Islam, bosnische Kroaten und Roma mit der katholischen Kirche und bosnische Serben mit der serbisch-orthodoxen Kirche verbunden.

Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Anhänger lebt in der Republik Srpska (RS), die Mehrheit der Muslime in Zentral Bosnien und Sarajevo und die Katholiken in der Herzegowina. Die jüdische Gemeinde, die Protestanten und die vielen anderen kleinen religiösen Gruppierungen haben die meisten Mitglieder in Sarajevo. (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 vom 01.12.2012, Seiten 1 und 2)

Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet.

Das Religionsgesetz vom 22.01.2004 soll die Gewissens- und Religionsfreiheit garantieren und einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem alle Kirchen und Religionsgemeinschaften mit gleichen Rechten und Pflichten diskriminierungsfrei tätig sein können. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen in Einklang mit dem Religionsgesetz gebracht werden. Nach dem Gesetz hat jeder das Recht auf Religionserziehung, die nur von dazu bestimmten Personen der jeweiligen Glaubengemeinschaft erteilt werden darf. Es ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften verboten, im Religionsunterricht oder bei anderen Aktivitäten Hass und Vorurteile gegen andere Kirchen und Religionsgemeinschaften oder deren Mitglieder oder Personen ohne Glaubenszugehörigkeit zu verbreiten oder sie am öffentlichen Bekenntnis ihres Glaubens zu behindern. Jede Diskriminierung in Glaubenfragen ist verboten. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen.

Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe sind verbreitet, sie können aber religiöse oder ethnische Ursachen haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 13 - 14)

Minderheiten

Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BIH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen: Alle der 15 Delegierten in der zweiten Kammer im Parlament ("Haus der Völker") müssen Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Bosniaken, Kroaten und Serben sein. Jede der drei konstitutiven Volksgruppen stellt fünf Delegierte. Auch die Präsidentschaft des Gesamtstaates setzt sich aus je einem Mitglied dieser ethnischen Gruppen zusammen. Im Gegensatz zur Verfassung des Gesamtstaats nehmen die Verfassungen der beiden Entitäten in stärkerem Maße Rücksicht auf andere Gruppen bzw. Minderheiten (z.B. durch eine proportionale Berücksichtigung auf Kantonsebene in der Regierung und in den Ministerien).

Im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen die Minderheiten benachteiligt.

Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. Es ist damit integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht einer der drei konstitutiven Volksgruppen in BIH angehören. Somit genießen zurückkehrende Angehörige einer konstitutiven Volksgruppe in Gebiete, in denen sie nicht die Mehrheit bilden, keinen Schutz nach dem Minderheitenschutzgesetz. In BIH gibt es folgende Minderheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Seit der letzten Volkszählung 1991 haben sich die Bevölkerungszahlen und -verhältnisse stark verändert. Nach jüngeren offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu 52% aus Bosniaken, zu 33% aus serbischen Bosniern und zu 10% aus kroatischen Bosniern; die übrigen 5% entfallen auf nationale Minderheiten. Bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 4 Mio. (BIH-Statistikagentur) gehören also schätzungsweise 200.000 Staatsangehörige Minderheiten an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 11)

Zu den nicht konstitutiven Volksgruppen gehören auch Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5))

Der rechtliche Rahmen für den Schutz von Minderheiten ist größtenteils vorhanden, doch ist die Umsetzung weiterhin uneinheitlich. Es wurden Minderheiten-Ratsmitglieder ernannt und Fortschritte bei der Verabschiedung eines nationalen Minderheitsgesetztes gemacht. (EUCOM - European Commission:

Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seite 19)

Die 16 anerkannten nationalen Minderheiten, werden laut Verfassung nicht als "Bestandteil" der Bevölkerung angesehen und sind in der Regierung nach wie vor stark unterrepräsentiert, nur ein Mitglied ist im Ministerrat vertreten. Ethnische Unterschiede stellen nach wie vor ein großes gesellschaftliches Problem dar, es kommt immer wieder zu Belästigungen, Drohungen und Diskriminierungen gegen Minderheiten, Vandalismus und Brandstiftung, und auch zu ungerechtfertigten Entlassungen. Trotzdem existieren einige Gemeinden, in denen ethnisch gegensätzliche Bevölkerungsgruppen friedlich zusammenleben. Ein großes Problem stellen ethnische Diskriminierungen in der Ausbildung und Beschäftigung dar. Arbeitgeber weigern sich häufig, Angehörige von Minderheiten einzustellen. Die staatlichen Behörden sind nicht in der Lage Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber Juden und Roma zu verhindern. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report:

Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012; Seiten 13 und 17)

Roma

Die größte Minderheit in BIH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert. Das BIH Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge hat bei einer Ende/Anfang 2009/2010 durchgeführten Erhebung festgestellt, dass sich ca. 25 - 30.000 Roma im Lande aufhalten. In der FBIH leben die meisten Roma im Kanton Tuzla (hier insbesondere in den Ortschaften Živinice und Lukavac) aber auch in Bijeljina, Doboj und Sarajewo. Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung, bei Aus- und Fortbildung, bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft, beim Zugang zu Personaldokumenten und Erhalt der BIH-Staatsangehörigkeit werden Roma häufig benachteiligt. Nach Angaben des UNHCR werden Roma-Kinder häufig nicht nach der Geburt in den öffentlichen Registern eingetragen, was nach Schätzungen dazu führt, dass heute ungefähr 2.000 nicht registrierte Kinder in BIH leben. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Bei Arbeitslosigkeit werden die Krankenversicherungsbeiträge nur vom Staat übernommen, wenn die Krankenversicherung zuvor vom letzten Arbeitgeber bezahlt worden war und sich die betroffene Person danach arbeitslos meldet. Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Nach einem Bericht des BIH Menschenrechts- und Flüchtlingsministeriums von 2010 befinden sich lediglich ca. 3% der über 18-jährigen Roma in einem formellen Beschäftigungsverhältnis. Gründe dafür sind neben verbreiteter Benachteiligung bei der Einstellung auch fehlende Dokumente, die für die Bewerbung und Einstellung notwendig sind. Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Roma haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen (z.B. Siedlung Rakovica). In Bosanski Petrovac sind 50% der Bewohner der Flüchtlingssiedlung Roma. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit unzureichenden Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Nach Erkenntnissen der Botschaft Sarajewo werden Roma oftmals bei der Förderung schlechter behandelt als andere Rückkehrer. Hinzu kommt, dass viele Roma vor dem Krieg in Schwarzbauten in sog. "informellen Siedlungen" auf zumeist staatlichem Grund und Boden lebten, die später im Krieg zerstört wurden. Roma konnten jedoch in der Regel keine Restitutionsansprüche geltend machen, weil ihnen Dokumente über den Bau der Häuser und Wohnungen fehlten. Viele illegale Roma-Siedlungen wurden aufgelöst, aber nicht in allen Fällen Ersatzwohnungen angeboten. Einige illegale Siedlungen wurden nachträglich legalisiert (z.B. Siedlung Prutace im Distrikt Brcko). Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen: Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma - Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Die Gremien beschäftigten sich vorrangig mit folgenden Themen: Personaldokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene sowie Restitutionsfragen.

Im Jahr 2005 hatten mehrere NROs einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits etwas zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen hat. So wurde beispielsweise in Gorica eine der größten Roma-Siedlungen vollständig saniert, so dass sie jetzt zu einer begehrten Wohngegend geworden ist. Weitere Sanierungen sind geplant. Am 04.09.2008 ist BIH der internationalen Initiative "Dekade der Roma-Integration 2005 - 2015 beigetreten". Der BIH-Ministerrat hat am 03.07.2013 einen neuen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma beschlossen und parallel dazu einen Koordinierungsausschuss gebildet, der mit der Beobachtung der Durchführung des Aktionsplanes beauftragt wurde. Es gibt zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter: "Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS. Insbesondere der Zugang zu Bildung stellt ein Problem dar: So besucht nur ein Drittel der schulpflichtigen Roma-Kinder eine Grundschule. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seiten 12 und 13)

Bildung

Jeder Kanton ist separat für die Bildung zuständig. In Sarajevo unterliegt die Aufnahme von Schülern an Haupt-und Oberschulen den Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Information. Es gibt nahezu keine Möglichkeiten in Bosnien und Herzegowina ein Studentendarlehen zu bekommen.

Jede Fakultät bietet neuen Studenten die Möglichkeit sich Anfang des Schuljahres, in Abhängigkeit der Fonds, für ein Stipendium zu bewerben. In wenigen Fällen ist es möglich ein Stipendium von einer humanitären NGO (z. B. bei Waisen) oder von einer Gemeinde (im Allgemeinen muss der Student der Beste seiner Klasse sein, bei einer Bewertung von 9,5 und mit seiner Familie unterhalb der Armutsgrenze leben) zu bekommen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seiten 15 bis 17)

Es besteht Schulpflicht. Der Schulbesuch ist für Kinder bis zum 15. Lebensjahr kostenfrei. Die Eltern müssen jedoch für die Kosten von Schulbüchern, Mittagessen und Verkehrsmittel aufkommen, sodass einige Kinder deshalb nicht die Schule besuchen. Aufgrund von mangelhaften Kontrollen kann die Schulbildung nicht für alle Kinder gewährleistet werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gesonderte Klassen bereitgestellt werden sollen, jedoch mangelt es an den Unterbringungsmöglichkeiten in den Schulen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 15)

Sozioökonomische Aspekte:

Die Arbeitslosigkeit beläuft sich in Bosnien und Herzegowina auf etwa 43%. Den Statistiken des Bundesamts für Arbeit zu Folge, waren zu Beginn des Monats Juli 2012, 539.366 registrierte Personen in der Föderation Bosnien arbeitslos. Obwohl viele Personen als arbeitslos bei dem Bundesamt für Arbeit gemeldet sind, haben sie eine Arbeit im privaten Bereich.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2012 827 BAM (424 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.292 BAM (662 EUR). In der Republik Srpska betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2011 802 BAM (411 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1.225 BAM (628 EUR). Der Mindestlohn beträgt in der Föderation Bosnien und Herzegowina 357 BAM (183 EUR) und 370 BAM (189 EUR) in der Republik Srpska.

Personen, die bei den Gemeindearbeitsämtern als arbeitssuchend gemeldet sind, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung:

Der Grund der Kündigung der vorherigen Beschäftigung (in Bosnien und Herzegowina) darf nicht durch den Antragssteller verursacht sein

Der Antragssteller muss sich binnen 30 Tagen beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet haben

Der Antragsteller muss mindestens für einen Zeitraum von 8 aufeinander folgenden Monaten oder 8 Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann, je nach finanzieller Situation der Kantonsgemeinden, variieren. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011 und Oktober 2012, Seiten 9 und 10)

Die Arbeitnehmer haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und Tarifverhandlungen ohne Behinderungen durch die Regierung zu führen. Die Gewerkschaften waren in der Regel unabhängig. Bei den Tarifverhandlungen der beiden Entitäten wurden der Mindestlohn und sonstige Arbeitsbedingungen von den jeweiligen Regierungen und den repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. Einige private Arbeitgeber weigerten sich, diese Vereinbarungen anzuerkennen. 20 Prozent der Arbeitskräfte arbeiten in einer nichtregistrierten Schattenwirtschaft. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 12)

Die Genehmigung einer Rente in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republik Srpska folgt den gleichen Richtlinien.

Eine Rente wird automatisch in beiden Verwaltungsbezirken genehmigt, wenn eine Person 40 Jahre gearbeitet hat. Ab einem Alter von 65 Jahren sind sowohl Männer als auch Frauen in beiden Verwaltungsbezirken rentenberechtigt, sofern sie mindestens 20 Jahre gearbeitet haben. In der Republik Srpska gibt es für Frauen ein anderes Rentensystem als in der Föderation Bosnien und Herzegowina. In der Republik Srpska sind Frauen automatisch im Alter von 60 Jahren rentenberechtigt, sofern sie 35 Jahre gearbeitet haben. Es ist zudem möglich, eine Invaliditätsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ungeachtet der bisherigen Dienstzeit zu erhalten. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seiten 7 - 8)

Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60 - 100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.

Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 24)

Behinderte

Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit physischen, sensorischen, geistigen und seelischen Behinderungen bei der Beschäftigung, der Bildung, dem Zugang zu medizinischer Versorgung und der Bereitstellung von anderen staatlichen Leistungen, in beiden Entitäten. Die überwiegende Mehrheit der Menschen mit Behinderungen ist arbeitslos und leidet unter Diskriminierungen in allen diesen Bereichen. Ein Bundesgesetz schreibt nun die Nachrüstung von öffentlichen Gebäuden vor. Menschenrechtsorganisationen berichten von weiterhin schwer zugänglichen neuen öffentlichen Gebäuden für behinderte Menschen. In Tuzla startete die Regierung ein Pilotprojekt, das betreutes Wohnen für geistig behinderte Menschen beinhaltet. Bei der Verbesserung von Bedingungen für Menschen mit Behinderung wurden weiterhin wenige Fortschritte gemacht. (U.S.

Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seiten 16 u. 17, U.S. Department of

State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 11)

Situation für Rückkehrer

Grundversorgung:

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 24)

Es gibt wenige Möglichkeiten für Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina, eine Arbeit in ihrem erlernten Beruf, auf Grund der instabilen wirtschaftlichen Situation, zu bekommen. Das Recht auf einen Arbeitsplatz ist jedem Bürger Bosniens und Herzegowinas, der älter als 18 Jahre ist und der beim Amt für Arbeit in der Gemeinde seines Wohnsitzes registriert ist, garantiert. Ein Rückkehrer hat das gleiche Recht und kann sich für eine Stelle bei dem Amt für Arbeit in der Gemeinde bewerben, sofern er die erforderlichen Dokumente vorlegen kann. Jeder Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina und in die Republik Srpska muss sich beim Arbeitsamt für zukünftige Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitssuchend melden, auch wenn er/sie keine finanzielle Unterstützung beantragt. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seite 9)

Die Behandlung der Rückkehrer hat sich tendenziell weiter verbessert, auch wenn dies lokal sehr unterschiedlich zu beurteilen ist und die Erteilung von Identitätsdokumenten noch zu langsam erfolgt. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem Wohnort nicht möglich. Wer an seinen Heimatort zurückkehrt, bleibt ab dem Tag der Rückkehr noch für eine Frist von sechs Monaten als Rückkehrer registriert, dann erlischt der Status. Registriert die Gemeinde eine Person nicht (z.B. aus Geldmangel der Gemeinde oder wegen fehlender Unterkünfte), so unterliegen die Rückkehrer lediglich der polizeilichen Meldepflicht und haben Anspruch auf Registrierung durch das zuständige Flüchtlingsministerium, von dem sie in eine Sammelunterkunft gebracht werden. Einige RS-Gemeinden haben sog. "Wohnraumausschüsse" eingerichtet, die Rückkehrern bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden in der Regel lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeidienstlich behandelt. Die Rückführungen erfolgen bisher regelmäßig über Sarajewo. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.

Die Schlechterstellung von Minderheitenrückkehrern durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch gängige Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung (z.B. wird in Teilen der Herzegowina überwiegend nur die kroatische Geschichte, katholischer Religionsunterricht etc. in kroatischer Sprache unterrichtet, so dass Minderheitenrückkehrer benachteiligt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seiten 27 und 28)

Sozialhilfe, staatliche Unterstützung:

Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden um umfassende Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können, zur Verfügung zu stellen.

Personen die plötzlich auf Grund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.

Ein Rückkehrer hat, bei der Beantragung von Sozialleistungen den gleichen Status wie ein Bürger Bosnien und Herzegowinas. Sie/Er muss das Zentrum für Sozialhilfe in der Gemeinde, in der er einen Aufenthaltsstatus nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina hat, kontaktieren.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie; die finanzielle Unterstützung beträgt bis zu 114 BAM (57 EUR) pro Haushaltsmitglied + 10% für jede weitere Person des Haushalts. Zusätzlich werden monatlich etwa 50 BAM (25 EUR) für Wasser, Strom, Nebenkosten etc. zur Verfügung gestellt. Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. (Beispielsweise die Stadtverwaltung von Sarajevo). Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.

In der Republik Srpska beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragssteller sowie dessen Familie und finanzielle Unterstützung bis zu 41 BAM (21 EUR) pro Familienmitglied (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite

Voraussetzung für Sozialhilfe:

Um Sozialhilfe zu bekommen müssen beispielsweise in der Gemeinde

Sarajevo folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) die nutzbare Wohnfläche muss weniger als 44m² betragen

b) jedes Familienmitglied darf pro Monat nicht mehr als jeweils 58,50 BAM/KM (29 EUR) verdienen.

Das Alter des Antragsstellers und eine mögliche Behinderung werden ebenfalls in Betracht gezogen.

Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen und die Bewilligung kann, nach Abgabe der benötigten Dokumente, auf Grund der Überprüfung, zwei Monate oder länger dauern.

Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Heimkehrer und ortsansässige Bürger können sich nicht auf Sozialleistungen - insbesondere als "Überlebenshilfe" - verlassen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite 6)

Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen. (Auskunft des Attachés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)

Gesundheitswesen:

Jeder Staatsbürger hat in Bosnien und Herzegowina Anrecht auf Gesunden- und Krankenversicherung. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der ÖB Sarajewo, Mag. BOTTECCHIA vom 18.04.2011)

Nach einem Abkommen zwischen den Gesundheitsministerien von FBIH, RS und dem Brcko-Distrikt soll eine medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet werden. Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 24)

Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt.

Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet.

Die medizinische Versorgung ist für die folgenden Bevölkerungsgruppen kostenlos:

Kinder bis zu 15 Jahren

Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, die noch in der Schulausbildung sind; Studenten bis zu 25 Jahren

Schwangeren Frauen und Frauen direkt nach der Entbindung bis das Kind 1 Jahr alt ist.

Minderjährige über 15 Jahre, die noch zur Schule gehen, müssen einen freiwilligen Versicherungsbeitrag zahlen, sofern sie nicht auf andere Weise versichert sind.

Personen über 65 Jahre

Empfänger von Sozialleistungen

Personen, die an Tuberkulose oder anderen epidemischen Krankheiten leiden

Personen, die unter einer geistigen Störung leiden (gilt nur für Patienten, die sich einer Prüfung durch eine medizinische Expertenkommission unterzogen haben)

Patienten, die eine regelmäßige Dialyse benötigen.

Patienten mit Diabetes, die regelmäßig Insulin benötigen (diese müssen sich einer Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission unterziehen, um ihren Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung zu bestätigen).

Patienten, die unter bösartigen (malignen) Erkrankungen leiden.

Patienten mit transplantierten Organen

Patienten, die unter Dystrophie leiden.

Es ist wichtig, dass alle Personen, die zu einer der vorgenannten Kategorien zählen, sich bei der städtischen oder regionalen Krankenversicherung melden und die entsprechenden Nachweise vorlegen, um eine kostenlose Krankenversicherung zu erhalten.

Geistig behinderte Personen, die hierauf einen Anspruch haben, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission, die aus Fachärzten für seelische Erkrankungen besteht und entsprechende Untersuchungen anstellt, um zu einer Entscheidung zu gelangen, bestätigt werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, Seite 12)

Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18. 10.2013, Seite 24)

Das öffentliche Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina ist auf drei Ebenen organisiert.

Die erste Ebene des Gesundheitssystems besteht aus den lokalen Erste-Hilfe Zentren ("ambulanta"), die eingeschränkte medizinische Versorgung bieten. Diese Einrichtungen befinden sich in Gemeinden, die kein allgemeines Gesundheitszentrum finanzieren können.

Die zweite Ebene des Gesundheitswesens besteht aus den Gemeinde-Behandlungszentren ("dom zdravlja"). Das Personal der "dom zdravlja" besteht aus einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach-und Zahnärzten.

Die dritte Ebene des Gesundheitswesens besteht aus allgemeinen Krankenhäusern und Fachkliniken (Allgemeines Krankenhaus und Universitätsklinik in Sarajevo, Klinik-Zentrum in Banja Luka und andere Krankenhäuser auf kantonalem/ regionalem Gebiet). Allgemeine Krankenhäuser bieten Behandlungsmöglichkeiten für verschiedene Erkrankungen, die nicht in den Gesundheitszentren behandelt werden können. Alle üblichen chirurgischen Eingriffe und medizinischen Behandlungen sind möglich. Patienten können mit einer Genehmigung der zuständigen Krankenkasse auch außerhalb ihres Kantons/ ihrer Region behandelt werden. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, Seiten 13-14)

Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.

Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBIH) und in Slatina (Laktasi) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden., wobei die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica den höchsten Standard aufweist und auch eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei Weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher.

Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in sehr eingeschränktem Umfang oder gar nicht durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Bestimmte Behandlungsmethoden sind in BIH nicht möglich (z.B. "Wasserkopf").

Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seiten 25 - 26)

In Bosnien Herzegowina gibt es zahlreiche psychiatrische Kliniken. Jedoch werden Patienten nur in akuten Phasen ihrer Krankheit in Krankenhäuser eingewiesen. Eine dauerhafte Unterbringung ist nicht möglich. Die Infrastruktur dieser Pflegeheime ist aber unzureichend. Ohne die ständige Beaufsichtigung und Mitbetreuung durch Familienangehörige ist die Pflege nicht gewährleistet. Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen (geistig und körperlich Behinderte, chronisch Schwerkranke). Es fehlt vor allem qualifiziertes Pflegepersonal. Hilfen für ältere pflegebedürftige Menschen befinden sich erst im Aufbau. Die Unterbringungsmöglichkeit für körperlich und/oder geistig Behinderte ist unzureichend. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Stellungnahme gem. §72 Abs. 2 AufenthG vom 01.02.2012)

Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Die Ausbildung von Fachärzten für Psychotherapie geht nur langsam voran. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist in BIH weiterhin nur unzureichend möglich.

In der RS gibt es laut RS-Gesundheitsministerium drei Einrichtungen für Pflegefälle:

Modrica: Anstalt für Behandlung, Rehabilitation und Sozialschutz von chronisch Geisteskranken (vorgesehen für die Behandlung Geisteskranker und die Dauerunterbringung chronisch Geistesgestörter; die Kapazitäten sind in der Regel voll ausgelastet);

Prijedor: Heim für behinderte Kinder und Jugendliche (vorgesehen für die Unterbringung physisch und psychisch kranker Kinder);

Višegrad: Anstalt für weibliche Kinder und Jugendliche (vorgesehen für die Unterbringung psychisch kranker Mädchen).

In der FBIH gibt es folgende Pflegeeinrichtungen:

Pazaric: Anstalt für den Schutz von Kindern und Jugendlichen (vorgesehen für die Unterbringung von physisch und psychisch behinderten Kindern);

Fojnica: zwei Anstalten für die Unterbringung von Geisteskranken ("Drin" und "Bakovici");

Sarajewo: Im Raum Sarajewo gibt es für die Behandlung von psychisch Kranken und Traumatisierten Behandlungsmöglichkeiten, deren Kapazitäten jedoch voll ausgelastet sind, so dass Einlieferungen nur in akuten Notfällen erfolgen. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist in BIH zwar grundsätzlich möglich, aber es fehlt auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten. Frauen, die Schutz suchen, können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus, an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 26- 27)

Quellen:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013

Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand:

Oktober 2012

Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik, Stand:

September 2013

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04.04.2011

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Stellungnahme gem. §72 Abs. 2 AufenthG vom 01.02.2012

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012

EUCOM - European Commission: Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011

EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bosnia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012

Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina vom 04.01.2012

Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012

U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011

U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012

U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 vom 01.12.2012

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf den Kenntnissen und Verwendung der bosnischen Sprache, auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheit Bosnien-Herzegowinas sowie auf den im Akt einliegenden bosnischen Personalausweis und österreichischen Führerschein, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Ausreise aus Bosnien und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass festgestellt werden konnte, dass der BF über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem handschriftlichen in deutsch verfassten Stellungnahmeschreiben vom 07.05.2014. Die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, den integrationsrelevanten Umständen sowie den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat beruhen auf den eigenen Angaben des BF.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Bundesgebiet einer geregelten Arbeit nachgegangen ist beruht darauf, dass der BF dies explizit verneinte und diesbezüglich weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel beigebracht hat.

Die strafrechtlichen Verurteilungen und die bedingte Entlassung sind dem Strafregisterauszug sowie den dem Akt beiliegenden Kopien der jeweiligen Urteilsausfertigungen zu entnehmen und beruhen die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen auf einer Anfragenbeantwortung der BH Mistelbach.

Die Abweisung des Antrages auf Gewährung des Status eines Asylberechtigten beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesasylamtes.

Der dem Vater des BF zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes, 0909.515-BAT, vom 29.03.2010, einem aktuellen Auszug aus dem Fremdenregister sowie dem Betreuungsinformationssystem.

Die in Justizanstalten zugebrachten Zeiten seitens des BF ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

2.3.1. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde samt Ergänzungen.

Entgegen der Behauptung des BF, der zu seiner Zuerkennung des Staus des subsidiären Schutzberechtigten geführte Sachverhalt habe weiterhin Bestand, zumal sein Vater weiterhin seiner Pflege bedürfe, ist festzuhalten, dass dieses Argument angesichts der derzeitigen Verbüßung einer vierjährigen Freiheitsstrafe ins Leere geht, zumal Pflegeleistungen seitens des BF durch dessen Inhaftierung naturgemäß während dieser Zeit real nicht verwirklichbar sind. Selbst sowohl die Unmöglichkeit der Pflege seines Vaters durch seinen Bruder als auch der tatsächliche Gesundheitszustand des Vaters vermögen gegenständlich daran etwas zu ändern, bleibt dadurch nämlich die Tatsache der Inhaftierung des BF unberührt.

Ergänzend ist anzumerken, dass vor dem Hintergrund der in Österreich etablierten staatlichen Versorgungslage und dem Bezug von staatlicher Grundversorgung von einem hinreichenden, den Rückgriff auf den BF abdinglichen, Versorgung des Vaters des BF auszugehen ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Bosnien-Herzegowina getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014 zur Kenntnis gebracht.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Wenn der BF die gegenständlichen Länderfeststellungen hinsichtlich deren Umfänglichkeit in konkreten Bezug auf den BF moniert, so ist ihm zu entgegnen, dass dieser nicht substantiiert darzulegen vermochte inwiefern diese nicht auf den BF umzulegen sind. Der lediglichen Behauptung, diese seien insofern mangelhaft, als dass diese eine umfassende rechtliche Beurteilung zulassen würden kommt einerseits keine hinreichende Aussagkraft zu. Vielmehr bieten die Länderfeststellungen einen hinreichenden Einblick in die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat des BF und lassen diese einen hinreichenden Bezug auf die Situation des BF zu. So hat der BF nicht substantiiert darzulegen vermocht, inwiefern seine Situation von der in den Länderfeststellungen getroffenen abweiche und mit dieser nicht in Einklang zu bringen sei.

Vielmehr hat Bosnien und Herzegowina die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert und die Prinzipien der EMRK in der Verfassung verankert. Laut Verfassung gilt die EMRK mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Zudem stehen gemäß der Verfassung die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in gleicher weise zu.

Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es zusätzlich zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Die Gremien beschäftigen sich vorrangig mit folgenden Themen: Personaldokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene sowie Restitutionsfragen. Weiters bestehen zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessensgruppen in BIH.

Staatliche Sozialleistungen stehen für alle Personen die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Personen sorgen können, zur Verfügung.

Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der Stellungnahme den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 21.06.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch dieses am 01.07.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet und am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof noch anhängig war, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 22 AsylG 2005 gilt als Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.2. 2 Der mit Familienverfahren im Inland betitelte § 34 AsylG 2005 lautet wie folgt:

§ 34 (...)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

3.2. 3 Der mit Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten titulierte § 9 AslyG 2005 lautet wie folgt:

§ 9 (...)

(1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.3. 3 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen und die Aberkennung gemäß

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Recht erfolgt ist:

Dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann im Alter von 32 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. So gab der BF selbst an im Herkunftsstaat als Verkäufer seinen Unterhalt verdient zu haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem steht den BF die Möglichkeit offen sich staatlicher Hilfsleistungen zu bedienen.

Aufgrund durch Strafhaft bedingter Unmöglichkeit der Pflege des Vaters des BF geänderter, seinerzeit zur Anerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den BF führender Voraussetzungen und damit einhergehendem nicht mehr Vorliegens der diesen Status vermittelnden Momente, war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.

Selbst aus der Bestimmung des § 34 AsylG 2005, lässt sich gegenständlich kein Anspruch für den BF auf Zuerkennung bzw. Beibehaltung des gewünschten Status ableiten, zumal der BF den dafür geforderten Anforderungen des Familienangehörigen iSd. § 2 Abs. 22 AsylG 2005 - zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriger lediger Sohn - nicht erfüllt, zumal der BF bereits bei Antragstellung im Jahre 2006 und somit auch bei gegenständlicher im Jahre 2009, volljährig war.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.2.5. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.2.6. Ein Eingehen auf die Straffälligkeit des BF erweist sich somit angesichts der bisherigen Ausführungen als entbehrlich, war nämlich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten schon aufgrund des Wegfalles der zur Zuerkennung dieses geführten Voraussetzungen vorzunehmen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung):

3.3.1. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.3.2. Aufgrund der erfolgten Bestätigung der Entscheidung der belangten Behörde seitens des erkennenden Gerichtes, wonach die Aberkennung des subsidiär Schutzberechtigten zu recht erfolgt ist, war auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. 4 Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

3.4.4. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

3.4.5. Mit der vorliegenden Entscheidung wird im Ergebnis der Bescheid des Bundesasylamtes, mit jenem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß

§ 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt wird, bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem ZMR-Auszügen ergibt, verfügt der BF, vor dem Hintergrund der zuvor zitierten Judikatur, aufgrund seines in Österreich lebenden, über subsidiären Schutz verfügenden, pflegebedürftigen Vater über ein grundsätzlich schützenwertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. Zudem halten sich weitere Verwandte, (Bruder, Onkel, Neffen) des BF ebenfalls in Österreich auf.

Das aufgezeigte Familienleben des BF zu seinem Vater erfährt jedoch insofern eine Relativierung, als die Beziehung des BF zu diesem schon mehrmals aufgrund der wiederholten Inhaftierung des BF Unterbrechungen erfuhr, weshalb konkret von keinem hinreichenden Familienleben ausgegangen werden kann, was auch sinngemäß in Bezug auf die restlichen in Österreich aufhältigen Angehörigen des BF gesagt werden kann. Entgegen der Behauptung des BF, sein Vater bedürfe seiner Pflege ist festzuhalten, dass dieses Argument angesichts der derzeitigen Verbüßung seiner vierjährigen Freiheitsstrafe ins Leere geht, zumal Pflegeleistungen seitens des BF durch dessen Inhaftierung naturgemäß real nicht verwirklichbar sind.

Auch Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So konnte zwar festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache beherrscht, jedoch genügen Sprachkenntnisse allein nicht, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Vielmehr ist ihm vorzuhalten, durch sein wiederholtes strafrechtliches Verhalten dessen allfällige Integration im Bundesgebiet relativiert zu haben. Vielmehr vermochte der BF dadurch seinen, eine hinreichende Integration verhindernden, Unwillen der Einhaltung österreichischer Rechtsnormen zum Ausdruck bringen und zeigte er eindrucksvoll sich weder durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe noch durch familiäre Bezüge im Bundesgebiet von neuerlicher Delinquenz abhalten zu lassen.

Hinzu kommt, dass der BF auch wegen einer Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Delikten zur Rechenschaft gezogen wurde, wobei dieser im Falle seiner Verstöße gegen das Führerscheingesetz die Unerheblichkeitsgrenze angesichts des damit gesetzlich bezweckten Schutzes anderer Personen, zu überschreiten bereit war.

Angesichts der dargestellten Sachverhalte sowie mangels Vorbringen sonstiger die Integration des BF untermauernder Sachverhalte, kann trotz der Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet keine hinreichende Integration erkannt werden.

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass gegenständlich dem Recht auf Privat- und Familienleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall, nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen, nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 Z. 6 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch im Rahmen der Amtswegigkeit im Sinne des § 37 in Verbindung mit § 39 AVG geht die Manuduktionspflicht der belangten Behörde nicht so weit, Asylgründe, die der Asylwerber anlässlich seiner Ersteinvernahme bzw. Zweiteinvernahmen gar nicht behauptet hat, amtswegig erforschen zu müssen (vgl. dazu VwGH Erkenntnis Zl.: 95/20/0650).

Nach Art. 47 abs. 2 der Grundrechtscharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in §§ §§ 24 Abs. 1 VwGVG iVm. 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehenen Einschränkungen der Verhandlungspflicht iSd. Art 52 Abs. 1 GRC sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, zumal diese eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt des in Art 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechtes achten. Die rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne das der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die gegenständlich vorgesehene Einschränkung auf die im letzten Satz des Art 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wen auch die sonst zitierte oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, so sie ist diese jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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