BVwG W168 1403933-3

W168 1403933-3Tribunal administratif fédéral3 juil. 2014

Regest

Fristversäumung, Rechtskraft, Rechtsmittelfrist, Zustellung

Texte intégral

BVwG W168 1403933-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1403933.3.00

Spruch

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde und den Antrag von xxxx StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, AIS: 11 04.688, beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B.) Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gem. § 66 AsylG wird gem. 75 Abs.

16 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 abgewiesen.

C.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 21.05.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu am 21.05.2008 einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers unterzogen. Hierbei brachte der Antragsteller zusammenfassend vor, der "xxxx" hätte seine Mutter getötet und hätte auch den Antragsteller töten wollen. Im Falle einer Rückkehr würde er fürchten, dass die Mitglieder des Schreins ihn töten werden.

Bei der Niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 2.6.2008 führte er aus, dass die bei der Erstbefragung angegebenen Angaben stimmen würden. Ergänzt wurde ausgeführt, dass er ein Diener der Schreins in seinem Dorf gewesen wäre. Seine Aufgabe wäre es gewesen als Bote für den Priester des Schreins in Schuldenangelegenheiten zu dienen. Wenn der Schuldner nicht gezahlt hätte, würde das Orakel ihn töten. Später hätte das Orakel begonnen unschuldige Leute zu töten. Auch die Mutter wäre von dem Orakel getötet worden. Das Orakel töte immer in der Nacht, während die Menschen schlafen. Das Orakel käme in einem Traum mit einem Messer und würde die Leute töten. Das Orakel würde nur in Afrika funktionieren. Sei dem der Antragsteller in Europa wäre, würde er sich sicher fühlen und hätte keine Alpträume mehr.

Mit Bescheid vom 19.12.2008 wieß das BAA den Antrag gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sämtliches Vorbringen und auch sämtliche Schilderungen von einer auffallenden Oberflächlichkeit geprägt gewesen und das Vorbringen in seiner Gesamtheit weder glaubhaft, noch plausibel oder nachvollziehbar sei.

Hiergegen wurde nach nachweislicher Zustellung fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof mit 15.01.2009 erhoben. Hierin wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Nigeria von den "xxxx" mit dem Tode bedroht werden würde. Die Mutter wäre bereits getötet worden.

Die Beschwerde wurde gem. 3,8,10 AsylG 2005 idgF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.März 2010 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sämtliches Vorbringen als nicht als glaubhaft zu qualifizieren wäre und dem Antragsteller auf jeden Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass auch diesbezüglich keine exzeptionnelle Gefährdung des Antragstellers vorliegen würde. Individuelle Gründe als auch Gründe die sich aus Art. 2, Art 3 oder Art. 8 EMRK ableiten ließen und für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Partei in Österreich sprechen würden, lägen nicht vor. Die Ausweisung nach Nigeria sei somit zulässig.

Am 13.05.2011 wurde im Stande der Schubhaft ein weiterer Antrag gestellt. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Antragsteller nicht mehr für den Schrein arbeiten wollte. Er hätte sein Leben ändern wollen. Eine Missionarin namens xxxx hätte dem Antragsteller erklärt, dass sie die Worte Jesus Christus befolgen solle. Sie hätte ihm gesagt, dass sie ihn wieder in Österreich besuchen kommen würde. Dies habe sie jedoch nicht getan. Weiters wurde angegeben, dass die Angaben mit dem Orakel und den Schrein wiederholt werden würden. Die Mutter des Antragstellers wäre getötet worden. Sie hätte keine weiteren Fluchtgründe vorzubringen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, 11 04.688, wies die Erstinstanz den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.05.2011 gemäß § 68 Abs. 1 wegen entschiedener Sache zurück. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 § 10 Abs 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers in seiner Gesamtheit nicht als glaubwürdig zu qualifizieren sei. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuen Asylantrages reiche nicht aus um einen neuen, gegenüber den früheren Verfahren wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Hins. Art 8 bzw. Art 3 EMRK seien keine beachtlichen unverhältnismäßigen Eingriffe festzustellen.

Der Bescheid nach §68 AVG zu AIS: 11 04.486 vom wurde nachweislich der beschwerdeführenden Partei am 1.9.2011 in der JA - Josefstadt zugestellt und erwuchs aufgrund Verstreichens der Rechtsmittelfrist mit 9.9.2011 in Rechtskraft.

Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber aus der Justizanstalt Wien Josefstadt mit 27.10.2011 -begründungslos- eine Formalbeschwerde und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß §66 Abs. 2. AsylG.

Am 02.12.2011 stellte de beschwerdeführende Partei aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Am 11.12.2011 wurde der Antragsteller hierzu einer Erstbefragung - Folgeantrag unterzogen. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass das neue Problem darin bestünde, dass sein Vater ein Hauptmann für einen Schrein gewesen wäre. Es würde jedoch niemand mehr wissen wo er im Moment wäre. Er solle an seiner Stelle den Schrein übernehmen. Da er jedoch christlich sei, habe er abgelehnt. Daraufhin haben die Dorfbewohner gedroht ihn zu töten. Ein weiterer Grund der Ablehnung wäre, da man dann nicht heiraten dürfe und keine Kinder haben dürfe. Weiters müsse man an jeden 1. April für dieses Orakel einen Menschen opfern. Das wären die neuen Gründe. Diese Gründe wären schon beim ersten Asylverfahren existent gewesen. Die beschwerdeführende Partei hätte jedoch nicht die Zeit erhalten, dies entsprechend zu erklären.

Am 14.12.2011 wurde dem Antragsteller gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.

Die für 21.12.2011 vorgesehene Einvernahme musste wegen aggressiven Verhaltens des Antragstellers auf den 27.12.2011 verschoben werden.

In weiterer Folge wurde der Antragsteller am 27.12.2011 vor dem BAA im PAZ HG im Beisein eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er zusammenfassend vor, dass es sich bei dem neuen Antrag nach wie vor um dieselben Gründe wie in den Vorverfahren handle. Es hätte sich an den Gründen nichts geändert. Wenn die Gründe geändert würden, würde es heißen, dass er lügen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass wenn er in seine Heimat zurückkehre und dem Orakel dienen würde, er von den Dorfbewohnern alles bekommen würde was er wolle, Häuser und Grundstücke. Die Bedingungen wären jedoch sehr streng. Wenn er das Orakel übernehmen würde, dürfte er keine Kinder und keine Frau haben. So ein Leben würde er nicht führen wollen.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.11.2011, Zl. 11 14.824 - EAST Ost, wurde der faktische Abschiebungsschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs 2 AsylG, aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG beurkundet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt präsentiert habe, der auf jenem Vorbringen aufbaue, welches bereits im ersten Rechtsgang mangels Glaubwürdigkeit rechtskräftig negativ finalisiert worden sei.

Die Verwaltungsakten langten am 02.01.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.

Mit Datum 26.01.2012 langte eine Vollmacht des MigrantInnenvereins St. Marx mit dem Ersuchen ein, Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen.

Mit Datum 27.01.2012 wurde die beschwerdeführende Partei, nach Mitteilung der BPD - Wien vom 30.1.2012, in seine Heimat Nigeria abgeschoben.

Mit 8.1.2014 wurde gegenständliches Verfahren der Gerichtsabteilung W168 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und das Bundesverwaltungsgericht hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) : Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung

Die gegenständliche Beschwerde stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet dar:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 in der zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden und daher für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Für den Fall der Änderung der Abgabestelle durch den Adressaten regelt § 8 ZustellG Folgendes:

"§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Gemäß § 23 Abs. 4 ZustellG gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.

§ 6 ZustellG regelt für den Fall einer mehrmaligen Zustellung Folgendes:

"Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus."

Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gem. §68 AVG zurückweisende Bescheid zu AIS: 11 04.486 nachweislich der beschwerdeführenden Partei am 1.9.2011 in der JA - Josefstadt zugestellt (AS. 171) und erwuchs aufgrund Verstreichens der Rechtsmittelfrist mit 9.9.2011 in Rechtskraft. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller aus der Justizanstalt Wien Josefstadt, gänzlich unbegründet und mittels Formblatt des Sozialen Dienstes der JA - Josefstadt, am 27.10.2011 eine Formalbeschwerde und beantragte zeitgleich- die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß §66 Abs. 2. AsylG (AS.199).

Die einwöchige Beschwerdefrist, die ab 1.9.2011 zu laufen begann, war demnach zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27.10.2011 unzweifelhaft überschritten und diese Beschwerde erweist sich daher als eindeutig verspätet.

Zu B) Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters gem. §66 AsylG

Gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof [nunmehr gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG das Bundesverwaltungsgericht] gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 beim Asylgerichtshof [nunmehr: Bundesverwaltungsgericht] beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, mit Beschluss.

Im gegenständlichen Verfahren zu AIS: 11 04.486 handelt es sich um einen Folgeantrag. Der Erstantrag zu AIS: 08 04.486 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.März 2010 rechtskräftig gem. §3, 8, 10 AsylG negativ beschieden. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsberaters im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, welches einen Folgeantrag betrifft, gem. §75 Abs. 16 AsylG 2005 nicht vorliegen, war gegenständlicher Antrag auf Bestellung eines Rechtsberaters gem. §66 AsylG vom 27.10.2011 abzuweisen.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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