W122 2003510-1•BVwG W122 2003510-1
W122 2003510-1Tribunal administratif fédéral3 juil. 2014
Ausbildungsplan, Bescheidbegründung, Dienstort, Gerichtspraxis,<br/>Rechtspraktikant, Zulassung
W122 2003510-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 10.02.2014, Zl. Pers 2-K-2875, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 23.01.2014 beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien um Zulassung zur Gerichtspraxis ab März 2013 [gemeint wohl: 2014].
Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.02.2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Gerichtspraxis ab 01.03.2014 als Rechtspraktikantin für die Dauer von fünf Monaten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien zugelassen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG konnte die Begründung des Bescheides entfallen, da dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
Betreffend die konkrete Zuteilung der Beschwerdeführerin enthielt der Bescheid den Hinweis, die Beschwerdeführerin möge am 03.03.2014 um 07:30 Uhr in der Geschäftsstelle des Bezirksgerichtes XXXX die Praxis antreten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Zuteilung zur Gerichtspraxis am Bezirksgericht XXXX sowohl in persönlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unzumutbar sei.
Begründend führte die Beschwerdeführerin zur Länge der Wegzeiten näher aus, dass sie zwar über einen Führerschein der Klasse B verfüge, jedoch kein Kraftfahrzeug besitze, weshalb ihr diese Art der Anreise, welche in etwa 46 Minuten in Anspruch nehmen würde, verwehrt sei. Sie sei in Bezug auf die Anreise daher auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen. Laut Fahrplanauskunft der ÖBB würden für den Weg vom Wohnort der Beschwerdeführerin bis nach XXXX mehr als zwei Stunden veranschlagt. Zusammen mit den Wegzeiten von und zu den jeweiligen Bahnhöfen komme man daher auf eine Tagesreisezeitbelastung von mehr als vier Stunden.
Weiters hindere der hohe Zeitaufwand das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin, da es ihr unmöglich gemacht werde, Kurse und Lehrveranstaltungen zum Doktoratsstudium am späten Nachmittag rechtzeitig zu besuchen.
Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin derzeit in ärztlicher Behandlung. Drei Mal wöchentlich werde die sog. Strahlenkamm Therapie durchgeführt. Die Anfahrts- und Rückreisezeiten seien nicht mit den Öffnungszeiten ihrer behandelnden Ärztin vereinbar, sodass sie gezwungen wäre, die Therapie abzubrechen.
Auch die Teilnahmen an den Proben des Theatervereines, dem die Beschwerdeführerin angehöre, wären aufgrund der langen täglichen Reisezeit nicht mehr möglich.
Die Beschwerdeführerin stellte daher abschließend den Antrag, man möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Zuteilung zu einem Gericht erfolge, das in einer zumutbaren Distanz zu ihrem Wohnort stehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Sondernormen liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die relevante Bestimmung im Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 664/1987 idgF (RPG) betreffend die Zulassung zur Gerichtspraxis lautet:
§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
Gemäß § 2 Abs. 1 RPG besteht ein Rechtsanspruch somit lediglich auf Zulassung zur Gerichtspraxis, derzeit im Ausmaß auf fünf Monaten, nicht jedoch auf einen bestimmten Zuteilungsort. Aus diesem Grund konnte im angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gemäß § 58 Abs. 2 AVG auch die Begründung entfallen, da dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung zur Gerichtspraxis vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
"Nach den für Richter [richterlicher Vorbereitungsdienst] (§§ 2 Abs. 1 Z. 5, 26 Abs. 1 Z. 1 RDG [nunmehr: RStDG]), Rechtsanwälte (§ 2 RAO), Notare (§ 117a Abs. 2 NotO) und den Dienst bei der Finanzprokuratur (Anlage 1 zum BDG, Z. 1 Pkt. 17) geltenden gesetzlichen Vorschriften ist eine Gerichtspraxis in der Dauer von neun [nunmehr: fünf] Monaten Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis im Sinne des § 2 Abs. 1 RPG. Es ist nicht strittig, daß der Beschwerdeführer eine Gerichtspraxis in der Dauer von neun Monaten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits zurückgelegt hatte; damit hat er das durch § 2 Abs. 1 erster Satz RPG begründete Recht, nämlich auf die Zulassung zur Gerichtspraxis für die Dauer von neun Monaten, bereits in vollem Umfang in Anspruch genommen. Darüber hinaus wird ein Recht auf Zulassung zur Gerichtspraxis durch das Gesetz nicht begründet."
(VwGH, 07.09.1998, Zl. 98/10/0238) Auch im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch der erforderlichen fünf Monate gewährt werden konnte.
Nach dem RPG kann sich der Antrag einzig und alleine auf die Zulassung zur Gerichtspraxis an sich beziehen, nicht jedoch auf die Zulassung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder an einem bestimmten Dienstort, weil darauf kein Rechtsanspruch besteht.
Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes steht bei der Bestimmung des Ortes der gesamte Sprengel zur Verfügung. Wünschen des Rechtspraktikanten zu der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl hinsichtlich Ort, Dauer und Geschäftssparten soll nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden. Dies sind aber keine Fragen des Zulassungsbescheides sondern des Ausbildungsplanes. Wünschen hinsichtlich des bekämpften Zulassungsbescheides gibt das RPG keinen Raum.
Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass der Weg zum Ort der Gerichtspraxis (XXXX) aufgrund verschiedener Umstände aus ihrer persönlichen Sphäre beschwerlich ist, im Vergleich zu anderen Gerichtsstandorten, die dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ebenfalls zur Verfügung stünden (St. Pölten, Waidhofen an der Ybbs, Amstetten Lilienfeld, Melk, Scheibbs, Bruck an der Leitha, Hollabrunn, Mistelbach, Gmünd, Horn, Waidhofen an der Thaya, Zwettl, Neunkirchen, Eisenstadt, Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwart, ...), wird es offensichtlich, dass der Wohnort der Beschwerdeführerin bereits wohlwollend berücksichtigt wurde.
Erst im Hinweis zum angefochtenen Bescheid findet sich die konkrete Zuteilung der Beschwerdeführerin zu einem bestimmten Dienstort innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Wien. Dieser Hinweis ist jedoch nicht Teil des Spruches und es besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte örtliche Zuteilung, weshalb der Beschwerdeführerin gegen den Hinweis auch kein Rechtsmittel offen steht.
Mangels Vorliegens einer Beschwer der Beschwerdeführerin - ihrem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis wurde vollinhaltlich Rechnung getragen - war die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Fragen des Umfanges der Anspruchsberechtigung bei der Zulassung zur Gerichtspraxis sind hinreichend geklärt.
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