BVwG W111 1438448-1

W111 1438448-1Tribunal administratif fédéral3 juil. 2014

Regest

Befragung, Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation

Texte intégral

BVwG W111 1438448-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W111.1438448.1.00

Spruch

W111 1438448-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2013, ZI. 13 07.485-BAI beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei, eine Staatsangehörige der russischen Föderation, reiste am 05.06.2013 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (nunmehrige Beschwerdeführer zu W111 1438449-1/2013, W111 1438450-1/2013 und W111 1438451-1/2013) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 07.06.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die beschwerdeführende Partei zum Ausreisegrund befragt im Wesentlichen an:

"Mein Mann ist zu Hause in XXXX seit 1991 oder 1992 Polizist. Im Jänner 2013 hat die Polizei einen Kämpfer (Wakhabisten) festgenommen. Dieser Festgenommene hatte behauptet, dass mein Mann mit den Wakhabisten zusammenarbeiten würde. Daraufhin hat sich mein Mann seit Ende Jänner 2013 an verschiedenen Orten versteckt.

Ich hatte seither nur telefonisch Kontakt mit ihm. Im Februar und März 2013 kam die Polizei immer zwischen 17:00 und 18:00 Uhr zu mir nach Hause und sie durchsuchten jedes Mal unser Haus. Bedroht oder geschlagen wurde ich von ihnen nie. Später, Ende April 2013 wurde ich von der Polizei angerufen und es wurde mir geraten, dass ich den Aufenthalt meines Mannes und auch nähere Informationen über die Wakhabisten bekanntgeben muss. Daraufhin haben mir die Leute von unserem Dorf geraten, dass es besser wäre, wenn ich mit meinen Kindern das Land verlassen würde. Wenn ich dann Asyl erhalten habe, dann möchte ich auch, dass mein Mann nach Österreich komme. Er wird nämlich nach wie vor von der Polizei gesucht. Das sind alle meine Fluchtgründe - andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt."

Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurde die beschwerdeführende Partei am 14.08.2013 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache, niederschriftlich einvernommen.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"(...)

Frage: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme.

Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?

Antwort: Ich habe einen gereizten Magen und eine Geschwulst an der Schilddrüse. Ich habe ständig Kopfschmerzen, die sich auch auf die Augen auswirken. Manchmal habe ich Schmerzen und Gefühlslosigkeit im linken Arm und in den Beinen. Ich habe in der Gebärmutter Entzündungen und der linke Eierstock ist vergrößert.

Frage: Haben Sie diesbezüglich irgendwelche ärztlichen Bescheinigungen von Zuhause mitgebracht?

Antwort: Nein, weil ich bei der Ausreise daran nicht gedacht habe. Ich wurde auch in XXXX ohnmächtig und bin hingefallen. Ich wurde diesbezüglich behandelt und habe den Befund mit. Mein 6 jährige Sohn hat eine Verletzung seit der Geburt. Er kann die rechte Hand nicht richtig heben. Im Krankenhaus in XXXX wurde empfohlen, dass man die Schulter operieren sollte. Meine Tochter hat ein Trauma in der rechten Gehirnhälfte.

Anmerkung: Der Befund wird kopiert und als Beilage zum Akt genommen.

Frage: Wurden Ihre Kinder bereits in der Heimat behandelt?

Antwort: Der ältere Sohn XXXX war beim Neurologen und beim Orthopäden in XXXX in der Klinik, als er 3 Jahre alt war. Alle 4 Monate musste er für 15 Tage in die Klinik wegen Physiotherapie und medikamentöser Behandlung. Die Behandlung hatte mein Sohn bis 2013.

Meine Tochter wurde wegen des Gehirntraumas in XXXX und in XXXX behandelt. Ich weiß nicht mehr in welchem Jahr. Aber das steht in den Dokumenten, die ich schicken lassen werde. Wir beendeten die Behandlung auf Grund von befürchteten Nebenwirkungen der Tabletten.

Aufforderung: Bitte legen Sie alle ärztlichen Bescheinigungen bzgl. Ihrer Kinder innerhalb von zwei Wochen dem Bundesasylamt Innsbruck vor. Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja, das habe ich verstanden.

Frage: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein?

Antwort: Ich war in XXXX in Tschetschenien in Behandlung. 2001 habe ich wegen dem ständigen Krieg psychische Probleme bekommen, da ich viele Tote, Verletzte und Explosionen gesehen habe. Ich wurde deshalb in Tschetschenien behandelt aber die Behandlung hatte keinen Erfolg. Deshalb bin ich 2001 nach Dagestan gegangen um mich behandeln zu lassen. Dort war ich ca. ein halbes Jahr. Es war für ca. 6 Monate gut, aber danach begann alles wieder. Ich bekam wieder Kopfschmerzen. 2004/2005 wurde in der Nähe der Schule, wo ich gearbeitet habe, etwas versprüht. Man sagte uns nicht was es war. Ich hatte erneut starke Kopfschmerzen. Andere die auch dort gearbeitet haben, bekamen Krebserkrankungen. Ich wurde wegen körperlicher Leiden in der Russischen Föderation nie behandelt, nur wegen psychischen Problemen. Die Behandlung half nicht.

Frage: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung?

Antwort: Am 27. August habe ich einen Termin wegen meiner Schilddrüse. Ich muss zur nuklearmedizinischen Abteilung in XXXX.

Aufforderung: Bitte übermitteln Sie den Befund nach dieser Behandlung unverzüglich dem Bundesasylamt. Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja, das habe ich verstanden.

Frage: Sie werden aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen alle aktuellen fachärztlichen Bescheinigungen von sich und Ihren Kindern vorzulegen.

Antwort: Ja, ich habe verstanden.

Frage: Sind sie damit einverstanden, Ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, sodass das Bundesasylamt bei den behandelnden Ärzten bezüglich Ihrer Erkrankungen Fragen stellen bzw. weitergehende Unterlagen anfordern darf sowie die behandelnden Ärzte wie auch behördlich bestellte Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunden austauschen können?

Antwort: Ja, ich bin einverstanden.

Frage: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche?

Antwort: Bei uns daheim gibt es keine Behandlung, deshalb werde ich Probleme haben.

Frage: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie die Möglichkeit sich Dokumente aus der Heimat nach Österreich schicken zu lassen?

Antwort: Ja.

Aufforderung: Bitte lassen Sie sich die Dokumente aus der Heimat schicken und legen Sie diese innerhalb von zwei Wochen dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck vor. Haben Sie das verstanden?

Antwort: Ja, das habe ich verstanden.

Frage: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

Antwort: Ja. In XXXX. Ich habe ihn in Österreich in XXXX. Ich werde ihn mit den anderen Dokumenten schicken.

Anmerkung: Die Einvernahme wird für eine Pause von 10min unterbrochen. (11:10-11:20)

Erklärung: Sie haben am 05.06.2013 in der EAST Traiskirchen um Asyl ersucht. Sie wurden am 07.06.2013 von der Polizei in der PI Traiskirchen bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?

Antwort: Ja, ich kann mich nicht an alles erinnern, aber meine Angaben sind wahrheitsgemäß, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Andere Gründe gibt es nicht. Es kann sein, dass ich den Fahrer nicht richtig beschrieben habe, aber ich habe ihn auch nur von hinten gesehn.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin in XXXX in Tschetschenien am XXXX geboren. Mein Vater XXXX XXXX. Mein Vater ist inzwischen Pensionist und meine Mutter war immer Hausfrau. Sie leben in einem Haus in XXXX. Das Haus hat fünf Zimmer. Ich habe zwei Schwestern ( XXXX geb. XXXX, XXXX geb. XXXX). Beide Schwestern sind verheiratet und wohnen bei Ihren Männern in XXXX. Mein Bruder XXXX ist XXXX geboren und ist ebenfalls verheiratet und wohnt mit seiner Familie bei unseren Eltern. Ich habe noch einen Bruder der XXXX geboren ist und XXXX heisst. Er wohnt ebenfalls noch bei den Eltern. Ich bin in der Ortschaft XXXX aufgewachsen. Ich war 11 Jahre in der Schule und habe mit 17 Jahren 1993 die Schule abgeschlossen. Ich habe 1994 das erste Mal geheiratet aber ließ mich 1996 wieder scheiden. Ich habe einen Sohn aus dieser Ehe namens XXXX und er ist 18 Jahre. Ich begann im August 1993 als Handwerkslehrerin zu arbeiten. Von 1996 bis 1999 habe ich die pädagogische Hochschule in XXXX besucht. Von 1999 bis 2006 habe ich das staatliche Institut in XXXX gekommen. Ich konnte aber auf Grund Kriegshandlungen von 1999 bis 2001 mein Studium nicht betreiben. Ab 2003 habe ich parallel noch drei Jahre Jura studiert. Ich beherrsche Russisch und Tschetschenisch ausgezeichnet in Wort und Schrift und ich kann ein bisschen Deutsch lesen und schreiben. Im Dezember 2005 habe ich XXXX geheiratet. Er ist Polizist. Seit 2002 arbeitete ich wieder als Handwerkslehrerin, Grundschullehrerin und Leiterin eines handwerklichen Instituts für Kinder, aber ich arbeitete nur ein Jahr, da ich danach bis zu meiner Ausreise in einer Abendschule die russische Sprache und Literatur unterrichtet habe. 2005 bin ich zu meinem Mann gezogen. Wir wohnten in einem Haus mit drei Zimmern. Wir verkauften das Haus, um die Behandlung unseres Sohnes zu bezahlen und der neue Besitzer wollte uns darin wohnen lassen, bis wir eine neue Wohnung gefunden. Das Haus ist in XXXX. Uns sind drei Kinder geboren. XXXX ist am XXXX, XXXX am XXXX und XXXX ist am XXXX geboren. Mein Mann war seit Jänner 2013 nicht mehr zu Hause. Ich lebte dort noch mit unseren Kindern und zwei Kindern die er in die Ehe mitbrachte. Wir konnten schon bis er uns verlassen hat kaum von unserem Gehalt leben und als er wegging, konnten wir gar nicht mehr haushalten. Wir sind Tschetschenen und Moslems.

Angaben zum Fluchtweg:

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

Antwort: Im April 2013 weil mein Mann auf der Flucht war und ich wurde dauernd von der Polizei aufgesucht.

Frage: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Traiskirchen gemacht haben, erinnern?

Antwort: Schlecht.

Frage: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?

Antwort: 2.100.-- Euro pro Person.

Vorhalt: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung 2000.-- Euro pro Person angegeben?

Antwort: Ich weiß nicht mehr. Ich habe das vielleicht verwechselt.

Frage: Woher hatten Sie dieses Geld?

Antwort: Verwandte haben uns Geld gegeben und ich habe meinen Schmuck und unser Geschirr verkauft.

Frage: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?

Antwort: Wir hatten Reisepässe bis nach Moskau, aber der Fahrer nahm uns die Pässe ab.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie zu Hause noch Personaldokumente?

Antwort: Nein.

Frage: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

Antwort: Weil es das demokratischste Land ist. Ich dachte auch, dass in Österreich das Problem der Tschetschenen verstanden wird.

Frage: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist?

Antwort: Nein.

Angaben zum Fluchtgrund:

Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, dem Militär, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei oder einer Behörde angehalten, festgenommen oder verhaftet?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

Antwort: Nein, ich war niemals Mitglied einer politischen Partei. Ich war jedoch Wahlbeobachterin 2008. Aber diesbezüglich hatte ich auch keine Probleme in der Heimat.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

Antwort: Nein.

Frage: Möchten Sie eine Pause machen oder Wasser?

Antwort: Ja bitte 10min.

Anmerkung: Die Einvernahme wird für eine Pause von 10min unterbrochen (12:10-12:20)

Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

Antwort: Im Jänner 2013 verhaftete die Polizei einen Wahabiten und dieser sagte der Polizei, dass mein Mann, der ebenfalls Polizist ist, den Wahabiten geholfen habe. Mein Mann kannte diesen Wahabiten, weil sie gemeinsam die Schule besucht haben. Ich weiß nicht wieso der Wahabit meinen Mann beschuldigte, aber wahrscheinlich wollte er sich rächen wegen irgendetwas. Ich weiß nicht genau warum, weil mein Mann nur sagte, dass er ihn kennt, aber nicht was passiert ist. Mein Mann sagte mir generell nichts was bei der Arbeit passierte. Mein Mann wurde im Jänner 2013 deshalb mitgenommen und gefoltert. Sie wollten, dass er gesteht, dass er mit den Wahabiten zusammenarbeitet. Die Polizisten drohten ihm, dass wenn er nicht gesteht, seiner Familie, also uns, etwas antun. Mitte Jänner war mein Mann 2-3 Tage in der Polizeistation XXXX. Er hat nicht gestanden und sie wollten ihn länger dort behalten. Die Polizisten wollten ihn als Informanten gewinnen, da er diesen Wahabisten kannte. Die Polizei hat ihn freigelassen unter der Bedingung, dass er Informationen beschafft. Falls er dies nicht macht, haben die Polizisten ihm gedroht. Da er selbst Polizist war, wusste er wie die Polizei in Tschetschenien Informationen erhält. Er hatte deshalb Angst, weil er keine Informationen hatte. Er ist deshalb seit Jänner 2013 auf der Flucht. Ich habe keinen Kontakt mehr mit meinem Mann. Seine älteren Bruder XXXX und XXXX und andere Verwandte, aber ich weiß nicht welche, haben meinen Mann bei der Polizei abgeholt, als er freigelassen wurde. Sie rieten ihm ebenfalls, dass er untertauchen soll, da er selbst wüsste, was mit Leuten passiert, die nicht mit der Polizei zusammen arbeiten. Deshalb gerieten auch Freunde von meinem Mann ins Visier der Polizei. Ehemalige Mitschüler, die ebenfalls mit dem Wahabisten und ihm in die Klasse gingen wurden verdächtigt. Drei Mal kam die Polizei im Februar und im März 2013 zu mir und durchsuchten das Haus. Es war immer zwischen 17:00 und 18:00. Beim letzten Mal wollten Sie, dass ich die Informationen beschaffe, die sie von meinem Mann wollten. Sie drohten mir, dass sie mich ebenfalls mitnehmen können und ob es mir nicht Leid täte wegen meiner Kinder. Die Polizei vermutete, dass ich Informationen hätte, weil ich viele Jugendliche und Erwachsene unterrichte. Sie sagten, dass ich sicher nicht "in die Luft fliegen" will. Geschlagen wurde ich nie. Sie sagten, dass ich nicht flüchten könnte. Ich habe Angst, weil im letzten Jahr eine Frau ermordet wurde, deren Mann auch verdächtigt wurde mit Wahabisten zusammen zu arbeiten. Ein Freund meines Mannes, der inzwischen ebenfalls untergetaucht war, kam im März 2013 zu mir und sagte, dass mein Mann noch in Tschetschenien war, aber mehr nicht. Ich kannte diesen Freund nicht mit Namen. Ich sah ihn nur 2-3 Mal in Gesellschaft meines Mannes. Im April rief die Polizei bei mir an und fragte, ob sie noch lange auf Informationen warten müssen. Meine Eltern überredeten mich danach das Land zu verlassen und meine Verwandten fingen an Geld zu sammeln. Mitte Mai reiste ich dann nach Moskau. Ich versuchte legal auszureisen, aber ich erhielt kein Visum. Ich habe bekannte in Moskau, die wollten mir helfen und organisierten einen Schlepper. Ich wohnte auch in der Mietwohnung dieser Bekannten. Ich weiß nicht wie die Reise organisiert wurde.

Anmerkung: Die AW weinte während der Erzählung.

Frage: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint und Sie bisher noch nicht gefragt wurden?

Antwort: Ich habe bereits gesagt, dass ich mit dem Tod bedroht wurde, um Informationen zu erhalten.

Vorhalt: Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Sie nur mehr telefonisch mit Ihrem Mann Kontakt hätten und heute haben Sie gesagt, dass Sie gar keinen Kontakt mehr hätten. Erklären Sie bitte.

Antwort: Er ist Mitte Jänner 2013 aus dem Haus gegangen und danach hatte ich keinen Kontakt mehr.

Frage: Wieso gaben Sie an, dass Sie telefonisch Kontakt hatten?

Antwort: Ich glaube er ist Mitte Jänner weggegangen. Er rief lange nicht an. Insgesamt hat er maximal 1-2 Mal angerufen. Ich habe viele schlaflose Nächte und ich habe Angst. Ich hatte es vergessen.

Frage: Wann konkret kamen die Polizisten zu Ihnen nach Hause?

Antwort: Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern.

Frage: Wie viele Leute kamen zu Ihnen nach Hause?

Antwort: 4-5 Polizisten in einem Auto.

Frage: Wer war außer Ihnen und Ihren Kindern noch zuhause?

Antwort: Niemand.

Frage: Wer machte die Tür auf?

Antwort: Ich.

Frage: Was trugen diese Männer konkret?

Antwort: Uniformen.

Frage: Um welche Polizisten handelten sich diese Männer?

Antwort: Ich weiß es nicht. Sie haben sich nicht vorgestellt und hatten normale Polizeiuniformen.

Frage: Wie durchsuchten die Polizisten das Haus?

Antwort: Sie durchsuchten das ganze Haus, sogar die Mülltonnen und die Matratzen. Vielleicht haben Sie Waffen gesucht, aber wir hatten keine Waffen. Ich bin ihnen überallhin gefolgt, weil ich Angst hatte, dass sie Beweismittel hinlegen könnten, die uns nicht gehörten. Als sie nichts gefunden hatten gingen sie jedes Mal wieder, aber sagten, dass Sie mir nicht glauben, dass ich nicht wusste, wo mein Mann wäre. Sie sagten, dass sie mehrmals kommen werden und falls nötig mich sogar mitnehmen.

Frage: Wieso gerieten Sie in den Verdacht selbst Informationen beschaffen zu können, nur weil Sie Jugendliche unterrichten?

Antwort: Ich weiß nicht. Sie wollten, dass ich herausfinde, wo sich die Verwandten der Jugendlichen befinden, falls sie verschwunden wären. Ich sollte das Vertrauen der Jugendlichen gewinnen.

Frage: Es klingt, als ob die Polizei den Verdacht gehabt hätte, dass Sie in der Abendschule nur Angehörige von Wahabisten oder Widerstandskämpfern unterrichtet hätten. Wieso hatte die Polizei den Verdacht?

Antwort: Nein, ich sollte nur herausfinden, wo sich diese Leute befinden.

Frage: Wieso sollten die Jugendlichen die Aufenthaltsorte wissen?

Antwort: Ich weiß es nicht. Aber die Polizisten wollten von mir dass ich die Aufenthaltsorte von Wahabisten herausfinde. Wie ich herausfinde war mein Problem. Ich war vertrauenswürdig, weil ich mein Haar nie zeigte.

Frage: Haben Sie Beweise, die bescheinigen, dass die von ihnen genannte Frau, die auf Grund des Verdachts gegen ihren Mann ermordet worden wäre? Z.B. Zeitungsartikel.

Antwort: Nein, das erzählten sich die Nachbarn und sagten mir das auch, als ich sagte, dass die Polizei von mir Informationen wollte.

Frage: Wie haben Sie gelebt, nachdem Ihr Mann im Jänner 2013 untergetaucht war?

Antwort: Ich hatte jeden Tag Angst, da ich damit rechnete, dass die Polizei immer kommt. Ich arbeitete weiter und versorgte so meine Kinder. Man sagte mir nur, dass ich unter Beobachtung wäre, aber ich durfte arbeiten.

Vorhalt: Frau Asylwerberin, Sie haben heute im Zuge der freien Erzählung lediglich vorgebracht, dass Ihr Mann Probleme gehabt hätte. Jedoch im Laufe der Befragung steigern Sie Ihre Behauptung, im Widerspruch zu Ihrer Erstbefragung, indem Sie nun angeben, selbst gezielt Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, weil Sie als Lehrerin an einer Abendschule Jugendliche unterrichtet haben. Ihr gesamtes Vorbringen ist zu allgemein, widersprüchlich und vage. Bitte nehmen Sie dazu Stellung!

Antwort: Nachdem mein Mann aus dem Haus ging, bekam ich selbst Probleme.

Frage: Wieso haben Sie nicht direkt Ihre eigenen Probleme geschildert?

Antwort: In der Erstbefragung wurde mir gesagt, dass ich die Details in einem späteren Interview sagen soll und jetzt die Fragen beantworten muss.

Vorhalt: Zudem ist Ihre Aussage, nunmehr von der Polizei aufgrund Ihrer Tätigkeit als Lehrerin verdächtig worden zu sein, absolut unglaubwürdig. Denn wenn es so gewesen wäre, wären die Polizisten bereits viel früher und nicht wegen Ihres Mannes an Sie herangetreten. Was sagen Sie dazu?

Antwort: Bei uns wird oft von Unschuldigen verlangt, dass sie Informationen herausfinden sollen. Sie wollten nur, dass ich selbst meine Kontakte zu den Schülern nutze um Informationen zu beschaffen.

Vorhalt: Sollten Sie derartig von der Polizei verdächtigt worden sein, wären Sie niemals von der Polizei in Ruhe gelassen worden. Sie sind sogar legal nach Moskau ausgereist!

Antwort: Ich wurde bei meiner Ausreise nicht gefragt wohin ich reise.

Frage: Wurden Sie im Flughafen vor dem Flug nach Moskau kontrolliert?

Antwort: Ja, mein Pass wurde angeschaut.

Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

Antwort: Kadyrows Leute werden mich töten. Kadyrows Leute benutzen oft Frauen als Attentäter, die mit Drogen gefügig gemacht werden.

Frage: Was haben Sie mit den Leuten von Kadyrow zu tun?

Antwort: Ich habe mit ihnen nichts zu tun, aber man kann nichts machen, was ihnen nicht bekannt ist.

Frage: Wieso hätten Kadyrows Interesse an Ihnen?

Antwort: Sie wollen die Wahabisten umbringen und wenn sie einen verfolgen, wie mein Mann im Verdacht steht, dann geben sie nicht auf.

Frage: Wieso steht Ihr Mann konkret im Verdacht Wahabist zu sein?

Antwort: Ich weiß nicht, ob er verdächtigt wird ein Wahabist zu sein, aber der verhaftete Wahabist behauptete, dass mein Mann wüsste, wo die Wahabisten sich versteckt hielten.

Frage: Sind Kadyrows Leute einmal an Sie herangetreten?

Antwort: Nein, persönlich nicht. Nur die Polizei. Aber die Polizei drohte mir, dass "ich wüsste was die Kadyrow Leute mit mir machen würden".

Frage: Ist Ihnen klar, dass Sie sich ständig bei Ihren Fluchtangaben widersprechen?

Antwort: Nein, ich habe alles erzählt wie es ist.

Frage: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

Antwort: Ja natürlich, sie würden mich fragen wieso ich ausgereist bin und wieso ich alles erzählt habe. Ich habe Angst um mein Leben.

Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

Antwort: Weil die Leute überall sind. Ich wäre nirgends sicher.

Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

Antwort: Ja, darüber weiß ich Bescheid.

Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Tschetschenien zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. Wenn Sie ein bestimmter Teil der Feststellungen besonders interessiert wird Ihnen dieser von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran haben Sie die Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs dazu Ihre Stellungnahme abzugeben. Sie können aber auch auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichten oder Ihnen werden die Feststellungen ausgefolgt und Sie haben dann die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Haben Sie die Belehrung verstanden?

Antwort: Ja, ich habe das verstanden.

Frage: Was möchten Sie?

Antwort: Ich verzichte, da ich Deutsch nicht beherrsche.

Angaben zum Privat- und Familienleben:

Frage: Hatten Sie in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes?

Antwort: Nein.

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?

Antwort: Ich bin in der Grundversorgung.

Frage: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht oder sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation?

Antwort: Ich betreue mein Kind. Ich kann nicht zum Deutschkurs wegen meinem Sohn. Ich bin nirgends Mitglied.

Frage: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte oder sonstige Personen in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Wo leben Ihre Verwandten?

Antwort: Ich habe einen Onkel in Frankreich, aber sonst leben alle Verwandten in Tschetschenien.

Frage: Haben Sie in Österreich eine Schule oder Ausbildung absolviert?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie mit eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der Österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?

Antwort: Ja, damit bin ich einverstanden.

Anmerkung: Die Einvernahme wird für eine Pause von 20min unterbrochen (13:30-13:50)

Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein. Ich habe gesagt, was ich erlebt habe und es war die Wahrheit. Mir sind keine Widersprüche aufgefallen. In Tschetschenien verfolgt man verschiedene Leute, da die tschetschenische Polizei Moskau gefallen will und Abzeichen verdienen will.

(...)"

Folgende Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Verfahren zur Vorlage gebracht:

russischer Inlandsreisepass (Original)

russische Geburtsurkunden der drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin (Original)

russischer Führerschein (Kopie)

Konvolut an Akten zur medizinischen Behandlung in Tschetschenien

Entlassungsbericht Bezirkskrankenhaus XXXX vom 12.07.2013

Neuropädiatrischer Befundbericht XXXX vom 07.08.2013 betreffend den Sohn XXXX

Schilddrüsenbefund Landeskrankenhaus XXXX vom 27.08.2013

2. Laut Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gleichlautende Bescheide ergingen an die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin.

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und stellte sowohl Staatsangehörigkeit als auch Identität der Beschwerdeführerin fest. Es vertrat ferner die Ansicht, dass ihr Fluchtvorbringen mangels fehlender Glaubwürdigkeit nicht fähig gewesen sei, die Notwendigkeit der Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes zu begründen. Eine über die behauptete (unglaubwürdige) individuelle Verfolgungssituation hinausgehende asylrelevante Bedrohung, resultierend aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation liege unter Zugrundelegung der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese an keinen lebensbedrohlichen psychischen und physischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes leide und gesund sei. Sie stünde momentan nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere Folgendes aus:

" (...) betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie weder vorbestraft sind, noch in der Heimat von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen verfolgt wurden.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie weder vorbestraft sind noch von einer Behörde in der Heimat gesucht werden.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung keine Probleme mit den Behörden Ihrer Heimat gehabt haben.

Geglaubt wird Ihnen, dass Sie in Ihrer Heimat aus politischen Gründen weder verfolgt noch gesucht werden.

Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubwürdig darlegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Fall gerecht zu werden.

Bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei gaben Sie an, dass Ihr Mann Probleme mit der Polizei in Tschetschenien hätte, da er verdächtigt würde, mit den Wahabisten zu kooperieren. Sie gaben an, dass Polizisten Ihr Haus im März und im April 2013 durchsucht hätten. Ihr Mann sei untergetaucht und Sie hätten nur noch telefonisch Kontakt mit diesem gehabt. Sie sagten auch, dass Leute in Ihrem Dorf Ihnen zur Ausreise geraten hätten, weil die Polizei diesen Verdacht gehabt hätte.

Im krassen Widerspruch dazu gaben Sie während Ihrer Einvernahme an, dass Sie seitdem Ihr Mann untergetaucht wäre, Sie absolut keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt hätten und Ihre Eltern und Verwandten Sie zur Ausreise überredet hätten. Nach dementsprechendem Vorhalt revidierten Sie Ihre Aussage und gaben während der Einvernahme noch an, doch 1-2 Mal mit Ihrem Mann Kontakt gehabt zu haben.

Außerdem sind auch Ihre Erklärungen, auch deshalb als haltlos anzusehen, da es für die Sicherheitskräfte bzw. Polizei ein Leichtes gewesen wäre, Ihrer bzw. Ihres Mannes habhaft zu werden, sollte tatsächlich Interesse an Ihrer/seiner Person bestanden haben. Dass diese Annahme berechtigterweise zu treffen ist und davon auszugehen ist, dass Ihre Behauptungen als tatsachenwidrig zu werten sind, kann auch darin ersehen werden, dass Sie sich Ihren eigenen Aussagen zufolge bis zu Ihrer Ausreise ohne Schwierigkeiten oder Problemen in Ihrer Heimat aufhalten und Ihre Heimat anschließend legal und problemlos verlassen haben können. Zudem hätte die russische Polizei ihre eigene Mittel (Telefonüberwachung, Überwachung des Hauses ua), falls Ihrem Mann derartig schwerwiegende Verstöße zur Last gelegt worden wären, um Sie/ihn bereits über längere Zeit zu beobachten bzw. viel früher an Ihre/seine Person Habhaft zu werden.

Aber nicht nur allein diese Behauptungen nimmt die Behörde zum Anlass, um an der Glaubwürdigkeit des von Ihnen vorgebrachten Sachverhaltes zu zweifeln. Ihre Fluchtgeschichte enthält nämlich noch weitere Ungereimtheiten, welche das von der erkennenden Behörde getroffene Befinden unterstreichen.

Bei Ihrer Erstbefragung vor der Polizei haben Sie noch angegeben, dass Sie selbst von der Polizei in Tschetschenien weder bedroht noch geschlagen worden wären. Sie gaben an, dass Polizisten das Haus durchsucht hätten, um Informationen zu erhalten. Im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck steigerten Sie Ihre Aussage jedoch dahingehend, dass die Polizei wahrscheinlich Waffen gesucht hätte, obwohl Sie zuvor angegeben haben, dass diese nur an Informationen Ihres Mannes interessiert gewesen wäre. Auch steigerten Sie das Vorbringen, da Sie plötzlich eigene Probleme mit der Polizei vorbrachten. Sie brachten nunmehr vor, dass die Polizei Ihnen gedroht hätte, dass Sie "in die Luft fliegen" würden, falls die Polizisten nicht erfolgreich wären.

Sie behaupteten daraufhin, dass die Polizei Sie gezwungen hätte, da Sie eine Lehrerin an einer Abendschule gewesen sind, über die Jugendlichen, die Sie unterrichteten, die Aufenthaltsorte Ihrer Verwandten auszuforschen. Als Begründung führten Sie an, dass Sie vertrauenswürdig gewesen wären, da Sie Ihr Haar nie offen zeigten.

Aber Sie steigerten Ihr Vorbringen erneut bei Ihren Angaben zu Ihren Rückkehrbefürchtungen, indem Sie angegeben haben, dass Sie bei Ihrer eventuellen Rückkehr fürchten, dass Kadyrows Leute Sie mit Drogen gefügig machen und als Attentäterin einsetzen würden. Auf Nachfrage, was Sie mit Kadyrows Leuten zu tun hätten, antworteten Sie, dass Sie persönlich nichts mit Kadyrows Leuten zu tun hätten, aber die Polizei hätte Ihnen, im totalen Widerspruch zu Ihrer Erstbefragung, gedroht, dass Sie wüssten was Kadyrows Leute mit Ihnen machen würden.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass Ihre gesamten Angaben vor dem Bundesasylamt weder glaubhaft noch nachvollziehbar sind und es ist offensichtlich, dass es sich bei Ihren Erklärungen um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Zudem sind Ihre Angaben vollkommen widersprüchlich. Dies wird dadurch offensichtlich, da Sie mehrmals Gelegenheit gehabt haben, Ihre tatsächlichen Gründe für die Ausreise vorzubringen.

In Ihrem Falle ist es klar und offensichtlich, dass Sie mit Ihren verschiedenen Vorbringen "asylzweckbezogen" agieren, denn für eine Person, die tatsächlich verfolgt wird, besteht kein Grund, falsche Aussagen vor Behörden zu tätigen, vor allem deshalb, da sie im Land in dem sie sicher sind um Hilfe (Asyl) und Schutz ersuchen.

Auch in Ihrem Falle kann aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse seitens des Bundesasylamtes aufgrund der hervorstechenden Merkmale von einem standardisierten Vorbringen gesprochen werden.

Zudem geht auch der VwGH in seinem Beschluss davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann.

Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000).

Gefragt nach Details und Datum der Hausdurchsuchungen durch die Polizei, gaben Sie an, dass Sie die Tage nicht mehr wüssten und schilderten die Hausdurchsuchungen sehr vage, pauschal und oberflächlich.

Dazu ist nun sagen, dass es aber der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass sich Menschen, die behaupten, für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich zu haben, in Ihrem Fall eine Hausdurchsuchung durch 4-5 Polizisten, obwohl Sie allein mit Ihren Kindern zu Hause waren, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern. Sie selbst schienen jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie auch auf Nachfrage nicht schildern, sodass der Eindruck erweckt wurde, dass Sie die von Ihnen geschilderten Ereignissen nicht erlebt haben. Im Gegenteil, beschränkten sich, wie schon zuvor erwähnt, Ihre Erklärungen bloß auf abstrakte und allgemein gehaltene und widersprüchliche Darstellungen, konkrete, detaillierte oder chronologische Angaben konnten Sie nicht machen.

Auffällig in Ihren diesbezüglich Angaben ist auch, dass Sie in keinster Weise in der Lage waren, Ihre geäußerte Befürchtung bzw. damit in Zusammenhang stehende konkrete Umstände bzw. Ereignisse oder Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen bzw. konkret allenfalls anzugeben, welchen konkreten Verfolgungsgefahren oder Repressionsmaßnahmen Sie ausgesetzt waren bzw. sind.

Im Asylverfahren ist es nämlich nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft darlegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig auftreten.

Aufgrund Ihrer äußerst vagen und pauschalen Angaben hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, Ihre vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Es ist nämlich Ihre Aufgabe selbst, einen vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden.

Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Bei der Beurteilung muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Schlussendlich deutet auch noch die legale Ausreise nach Moskau mit Ihrem eigenen unverfälschten Inlandsreisepass darauf hin, dass Sie seitens Ihres Heimatstaates keinerlei Verfolgungshandlungen zu befürchten hatten. Aufgrund der allgemeinen bekannten Lage ist es unglaubwürdig, dass Sie, aufgrund welcher Umstände auch immer, staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sind und trotzdem - ohne auch nur Schwierigkeiten zu behaupten - einen Inlandsreisepass ausgestellt bekommen haben, und mit diesem auch unbehelligt das Land verlassen konnten.

Ihrem Vorbringen, dass Sie ganz legal und ohne Schwierigkeiten das Heimatland verlassen und legal alle Formalitäten für die Ausreise erfüllen konnten, bestärkt die erkennende Behörde in ihrer Ansicht über die mangelnde Glaubwürdigkeit des überschießenden Vorbringens. Es ist daher im höchsten Maße als wahrscheinlich anzusehen, dass es kein Interesse an einer Verfolgung Ihrer Person gab bzw. dass Sie eine solche für den Fall einer etwaigen Heimkehr zu erwarten hätten.

Aufgrund vorliegender Fakten und oben angeführter Beweiswürdigung ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem Vorbringen zum Fluchtweg und zum Fluchtgrund um eine "asylzweckbezogene" Konstruktion handelt. Aus Ihrer Geschichte und Ihrem Auftreten kann eindeutig geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung bzw. medizinischen Versorgung in Österreich gestellt haben. (...)"

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde (die an den Asylgerichtshof adressiert wurde), in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle sie - so die Beschwerdeführerin - die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltens der Beschwerdeführerin Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewähren und feststellen müssen, dass ihre Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1. 2 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Zunächst sei hinsichtlich der durch das Bundesasylamt zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin herangezogenen (vermeintlichen) Widersprüche in deren Ausführungen, darauf hingewiesen, dass selbige nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als derart gravierend angesehen werden können, um damit die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorliegens einer Furcht vor staatlichen Verfolgungshandlungen insgesamt zu negieren. Dabei ist auffällig, dass sich die begründend herangezogenen Widersprüchlichkeiten zum überwiegenden Teil aus Gegenüberstellungen der in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben der Beschwerdeführerin zu dem in der Erstbefragung zu ihrem Fluchtgrund Geschilderten ergeben. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung beschränken sich - wie oben wiedergegeben - auf wenige Zeilen und muss überdies insgesamt jedenfalls festgehalten werden, dass die Erstbefragung nur einer groben Bestandsaufnahme des Fluchtvorbringens dient und daher lediglich in Ausnahmefällen dazu herangezogen werden kann, um Widersprüche im Fluchtvorbringen aufzuzeigen. Vor diesem Hintergrund wird die mangelnde Detailtiefe der Einvernahme vor dem Bundesasylamt augenscheinlich.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in einer einzigen Einvernahme (neben der Ersteinvernahme, in der jedoch, wie erwähnt, auf den Fluchtgrund nicht im Detail einzugehen ist) am 14.08.2013 unzureichend befragt worden ist. So fehlt es der gesamten Einvernahme an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes es verabsäumt, der Beschwerdeführerin gezielte Fragen zum Hergang der Mitnahme ihres Ehegatten, zu den in weiterer Folge stattgefundenen Hausdurchsuchungen, zu dem Inhalt der Telefongespräche mit ihrem Ehemann, sowie ihren Befürchtungen im Falle einer Rückkehr, zu stellen, um damit ein umfassenderes und detaillierteres Bild der Ausreisegründe der Beschwerdeführerin erhalten zu können. Der Beschwerdeführerin ist im Rahmen ihrer (einzigen) Einvernahme, die lediglich wenige Seiten umfasst, somit nicht in ausreichender Weise Gelegenheit geboten worden, durch eingehende und detaillierte Befragung ihr Vorbringen zu konkretisieren und damit ein für das Bundesasylamt nachvollziehbareres Bild ihrer Verfolgungsgründe darzustellen. Unabhängig von dem Umstand der unzureichenden Befragung wäre es für das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes ein leichtes gewesen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu verifizieren, indem - wie bereits oben angedeutet - eine tiefergehende (weitere) Befragung der fluchtauslösenden Beweggründe durchgeführt worden wäre und die jeweiligen Angaben der Beschwerdeführerin gegenübergestellt worden wären, wodurch etwaige aufgetretene Widersprüche und Abweichungen in den Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt und letztlich auch vorgehalten werden hätten können. Dies hätte wiederum der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Rechtfertigung oder Aufklärung der Widersprüche geboten. Im Zuge der Einvernahme wird der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde zwar vorgehalten, ihre Angaben seien "unglaubwürdig" oder sie "widerspreche sich ständig", ohne dass dieser jedoch vom einvernehmenden Organ durch hinreichende Erläuterung der konkret als unstimmig empfundenen Aussagen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und Aufklärung selbiger gegeben wurde.

Ferner darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass auch die (tatsächliche) Möglichkeit zu einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs fraglich erscheint. Dieser wurden, soweit aus der Niederschrift der Einvernahme vom 14.08.2013 ersichtlich, Länderberichte vorgelegt und ihr mitgeteilt, die anwesende Dolmetscherin würde ihr ? bei besonderem Interesse an einem bestimmten Teil der Feststellungen ? diesen zur Kenntnis bringen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme, da sie die deutsche Sprache nicht beherrsche. Seitens der belangten Behörde wurde die Einvernahme daraufhin fortgesetzt, ohne der Beschwerdeführerin neuerlich eine Übersetzung durch die Dolmetscherin anzubieten oder sie auf die Möglichkeit der diesbezüglichen Inanspruchnahme einer Rechtsberatung hinzuweisen.

Im Detail darf darüber hinaus zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgehalten werden, dass keinesfalls aus den von dem Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüchen per se geschlossen werden kann, dass keine Angst vor einer Festnahme bzw. vor sonstigen staatlichen Verfolgungshandlungen vorliegen würde. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Entführung bzw. Verdächtigung ihres Ehemannes, mit Wahhabiten zu kooperieren, sowie den daraufhin erfolgten Hausdurchsuchungen und der seitens der Behörden ausgesprochenen Drohungen ? angesichts der denkbaren drohenden Verfolgung ihrer Person - entschließt die Heimat zu verlassen. Die Argumentation des Bundesasylamtes greift daher zu kurz.

Zu dem in der Beweiswürdigung der belangten Behörde angeführten Widerspruch hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nach dessen Untertauchen telefonischen Kontakt gehabt habe, sei anzumerken, dass diese in der Erstbefragung angab, seit Ende Jänner 2013 nur telefonischen Kontakt mit diesem gehabt zu haben, wohingegen sie in der Einvernahme am 14.08.2013 ausführte, "sie habe keinen Kontakt mehr mit ihrem Mann" ? worin streng genommen kein Widerspruch zu erblicken ist.

Ebensowenig können in den divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin dahingehend, ob ihr von "Verwandten" oder von "Leuten aus ihrem Dorf" zur Ausreise geraten worden sei, sowie dahingehend, ob sie Verfolgungshandlungen seitens der "Polizei" oder seitens der "Leute Kadyrows" befürchte, letztlich aussagekräftigen Widersprüche erblickt werden.

Überdies wird der Beschwerdeführerin im bekämpften Bescheid vorgeworfen, in ihrer Erstbefragung - im Gegensatz zu ihren späteren Angaben ? keine gegen sie selbst gerichteten Drohungen erwähnt zu haben, jedoch erwähnte diese im Rahmen ihrer Erstbefragung sehr wohl, dass man hinsichtlich der Beschaffung von Informationen an sie persönlich herangetreten sei: "(...) und sie durchsuchten jedes Mal unser Haus. Bedroht und geschlagen wurde ich von ihnen nie. Später, Ende April 2013, wurde ich von der Polizei angerufen und es wurde mir geraten, dass ich den Aufenthalt meines Mannes und auch nähere Information über die Wahhabiten bekanntgeben muss (...)."

Weiters darf in diesem Zusammenhang bemerkt werden, dass aus den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Erwägungen nicht ersichtlich wird, worauf die Behörde ihre Ausführungen, die Beschwerdeführerin habe den Eindruck erweckt, die geschilderten Hausdurchsuchungen mangels Wiedergabe von diesbezüglichen Details nicht erlebt zu haben, sowie dass diese in keinster Weise dazu in der Lage gewesen sei, ihre Befürchtungen und damit zusammenhängende Ereignisse und Handlungsabläufe in ein zeitliches Kontinuum zu stellen (...), im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Konkreten stütze.

Anzumerken ist, dass die Beweiswürdigung insgesamt einige Passagen enthält, welche keinen konkreten Rückschluss auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zulassen und deren Begründungswert teils als fraglich angesehen werden muss (etwa: "Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden").

Überdies ist anzumerken, dass ebenso eine tiefgehendere Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ? sowie jenem ihrer drei minderjährigen Kinder - verabsäumt wurde. Die Beschwerdeführerin beschrieb in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich, an gesundheitlichen Problemen zu leiden, aufgrund derer ihr in der Heimat Tschetschenien keine ausreichende medizinische Betreuung zuteil geworden sei. Ebenso seien bei ihren Kindern teils schwerwiegende gesundheitliche Probleme diagnostiziert worden. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin auch ärztliche Unterlagen, sowohl aus ihrer Heimat - welche ohne Übersetzung im Akt einliegen ? als auch aus Österreich, vor. Im angefochtenen Bescheid findet sich jedoch lediglich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin psychisch und physisch gesund sei, keine Medikamente benötige und aufgrund allfälliger Leiden in ihrem Herkunftsstaat behandelt werden könnte - ohne dabei auf das konkrete Vorbringen bzw. insbesondere die diesbezüglich vorliegenden Unterlagen näher einzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird eine Übersetzung der Befunde aus dem Herkunftsstaat veranlassen zu sein, um eine umfassende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu gewährleisten.

Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Wie bereits angemerkt, beruht die negative Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen auf einer einzigen Einvernahme, welche aufgrund mangelnder Detailtiefe keine ausreichende Grundlage zur Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes bietet. Allein auf Grundlage der stattgefunden Befragung kann keinesfalls hinreichend beurteilt werden, ob die von der Beschwerdeführerin als Gründe für ihre Ausreise angegeben Umstände als glaubhaft bzw. als asylrelevant angesehen werden können. Keinesfalls liegt somit eine ausreichende Grundlage für die Fällung einer negativen Entscheidung vor, was auch aus der seitens des Bundesasylamtes beweiswürdigend getroffenen - nur wenig aussagekräftigen ? Erwägungen deutlich wird.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin bedurft.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.

Der zuständige Richter ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Im fortgesetzten Verfahren wird demnach die Beschwerdeführerin erneut zum Fluchtvorbringen zu befragen sein, wobei insbesondere auch ihr Vorbringen in der Beschwerde heranzuziehen sein wird. Dabei werden insbesondere gezielte und lenkende Fragen zu stellen sein, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Auch werden der Beschwerdeführerin die bereits angeführten aber auch allenfalls im Zuge der durchzuführenden Befragung neu hinzukommende Unklarheiten und Widersprüche vorzuhalten sein.

Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin unvermeidlich scheint.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist ? angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes ? nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.