BVwG L509 2008494-1

L509 2008494-1Tribunal administratif fédéral3 juil. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Terror

Texte intégral

BVwG L509 2008494-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.2008494.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 18.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der im Anschluss daran durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er Wahlplakate für die MQM aufgeklebt habe. Dies sei den Taliban nicht Recht gewesen. Als der Freund des BF geschlagen und misshandelt worden sei, habe der BF den Taliban aus Angst zugesichert, die MQM nicht mehr zu unterstützen. Als er die Partei jedoch dennoch weiterhin unterstützt habe, hätten ihn die Taliban umbringen wollen. Sie hätten auch den Bruder des BF mitgenommen und immer nach dem BF gesucht.

I.2. Am 29.01.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, niederschriftlich befragt. Dabei führte er aus, dass er etwa drei oder vier Monate vor seiner Ausreise von seinem Wohnort weggezogen sei.

Die Probleme des BF hätten ein Jahr vor seiner Ausreise begonnen. Er habe Wahlpropaganda betrieben und habe an Veranstaltungen der Partei teilgenommen. Im Heimatort des BF seien die Taliban sehr mächtig und würde es täglich zu Zwischenfällen kommen. Sie hätten zudem gewollt, dass er seine Unterstützung für die MQM beende und sich ihnen anschließe.

Die Taliban hätten auch den Vater und die Mutter des BF misshandelt bzw. geschlagen, weil auch sie die MQM unterstützt hätten. Sie hätten die Eltern des BF über diesen befragt, woraufhin der BF von zuhause weggezogen sei, jedoch sei es schwierig gewesen, ohne Arbeit auszukommen.

Einmal hätten die Taliban auch den BF und seinen Freund mitgenommen. Dabei sei der BF geschlagen bzw. sein Freund zudem misshandelt worden. Nachdem der BF gesagt habe, dass er alles tun werde, was sie verlangen, sei er freigelassen worden.

Auch die Polizei habe Angst vor den Taliban und würde keine Anzeigen aufnehmen.

Da der BF dennoch weiterhin die MQM unterstützt habe, hätten die Taliban erneut nach ihm gesucht und habe daraufhin der Vater des BF dessen Ausreise organisiert. Als der BF bereits auf dem Weg nach Österreich gewesen sei, hätten sie seinen Bruder mitgenommen und diesen nach ein paar Tagen umgebracht.

Die Taliban seien hinter allen MQM Mitgliedern her, die vordergründig Hilfsarbeiten oder sonstige Tätigkeiten erledigen würden. Bis jetzt hätten sie schon 4000 Personen von der Partei umgebracht und sei diesen Monat auch ein ranghoher Polizist bei einem Bombenattentat getötet worden.

Sonst hätten keine Übergriffe gegen die Person des BF stattgefunden. Die Taliban seien jedoch im ganzen Land sehr gut vernetzt und würden sogar Polizisten und ranghohe Personen finden.

I.3. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2014, Zl. 639128605-1692288, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass der BF mit seinen Angaben zu den Ausreisegründen eine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland nicht glaubwürdig darlegen habe können. Sein Kernvorbringen habe er auf eine Bedrohung durch Privatpersonen gestützt, weil er Mitglied der MQM Partei sei. Es sei dem BF im Laufe des Verfahrens nicht gelungen, eine nur annähernd asylrelevante Fluchtgeschichte zu schildern und sei es nicht glaubhaft, dass der BF in Pakistan einer unmittelbar konkreten und individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr dorthin eine solche Gefährdung bestehen könnte.

Ebenso hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan in eine ausweglose Lage geraten würde.

Auch Abschiebungshindernisse seien keine festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer gerechtfertigten Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.

1.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.05.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen den Bescheid des BFA wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 28.05.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Darin wird ausgeführt, dass unter anderem Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem für den BF günstigeren Bescheid hätte gelangen müssen, verletzt worden seien. Dies habe auch dazu geführt, dass der für die Entscheidung, ob dem BF in Österreich internationaler Schutz zu gewähren sei, relevante Sachverhalt in zentralen Punkten nicht ausreichend ermittelt, erhoben und festgestellt worden sei.

Weiters sei nicht ausreichend geprüft worden, ob dem BF insbesondere in seinem Herkunftsort unmenschliche Behandlung und eine Gefährdung seiner körperlichen Sicherheit und seines Lebens droht, welche unter Art. 3 EMRK zu subsumieren sei.

Daher sei dem BF in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründe iSd §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären.

Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt betreffend den BF unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem BFA, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Der BF trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an.

Der BF ist gesund und lebte vor seiner Ausreise im XXXX 2013 mit einer kurzen Unterbrechung mit seiner Ehegattin, seinem Kind und seinen Eltern im Ort XXXX im Distrikt XXXX, Provinz XXXX.

Der BF hat 4 Jahre lang die Schule besucht und verdiente seinen Lebensunterhalt als Schweißer und Tagelöhner.

Der BF verließ Pakistan im Juni 2013 und reiste Mitte Juli 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Die Angehörigen des BF leben weiterhin in Pakistan und besteht nach wie vor Kontakt zu diesen.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen, sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.

2.2. Zum Herkunftsland Pakistan:

Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan getroffen, die dem BF auch zur Kenntnis gebracht wurden. Die Feststellungen beruhen auf verschiedenen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen, sind hinreichend aktuell und geben ein klares Bild von der derzeitigen, allgemeinen Lage in Pakistan.

Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan als instabil zu bezeichnen, der Staat unternimmt allerdings große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Menschenrechtssituation bzw. Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt - mit Ausnahme der Stadt XXXX - zurückgegangen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.

Somit handelt es sich bei Pakistan zwar um einen Staat, in dem die Sicherheitslage immer wieder durch eine verhältnismäßig große Anzahl von Terroranschlägen mit religiösem und politischem Hintergrund bedroht wird. Die Häufigkeit dieser Ereignisse konzentriert sich besonders in den nördlichen und nordwestlichen Regionen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Wohnregion der Familie des Beschwerdeführers nicht unmittelbar davon betroffen ist. Der Beschwerdeführer stammt aus der Region rund um die zweitgrößte Stadt Pakistans, Lahore (Provinzhauptstadt) im Nordosten des Landes, Provinz Punjab. Anschläge und Attacken, bei denen die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird, sind zwar - wie im gesamten Herkunftsland Pakistan - auch in der Region Punjab möglich, jedoch zum einen mit geringerer Wahrscheinlichkeit als in anderen nördlichen oder nordwestlichen Regionen des Landes und zum anderen schon gar nicht in einem Ausmaß zu erwarten, dass quasi ein Leben dort unmöglich wäre oder dies schon ein genügend hohes Risiko darstellen würde, dass man von eine relevante Gefährdung nahezu aller oder großer Teile und Gruppen der Bevölkerung sprechen müsste.

Im Übrigen kann auf die sehr umfassenden Länderfeststellungen der belangten Behörde verwiesen werden, denen der BF bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.

3. Beweiswürdigung

3.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft, familiären und sonstigen Verhältnissen des BF ergeben sich aus den vorgelegten Identitätsdokumenten sowie seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

3.2. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen.

Das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland glaubwürdig darzulegen.

Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbingens aus und wird diesbezüglich vollinhaltlich auf die entsprechende Beweiswürdigung des BFA verwiesen.

3.3. Die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten.

3.4. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF, dies aus folgenden Gründen:

3.4.1. Bereits vom BFA wurde in gegenständlich angefochtenem Bescheid angeführt, dass es in den Erzählungen des BF zu seiner Fluchtgeschichte bzw. den von ihm vorgelegten Beweismitteln zu Widersprüchen gekommen ist.

Sofern der rechtsfreundliche Vertreter des BF in den Ausführungen der Beschwerde vermeint, dass die vom BFA ins Treffen geführten Datumsabweichungen nicht so gravierend und ausgeprägt seien, als dass daraus auf die Unglaubwürdigkeit der gesamten Sachverhaltsdarstellung des BF geschlossen werden dürfte, ist dem zu entgegnen, dass es zwar im Allgemeinen zutreffen mag, dass geringfügige Unterschiede in zeitlicher Hinsicht nicht entscheidungswesentlich sein mögen, jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch auf jene Vorkommnisse zutrifft, die die für den BF fluchtauslösenden Ereignisse darstellen.

So gab der BF hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Pakistan in der Erstbefragung an, er sei am 27. oder 28.06.2013 ausgereist. In Widerspruch dazu führte er jedoch in seiner Einvernahme vor dem BFA an, er habe seinen Heimatort etwa einen Monat vor seiner Ankunft [in Österreich] verlassen und ergäbe sich demzufolge ein Ausreisedatum von etwa Mitte Juni 2013, was jedoch eine zeitliche Diskrepanz von knapp zwei Wochen bedeutet.

Gerade beim Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes handelt es sich jedoch um ein für den Asylwerber so bedeutsames Ereignis, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ihm dieses zumindest so weit in Erinnerung bleibt, um es gleichbleibend wiedergeben zu können. Ein Unterschied in den zeitlichen Angaben von beinahe 2 Wochen kann dabei wohl nicht mehr als unerheblich angesehen werden.

Im Falle des BF ist zudem zu beachten, dass der Zeitraum zwischen seiner Ausreise und der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor dem BFA lediglich maximal 7 Monate (Ausreise - Befragung BFA) beträgt, sodass die angeführten Widersprüche etwa auch nicht auf einen zwischenzeitig verstrichenen, längeren Zeitraum zurückgeführt werden können.

Auch dafür, dass der BF zum Zeitpunkt der Erstbefragung bzw. der Einvernahme vor dem BFA aus irgendeinem Grund nicht in der Lage gewesen sein soll, nachvollziehbare bzw. wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sind im Verfahren jedenfalls keine Anhaltspunkte hervorgekommen.

Aufbauend auf diese unterschiedlichen Angaben zum Ausreisezeitpunkt ergeben sich auch Diskrepanzen hinsichtlich des Entführungszeitpunktes des Bruders des BF, wie auch bereits zutreffend vom BFA in der Beweiswürdigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde (AS 202). So soll dieser einmal vor der Ausreise des BF entführt worden sein und einmal, als sich dieser bereits auf dem Weg nach Österreich befunden hat.

Zwar können die Ausführungen in der Beschwerde insofern nachvollzogen werden, als es durchaus für möglich gehalten wird, dass dem BF der tatsächliche Entführungszeitpunkt des Bruders bei der Einvernahme nicht bekannt war, jedoch handelt es sich bei der Entführung des Bruders um ein derart einschneidendes Erlebnis, sodass dem BF durchwegs zugemutet werden kann, selbst wenn er das genaue Datum der Entführung nicht kennt, zumindest übereinstimmend anzugeben, ob er sich zu dem Zeitpunkt, als der Bruder entführt wurde bzw. er davon erfahren hat, noch in Pakistan befunden oder sein Heimatland bereits verlassen hat.

In der Erstbefragung wird vom BF weiters Folgendes angeführt (AS 21): "Die Taliban wollten mich umbringen, weil ich nicht auf sie gehört habe. Das war, als sie meinen Bruder mitgenommen haben (das war ca. 20 Tage vor meiner Ausreise) und immer nach mir gesucht haben, ab da wusste ich, dass sie mich umbringen wollen. Ich bin ausgereist, um mein Leben zu retten."

Diesen Ausführungen zufolge spielte somit die Entführung des Bruders des BF eine entscheidende Rolle für dessen Ausreiseentschluss.

Dem entgegengesetzt soll sich laut den Angaben des BF vor dem BFA dieser zum Zeitpunkt der Entführung bereits auf der Flucht befunden haben, sodass diese auf seinen Ausreiseentschluss keinen Einfluss mehr genommen haben kann.

Nun ist es zwar nicht zielführend, auf die Angaben in einer Erstbefragung, welche von Gesetzes wegen in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute, nicht aber der näheren Fluchtgründe dienen soll, besonderes Gewicht zu legen und diese mit den späteren Angaben zu vergleichen. Weicht ein späteres Vorbringen jedoch völlig von den Erstaussagen ab, kann dies sehr wohl die Glaubwürdigkeit des Antragstellers beeinträchtigen, sofern sich für eine eingeschränkte Vernehmungs- oder Aussagefähigkeit des Antragstellers keine Anhaltspunkte ergeben.

Wie soeben ausgeführt, hat der BF in der Einvernahme vor dem BFA in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle ein doch nicht unerheblich abgeändertes Vorbringen geschildert. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedenfalls kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen dar, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal für den Ausreiseentschluss ausschlaggebend, Teilbereich völlig anderes Geschehen, als in der Erstbefragung.

Dazu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049; s. dazu auch UBAS 17.06.1998, 201.149/0-II/04/98).

Sofern der rechtsfreundliche Vertreter des BF in gegenständlicher Beschwerde argumentiert, dass laut § 19 Abs. 1 zweiter Satz AsylG ein Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung besteht und dabei auf ein Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012 (U 98/12) verweist, ist zunächst auf die eben angeführte Judikatur hinzuweisen. Im Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, wird zudem zu § 19 Abs. 1 AsylG ausgeführt: "Diese Regelung bezweckt den Schutz der Asylwerber, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Die Erstbefragung von Minderjährigen wird in §16 Abs3 und 5 AsylG 2005 an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Bereits daraus ergibt sich, dass der AsylGH den psychischen und physischen Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen hat...".

Im Falle des BF sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er etwa aufgrund eines schlechten psychischen bzw. physischen Zustandes während der Erstbefragung besonders schutzbedürftig gewesen wäre bzw. seine dortigen Angaben nicht als zuverlässig gewertet werden können und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, auch nicht in der Beschwerde behauptet, sodass aus den angeführten Einwendungen in der Beschwerde für den BF nichts zu gewinnen ist.

Aufgrund der angeführten Widersprüche bestehen daher erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des BF.

3.4.2. Zur Entführung bzw. in weiterer Folge Ermordung des Bruders führte der BF vor dem BFA Folgendes an (AS 101): "[...] Dann war ich auf dem Weg hierher, sie [Anm. die Taliban] waren wieder zu Hause bei mir aber sie haben mich nicht mehr angetroffen. Als sie mich nicht mehr gefunden haben, haben sie meinen Bruder mitgenommen. Sie haben ausrichten lassen, dass die Eltern mich ausliefern sollen, dann könnten sie den anderen Sohn wieder haben...".

Im Gegensatz dazu ist in dem vom BF im Verfahren vorgelegten FIR vom 23.06.2013 (AS 133) die Rede davon, dass der Bruder des BF an diesem Tag in die Arbeit gegangen und am späten Abend noch immer nicht zuhause gewesen sei. Dass der Bruder des BF von den Taliban von zuhause mitgenommen wurde, wird mit keinem Wort erwähnt, sodass auch dieser Umstand Zweifel an der Darstellung des BF aufkommen lässt. Ebenso wird darin nicht erwähnt, dass den Eltern des BF im Zuge der Entführung des Bruders mitgeteilt worden sei, man würde diesen freilassen, wenn der BF ausgeliefert werde. Vielmehr ist in einem Brief, den der Vater des BF zu einem früheren Zeitpunkt an die Polizei geschrieben hat (AS 131), die Rede davon, dass dem Vater des BF in einem Telefonat mit einer unbekannten Person, die sich als Mitglied von Terhrike Taliban ausgegeben habe, mitgeteilt worden sei, dass man den Bruder des BF beobachte und ihn in Ruhe lassen werde, wenn er den BF zu ihnen schicke.

Es ist nicht plausibel, wieso der Vater des BF in einem früheren Brief an die Polizei einen seitens der Taliban "geforderten" Austausch des Bruders gegen den BF erwähnen sollte und diesen Umstand später, im Zuge der Anzeige der Entführung des Bruders, diesen unerwähnt lassen sollte und wird auch durch diese Ungereimtheit im Vorbingen des BF dessen Glaubwürdigkeit beeinträchtigt.

3.4.3. Wie bereits erwähnt, wurden vom BF im Zuge des Verfahrens zwei FIR sowie ein Brief seines Vaters an die Polizei in Vorlage gebracht. Diese wurden vom BFA einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt und deren Inhalt im gegenständlich angefochtenen Bescheid entsprechend gewürdigt.

Wenn nunmehr der rechtsfreundliche Vertreter des BF in der Beschwerde ausführt, dass BFA habe dadurch, dass es dem BF die Übersetzung der von ihm vorgelegten Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht habe, das Parteiengehör verletzt, bzw. dadurch, dass es die Übersetzung dieser Beweismittel nicht in der Bescheidbegründung wiedergegeben habe, einen Verfahrensfehler begangen und sei dem BF dadurch insbesondere auch die Möglichkeit einer entsprechenden Stellungnahme genommen worden, ist darauf hinzuweisen, dass einer Partei gem. § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.

Jedoch liegt ein Verstoß gegen § 45 Abs. 3 AVG dann nicht vor, wenn das Beweismittel von der Partei selbst stammt. Die Würdigung der Beweismittel selbst und die darauf gestützte rechtliche Schlussfolgerung ist nicht als "Ergebnis der Beweisaufnahme" zu verstehen und muss daher auch der Partei nicht zur Kenntnis gebracht werden (Putzer, Leitfaden Asylrecht2 (2011) Rz 372).

Das Bundesverwaltungsgericht ist weiters nicht dazu verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch darauf hinzuweisen, dass wohl angenommen werden kann, dass dem BF der Inhalt der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen auch bekannt ist, sodass auch schon aus diesem Grund eine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dem BF die Übersetzung der von ihm vorgelegten Beweismittel zur Kenntnis zu bringen, nicht plausibel erscheint.

3.4.4. Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einer (asylrelevanten) Gefährdung seiner Person nicht den Tatsachen entsprechen.

3.4.5. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des BFA hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich

unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario

offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BFA und ist das Bundesverwaltungsgericht, wie bereits oben unter Punkt 3.4.3. ausgeführt, nicht dazu verpflichtet, den BF zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen.

3.5. Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, gelangt man - wie unten (Punkt. 4.1.3.) näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis.

3.6. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass das BFA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist und den BF nicht auf seine Substantiierungspflicht hingewiesen hat, so kann dem bei Betrachtung des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes nicht beigetreten werden. Der BF wurde im Rahmen des Asylverfahrens niederschriftlich vom BFA einvernommen, wobei er in der Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern (AS 99). Der Beschwerdeführer ist dem auch in einer zusammenhängenden freien Erzählung nachgekommen. Das BFA beließ es nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund, die Umstände, die zur Ausreise geführt haben und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Richters auch hinreichend geschehen ist (AS 101/103). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).

Weiters wurde der BF zu Beginn seiner Einvernahme sehr ausführlich über den geplanten Ablauf der Befragung informiert, auf die Wichtigkeit und Bedeutung seiner Aussage für das Verfahren hingewiesen und über die ihm obliegende Mitwirkungspflicht gem. § 15 AsylG belehrt (AS 97).

Der BF verneinte schließlich die Frage, ob es sonst noch Übergriffe gegen seine Person gegeben habe (AS 103), sodass nicht erkannt werden kann, worauf sich die Ermittlungspflicht der Behörde noch erstrecken hätte sollen.

Insofern der Vertreter des Beschwerdeführers vermeint, es seien dem Beschwerdeführer bestimmte Fragen zu stellen gewesen und er solche Fragen in der Beschwerdeschrift ausformuliert, ist festzuhalten, dass in den Angaben des Beschwerdeführers bei zwei verschiedenen Befragungen bereits erhebliche Widersprüche in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt, dem Zeitpunkt der angeblichen Entführung seines Bruders und auffallende Diskrepanzen im Inhalt des Schreibens seines Vater im Vergleich mit dem Inhalt des vorgelegten FIR betreffend den Ablauf dieser Entführung bestehen, so dass daraus die Schlussfolgerung zu ziehen ist, dass die Darstellung des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen kann. Hätte der Beschwerdeführer ein wahres Vorbringen erstattet, müssten er in der Lage sein, diese Umstände jedenfalls annähernd übereinstimmend zu schildern. Wie bereits ausgeführt sind die abweichenden Schilderungen nicht plausibel. Jedenfalls wurde bei Betrachtung der Niederschriften dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Gründe darzulegen und hat der Organwalter auch weiterführende Fragen insbesondere auch zu den Hintergründen der Parteimitgliedschaft bei der MQM gestellt. Dass der Beschwerdeführer dies nur spärlich und oberflächlich beantworten konnte, spricht wiederum dafür, dass ein besonderes Engagement für politische Aktivitäten beim Beschwerdeführer offenbar gar nicht bestand.

Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht, wie in der Beschwerde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF behauptet, davon auszugehen, dass seitens des BFA die Ermittlungspflicht verletzt wurde.

Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umfang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

3.7. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom BFA ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Der BF bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter traten den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht substantiiert entgegen.

Zum Entscheidungszeitpunkt sind auch keine Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Sicherheitslage sowie der allgemeinen Lage in Pakistan ergeben würde; auch hierzu ist seitens des BF kein Vorbringen getätigt worden.

3.8. In der Beschwerdeschrift wurde eine mündliche Verhandlung beantragt. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerdeschrift zwar eine Vielzahl von Fragen gestellt wurde, deren Beantwortung für die Beurteilung des Falles aus Sicht des Vertreters erforderlich sein würde. Ein Großteil dieser Fragen ist im Verfahren vor der belangten Behörde ohnedies gestellt worden, wie z.B. die Frage nach dem Hintergrund seines Engagements für die Partei MQM bzw. hat sich deren Beantwortung aus dem Gesamtsicht der Aussage des Beschwerdeführers ergeben, wie z.B. aus unterschiedlichen Darstellung der Umstände zur Entführung seines Bruders. Es obliegt aber grundsätzlich dem Beschwerdeführer, ihm bekannte offene Fragen zu beantworten, wozu er sich aber offensichtlich bei Einbringung der Beschwerde nicht veranlasst sah. Insofern deutet die Vorgangsweise eher auf eine sehr zurückhaltende Bereitschaft des Beschwerdeführers hin, zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung in seinem Verfahren beizutragen und löst dies im Sinne der hier zitierten Judikatur vor dem Hintergrund der bereits hervorgekommenen Widersprüche noch keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme des Antragstellers aus.

3.9. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag dieser den erkennenden Richter daher auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der BF vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 3 des gegenständlichen Erkenntnisses).

4.1.3. Auch wenn man das Vorbringen des BF der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, so ist im Übrigen vom Bestehen staatlichen Schutzes durch die pakistanischen Behörden sowie vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen:

4.1.3.1. Eine Verfolgung durch Drittpersonen ist im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention auch nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem BF Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden. Weder kann aufgrund der Länderberichte davon ausgegangen werden, dass die pakistanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des BF Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Pakistan vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde.

Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die pakistanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, agiert die pakistanische Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen und den Terrorismus zu bekämpfen.

Es haben sich somit im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die pakistanischen Behörden dem BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden.

Vielmehr wäre im konkreten Fall des BF aufgrund der von ihm vorgelegten FIR gerade nicht davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden untätig geblieben wären.

Selbst wenn man annehmen würde, dass die örtliche Polizei untätig bleiben würde, wäre dem BF die Möglichkeit unbenommen gewesen, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen das Nichteinschreiten oder Verfolgungshandlungen der Polizei vorzugehen.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

In diesem Sinne kann aufgrund der behaupteten Ermordung des Bruders des BF durch die Taliban auch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass auch der BF von diesen ermordet würde und die Polizei ihn nicht davor schützen könne bzw. wolle.

4.1.3.2. Ferner ist auch auf die hilfsweise Argumentation zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hinzuweisen, auch wenn eine solche Prüfung nur eine hypothetische darstellt, ohne hierdurch das Vorbringen des BF als glaubhaft qualifizieren zu wollen:

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).

Nur im Hinblick auf nichtstaatliche Verfolgung ist das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen und ist von der Behörde stets zu prüfen, ob die verfolgende Organisation als mächtig eingestuft werden könne beziehungsweise ob eine lokale Begrenztheit des Wirkungskreises dieser Organisation angenommen werden könne (VwGH 15.05.2003, 2002/01/0560).

Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative müsse es Sache der Behörde sein, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen und nimmt der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Rechtsprechung jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0497 und 08.04.2003, 2002/01/0318 sowie zur Ermittlungspflicht VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069).

Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Auch wirtschaftliche Benachteiligungen können asylrelevant sein (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; VwGH 30.04.1997, 95/01/0529; VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; VwGH 08.11.2007, 2006/19/0341). Dem gegenüber seien gemäß ständiger Rechtsprechung allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen, zumal alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine staatliche Verfolgung gesehen werden könne (VwGH 08.09.1999, 98/01/0620; VwGH 24.10.1996, 95/20/0321; VwGH 10.12.1996, 06/20/0753).

Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.

In der Regel wird eine innerstaatliche Fluchtalternative für unbegleitete Minderjährige zu verneinen sein, weil es vielfach nicht legal möglich ist oder zumutbar wäre, ohne Eltern und gesetzlichen Vertreter in einem Teil des Landes den Wohnsitz zu nehmen, in dem der Minderjährige einer individuellen Verfolgung nicht ausgesetzt gewesen wäre (VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Im Falle der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative müsse aber jedenfalls auf das Zumutbarkeitskalkül besonders Bedacht genommen werden und seien konkrete Feststellungen über die im Fall eines solchen Ortswechsels zu erwartende konkrete Lage des Minderjährigen zu treffen (VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297).

Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).

Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 21.11.2002, 2000/20/0185; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).

Darüber hinaus muss es dem Asylsuchenden auch möglich sein müsse, seine politischen oder religiösen Überzeugungen, sowie seine geschützten Merkmale beizubehalten (VwGH 19.12.2001, 98/20/0299).

Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative siehe weiters: UNHCR, Richtlinie zum internationalen Schutz: "Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 23.07.2003, HCR/GIP/03/04; Artikel 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt der Europäischen Union L 304 vom 30.09.2004 (Qualifikations- oder Statusrichtlinie) und § 11 AsylG 2005 (bei der Prüfung des "internen Schutzes" geht es nicht mehr um die Frage, ob im Zeitpunkt der Flucht innerhalb des Herkunftsstaates interne Schutzzonen als Alternative zur Flucht bestanden haben, sondern darum, ob im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie) derartige Zonen, also interne Schutzzonen, nicht mehr als Alternative zur Flucht, sondern als Alternative zum internationalen Schutz bestehen), sowie Herzog-Liebminger, Die innerstaatliche Fluchtalternative, 69 bis

114.

Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des BF, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ca. 190 Mio. EW), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad oder Karachi (ca. 16 Mio EW) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der BF durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (z. B. Lahore, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass sich die vom BF beschriebenen Verwandten nach wie vor in Pakistan aufhalten, ersichtlich, dass sich das Interesse der Verfolger, den Aufenthaltsort des BF auszuforschen in Grenzen hält.

Weiters ist ein derartiges Gebiet für den BF aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Weiters bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der BF mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der BF angegeben hat, bereits einige Monate vor seiner Ausreise von seinem Heimatort weggezogen ist (AS 97). Dass es dort zu irgendwelchen Vorfällen gekommen ist, wurde vom BF nicht erwähnt.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem BF aufgrund der Feststellungen des BFA zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der BF somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem BF handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen und anpassungsfähigen Mann, welcher seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Österreich unter Beweis stellte und auch bisher in der Lage war, sein Leben in Pakistan zu meistern. Er könnte in einer genannten Großstadt wiederum eine Beschäftigung, wie etwa als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten annehmen. Der BF brachte auch selbst vor, vor seiner Ausreise in Pakistan als Schweißer bzw. Tagelöhner tätig gewesen zu sein und es bestehen keine Hinweise dafür, dass er nach seiner Rückkehr nicht wiederum eine derartige Beschäftigung aufnehmen könnte.

Der BF könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise Lahore, Islamabad, Rawalpindi, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Dass seine Gegner in ganz Pakistan Kontakte haben, hat der BF nicht glaubhaft dargelegt. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies auch in Hinblick auf seine individuelle Situation (gesunder erwachsener Mann mit mehrjähriger Schulbildung und sozialem Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan) bzw. wurden konkrete Gründe für eine derartige Unzumutbarkeit auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht vorgebracht.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der BF angab, seine Eltern seien von den Taliban misshandelt worden. In weiterer Folge führte der BF aus, dass diese seit drei Monaten in XXXX leben würden (AS 99). Dass sie dort irgendwelche Schwierigkeiten hätten, wurde vom BF nicht erwähnt (er gab an, mit ihnen regelmäßig in telefonischem Kontakt zu stehen).

Auch aus diesem Grund kann daher nicht von einer Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch den BF ausgegangen werden.

4.1.4. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

4.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem BF im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der BF bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter nicht entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.

Der BF ist weiters ein gesunder junger Mann von 24 Jahren, der 4 Jahre die Schule besucht hat und ist auch kein Grund ersichtlich, wieso er nicht arbeitsfähig sein sollte.

Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der BF nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte, die (bis auf den verstorbenen Bruder) nach wie vor im Herkunftsstaat lebt. Insofern ist es den Verwandten des BF sicherlich möglich, den BF zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich (allenfalls mit der Unterstützung seiner Familie) möglich war.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den BF im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses als nicht glaubwürdig erachtet wurde. Vor allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens seiner Gegner (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte, wie bereits ausgeführt, staatlicher Schutz bei den Behörden des Heimatlandes erlangt werden bzw. könnte der BF Drohungen oder Übergriffen durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den BF.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

4.3. Zur Rückkehrentscheidung

4.3.1. Das BFA hat dem BF zu Recht weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abgewiesen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des BF in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

4.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes:

Der BF hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der BF fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.

Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und bestehen auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Pakistan, wo auch seine Ehegattin mit dem gemeinsamen Kind und seine Eltern leben und er somit über ein dichtes soziales Netz verfügt.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch kurzen Aufenthaltsdauer von knapp 1 Jahr und der Tatsache, dass er im Wesentlichen aus Mitteln der Grundversorgung erhalten wird.

Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht und kann auch aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit (etwa 1 Jahr) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen zu Pakistan bestehen.

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der BF ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich sein Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In Anlehnung an diese Rechtsprechung wurden erst kürzlich vom VwGH im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich erachtet:

der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und

bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen

die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und

das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen

in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des BF steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der BF ausführlich befragt worden ist und er dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Sohin ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom BF auch nicht schlüssig dargelegt werden.

Zu B)

Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.