BVwG I407 1258010-3

I407 1258010-3Tribunal administratif fédéral3 juil. 2014

Regest

aktuelle Gefahr, Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Texte intégral

BVwG I407 1258010-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1258010.3.00

Spruch

I407 1258010-3/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX auch XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Sudan, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3A/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 05 16 354-BAW, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, idF BGBl I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 abgewiesen.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer beantragte am 13.01.2005 beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl, wobei er sich vor den österreichischen Behörden als XXXX auch XXXX, geboren am XXXX, ausgab.

Die seitens des Bundesasylamtes durchgeführte erkennungsdienstliche Eurodac-Anfrage ergab, dass der im Betreff Genannte bereits am 30.10.2004 sowie am 11.11.2004 in der Slowakei im Rahmen einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Erstaufnahmezentrum Ost am 17.01.2005 und am 24.01.2005 bestätigte der Beschwerdeführer über entsprechende Befragung, in der Slowakei bereits die Asylgewährung beantragt zu haben, er wolle jedoch nicht in die Slowakei zurück, da die Slowaken die Menschenrechte nicht respektierten. Würde er in die Slowakei abgeschoben, käme er wieder zurück. Über nähere Befragung gab der Beschwerdeführer hiezu an, er sei von der slowakischen Polizei mit einer Holzstange geschlagen worden.

Mit Schreiben vom 31.01.2005 bestätigte das slowakische Innenministerium die Asylantragstellung des Beschwerdeführers, unter dem Nationale XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, und stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c der Verordnung des Rates Nr. 343/2003 zu.

Mit Bescheid vom 04.02.2005, Zl. 05 00.564-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des aktuellen Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der genannten Verordnung die Slowakei zuständig sei und wies den Beschwerdeführer zugleich aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht berufen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2005, Zl. 258.010/0-V/15/05, wurde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a AsylG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser sprach in seinem Erkenntnis von 17.06.2005, B 336/05-11, aus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei, wies die Beschwerde deshalb ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, ab.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2006, Zl. 2005/01/0317-8 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

In seinen Entscheidungsgründen führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Verfassungsgerichtshof in der zuvor auszugsweise wiedergegebenen Begründung seines Erkenntnisses vom 17.06.2005 dargelegt habe, dass die Teilnahme der Slowakischen Republik an der Zuständigkeitsordnung der Dublin II-Verordnung eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in diesen Mitgliedstaat im Einzelfall nicht unzulässig machte, sondern eine solche Prüfung aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten sei. In diesem Sinne würden die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, dass die verfassungskonforme Auslegung des § 5 AsylG unter anderem die Berücksichtigung von Kriterien des Art. 3 EMRK erforderlich mache (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2006, Zl. 2006/19/0673). Es sei daher erforderlich, dass die Asylbehörden, wenn insofern vom Asylwerber konkrete Anhaltspunkte dargetan würden (vgl. hiezu auch die Punkte 4.2.2. und 4.2.4. der Entscheidungsgründe im hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095) oder solche von Amts wegen bekannt seien, fallbezogen eine Gefahrenprognose zu erstellen hätten, die sich auf die persönliche Situation des betroffenen Asylwerbers zu beziehen habe und in ganzheitlicher Bewertung zu beurteilen hätten, ob ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" bestehe, der Asylwerber könnte im Zielstaat eine Behandlung erfahren, die zur Folge hätte, dass den österreichischen Behörden durch die Überstellung in diesen Staat eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorzuwerfen wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, sowie die im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 25.04.2006 unter Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe zitierten weiteren Rechtsprechungsnachweise).

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.07.2006, Zl. 258.010/15-V/15/06, wurde in Erledigung der Berufung vom 18.02.2005 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 04.02.2005, Zl.05 00.564-EAST Ost, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Am 04.10.2005 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Im Rahmen seiner Erstbefragung behauptete er, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger des Sudan zu sein.

Am 11.10.2005 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er den Sudan im Oktober 2004 verlassen habe. Er habe sich zunächst nach Ägypten begeben und sei von dort in die Türkei gereist. Mit einem LKW sei er in die Slowakei gefahren und dann zu Fuß nach Österreich gegangen. In Österreich habe er einen Asylantrag gestellt, sei jedoch im April weiter nach Italien und danach nach Frankreich gereist. In Frankreich sei er von der Polizei aufgegriffen worden und in die Slowakei gebracht worden. Von dort sei er wieder zu Fuß nach Österreich gegangen. Er wolle nicht in der Slowakei bleiben, weil er dort von der Polizei geschlagen worden sei. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er Probleme mit der Regierung gehabt habe.

Der Beschwerdeführer wurde erneut am 13.10.2005 vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab ergänzend an, dass er nicht in der Slowakei bleiben könne, weil die Behandlung dort sehr schlecht sei. Man werde gestoßen, wenn man sich beim Essen anstelle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf Gewährung von Asyl des Beschwerdeführers am 16.10.2005, Zl. 05 16.354-EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.12.2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Bescheid vom 05.04.2006, Zl. 05 16.354-East Ost wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zurückgewiesen. Das Bundesasylamt führte in diesem Bescheid aus, dass der bekämpfte Bescheid nicht rechtskräftig zugestellt worden sei. Gegen einen nichtigen Bescheid sei keine Berufung und somit in Folge auch keine Wiedereinsetzung nötig, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei. Des Weiteren wurde festgestellt, dass in Folge eintretenden Fristablaufes das Verfahren des Beschwerdeführers für zulässig zu erklären sei.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen am 18.05.2006 einvernommen und führte aus, dass seine Probleme im Sudan im Jahr 2003 begonnen hätten. Im Jahr 2003 sei er vom militärischen Geheimdienst abgeholt worden und habe eine Ausbildung absolvieren müssen, um einen Djihad führen zu können. Nach seiner Ausbildung sei es ihm erlaubt worden, sich von seiner Familie zu verabschieden und sei ihm ein Datum und ein Ort gesagt worden, wann er sich wieder melden solle. Er sei aber zu diesem Termin nicht erschienen. Im Februar 2004 seien "sie" in sein Dorf gekommen und hätten ihn festgenommen. Man habe ihn gefragt, warum er nicht zu dem Termin erschienen sei und nicht in den Krieg ziehe. Ihm sei vorgeworfen worden, gegen die Regierung zu sein. Er sei daraufhin provoziert, gestoßen und geohrfeigt worden. Zudem habe er in der prallen Sonne stehen müssen. Am nächsten Tag habe er gehen dürfen, jedoch seien sie noch weitere zwei Male gekommen. Die Leute im Dorf hätten danach gedacht, dass der Beschwerdeführer für die Regierung arbeite und hätten ihn nicht mehr gemocht. Sein Vater teilte ihm mit, dass es für den Beschwerdeführer zu gefährlich sei, dort zu bleiben. Er könne dort getötet werden. Daraufhin habe er beschlossen sein Heimatland zu verlassen. Er habe vor dem Militärsicherheitsdienst und den Dorfbewohnern Angst gehabt. Sein Vater stamme von der afrikanischen Volksgruppe der "Tungur" ab und seine Mutter stamme von einer arabischen Volksgruppe ab. Wenn man im Rahmen einer Kontrolle im Sudan herausfinde, dass er nicht beim Djihad habe mitmachen wollen, werde er verhaftet. Wenn er in einen anderen Teil des Sudans flüchten würde, werde man ihn als Oppositionellen oder Deserteur behandeln. Er vermute, dass er vom Geheimdienst gesucht werde. Des Weiteren könne es ein Problem bedeuten, dass er ins Ausland gereist sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2005 am 29.06.2006, Zl. 05 16.354-EASt Ost, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Ausgegangen wurde von der sudanesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe keine konkret gegen ihn gerichtete Gefahr angegeben. Es sei absolut unglaubwürdig, dass das Militär ausgerechnet ihn suchen würde, da er beim Djihad nicht mitmachen wolle, oder, wenn er sich in einen anderen Teil des Sudan niedergelassen hätte, ihn überhaupt gesucht hätte. Hinsichtlich seiner Angabe, er würde ein Problem bei einer Abschiebung in den Sudan bekommen und er würde wie ein Deserteur behandelt werden, führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Fall habe nennen können, und handle es sich hierbei wiederum nur um eine Vermutung. In Summe gesehen habe der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung vorbringen können und er habe nur Vermutungen aufgestellt, die nicht den Tatsachen entsprechen könnten.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung das Bundesasylamt zu einem anderen, dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheid gelangt wäre. Dabei hob er hervor, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sich lediglich auf die Krisengebiete und die allgemeine Situation im Sudan beziehen würden, sich jedoch nicht mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen würden. Das Bundesasylamt habe keine Feststellungen hinsichtlich der Rekrutierungsmaßnahmen und der Vorgehensweise des sudanesischen Militärs getroffen. Zudem treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer "keine konkret gegen ihn gerichtete Gefahr angegeben" habe. Der Beschwerdeführer habe wiederholt angegeben, festgenommen, gefoltert und verhört worden zu sein. Auch wenn er jedes Mal wieder freigelassen worden sei, sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, permanenten Festnahmen und Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung bzw. unterstellten Gesinnung. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes habe sich mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht gehörig auseinandergesetzt und die Beweiswürdigung sei daher als unschlüssig anzusehen.

Der Asylgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 27.08.2010 die Entscheidung des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründet wurde die Entscheidung dadurch, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt insgesamt als mangelhaft anzusehen war, nachdem eine mündliche Verhandlung unterblieben ist.

In einer niederschriftlichen Einvernahme vom 15.12.2010 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer wie folgt an:

[...]

F: Sie verstehen den Dolmetscher einwandfrei und können mit diesem einwandfrei kommunizieren?

A: Ja.

F: Bitte schreiben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

A: AW schreibt und erklärt: XXXX ist mein Familienname. XXXX ist mein Vorname. Ich bin geboren am XXXX in XXXX, im Nord-Dafur.

F: Weisen Sie mir bitte Ihre Identität mittels identitätsbezeugenden Dokumenten Ihres Heimatlandes nach. Wie [wie] einen Reisepass, Identitätskarte usw.

A: Das kann ich nicht. Ich habe keine solche Dokumente. Ich habe lediglich ein Schulzeugnis.

F: Wann erfolgte Ihre Einreise in Österreich?

A: Am 13.01.2005

F: Legal oder illegal eingereist?

A: Ich reiste illegal in Österreich ein.

Zur Person:

F: Schreiben Sie bitte Ihre letzte permanente Wohnadresse im Heimatland nieder.

A: XXXX (arabische Übersetzung der arabischen Schriftzeichen.)

Übersetzung ins Deutsche: Marktviertel.

F: Ihre konkrete Wohnadresse bitte. Provinz, Stadt oder Dorf, Wohnadresse.

A: Das ist meine Wohnadresse. Eine konkrete Adresse gibt es nicht.

F: Sie wohnten in einem Marktviertel irgendwo in der Welt.

A: Es gibt in meiner Heimat keine Ordnung für Adressen und Postadressen.

F: Verraten Sie mir vielleicht bitte doch in welcher Stadt oder in welchem Dorf das Marktviertel befindlich ist, in welchem Sie gewohnt haben wollen.

A: Im Dorf XXXX.

F: In welchem Zeitraum lebten Sie an jener Adresse?

A: von Geburt bis Oktober 2005, als ich das Land verlassen habe.

Bei der Rückübersetzung möchte ich korrigieren, dass ich im Oktober 2004 das Land verlassen habe.

F: Mit wem lebten Sie an jener Adresse?

A: Mit meinen Eltern und mit meinen Geschwistern.

F: Den vollständigen Namen Ihrer Eltern schreiben Sie mir bitte auf.

A: Mein Vater heißt: XXXX. Meine Mutter heißt: XXXX.

F: Die vollständigen Namen Ihrer Geschwister bitte.

A: XXXX und XXXX sind dann noch meine Schwestern.

F: Die Schule haben Sie besucht?

A: Die Grundschule habe ich besucht für 6 Jahre. Danach habe ich sieben Jahre die höhere Schule besucht. Befragt, wo ich die angegebenen Schulen besuchte, gebe ich an, dass ich die Grundschule in XXXX und die Unterstufe der höheren Schule auch in XXXX [besucht habe]. Die Oberstufe habe ich in XXXX (XXXX ist der Ort, Schulname ist XXXX) besucht.

Fluchtgrund:

F: Erteilen Sie bitte in allen Einzelheiten und somit konkret und detailgenau Auskunft über Ihre Fluchtgründe.

A: Im November 2003 hatte ich die Probleme in Darfur. Da kamen dann Leute vom Geheimdienst bzw. Sicherheitsdienst und nahmen junge Leute, so auch mich, in die Kaserne mit. Wir wurden zwei Monate trainiert bzw. ausgebildet. Anschließend durften wir raus, um uns von unseren Eltern zu verabschieden. Dann kamen wir wieder zurück in die Kaserne. Ich selbst kehrte aber nicht in die Kaserne zurück. Im Februar 2004 kamen wieder Leute vom Militär und holten mich von zu Hause ab. Ich wurde befragt, warum ich nicht in die Kaserne zurückkehrte. Ich wurde beschuldigt als Regimegegner und als Agitator. Ich wurde dabei geschlagen. Ich wurde gepeinigt, ausgebeutet. Ich wurde mit einem Hartplastikschlauch an den Fußsohlen geschlagen. Ich wurde am nächsten Tag frei gelassen. Ich wurde nach einem XXXX gefragt. Aber ich kenne diesen Mann nicht. Vielleicht haben die dort diesen Menschen erfunden. Ich kam also wieder nach Hause. Im selben Monat wurde ich nochmals abgeholt und nochmals dorthin gebracht und wieder wie das letzte Mal behandelt. In diesem Monat kamen sie dann noch ein drittes Mal. Ich war aber nicht zu Hause und sie nahmen meinen Vater mit. Er wurde gefragt, wo ich sei und was ich mache. Mein Vater wurde ohne Misshandlung freigelassen. Sie kamen im März erneut. Ich wurde wieder mitgenommen und sie fuhren dasselbe Programm noch mal mit mir. Das war das letzte Mal, dass ich abgeholt wurde. Es gab dann keinen ähnlichen Vorfall mehr zwischen März und meiner Ausreise im Oktober. Aber das gesellschaftliche Leben hat sich verändert, nämlich insoferne, dass die Leute in meinem Umfeld mir misstrauten. Sie gingen nämlich davon aus, dass ich mit der Regierung arbeitet (AW hört zu sprechen auf).

F: Waren das Ihre Fluchtgründe?

A: Ja, das sind meine Fluchtgründe. Ergänzend möchte ich sagen, dass mir mein Vater mitteilte, dass mich dort Leute - auf Nachfrage in XXXX - umbringen wollten, nämlich zivile Personen. Es war einer der Nachbarn, der es meinem Vater mitgeteilt hat. Dadurch, dass die Leute der Regierung mehrmals bei uns waren, sind die Leute - auf Nachfrage Dorfbewohner - davon ausgegangen, dass ich Probleme mache.

F: Haben sie nunmehr alle Fluchtgründe angegeben?

A: Ja.

F: Geben Sie mir bitte die Telefonnummer Ihres Vater an.

A: Ich habe keine Telefonnummer. Auf Nachfrage, ich habe auch keine E-Mail-Adresse meines Vaters.

F: Wie können Sie mit Ihrem Vater in Kontakt treten?

A: Seit meiner Ausreise hatte ich keinen Kontakt mehr.

F: Wie haben Sie davon erfahren, dass Dorfbewohner sie umbringen wollten.

A: Vom Vater.

F: Wann erfuhren Sie vom Vater davon, dass Dorfbewohner Sie umbringen haben wollen?

A: Es war nach März 2004, aber vor meiner Ausreise.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: In erster Linie habe ich Angst vor der Regierung, weil ich nicht bei dieser militärischen Ausbildung war.

Bei Rückübersetzung gebe ich an, dass ich nicht Angst habe zu den Unruheherden gebracht zu werden. Die militärische Ausbildung habe ich ja absolviert. Vor dieser habe ich keine Angst.

Nach nochmaliger Rückübersetzung gebe ich, dass wenn ich zurückkehre, sie noch mal zu mir kommen und sie mich noch mal nehmen - sie mich noch mal rekrutieren.

F: Warum reisen Sie in Europa herum und stellen zahlreiche Asylanträge?

A: Weil ich Probleme in meiner Heimat habe eben wegen der Regierung und wie angegeben mit den Leuten, den Dorfbewohnern.

F: Sind die von Ihnen in diversen europäischen Ländern betriebenen Asylverfahren abgelehnt worden?

A: Nein, keiner hat abgelehnt. Es kam nie zu einem inhaltlichen Verfahren.

F: Weshalb kam es nie zu einem inhaltlichen Verfahren?

A: keine Erklärung.

F: Weil Sie weiterreisten, oder?

A: Ich wurde nicht gut in der Slowakei behandelt.

F: Was ist mit Italien und mit Frankreich?

A: In Frankreich stelle ich auch einen Asylantrag ebenso in Italien. Dort habe ich nirgends ein inhaltliches Verfahren gehabt.

F: Wenn sie tatsächlich verfolgt sind im Heimatland bzw. Verfolgung befürchten müssen, dann würden Sie nicht in Europa herumreisen, wahllos Asylanträge stellen und deren Ausgang nicht abwarten.

A: Die Franzosen schoben mich in die Slowakei zurück. Auch die Österreicher wollten mich zurückschieben.

F: Und weshalb betreiben Sie in Österreich ein Asylverfahren auch unter einer anderen Identität, nämlich XXXX?

A: Mein Schlepper hat mir das so empfohlen.

F: Leiden Sie an einer lebensbedrohenden Erkrankung? Sind Sie in ständiger medizinischer Behandlung.

A: Ich nehme keine Medikamente. Ich bin nicht in medizinischer Behandlung.

F: Sie sind verheiratet oder leben Sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in Österreich? Sie haben Kinder?

A: Ich bin nicht verheiratet und lebe ich bei meiner Freundin. Ich habe keine Kinder.

F: Geben Sie den Namen Ihrer Freundin an, bei der Sie leben.

A: Wieso soll ich das tun?

F: Weil das entscheidungsrelevant ist.

A: Ich möchte ihr keine Probleme machen.

F: Gut, dann sagen Sie es mir nicht.

A: Sie können die Telefonnummer haben.

F: Die will ich nicht. Ich will den vollständigen Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Adresse.

A: Ich bin bei meinem Freund gemeldet, lebe aber mit ihr. Sie lebt mit Ihrer Mutter und Ihrem Stiefvater zusammen.

F: Name und Adresse der Freundin.

A: Ich kann Ihnen den Namen meiner Freundin nicht angeben und auch nicht deren Adresse, weil ich ihr und den Eltern keine Probleme machen will.

F: Wenn Sie bei Ihrer Freundin leben, dann müssen Sie sich dort mit Wohnsitz melden, sonst verstoße Sie gegen das Meldegesetz.

A: Ich lebe ja eigentlich nicht bei meiner Freundin. Ich schlafe nur hin und wieder einmal bei ihr.

F: Wo wohnen Sie nun tatsächlich?

A: In der XXXX. Dort bin ich auch mit Hauptwohnsitz gemeldet.

F: Haben Sie alles angegeben im Asylverfahren? Sie haben auch die Wahrheit angegeben?

A: Ich habe alles angegeben. Ich habe die Wahrheit angegeben.

F: Den Dolmetscher haben Sie einwandfrei verstanden.

A: Ja.

[....]

Nach Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15.12.2010 durch die belangte Behörde sowie der Vorlage eines Länderberichtes zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 16.05.2011, Zl. 05 16.354-BAW den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2005, gemäß § 7 AsylG 1997 neuerlich ab (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG erneut für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte an, dass seitens der Behörde wiederum eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung sowie unzureichende Länderfeststellung vorgenommen wurden, wodurch die Behörde ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen hat. Zudem macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der rechtlichen Würdigung eine verfehlte Rechtsansicht seitens der belangten Behörde geltend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer weist den im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum auf und ist sudanesischer Staatsangehöriger. Er gehört der arabischen Volksgruppe an, ist islamischen Religionsbekenntnisses und ledig bzw. ist eine Ehe nach islamischem Recht eingegangen. Der Beschwerdeführer ist am 13.01.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Weiters wird sein Vorbringen zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen der Entscheidung zugrunde gelegt und ergeben sich diese aus dem Verwaltungsakt.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe sind insgesamt unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm im Sudan eine ihn unmittelbar und konkret betreffende aktuelle, individuelle und schützenswerte Bedrohung trifft.

Die allgemeine und aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs durch eine Verständigung nach § 45 Abs. 2 AVG zur Kenntnis gebracht und wurde dem Beschwerdeführer dabei zugleich die Möglichkeit gegeben, zu seiner persönlichen Situation und einer allfälligen sozialen Verfestigung in Österreich Stellung zu nehmen. Im Rahmen seiner Stellungnahme reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reife- und Diplomprüfungszeugnisses, der Geburtsurkunde, die Anerkennung seiner Vaterschaft sowie den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Tochter ein.

Gemäß Art. 2 hat jeder Mensch das Recht auf das Leben und wird dieses gesetzlich geschützt und darf gemäß Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat Sudan grundsätzlich asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK droht oder dass ihm jedwede Lebensgrundlage fehlt. In seinem Herkunftsstaat leben nach wie vor seine beiden Eltern sowie seine vier Geschwister. Seine Eltern betreiben in seinem Herkunftsstaat eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer hat in Sudan sechs Jahre lang die Grundschule, drei Jahre lang die Hauptschule und weitere drei Jahre lang eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht. Danach arbeitete der Beschwerdeführer von 1997 bis 2004 als Landwirt in seinem elterlichen Betrieb mit.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Hinsichtlich der Frage, ob ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin im Islamischen Zentrum Wien einen Ehevertrag abgeschlossen hat und somit nach islamischem Recht verheiratet ist. Sie haben eine am XXXX geborene, gemeinsame Tochter. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und spricht Deutsch. Darüber hinaus verfügt er - mit Ausnahme zu seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter - über keine familiäre oder sonstige intensivere Verbindung in bzw. zu Österreich. Es leben keine Verwandten oder sonstige Personen in Österreich, zu denen der Beschwerdeführer in einer besonders engen Beziehung steht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits mehrfach Deutschkurse (Caritas Asylzentrum, Österreichische Orient-Gesellschaft) absolviert und an der Höheren Technischen Bundes- Lehr- und Versuchsanstalt in Wien ein Kolleg für Elektronik - Netzwerktechnik abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer weist keine rechtskräftigen Verurteilungen auf.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Ausbildung des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen Zweifel daran, dass er tatsächlich aus Sudan stammt. Mit Ausnahme einer Kopie eines Abschlusszeugnisses ("The Secondary School Certificate") datierend vom 29.11.2005 samt Foto wurden im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt.

Die seitens des Bundesasylamtes getroffene Feststellung, wonach keine unter die abschließende Aufzählung der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbaren Fluchtgründe vorliegen, ist begründet und logisch nachvollziehbar.

Die seitens des Bundesamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Sudan stützen sich auf die, der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, von einander unabhängigen und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Beschwerde und dem gegenwärtigen Zeitpunkt wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Feststellungen zur gegenwärtigen Situation in Sudan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffen, so sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat solche auch auf Befragen der belangten Behörde nicht geltend gemacht.

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in bzw. zu Österreich betreffend, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie beruhen auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt - mit Ausnahme seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter. Bis vor rund neun Jahren war der persönlicher und familiärer Lebensmittelpunkt ist in Sudan gelegen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin nach islamischem Recht verheiratet ist sowie die Geburt der gemeinsamen Tochter sind durch eine Kopie des Ehevertrages des islamischen Zentrums Wien und einer Geburtsurkunde belegt. Der Beschwerdeführer hat den Abschluss des Kollegs für Elektronik - Netzwerktechnik durch das entsprechende Diplomprüfungszeugnis nachgewiesen. Die besuchten Deutschkurse sind ebenfalls durch die Kursbestätigungen nachgewiesen.

Die Feststellungen, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Aufnahme weiterer Beweise und insbesonders die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Spruchpunkt I)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.

Spruchpunkt II)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) ist Folgendes anzuführen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen und liegen im gegenständlichen Fall und den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nach keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat Sudan als unzulässig erscheinen ließen, nachdem weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch keine Anhaltspunkte feststellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat mehr als zwei Drittel seines Lebens im Sudan verbracht und befindet sich seine Eltern sowie seine Geschwister im Sudan und ist somit ein sozialer Anknüpfungspunkt in seinem Herkunftsstaat gegeben. Neben seiner abgeschlossenen sudanesischen Schulausbildung hat sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich Zusatzqualifikationen im Bereich Elektronik - Netzwerktechnik angeeignet, die er Vorort im Sudan durchaus verwerten kann und die ihm in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht absichern sollte. Zudem ist der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig. Bei seiner Rückkehr in den Sudan sollte er durchaus in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

Spruchpunkt III)

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß §7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Das Bundesasylamt hat zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Anlass gesehen, von einer Ausweisung abzusehen. Vom erkennenden Richter sind aber nunmehr die zum aktuellen Zeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen für die etwaige Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu prüfen.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, dass, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer unzulässig, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat-und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat-und Familienleben darstellen würde: Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2005 im österreichischen Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer bemühte sich um integrative Maßnahmen und absolvierte mehrere Deutschkurse. Zudem hat er in Österreich seinen Schulabschluss an einem Kolleg für Elektronik und Netzwerktechnik abgeschlossen. Schützenswert ist das Privatleben des Beschwerdeführers durch Art 8 EMRK auch im Hinblick auf seine in Österreich gegründete Familie. Eine aufrechte Ehe im Sinne des § 15 EheG liegt nicht vor und ist der Beschwerdeführer nach österreichischem Recht nicht verheiratet. Der Beschwerdeführer ist jedoch bereits seit mehreren Jahren in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und hat diese auch nach islamischem Ritus geheiratet, was durch die Vorlage eines Ehevertrages des Islamischen Zentrum Wien bestätigt wurde. Die Intensität dieser Bindung zeigt sich auch durch den gemeinsamen Nachwuchs und wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin XXXX Eltern einer gemeinsamen Tochter. Der Beschwerdeführer ließ daher bereits Anstrengungen erkennen, um sich in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Nach einem etwa 9-jährigen Aufenthalt in Österreich ist auch davon auszugehen, dass sich die Bindungen zu seinem Heimatstaat entsprechend gelockert haben. Zudem sei auch auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers verwiesen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden -Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. Zumal sich schließlich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft ergibt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die maßgebliche Erwägung des Bundesverwaltungsgericht hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.

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