BVwG W209 2007970-1

W209 2007970-1Tribunal administratif fédéral2 juil. 2014

Regest

Bemessungsgrundlage, Berechnung, Notstandshilfe, Rückforderung

Texte intégral

BVwG W209 2007970-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2007970.1.00

Spruch

W209 2007970-1/11E

Im Namen der Republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Strassegger und Robert Ladinig als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen insgesamt fünf Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien, Regionale Geschäftsstelle Hietzinger Kai, vom 10.3.2014 über den Widerruf und die Rückforderung unberechtigt empfangener Notstandshilfe betreffend den Zeitraum 1.10.2008 bis 23.10.2008, 8.11.2008 bis 29.11.2000 und 13.12.2008 bis 31.12.2008 in der in Höhe von 126,08 € (1. Bescheid), betreffend den Zeitraum 31.3.2009 bis 16.4.2009, 2.5.2009 bis 14.11.2009 und 8.12.2009 bis 2.5.2010 in der Höhe von 499,14 € (2. Bescheid), betreffend den Zeitraum 20.6.2011 bis 10.7.2011 und 29.8.2011 bis 31.12.2011 in der Höhe von 273,02 € (3. Bescheid), betreffend den Zeitraum 1.5.2012 bis 25.5.2012, 12.6.2012 bis 20.6.2012, 28.6.2012 bis 29.6.2012 und 5.9.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 198,16 (4. Bescheid) und betreffend den Zeitraum 1.6.2013 bis 16.9.2013 in der Höhe von 224,82 € (5. Bescheid) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als die Rückforderung von 762,10 € um 96,53 € auf einen Betrag in der Höhe von 665,57 € reduziert wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit insgesamt fünf Bescheiden vom 10.3.2014 widerrief die belangte Behörde den Bezug bzw. berichtigte rückwirkend die Bemessung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin und verpflichtete sie zur Rückzahlung des in den im Bescheid angegebenen Zeiträumen zu Unrecht empfangenen Leistungsbezuges in der Höhe von insgesamt 1.321,22 €. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin die geringfügige Beschäftigung ihres Gatten in den oben angegebenen Zeiträumen nicht gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.3.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese damit, dass ihrerseits alle eingehenden Geldbeträge rechtzeitig dem Arbeitsmarktservice gemeldet worden seien.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2014 änderte die belangte Behörde die oben angegebenen fünf Bescheide insofern ab, als sie die (tägliche) Notstandshilfe im Zeitraum vom 7.10.08 bis 23.10.08, 8.11.08 bis 29.11.08 und 13.12.08 bis 31.12.08 von € 3,13 auf €

1,16, vom 31.03.09 bis 16.04.09 von € 2,80 auf € 2,31, vom 02.05.09 bis 30.06.09 von € 2,80 auf € 2,31, vom 01.07.09 bis 14.11.09 von €

2,80 auf € 0,33, vom 08.12.09 bis 31.12.09 von € 2,80 auf € 0,33, vom 01.01.10 bis 30.04.10 von € 3,26 auf € 2,77, vom 01.05.10 bis 02.05.10 von € 3,26 auf € 0,79, vom 01.09.10 bis 26.09.10 von € 0,00 auf € 1,70, vom 16.10.10 bsi 19.12.10 von € 0,00 auf € 1,70, vom 20.12.10 bis 31.12.10 von € 13,0 auf € 14,94, vom 01.01.11 bis 20.01.11 von € 13,00 auf € 14,94, vom 22.01.11 bis 26.01.11 von €

13,00 auf € 14,94, vom 27.01.11 bis 26.02.11 von € 0,00 auf € 4,07, vom 12.03.11 bis 25.04.11 von € 0,00 auf € 4,07, vom 20.06.11 bis 10.07.11 von € 2,85 auf € 0,98, vom 29.08.11 bis 31.12.11 von € 2,85 auf € 0,98, vom 01.01.12 bis 25.02.12 von € 3,81 auf € 3,91, vom 03.03.12 bis 30.04.12 von € 3,81 auf € 3,91, vom 01.05.12 bis 25.05.12 von € 3,81 auf € 1,78, vom 12.06.12 bis 20.06.12 von € 3,81 auf € 1,78, vom 28.06.12 bis 29.06.12 von € 3,81 auf € 1,78, vom 05.09.12 bis 31.12.12 von € 1,06 auf € 0,00, vom 01.06.13 bis 30.06.13 von € 1,93 auf € 0,00 und vom 01.07.13 bis 16.09.13 von €

4,56 auf € 2,42 korrigierte und nunmehr insgesamt einen unberechtigt empfangenen Betrag von € 762,10 rückforderte.

4. Am 19.5.2014 wurde die Beschwerde über Antrag der Beschwerdeführerin samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 12.6.2014 ergänzte der nunmehrige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Vorlageantrag insofern, als nunmehr zugestanden wurde, dass die Beschwerdeführerin das Einkommen des Ehemannes aus dem geringfügigen freien Dienstverhältnis als Hausbetreuer wider besseres Wissen nicht der belangten Behörde gemeldet habe. Der Rückforderungsbetrag laut Beschwerdevorentscheidung vom 9.7.2014 betreffe aber nicht ausschließlich Zeiträume, in denen die Neuberechnung der Notstandshilfe aufgrund des geringfügigen Einkommens vorgenommen wurde, sondern auch Zeiträume, in welchen der Ehemann der Antragstellerin kein geringfügiges Einkommen bezogen habe. Ausgehend davon werde die Rückforderung der Notstandshilfe betreffend den Zeitraum vom 31.3.2001 bis 16.4.2009, vom 2.5.2009 bis 30. 6. 2009 und vom 1.1.2010 bis 30.4.2010 bekämpft. Die belangte Behörde habe im Zuge der Beschwerdevorentscheidung zwar den Notstandshilfe-Tagessatz in den o.a. Zeiträumen zu Recht reduziert. Die Differenz könne aber nicht rückgefordert werden, weil die ursprünglich zu hohe Festlegung auf einem Berechnungsfehler der belangten Behörde beruhe und eine Rückforderung in so einem Falle nur in Betracht komme, wenn der Beschwerdeführerin der Übergenuss im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG auffallen hätte müssen, was im vorliegenden Fall aber nicht zutreffe. Die Rückforderung sei daher von 762,10 € um 96,53 € auf einen Betrag in der Höhe von 665,57 € zu reduzieren.

6. Beweis wurde erhoben Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Neuberechnung des Notstandshilfe-Tagessatzes in den in der Beschwerdevorentscheidung vom 9.4.2014 angeführten Zeiträumen ist, wie auch die Beschwerdeführerin in Ihrer Ergänzung zum Vorlageantrag festhält, zu Recht erfolgt und rechnerisch richtig.

In den Zeiträumen 31.3.2001 bis 16.4.2009, 2.5.2009 bis 30. 6. 2009 und 1.1.2010 bis 30.4.2010 ist die Reduktion des Tagessatzes nicht Folge der nachträglichen Berücksichtigung des geringfügigen Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin, sondern beruht die ursprüngliche zu hohe Berechnung des Notstandshilfe-Tagessatzes ausschließlich auf einem Berechnungsfehler der belangten Behörde.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war u.a. von 1.6.2009 bis 30.11.2009 und von 1.4.2010 bis 30.11.2010 im Rahmen eines geringfügigen freien Dienstverhältnisses beschäftigt.

Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 38 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

In den Zeiträumen 31.3.2009 bis 16.4.2009, 2.5.2009 bis 30.6.2009 und 1.1.2010 bis 30.4.2010 beruht die ursprüngliche zu hohe Berechnung des Notstandshilfe-Tagessatzes ausschließlich auf einem Berechnungsfehler der belangten Behörde. Eine Reduzierung des Tagessatzes aufgrund des (nicht gemeldeten) geringfügigen Einkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht, weil den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung zufolge bei der Berechnung der Notstandshilfe das Partnereinkommen jeweils erst im Folgemonat zu berücksichtigen ist. Aus dem Versicherungsdatenauszug des Ehegatten folgt, dass das geringfügige freie Dienstverhältnis mit 1.6.2009 bzw. 1.4.2010 begonnen und jeweils mit 30.11. geendet hat. Das Einkommen aus dieser Beschäftigung ist daher erst ab 1.7.2009 bzw. 1.5.2010 zu berücksichtigen.

Die Rückforderung eines Überbezuges, der nicht auf unrichtigen Angaben bzw. der Verschweigung von maßgebenden Tatsachen beruht, kommt nur in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte.

Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebenden Tatsachen und das Erkennenmüssen, dass eine Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebührt) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes des "Erkennenmüssens" genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben ist (VwGH 19.2.2003, Zl. 2000/08/0091).

Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch dürfen überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (VwGH 4.7.2007, Zl. 2005/08/0219).

Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsempfänger der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, Zl. 2000/08/00 16), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.

Da es sich im Falle des "Erkennenmüssens" definitionsgemäß um Sachverhalte handelt, bei denen nicht der Leistungsempfänger, sondern in der Regel die Behörde selbst den Überbezug verursacht hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren (VwGH 29.10.2008, Zl. 2007/08/0131).

Schlechtgläubig ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen (VwGH 13.4.1999, Zl. 97/08/0154).

Erkennenmüssen kann jedenfalls nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (VwGH 20.10.1998, Zl. 98/08/0161).

Im gegenständlichen Fall ist selbst der Behörde der Berechnungsfehler erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung aufgefallen. Umso weniger kann der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, dass sie nicht erkannte, dass ihr statt eines Tagessatzes von 2,80 € lediglich ein Tagessatz von 2,31 € bzw. statt eines Tagessatzes von 3,26 € lediglich ein Tagessatz von 2,77 € gebührte. Damit ist der Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG hinsichtlich der Rückforderung des Überbezuges in den Zeiträumen 31.3.2009 bis 16.4.2009, 2.5.2009 bis 30.6.2009 und 1.1.2010 bis 30.4.2010 nicht erfüllt und die Rückforderung in der Höhe von 37,73 € für den Zeitraum 31.3.2009 bis 16.4.2009 und 2.5.2009 bis 30.6.2009 (0,49 €

× 77 Kalendertage) sowie in der Höhe von 58,80 € für den Zeitraum 1.1.2010 bis 30.4.2010 (0,49 € × 120 Kalendertage), sohin insgesamt in der Höhe von 96,53 €, zu Unrecht erfolgt.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des Verfahrens zu verpflichten, darf darauf hingewiesen werden, dass weder das AlVG noch das VwGVG im Beschwerdeverfahren einen Kostenersatz vorsehen und daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG die Beteiligten ihre Kosten selbst zu tragen haben.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal sich der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus dem Verwaltungsakt ergibt.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).

Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, weil es ausschließlich um das rechtliche Verständnis des § 25 Abs. 1 AlVG geht, sohin um eine reine Rechtsfrage. In der Beschwerde werden keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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