BVwG W208 2008155-1

W208 2008155-1Tribunal administratif fédéral2 juil. 2014

Regest

außerdienstliches Verhalten, Einleitungsbeschluss, gefährliche<br/>Drohung, Nötigung, Polizist, Strafanzeige, Verdachtsgründe,<br/>Vertrauensschädigung

Texte intégral

BVwG W208 2008155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.2008155.1.00

Spruch

W208 2008155-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde, von Revierinspektor XXXX, 4722 STEEGEN, Enzing 8, gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 4, vom 24.04.2014, GZ 43-DK/4/13, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 123 BDG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet), steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter.

2. Am 11.09.2013, Zahl XXXX übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX (StA) ein Ersuchen um Ermittlungen gegen den BF, wegen des Verdachtes nach § 105 StGB (Nötigung) und § 297 StGB (Verleumdung) zum Nachteil der Finanzbeamtin Martha XXXX(A.) des Finanzamtes XXXX. Hintergrund der Anzeige war, dass der BF, der gemeinsam mit seiner Mutter ein landwirtschaftliches Anwesen besitzt mit der Neuberechnung des Einheitswertes dieser Liegenschaft durch das Finanzamt bzw. die zuständige Finanzbeamtin A., nicht einverstanden war und nach mehreren Eingaben an das Finanzamt, schließlich am 06.06.2013 eine E-Mail übermittelte, wo er sie sinngemäß ersuchte, die Berechnung des Einheitswertes in seinem Sinne zu erledigen, sonst würde er die bereits angehängte Anzeige gegen die Finanzbeamtin A. wegen Amtsmissbrauch an die die StA weiterleiten. Am 06.08.2013 habe der BF die angekündigte Anzeige gegen A. erstattet, das Verfahren gegen A. sei von der StA am 04.09.2013 nach § 190 Z 2 StPO eingestellt und gleichzeitig ein Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen Verdacht der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 105 und 297 StGB eingeleitet worden.

3. Am 26.11.2013 (mit Ergänzungen hinsichtlich weiterer Personaldaten am 02.12.2013) erstattete die Landespolizeidirektion

XXXX (LPD) Disziplinaranzeige gegen den BF. Dem BF werden darin zwei

Fakten vorgeworfen, er sei verdächtig:

Faktum 1: Er habe die Finanzbeamtin A. in einem E-Mail vom 06.06.2013, 08:00 genötigt, in einem laufenden Finanzverfahren den Einheitswert einer Liegenschaft zu ändern, eine erfolgte Teilung der Liegenschaft zurückzunehmen und den Wert zu verringern, andernfalls er gegen sie eine Strafanzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches einbringen werde.

Faktum 2: Das Verbrechen der Verleumdung begangen zu haben, da er am 19.07.2013 gegen die Finanzbeamtin A. eine Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches bei der StA eingebracht habe. Er habe dabei wissentliche folgende falsche Verdächtigungen gemacht:

"Es wurden bis dato keine meiner gerechtfertigten Einwendungen behandelt und somit durch Unterlassung der vorgesehenen Bearbeitung amtsmissbräuchliche Handlungen gesetzt.

Es erfolgte jedoch trotzdem bis dato keine Bearbeitung des Einspruchs.

Vorliegende Anzeige wurde vor Übergabe an die StA, des Sachbearbeiterin zur Berichtigung des Einheitswertes übermittelt. Es erfolgte jedoch bis dato keine Rückmeldung. Bei zahlreichen Anruf- bzw. Durchstellversuchen wurde schlussendlich mitgeteilt, dass sie den Akt nicht mehr bearbeiten würde.

Da ich mich im Zuge der Übernahme nur wegen der offensichtlichen

Falschbewertung in das Bewertungsgesetz ... eingelesen habe, vermute

ich zahlreiche weitere Falschbewertungen durch die Sachbearbeiterin an unbekannten Geschädigten in einem Schadensausmaß von über 50.000 Euro."

Begründend führte das LPD sinngemäß aus, dass gegen den BF unabhängig von der strafrechtlichen Verantwortung der Verdacht bestünde, gegen § 43 Abs. 2 BDG verstoßen zu haben, weil er zum einen beim Finanzamt als Polizist bekannt sei und zum anderen aufgrund seiner beruflichen Stellung mit dem Strafrecht vertraut sein müsse. Er sei als Polizist verpflichtet genau jene strafbaren Handlungen, deren er nun beschuldigt werde zu erheben und werde von einem Polizisten erwartet, dass er nicht mit Strafanzeigen drohe, sondern die vorgesehenen Rechtsmittel ausschöpfe und einen sachlichen Dialog führe.

Weiters wird angegeben, dass der BF im Jahr 2012 von seiner Mutter ein landwirtschaftliches Anwesen übernommen habe und sich aufgrund der Neufestsetzung des Einheitswertes für diese Liegenschaft in einem Rechtstreit mit dem Finanzamt befände. Aufgrund mehrerer Einsprüche sei diesbezüglich ein Verfahren beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig, welches noch nicht entschieden worden wäre.

Die Finanzbeamten (W. und P.) die in dieser Angelegenheit am 17.07.2013 einen Lokalaugenschein auf der Liegenschaft durchgeführt hätten, seien vom BF ebenfalls wegen des Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt angezeigt worden (6 St 263/13w). Diese Verfahren befänden sich noch im Ermittlungsstadium, die Abschlussberichte würden noch nicht vorliegen.

4. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (DK) vom 24.04.2014, GZ 43-DK/4/13 wurde folgender Einleitungsbeschluss (EB - Anonymisierung durch BVwG) hinsichtlich des Faktums 1 gefasst (Anmerkung: Hinsichtlich Faktums 2 der Anzeige wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet und ist dieses daher nicht weiter verfahrensgegenständlich):

Der BF sei verdächtig die Finanzbeamtin A., am 06.06.2013, 08:00 Uhr, in einem E-Mail dahingehend genötigt zu haben, in einem laufenden Finanzverfahren den Einheitswert einer Liegenschaft zu ändern, eine erfolgte Teilung der Liegenschaft zurückzunehmen und den Wert zu verringern, andernfalls er eine Anzeige gegen sie wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der Staatsanwaltschaft einbringen werde, wobei er zur Untermauerung seiner Forderung und Entschlossenheit eine fertige Version der Anzeige als Anlage dem E-Mail beigefügt habe. Er sei dadurch verdächtig, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, verstoßen und § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben.

In der Begründung des EB, wurde zum Sachverhalt - nach Darstellung der bereits oa. Hintergründe - ergänzt, dass die StA mit Anschreiben vom 14.01.2014, GZ. XXXX das Strafverfahren gegen den BF wegen Verleumdung (§ 297 StGB) wegen Nichtnachweisbarkeit der Wissentlichkeit eingestellt habe und der BF in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht am 01.02.2014 vom Vorwurf der Nötigung (§ 105 StGB) freigesprochen worden sei. Die StA habe allerdings dagegen Berufung eingelegt.

Aus rechtlicher Sicht wurde, nach Anführung der §§ 43 Abs. 2, 91 und 118 BDG sowie Zitierung des VwGH-Erkenntnisses vom 22.10.1987, 91/09/0180 ausgeführt, dass keine Gründe gem. § 118 Abs. 1 BDG vorliegen würden, die eine Einstellung des Disziplinarverfahrens rechtfertigen.

Für die Einleitung des Verfahrens reiche es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorhanden seien, welche die Annahme des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

Es müssten dem EB bestimmte Verdachtsmomente zu Grunde liegen, die nach der Lebenserfahrung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Begehung einer Dienstpflichtverletzung schließen ließen (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/0185).

Diese Verdachtsmomente würden sich aus der Disziplinaranzeige und dem Abschlussbericht mit den vorausgegangenen niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.

In der Gesamtbetrachtung sei daher derzeit vom Vorliegen jener Verdachtsmomente für die-Begehung von Dienstpflichtverletzungen auszugehen, die eine Erlassung des EB gegen den BF rechtfertigen würden.

Der BF habe laut Abschlussbericht und Anklage der Staatsanwaltschaft die Finanzbeamtin A. genötigt einen zu seinen Ungunsten erstellten Bescheid dahingehend abzuändern, als der Einheitswert einer Liegenschaft zu ändern sei, eine erfolgte Teilung der Liegenschaft zurückzunehmen und der Wert zu verringern sei, andernfalls er gegen sie mit einer Strafanzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches vorgehen würde. Gegen das in der Hauptverhandlung beim LG XXXX freisprechende Urteil habe die StA Berufung eingelegt und sei somit das Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der Nötigung iSd § 105 StGB noch anhängig.

Daraus folge jedenfalls der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Der Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeute dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießen sollte (VwGH 11. Oktober 1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; VwGH 16. Dezember 1997, 94/09/0034).

Polizeibeamte seien im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen und man müsse zumindest von ihnen selbst erwarten können, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Eine solche Rechtsverletzung läge jedenfalls bei einer Aufhebung des freisprechenden erstinstanzlichen Urteiles und Verhängung eines Schuldspruches durch das OLG, durch das Nötigen der Finanzbeamtin A. zur Vornahme einer Handlung, nämlich den Inhalt eines von ihr erlassenen Bescheides zu ändern, mit dem Mittel der gefährlichen Drohung, nämlich des Inaussichtstellen einer Strafanzeige, vor.

Zweifelsfrei gehöre der Schutz gegen strafbare Handlungen gegen die Freiheit nach dem dritten Abschnitt des StGB zu den dienstlichen Aufgaben des BF. Ob und in welchem Ausmaß, das Verhalten des BF tatsächlich eine Dienstpflichtverletzung darstelle, bleibe der Prüfung im Disziplinarverfahren und der in diesem Verfahren durchzuführenden mündlichen Verhandlung vorbehalten, wobei im Falle einer Bestätigung des freisprechenden erstinstanzlichen Urteils des LG durch das OLG vor Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine amtswegige Überprüfung des vorliegenden Bescheides hinsichtlich einer Abänderung auf Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens zu erfolgen habe.

5. Gegen diesen EB erhob der BF mit Schreiben vom 20.05.2014 fristgerecht Beschwerde die fälschlich im Text als "Berufung" und im Betreff als "Stellungnahme zur Disziplinaranzeige und Einspruch zum Disziplinarbescheid" bezeichnet wurde. Der Bescheid ist allerdings korrekt mit der GZ 43-DK/4/13 bezeichnet und auch die übrigen gem. § 9 VwGVG erforderlich Inhalte sind - wenngleich nicht auf den ersten Blick auffindbar - vorhanden.

Inhaltlich führte der BF nach weitschweifender Darstellung der Vorgeschichte und nicht zum ggstl. Sachverhalt gehörender Angaben aus, dass ihm jeglicher Vorsatz gefehlt habe, die Angelegenheit keinen dienstlichen Bezug aufweise und der Abschlussbericht der LPD vom 19.11.2013 an die StA, der Grundlage für die Disziplinaranzeige gewesen sei, umfangreicher inhaltlicher Richtigstellung bedürfe bzw. Unvollständigkeiten aufweise. Er habe keinerlei freiheitsentziehende Maßnahmen irgendwelcher Art angekündigt oder angedroht, es gelte die Unschuldsvermutung und er sei bereits in erster Instanz freigesprochen worden. Weiters wäre die Finanzbeamtin zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Nötigung nach ihren eigenen Angaben, gar nicht mehr zuständig gewesen, wonach eine Bescheidänderung in seinem Sinne, durch diese gar nicht mehr möglich gewesen wäre. Sein E-Mail wäre ihm Nachhinein "dumm" und "unpassend" geschrieben und für das Beamtentum "unwürdig" gewesen, er habe aber - was auch der erstinstanzliche Richter so gesehen habe - keine Nötigung begangen, sondern lediglich die gesetzlich vorgesehene Bearbeitung wieder in Gang setzen und das Bescheid Niveau kritisiert. Er habe in der Folge auch eine Volksanwaltschaftsbeschwerde, wegen der "erschlafften Bearbeitung" eingebracht, weil er sich kein weiteres Mail an die Sachbearbeiterin habe schreiben getraut und sei die Bearbeitung nun wieder aufgenommen worden. Ihm sei ein Mail an die Sachbearbeiterin als vernünftiges und im kurzen Weg mögliche Erledigungsart erschienen das Verfahren wieder in Gang zu setzen. Er habe niemals vorgebracht, dass er Polizeibeamter sei und auch das Mail von der Privatadresse aus gesendet. Abschließend ersuchte er um Einstellung des Disziplinarverfahrens - im Falle der Bestätigung des Ersturteils - gemäß § 118 BDG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweiswürdigung und Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beweise und Feststellungen ergeben sich aus den unter Punkt I angeführten Verwaltungsakten.

Zur Person des Beschwerdeführers

Revierinspektor XXXX, ledig, keine Kinder versieht an der PI XXXX Dienst. Er hat keine disziplinären oder sonstigen Vorstrafen, auch keine Belobigung und erbringt eine Normalleistung. Im Jahr 2013 hat er eine Fachausbildung für den Kriminaldienst absolviert.

Der BF hat im Jahr 2012 von seiner Mutter ein landwirtschaftliches Anwesen übernommen und befindet sich aufgrund der Neufestsetzung des Einheitswertes für diese Liegenschaft in einem Rechtstreit mit dem Finanzamt. Aufgrund mehrere Einsprüche ist diesbezüglich ein Verfahren beim Unabhängigen Finanzsenat (nunmehr Bundesfinanzgericht) anhängig.

Zum Sachverhalt

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Dem BF wird im EB vorgeworfen, er sei verdächtig die Finanzbeamtin A., am 06.06.2013, 08:00 Uhr, in einem E-Mail dahingehend genötigt zu haben, in einem laufenden Finanzverfahren den Einheitswert einer Liegenschaft zu ändern, eine erfolgte Teilung der Liegenschaft zurückzunehmen und den Wert zu verringern, andernfalls er eine Anzeige gegen sie wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der Staatsanwaltschaft einbringen werde, wobei er zur Untermauerung seiner Forderung und Entschlossenheit eine fertige Version der Anzeige als Anlage dem E-Mail beigefügt habe.

Der BF bestreitet nicht, dass er dass entsprechende Mail mit der Anzeige als Anhang an die Finanzbeamtin weitergeleitet hat, verwehrt sich jedoch gegen den Vorwurf der Nötigung. Er sieht auch ein, dass sein E-Mail ihm Nachhinein "dumm" und "unpassend" geschrieben und für das Beamtentum "unwürdig" gewesen sei und führt an, dass es sich dabei aber um keine dienstliche Angelegenheit gehandelt habe und er auch niemals seine Stellung als Polizist ins Treffen geführt habe.

Diesfalls ist festzustellen, dass der BF in erster Instanz von dem Vorwurf der Nötigung (§ 105 StGB) - nicht rechtskräftig - vom LG freigesprochen wurde und dass das inkriminierende E-Mail bzw. dessen Text, den Verwaltungsakten und auch dem EB nicht zu entnehmen ist. Ebenso wenig wurde dem BVwG das - nicht rechtskräftige Urteil des LG - bzw. die Anklageschrift der StA vorgelegt.

Beigelegt ist allerdings das Schreiben der StA vom 11.09.2013 mit dem das Bezirkspolizeikommando (BPK) ersucht wird, wegen einer den Verdacht gem. § 105 StGB begründenden E-Mail-Eingabe zweckdienliche Ermittlungen aufzunehmen und Bericht zu erstatten.

Dem Abschluss-Bericht des BPK ist hinsichtlich des Faktums 1 zu entnehmen, das der BF verdächtig sei die Finanzbeamtin A., am 06.06.2013, 08:00 Uhr, in einem E-Mail dahingehend genötigt zu haben, in einem laufenden Finanzverfahren den Einheitswert einer Liegenschaft zu ändern, eine erfolgte Teilung der Liegenschaft zurückzunehmen und den Wert zu verringern, andernfalls er eine Anzeige gegen sie wegen des Verdachtes des Missbrauchs der Amtsgewalt bei der Staatsanwaltschaft einbringen werde, wobei er zur Untermauerung seiner Forderung und Entschlossenheit eine fertige Version der Anzeige als Anlage dem E-Mail beigefügt habe.

Weiters wird ausgeführt, dass der BF im Laufe des Jahres 2012 das landwirtschaftliche Anwesen seiner Mutter übernommen habe. Das FA erstmals am 08.10.2012 dazu über Anfrage des Notars Bescheide betreffend des Einheitswertes erlassen habe und es anschließend zu mehreren Einsprüchen des BF beim FA gekommen sei, weil dieser die Rechtsansicht des FA nicht anerkenne. Das Verfahren sei zum Unabhängigen Finanzsenat (UFS) weitergeleitet worden und dort noch nicht entschieden. Das ggstl. Mail samt der angefügten Strafanzeige würde der StA bereits vorliegen. Der BF habe bei seiner Beschuldigtenvernehmung dazu angegeben, er sei mit der Rechtsansicht des FA absolut nicht einverstanden und habe den Verdacht, dass hier amtsmissbräuchlich vorgegangen worden wäre. Er habe dazu auch eine E-Mail-Stellungnahme am 07.10.2013 vorgelegt.

Der beiliegenden Beschuldigtenvernehmung vom 01.10.2013 ist im Wesentlichen nach Darstellung des finanzbehördlichen Verfahrens und dessen nach Ansicht des BF bestehenden Mängel, zu entnehmen, dass er am 06.06.2013 das Mail mit der angehängten Strafanzeige geschrieben habe, dies aber keine Nötigung gewesen sei., sondern eine Ankündigung, dass er die Strafanzeige weiterleiten werden, wenn seine Anträge nicht rechtmäßig behandelt würden. Da er auf den Hinweis, dass seiner Meinung nach die falschen Rechtsgrundlagen angewendet worden seien und ihm keine andere schlüssige Erklärung der gesetzlichen Grundlagen gegeben oder im Folgebescheid begründet worden sei, habe er angenommen, dass die A. wissentlich die Bescheide falsch erlassen habe. Als Polizeibeamter wäre er ohnehin verpflichtet gewesen, bei Verdacht eines Offizialdeliktes Anzeige zu erstatten. Als Reaktion habe er vom FA ein Mail bekommen, er solle die A. nicht mehr kontaktieren und erst im September 2013 sei er informiert worden, dass seine Berufung an den UFS weitergeleitet worden sei. Er sein nach wie vor der Meinung, dass die Teilung von Haus und Hof ohne gesetzliche Grundlage und falsch erfolgt sei.

Die Finanzbeamtin A. führte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme als Zeugin am 28.10.2013 vor der LPD an, sie sei vom BF "quasi ersucht worden, seinen Einheitswert in seinem Sinne zu ändern, andernfalls er sie bei der StA wegen Missbrauchs der Amtsgewalt anzeigen werde". Die Neufestsetzung des Einheitswertes sei deshalb erfolgt, weil die Liegenschaft nicht mehr als eigenständige Landwirtschaft betrieben worden sei. Sie habe davor mehrere Kontakte (Telefonate, E-Mails, Einsprüche) mit dem BF gehabt und sei dabei nie unter Druck gesetzt oder genötigt worden. Lediglich in einem Einspruch sei auch die Rede von Amtsmissbrauch gewesen. Ihrer Ansicht nach, habe der BF die sachliche Ebene weit verlassen unter anderem dadurch, dass er sie bezichtigt habe, sie hätte in vielen Fällen falsche Bescheide erlassen und Dritte um 50.000,- EURO geschädigt. Sie fände auch die Vorgangsweise fragwürdig, dass dieser neben der Anzeige an die StA auch die Disziplinarkommission beim BMF informiert habe.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Allgemein

Mit Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde unter anderem die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit 1. Jänner 2014 aufgelöst.

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen, zurückzuverweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit ihr eine erhebliche Kostenersparnis verbunden ist.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 VwGVG). Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest.

Zu A)

2.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF BGBl: 1 Nr. 210/2013 (BDG) lauten:

§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

Die relevante Bestimmungen des Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013 lauten:

§ 74 (1)

5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist;

§ 105 StGB Nötigung

Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Anmerkung: Die bisherige Rechtssprechung des VwGH für den Verhandlungsbeschluss hat nunmehr auch für den Einleitungsbeschluss Gültigkeit, da im neuen § 123 BDG auch die Grundlagen für die Verhandlung gelegt werden.

Voraussetzung für den Verhandlungsbeschluss ist die ausreichende Klärung des Sachverhaltes, auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine weiter darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw. Schuldfrage zu klären (VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).

Wie beim Einleitungsbeschluss oder bei der Entscheidung über die Suspendierung erfolgt die Entscheidung der Disziplinarkommission beim Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich. Daraus folgt, dass in dieser Phase des Disziplinarverfahrens (Fassung des Verhandlungsbeschlusses und damit Weiterführung des Disziplinarverfahrens oder dessen Einstellung) nur offenkundige Einstellungsgründe zu beachten sind. (VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).

Im Disziplinarverfahren ist - anders als im strafgerichtlichen Verfahren - nicht die strafrechtliche Qualifikation von Handlungen zu beurteilen, sondern die Prüfung der Disziplinarbehörde auf die Beurteilung des vom Beamten gesetzten Verhaltens aus disziplinärer Sicht beschränkt. Diese Prüfung obliegt den Disziplinarbehörden unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Verhaltens angeklagt bzw strafrechtlich verurteilt wurde oder nicht (VwGH 16.1.1992, 91/09/0175, 21.10.1998, 96/09/0169).

Der Aspekt der Vertrauenswahrung nach § 43 Abs. 2 BDG ist ein spezifisch dienstrechtlicher; die Verletzung der Vertrauenswahrung wird bei einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt, selbst dann nicht, wenn die Beamteneigenschaft bei der Bestrafung mit Ausschlag gebend war (VwGH 18.10.1996, 95/09/0314).

Die Zurücklegung der Anzeigen durch den Staatsanwalt allein bewirkt keine inhaltliche Bindung etwa dahingehend, dass die derart zurückgelegten Anzeigen der sachlichen Berechtigung entbehren oder etwa wider besseres Wissen vom Anzeiger erstattet wurden. Die Anzeigeerhebung als solche - ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Anzeigen - kann dem Beschuldigten, falls er tatsächlich Urheber der anonymen Anzeigen sein sollte, noch nicht als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden, ist doch gemäß den §§ 84 Abs. 1 und 86 Abs. 1 StPO jedermann bzw. auch jede Behörde oder öffentliche Dienststelle grundsätzlich zur Anzeigeerstattung berechtigt bzw. verpflichtet. Daran vermag die im vorliegenden Disziplinarverfahren retrospektiv erfolgte Beurteilung der Anzeigen als "unrichtig" oder "unberechtigt" nichts zu ändern, vermag sich diese ("formale") Beurteilung doch lediglich auf die Zurücklegung der Anzeigen durch den Staatsanwalt zu stützen. Dass der Urheber der anonymen Anzeigen unvertretbare Vorwürfe erhoben hat, die Anzeigen wider besseres Wissen erstattete, oder der Inhalt der Anzeigen die Grenzen einer sachlichen Kritik überschreitet, wurde jedenfalls nicht festgestellt (Hinweis E 02. 07. 1997, 93/12/0122). Es könnte demnach allein die Klärung der Urheberschaft der anonymen Anzeigen vorliegend noch nicht zu einem Schuldspruch gegen den Beschuldigten führen (VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).

Strafbare Handlungen im außerdienstlichen Bereich, wie gefährliche Drohung oder Nötigung, sind durchaus geeignet, das gemäß § 43 Abs. 2 BDG geforderte Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Bea zu beeinträchtigen. In einem solchen Fall vermag das strafgerichtliche Urteil den mit der Disziplinarstrafe mitverfolgten Zweck, den Bea an die Erfüllung seiner Pflichten zu mahnen, nicht mitzuerfüllen. Ebenso wird der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt (VwGH 5.3.1980, VwSlg. 10.060 A; 28.1.1980, VwSlg. 10027 A; BerK 3.12.1997, GZ 76/8-BK/97). Der DK lagen für ihre Beschlussfassung mehr als bloße Vermutungen vor, sie hatte vielmehr von einem Sachverhalt auszugehen, der grundsätzlich als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG angesehen werden kann. Ein offenkundiger Einstellungsgrund nach § 118 BDG wurde weder von der BW vorgebracht noch war ein solcher für die BerK erkennbar (BerK 05.07.2000, GZ 53/8-BK/00).

Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff "Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 16.10.2008, 2006/09/0180).

Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die SACHLICHE WAHRNEHMUNG SEINER DIENSTLICHEN AUFGABEN wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).

Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).

2.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Der vorliegende und von der Dienstbehörde ermittelte Sachverhalt, auch wenn er vom BF hinsichtlich der subjektiven Tatseite bestritten bzw. auf Fehler und Unvollständigkeiten hingewiesen wird, enthält nach Ansicht des BVwG jedenfalls hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung.

Der Einsatz bzw. die Androhung von Strafanzeigen, um private Interessen durchzusetzen bzw. zu beschleunigen, ist dann nicht rechtwidrig, wenn der Handelnde

ein Recht auf das geforderte Verhalten hat,

ein rechtlich zulässiges (sittlich erlaubtes) Mittel anwendet,

ein innerer Zusammenhang (Konnexität) zwischen dem Erstrebten und dem angewendeten Mittel (ein sachlicher Zusammenhang iS einer Mittel-Zweck-Beziehung) besteht (Fabrizy, StGB11 § 105 Rz 8).

Ob dies der Fall war, hat im ggstl. Fall das Strafgericht rechtskräftig festzustellen.

Der objektive aufgrund von konkreten Anhaltspunkten begründete Verdacht ist geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wesentlich zu beeinträchtigen und die Glaubwürdigkeit der Polizei massiv zu schädigen, weil die Allgemeinheit Vertrauen in die Polizeiorgane und deren professionelles Handeln haben muss. Dazu gehört, dass sich die Öffentlichkeit darauf verlassen können muss, dass Polizeibeamte auch in der Freizeit - dem Anlass entsprechend - verhältnismäßig und besonnen agieren. Wobei das BVwG nicht übersieht, dass der Gesetzgeber auch dem Beamten eine Privatsphäre garantiert und außerdienstliches Verhalten nur in "krassen Fällen" erfassen wollte (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 164 mit weiteren Nachweisen.)

Mit der Behauptung, er habe die Dienstpflichtverletzungen nicht begangen bzw. keinen Vorsatz, zeigt der BF keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf, sondern er lässt dabei unberücksichtigt, dass der Einleitungsbescheid, im Verdachtsbereich getroffen wurde und erst im Disziplinarverfahren zu prüfen und zu entscheiden sein wird, ob er die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen tatsächlich begangen hat.

Hinsichtlich des Freispruches in erster Instanz ist dieser noch nicht rechtkräftig und begehrte der BF in seiner Beschwerde selbst eine Einstellung erst bei einem Freispruch und wäre ein Disziplinarverfahren auch bei einem Freispruch weiterzuführen, wenn sich aus den Tatsachenfeststellungen ein disziplinärer Überhang ergibt. So führt der BF selbst auch hier an, dass das Mail "dumm" und "unpassend" geschrieben und für das Beamtentum "unwürdig" gewesen sei.

Bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung spielt es auch keine Rolle, dass die Finanzbeamtin für die weitere Bearbeitung gar nicht mehr zuständig war, weil es beim Tatbestand, des § 43 Abs. 2 BDG auf die "allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt" ankommt und darauf bei Dritten (nicht nur bei der betroffenen Finanzbeamtin) nicht Bedenken bzw. die Vermutung auszulösen, andere als dienstliche Interessen würden in die Vollziehung einfließen. Damit soll die "Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und das dafür erforderliche Ansehen der Beamtenschaft" gewährleistet werden.

Das der BF seine Stellung als Polizist im Verkehr mit dem Finanzamt nicht erwähnt hat und das inkriminierende Mail von seiner Privatadresse absandte, wird von der DK im Verfahren entsprechend zu würdigen sein, spielt aber aus den genannten Gründen für die Einleitung keine Rolle.

In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes konnte der BF daher keine offensichtlichen Einstellungsgründe iSd § 118 BDG darlegen. Der Einleitungsbeschluss durch die DK war daher rechtskonform und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur, insbesondere auf das Erkenntnis VwGH 16.11.1995, 93/09/0054 wird verwiesen.

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