W113 1416731-2•BVwG W113 1416731-2
W113 1416731-2Tribunal administratif fédéral2 juil. 2014
bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.5.2011, Zl. 10 09.333-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.6.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides wird gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
III. Hinsichtlich Spruchpunkt III. wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 6.10.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 6.10.2010 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX in Afghanistan, sei ledig und Tadschike sowie Moslem und der Religionsgruppe der Sunniten zugehörig. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Russisch. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie sei mit dem ehemaligen Innenminister Ing. Zalal auf Grund der Tätigkeit seiner Familie für die Mujaheddin verfeindet. Dieser hätte den Beschwerdeführer bedroht und daher hätte er aus Angst um sein Leben fliehen müssen. Er legte der Behörde einige Dokumente vor.
2. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 18.10.2010 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er mitteilte, sein Bruder, Herr XXXX sei bereits anerkannter Konventionsflüchtling und seine Schwägerin besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Er erstattete weiteres Vorbringen zum anhängigen Dublin-Verfahren.
3. Am 22.11.2010 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Ergänzend zur Erstbefragung führte er aus, sein Bruder sei seit zweieinhalb Jahren in Österreich aufhältig und er sei in ständigem Kontakt mit ihm gewesen. Mit Bescheid vom 23.11.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die aufschiebende Wirkung. Dieser wurde stattgegeben und der Bescheid durch Erkenntnis des Asylgerichtshofs behoben.
4. Am 3.5.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde. Er legte der Behörde die mittlerweile ins Englische übersetzten Dokumente vor: eine eidesstattliche Erklärung von fünf Personen aus seinem Heimatdorf in Parwan, dass der Beschwerdeführer Junggeselle und noch nicht verheiratet gewesen sei; ein Schreiben mit der Bitte um Unterstützung (offenbar des Beschwerdeführers), aufgenommen in einer Regionalstelle des Ministeriums für Sicherheit, gerichtet an dessen Hauptquartier in Kabul, dass die Familie, aus der auch die Söhne von XXXX, nämlich XXXX stammen, den Wohnsitz von XXXXnach Kabul verlegen musste, da unbekannte Personen das Haus bombardiert hätten und per Telefon die Drohung ausgesprochen hätten, dass in keinem Teil Afghanistans Sicherheit für ihn gegeben sei; eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 24 Jahre alt sei sowie eine Erklärung der Sicherheitsbehörde in Parwan, dass man sich um den Vorfall kümmern und berichten werde; weiters zwei Schreiben des Beschwerdeführers an das Hauptqurtier der Provinz XXXX, dass er als einer der Söhne von XXXX vor einigen Jahren von unbekannten Personen wegen privater Feinde bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, in Kabul geboren worden zu sein. Sein Vater stamme aus Kabul und seine Mutter aus XXXX. Afghanistan und seine Familie hätte er im Alter von 3-4 Jahren verlassen. Er hätte seit dieser Zeit bei seiner Tante in XXXX gelebt. Der Grund für die Ausreise sei der Krieg gewesen, in welchem die Mujaheddin gegen die Russen gekämpft hätten. Als Erwachsener sei er mit seinem Onkel und seiner Tante nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten einmal in Kabul, einmal in Parwan gelebt und es sei ihnen wirtschaftlich nicht schlecht gegangen. Derzeit würde die Tante des Beschwerdeführers noch in seinem Heimatstaat leben, sein Onkel sei bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, seine Brüder wären Mujaheddin gewesen und drei von ihnen seien getötet worden. Sein Vater sei bereits verstorben - er wäre sehr wohlhabend gewesen. Die Mutter und Schwestern würden im Iran leben - das hätte er erst vor kurzem erfahren und habe dann mit ihnen telefonieren können. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, er stamme aus einer großen Familie, die viele Feinde hätte. In Afghanistan habe er von den Mieteinnahmen der 8 Läden gelebt. Derzeit wären diese Läden, die von seinem Vater stammen würden, unter Kontrolle eines mächtigen Mannes. Von den Mieteinnahmen von zwei Antiquitätengeschäften würde derzeit die Tante leben. Nach den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder wäre von einem Mann namens XXXX festgehalten worden. Der Sohn des Onkels dieses Mannes wäre Innenminister gewesen, er heiße XXXX. Diese Männer hätten viel Macht. Sein Bruder wäre dann vom Nachbarn, XXXX, freigelassen worden. Das wäre XXXX aber nicht recht gewesen, weshalb er den Nachbarn getötet habe. Der Nachbar hätte auch erzählt, es wären zweimal Handgranaten in den Hof des Beschwerdeführers in XXXX geworfen worden. Zu diesen Zeitpunkten sei aber niemand zu Hause gewesen. Angeblich hätte XXXXden Besitz der Familie des Beschwerdeführers weggenommen und unter seine Kontrolle gebracht. Der Beschwerdeführer habe daher auch Anzeige erstattet. Näher zu diesem Vorfall befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei in das Heimatdorf gefahren und habe bemerkt, dass die Fensterscheiben des Hauses zerstört gewesen seien. Er habe dann beim Nachbarn geklopft. Abends seien die Nachbarmänner dann bei ihm gewesen. Er habe sich mit dem Sohn der Nachbarin unterhalten, das sei der Bruder von XXXX gewesen.
XXXX sei der Grund für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen. Dieser Mann hätte seine Brüder und einige Cousins getötet. Alle hätten Angst vor diesem Mann, der sehr barbarisch vorgehe. Auf die Frage, wie er persönlich von den Problemen betroffen sei, erklärte der Beschwerdeführer, es wäre auf ihn geschossen worden, als er nach dem Vorfall mit den Handgranaten auf dem Weg von XXXX nach Kabul gewesen sei. Die Täter seien maskiert gewesen. Die Autoscheiben seien getroffen worden, er und der Fahrer des Onkels hätten aber fliehen können. Dieser Fahrer des Onkels heiße XXXX und habe etwa 10.000 Afghani im Monat verdient. Ein weiteres Mal erklärte der Beschwerdeführer, das Auto habe nach dem Vorfall am Blech und einem Spiegel Schäden von den Patronen gehabt. XXXXhätte der Familie auch den gesamten Besitz weggenommen und wolle die ganze männliche Familie auslöschen.
Jeder habe Angst vor XXXX er würde einfach so Menschen töten. Nach dem Vorfall mit den Handgranaten sei der Beschwerdeführer nicht mehr nach XXXX gefahren, weil er Angst gehabt habe. Auch die Tante habe bestätigt, dass es diese Feindschaft zwischen den Familien seit langer Zeit gäbe, auch weil die Brüder des Beschwerdeführers Mujaheddin gewesen wären. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, einige Tage nachdem er aus XXXX zurückgekommen sei, sei er telefonisch von einem Unbekannten bedroht worden. Dieser Anrufer hätte Geld von ihm gefordert, andernfalls solle er Afghanistan verlassen. Er und sein Onkel hätten ca. 10 bis 30 Drohanrufe bekommen, man habe auch Geld von ihm verlangt.
5. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23.5.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 im Spruchpunkt I. abgewiesen. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend führt die belangte aus, die Angaben über die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig. Es wurden Länderfeststellungen, insbesondere auch zur Sicherheitslage in Kabul getroffen. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers hätten sich aus dem vorgelegten Identitätsdokument ergeben.
Das Fluchtvorbringen stütze sich auf die Behauptung, ein XXXX würde den Beschwerdeführer wegen der Tätigkeit der Brüder als Mujaheddin vor 20 Jahren bedrohen. Andererseits hätte der Beschwerdeführer vorgebracht, ein Mafiaboss namens XXXX hätte die Läden des Beschwerdeführers enteignet. Das Vorbringen wäre aber von nicht erklärbaren Widersprüchen und Ungereimtheiten durchzogen, weshalb diesem keine Glaubwürdigkeit geschenkt hätte werden können. Vielmehr hätte die belangte Behörde den Eindruck gehabt, der Beschwerdeführer hätte sich an die Fluchtgeschichte des Bruders gehaftet.
Bei der Einvernahme am 3.5.2011 hat der Beschwerdeführer geschildert, er habe vom Handgranaten-Vorfall sowie der Enteignung durch XXXX von seinem Nachbarn in XXXX erfahren. Später, nach den persönlichen Fluchtgründen befragt, hätte der Beschwerdeführer plötzlich von einem Überfall auf sein Auto erzählt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Überfall nicht schon früher erzählt hat. Auch bezüglich des Überfalls selbst gäbe es Ungereimtheiten: zuerst hätte der Beschwerdeführer behauptet, eine Autoscheibe sei getroffen worden, dann erwähnte er nur mehr einen Seitenspiegel. Diese Schilderung sei sehr unglaubwürdig gewesen. Auch bezüglich der Anzahl der Angreifer hätte es Ungereimtheiten gegeben, die Geschichte wirke insgesamt konstruiert. Selbst wenn der Überfall tatsächlich passiert sei, wäre es eine reine Vermutung, dass XXXX der Drahtzieher gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, er hätte in XXXX eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben und ein anderes Mal erklärt habe, nur in Kabul wegen der Drohanrufe eine Anzeige aufgegeben zu haben. Es gäbe noch weitere Ungereimtheiten und es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Geschichte des Bruders schon als unglaubwürdig beurteilt worden wäre.
Widersprüchlich sei auch, dass der Beschwerdeführer am 18.10.2010 und im Schriftsatz vom 1.12.2010 angegeben hat, er hätte vor seiner Flucht zusammen mit seinem Bruder und seinen Eltern in einem Haushalt gelebt. Danach habe er nämlich behauptet, bei seinem Onkel und seiner Tante gewohnt zu haben.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können und selbst bei Wahrunterstellung der Angaben wäre keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil die Verfolgung von einem private "Mafiaboss" ausgehe und jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative vorläge, da der Beschwerdeführer bei seiner Tante in Kabul leben könnte. Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre aus diesem Grunde nicht zuzuerkennen. Im Zuge der Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass das Asylverfahren des Bruders noch nicht abgeschlossen sei.
6. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er hätte im behördlichen Verfahren Vor-Ort-Recherchen verlangt, um festzustellen, dass er, sowie sein Bruder, tatsächlich von XXXX verfolgt werde. Es sei auch nicht widersprüchlich, dass er behauptet habe, sein Bruder hätte vor seiner Flucht mit ihm zusammengewohnt, da dies tatsächlich so gewesen sei. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tante in Kabul sicher sei, zumal die Familie im Streit mit dem ehemaligen Innenminister XXXX lebe. Die belangte Behörde hätte auch keine genauen Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffen. Sobald die Taliban wieder an die Macht kämen, müsse auch die Tante wieder nach Tadschikistan fliehen.
7. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.6.2012 beschwerdeergänzend vorgebracht, die belangte Behörde hätte sein Vorbringen pauschal als unglaubwürdig qualifiziert. Durch Vor-Ort-Recherchen hätte man auch prüfen müssen, ob die beschriebenen Vorfälle tatsächlich passiert sind. Es möge daher jedenfalls ein Sachverständiger beigezogen werden. Der Beschwerdeführer teilte weiters mit, er habe am 30.5.2012 die österreichische Staatsbürgerin XXXX geheiratet und wohne mit ihr im gemeinsamen Haushalt.
8. Mit Schreiben vom 30.10.2013 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er stamme aus einer Großfamilie, deren Teilnahme am dreißigjährigen Krieg Todfeindschaften hervorgebracht hätte. Vier Brüder und etliche Verwandte seien bereits getötet worden. Diese Feindschaften würden immer noch bestehen. Kurz vor seiner Ausreise sei auf ihn geschossen worden, aber der Taxifahrer sei sofort losgefahren und so habe er entkommen können. Auch der Vorfall mit den Handgranaten hätte ihm gegolten. Dabei sei der Nachbar XXXX schwer verletzt worden. Es würde im weiteren Verfahren auch die Einvernahme der Ehegattin beantragt werden.
9. Am 12.6.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der ua der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen, hat aber schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Verhandlung wurden als Zeugen der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers, eine Tante sowie ein Cousin einvernommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erschien ebenfalls zur Verhandlung, von ihrer Einvernahme wurde jedoch Abstand genommen.
Die Tante sowie der Cousin des Beschwerdeführers wurden zur Klärung der komplexen familiären Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers befragt. Da die Tante schon seit mehr als 30 Jahren in Österreich lebt und sie nur "angeheiratet" ist, konnte sie nicht viel zur Klärung beitragen. Sie habe aber die Mutter des Beschwerdeführers gekannt, als sie noch in Afghanistan in der Provinz Parwan gelebt hat. Der Cousin des Beschwerdeführers gab an, den Beschwerdeführer und dessen Bruder erst in Österreich kennengelernt zu haben. Auf die Frage, was er über die Feindschaft der Familie des Beschwerdeführers wisse, meinte dieser, die Feindschaft bestünde seit der Zeit der Mujaheddin. Anfangs sei sie mit XXXX gewesen und später mit XXXX.
Der Bruder des Beschwerdeführers führte als Zeuge aus, er habe den Beschwerdeführer erst in Österreich kennengelernt. Damals, als es das Problem mit den Russen gegeben habe, sei die Familie auseinander gegangen. Er selber sei bei seiner Mutter aufgewachsen und den Beschwerdeführer hätten sie verloren. Auf die Frage nach der Feindschaft der Familie gab der Zeuge an, er habe erst von seiner Mutter erfahren, dass drei seiner älteren Brüder Mujaheddin gewesen seien und im Kampf getötet worden wären. Als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei (etwa 2004-2007), wäre er angegriffen und von XXXX, dem Bruder von XXXX, festgenommen worden, da man den Feinden erzählt hätte, er sei zurückgekommen, um gegen sie zu kämpfen. Er sei etwa 2 Tage festgehalten worden und dann hätte ein Bekannter namens XXXX ihm geholfen, frei zu kommen. Dieser sei dann deswegen getötet worden. Seine getöteten Brüder würden XXXX heißen, wobei letzterer zu Hause auch XXXX genannt worden sei. Auf den Vorhalt, dass er in seinen vorherigen Einvernahmen immer nur XXXX als seine Brüder angegeben habe, meinte der Zeuge, er habe immer alle drei Namen genannt und auch den Namen des Beschwerdeführers - das wäre wohl fälschlich nicht im Protokoll niedergeschrieben worden.
Der Beschwerdeführer führte aus, er sei als Kind mit seiner Tante und deren Ehemann nach Tadschikistan gegangen, weil im Heimatstaat Krieg geherrscht hat und jeder so schnell wie möglich einfach geflohen ist. Seitdem habe er auch seine Mutter nicht mehr gesehen. Etwa im April 2008 sei er mit seiner Tante und deren Ehemann wieder zurück nach Afghanistan gegangen, und zwar nach Kabul. Manchmal sei er auch in sein Heimatdorf nach XXXX gefahren. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er noch einen Bruder hat und dass seine Mutter noch lebt, gab dieser an, ein älterer Mann habe ihm das erzählt, als er sich die Geburtsurkunde ausstellen habe lassen. Dieser Mann hätte den Beschwerdeführer zur Seite geholt und ihm erzählt, dass sich vor einigen Tagen ein Vorfall mit dem Bruder des Beschwerdeführers ereignet hätte, bei dem dieser verhaftet worden sei. Der ältere Mann habe dem Beschwerdeführer auch das Elternhaus und die Geschäfte gezeigt und ihm gesagt, er solle Afghanistan wieder verlassen, da man ihn sonst töten würde. Der ältere Mann sei der Aussteller der Geburtsurkunde gewesen und hätte den Vater des Beschwerdeführers gekannt. Von seiner Mutter habe der Beschwerdeführer erstmals in Österreich erfahren und zwar über seine Tante, welche auch als Zeugin einvernommen wurde. Als er den Namen seines Vaters gesagt habe, sei der Bruder aufgestanden und hätte geweint. Über den Bruder habe der Beschwerdeführer dann Kontakt zu seiner Mutter im Iran aufnehmen können. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme angegeben hat, er habe mit seinem Bruder schon vorher in Afghanistan Kontakt gehabt, meinte er, er habe nur gesagt, dass der Bruder seit zweieinhalb Jahren in Österreich lebe. Er habe nie erwähnt, dass er den Bruder schon vor seiner Flucht nach Österreich kennengelernt hat. Er sei vieles nicht so übersetzt worden, wie er dies gesagt habe und überhaupt sei er psychisch krank, schäme sich aber, dies anzugeben.
Der Beschwerdeführer meinte, sie seien fünf Brüder gewesen, wobei drei von ihnen getötet worden seien. Die Namen der Getöteten seien XXXX. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Afghanistan in sein Heimatdorf gegangen und habe bemerkt, dass die Fensterscheiben des Hauses zerbrochen gewesen seien. Jemand aus dem benachbarten Geschäft habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass Handgranaten ins Haus geworfen worden seien. Diese Person habe ihm auch erzählt, dass dessen Bruder dem Bruder des Beschwerdeführers geholfen hätte frei zu kommen, nachdem XXXX ihn gefangen genommen hätte und der Bruder dieser Person daher getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sofort ein Taxi genommen und gebeten, ihn nach Kabul zu fahren. Der Beschwerdeführer habe dem Taxifahrer auch 100 Afghani mehr angeboten, damit dieser auf dem Weg nicht anhält. Unterwegs sei das Auto von einer Person aufgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe den Taxifahrer gebeten, nicht stehen zu bleiben und sie seien weitergefahren. Dann sei auf das Auto geschossen worden, wobei die Fensterscheiben zerbrachen. Der Beschwerdeführer sei auf dem Beifahrersitz gesessen und habe sich geduckt. Wer die Täter gewesen seien wisse er nicht, er habe nur eine Person gesehen, diese aber nicht erkannt. Der Beschwerdeführer gehe aber davon aus, dass es Leute von XXXX gewesen seien, weil nur mit dieser Familie eine Feindschaft bestanden habe. In Kabul angekommen, habe er dem Taxifahrer mehr Geld gegeben und ihm gesagt, er solle damit die kaputten Fensterscheiben kaufen. Die Tante habe geweint, als der Beschwerdeführer von dem Vorfall erzählt habe und gemeint, sie hätte ihm schon vorher von den Problemen erzählen sollen. Der Ehemann der Tante habe dann einen Schlepper organisiert.
Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr bedroht worden. Er habe auch kein Telefon mehr gehabt und habe das Haus nicht mehr verlassen. Auf die Frage, ob er jemals telefonisch bedroht worden sei, meinte der Beschwerdeführer, er seien nur zwei Drohanrufe gekommen und einmal habe man von ihm Geld verlangt.
Auf die Frage, wer der Fahrer des Autos gewesen sei, mit dem der erwähnte Vorfall passiert wäre, sagte der Beschwerdeführer, er habe diesen Mann nicht gekannt. In der Einvernahme stehe zwar, dass der Onkel väterlicherseits, namens XXXX, das Auto gefahren habe, das stimme aber nicht. Er sei auch nicht das Auto des Onkels gewesen. Auf die Frage, wie die Behörde dann auf den Namen XXXX komme, meinte der Beschwerdeführer, er habe den Fahrer nach seinem Namen gefragt, worauf dieser geantwortet habe, er heiße XXXX. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme vor der belangten Behörde aber nicht erwähnt, dass der Ehemann der Tante "XXXX" geheißen habe.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seinen vorherigen Einvernahmen angegeben hat, er sei 10-30 Mal telefonisch bedroht worden, gab dieser an, er habe nur zwei Drohanrufe bekommen. Er könne sich den Unterschied nur so erklären, dass er gestresst gewesen sei.
In Tadschikistan habe der Beschwerdeführer in den Geschäften des Ehemannes der Tante gearbeitet. In Afghanistan, Kabul, würden derzeit seine Tante, bei der aufgewachsen ist, seine Mutter und ein Onkel leben. Zwei seiner Schwestern wären ebenfalls bei der Mutter. Die Damen würden vom Onkel unterstützt werden und die Tante würde auch Geld von der Vermietung von Geschäften verdienen.
10. Dem in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da in Afghanistan zu diesem Zeitpunkt ein Bürgerkrieg herrschte und die Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet prekär war. Seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit welchem sein Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
11. Mit Schreiben vom 26.6.2014 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, dass dieser von der Möglichkeit binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zu dem Länderfeststellungen zu machen, keinen Gebrauch machen wolle und um Entscheidung in der Sache ersuche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.1.2. 2 Sicherheitslage in der Provinz Parwan:
Die Provinz Parwan grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz Parwan nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der Anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban (Globalpost 1.11.2012).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massiven militärischen Operation im Norden Parwans durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).
Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).
Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).
Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant Maulavi Abdul Rahman soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.1. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.1. 6 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.1. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers ist festzustellen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, und hat am 6.10.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er stammt aus der Provinz XXXX, ist seit 30.5.2012 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und Sunnit sowie Tadschike. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht aber auch Russisch. In Afghanistan, Kabul, verfügt der Beschwerdeführer über eine Tante, bei der er aufgewachsen ist. Diese lebt von den Einnahmen der familieneigenen Geschäfte. Der Beschwerdeführer selbst ist in Tadschikistan aufgewachsen und hat danach in Kabul gelebt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt grundsätzlich im Iran, hält sich aber derzeit bei der Tante in Kabul auf. Zwei Schwestern des Beschwerdeführers sind ebenfalls in Kabul bei der Mutter. Ein Onkel des Beschwerdeführers befindet sich auch in Afghanistan, er ist aber nicht immer dort, da er geschäftlich viel herumreisen muss und sein Hauptwohnsitz der Iran ist.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind, wie auch schon die belangte Behörde festgestellt hat, absolut unglaubwürdig. Es kann somit im Allgemeinen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung, der Todesstrafe, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe und Bedrohung ausgesetzt. Es kann im Speziellen auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat einer Verfolgung durch die Feinde seiner Familie unterliegt.
Es ist weder glaubhaft, dass sich der Kern des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, nämlich die Schüsse auf das Auto, mit dem er von XXXX nach Kabul gefahren ist, so ereignet hat, noch dass er tatsächlich Drohanrufe bekommen hat. Es steht auch nicht fest, ob einige der Brüder des Beschwerdeführers tatsächlich getötet worden sind und die Familie wirklich in einer Feindschaft mit einer Person namens XXXX lebt.
2. 1 Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten, dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Afghanistan vom 28.1.2014 zur Kenntnis gebrachten und der belangten Behörde amtsbekannten, Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen gegeben.
2. 2 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Bereits die belangte Behörde ist in ihrer Beweiswürdigung zur Kenntnis gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist und wird diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. In der Beschwerde wird dazu lediglich vorgebracht, die Behörde wäre angehalten gewesen, eine Vor-Ort-Recherche zu machen, bei der ermittelt würde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich in einer Feindschaft mit bestimmten Personen leben. Zu den Ausführungen der Behörde, es sei widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer einmal ausführe, mit seinem (nunmehr in Österreich lebenden) Bruder in einem Haushalt (im Heimatstaat) zusammengelebt zu haben und ein anderes Mal ausführte, dass er diesen Bruder erst in Österreich kennengelernt habe, wird in der Beschwerde vorgebracht, dies sei nicht widersprüchlich, da der Beschwerdeführer tatsächlich mit seinem Bruder in einem Haushalt gewohnt hätte. In der Beschwerdeverhandlung brachte er erneut vor, seinen Bruder erst in Österreich kennengelernt zu haben. Obwohl sein Bruder als Zeuge dasselbe vorbrachte, nämlich, dass er den Beschwerdeführer erst in Österreich getroffen habe, ist diese Angabe unglaubwürdig. Vielmehr erscheint die erste Angabe des Beschwerdeführers, dass er seinen Bruder schon in Afghanistan gekannt hat, naheliegend. Er meinte dazu in einer Einvernahme vor der belangten Behörde auf die Frage, welcher Kontakt zwischen ihm und dem Bruder bestand, ergänzend, sie seien in ständigem telefonischen Kontakt gestanden. Der Bruder hätte ihn jede Woche angerufen.
Zu den Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers, welche schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt wurden, kommen schließlich weitere Ungereimtheiten, die keine andere Beurteilung zulassen, als dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprechen:
In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, er sei, als sich der Vorfall mit den Schüssen auf das Auto ereignet habe, mit dem Fahrer des Onkels zurück nach Kabul gefahren und habe dazu auch Details angegeben, etwa, wieviel der Fahrer pro Monat verdient habe und wie sein Name gewesen sei. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer dann plötzlich an, er sei mit einem Taxi nach Kabul gefahren. Den Hergang des Vorfalls schilderte der Beschwerdeführer zwar ähnlich als in der Einvernahme vor der belangten Behörde, er bestritt aber vehement, dass es sich beim Fahrer um den Fahrer des Onkels gehandelt hat. Er sei mit einem Taxifahrer gefahren, den er vorher noch nie gesehen hatte. Mit dem Widerspruch konfrontiert, meinte der Beschwerdeführer nur, das müsse bei der belangten Behörde falsch niedergeschrieben worden sein. Dort stehe nämlich fälschlich, wie der Beschwerdeführer meint, dass sein Onkel "XXXX" der Fahrer des Autos gewesen sei. Für das Gericht erweisen sich diese Ausführungen als absolut unglaubwürdig, da man davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer sich erinnern kann, mit wem er nach Kabul gefahren ist. Es ist nicht erklärlich, warum er einmal aussagte, er sei mit dem Fahrer des Onkels gefahren und einmal mit einem unbekannten Taxifahrer. Das sind zwei Versionen eines Vorfalls, die nicht miteinander vereinbar sind. Vielmehr ergibt sich daraus, dass diese Geschichte, nämlich zumindest dieser Vorfall, dass das Auto, mit dem der Beschwerdeführer nach Kabul unterwegs war, beschossen wurde, keine ist, die der Beschwerdeführer tatsächlich erlebt hat.
Ein weiterer eklatanter Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in der Einvernahme vor der belangten Behörde mehrmals davon gesprochen hat, 10-30 Drohanrufe bekommen zu haben. Er hat dazu näher befragt auch angegeben, dass sich diese Anrufe über einen längeren Zeitraum hingezogen hätten. In der Beschwerdeverhandlung meinte er dann, er habe überhaupt nur zwei Anrufe bekommen. Auch dieser Widerspruch ergibt eindeutig, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle so nicht erlebt haben kann.
In der Beschwerdeverhandlung vermeinte der Beschwerdeführer weiters, der Mann, der seine Geburtsurkunde ausgestellt habe, habe ihm die Geschichte der Familie und deren Feindschaft erläutert. In seinen vorherigen Einvernahmen hat er diesen Mann mit keinem einzigen Wort erwähnt. Nun hat der Beschwerdeführer aber angegeben, er habe seine Tante und deren Ehemann seit er erwachsen wurde immer wieder nach seiner Familie gefragt, was darauf hindeutet, dass es ihm äußerst wichtig war, etwas über seine Herkunft und die Feindschaft der Familie zu erfahren. Es ist daher naheliegend, sich an den Menschen zu erinnern, der einen das erste Mal die Fragen beantwortet und die Geschichte der Familie erzählen kann. Warum er in keiner seiner vorherigen Einvernahmen vor der Beschwerdeverhandlung von jenem Mann, der die Geburtsurkunde ausgestellt hat, erzählt hat, ist nicht nachvollziehbar und weist auf eine konstruierte Geschichte hin.
Große Unterschiede zeigen sich auch in den Angaben des Beschwerdeführers und dessen Bruder, wie deren getötete Brüder geheißen haben. Zum einen gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, sie hätten XXXX geheißen. Der Bruder wiederum sagte in seiner Einvernahme vor der Behörde im Jahr 2009, seine Brüder XXXX und XXXX seien Mujaheddin gewesen und vor langer Zeit getötet worden. Ein weiterer Bruder namens XXXX sei vor etlichen Jahren verschwunden, insgesamt habe er aber vier Brüder gehabt. Auf diesen Widerspruch angesprochen, meinte der Bruder als Zeuge in der Beschwerdeverhandlung, XXXXsei zu Hause auch XXXX genannt worden. Er habe immer auch seinen damals verschollenen Bruder (den Beschwerdeführer) angegeben, das sei aber wohl nicht protokolliert worden. Es ist nicht lebensnah, die Namen seiner Brüder nicht zu kennen und nicht einmal zu wissen, wie viele Brüder man hat. Selbst wenn es sich so zugetragen hat, dass der Beschwerdeführer in frühester Kindheit mit seiner Tante nach Tadschikistan gegangen ist und keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hatte, so ist ihm nach eigenen Angaben die Geschichte der Familie doch später erzählt worden, weshalb es unglaubwürdig und widersprüchlich erscheint, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht mit jenen seines in Österreich lebenden Bruders decken.
In Anbetracht der zahlreichen erheblichen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers kann seinen Angaben in Bezug auf die Fluchtgeschichte keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden. Insbesondere die Ungereimtheiten in den Ausführungen zu den maßgeblichen Fluchtgründen, nämlich dem Vorfall, als das Auto beschossen worden sei, als der Beschwerdeführer am Weg von XXXX nach Kabul war, und den Drohanrufen lassen keine andere Sichtweise zu, als dass es sich bei der Fluchtgeschichte um ein konstruiertes Vorbringen handelt. Hilfreich erweisen sich in diesem Zusammenhang auch nicht die vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben.
Zweifel, dass eine Feindschaft der Familie mit einer Person namens XXXX vorliegt, bestehen auch deshalb, weil der Beschwerdeführer davon nur aus Erzählungen anderer Personen weiß, wie er selber dargelegt hat. Die Angaben des Bruders in dessen Asylverfahren wurden von der belangten Behörde ebenfalls als unglaubwürdig beurteilt. Die Beschwerde darüber ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. In der Beschwerdeverhandlung führte der Bruder des Beschwerdeführers zur Frage, wie die Feindschaft entstanden sei, aus, das wisse er selber auch nicht genau, aber seine Mutter habe ihm erzählt, es sei wegen seinen drei älteren getöteten Brüdern, die Mujaheddin gewesen seien.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 6.10.1999. Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH vom 21.1.1999, Zl. 98/18/0394; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere was seine Fluchtgeschichte betrifft, ist die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Wie auch schon die belangte Behörde zu Recht dargelegt hat, ist die Glaubwürdigkeit das zentrale Element und wesentliche Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen müssen, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat droht. Dabei trifft ihn aber auch eine erhöhte Mitwirkungspflicht und reichen allgemein gehaltene Behauptungen nicht aus (VwGH vom 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 25.6.2003, Zl. 2000/04/0092). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sich einmal mehr gezeigt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in sich äußerst inkonsistent und widersprüchlich sind. Es ist weder glaubhaft, dass sich der Kern seines Fluchtvorbringens, nämlich die Schüsse auf das Auto, mit dem er von XXXX nach Kabul gefahren ist, so ereignet hat, noch dass er tatsächlich Drohanrufe bekommen hat. Damit betrifft die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aber nicht nur Nebenumstände, sondern den Kern der Fluchtgeschichte (vgl. VfGH vom 13.9.2013, Zl. U 1685/2012). Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass einige der Brüder des Beschwerdeführers tatsächlich getötet worden sind und die Familie wirklich in einer Feindschaft mit einer Person namens XXXX lebt, was aber auch deswegen dahingestellt bleiben kann, als dass der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Betroffenheit nur die beiden oben erwähnten - nicht glaubhaften - Vorfälle (Drohanrufe, Schüsse auf das Auto) vorgebracht hat.
Der Beschwerdeführer unterliegt in Afghanistan daher weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch seiner politischen Gesinnung einer Verfolgung. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung, der Todesstrafe, der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe und Bedrohung ausgesetzt.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, gilt als relativ sicher und die Sicherheitslage als stabil. Da in der Provinz aber eine verstärkte Präsenz der Taliban zu registrieren war, wurden die Sicherheitskräfte ab Mitte 2013 verstärkt in diesem Gebiet eingesetzt, um die Taliban zu entmachten. Diese Operation ist gemäß den Angaben in den Länderberichten gelungen. Der Beschwerdeführer war nach seiner Rückkehr nach Afghanistan (als junger Erwachsener) in Kabul wohnhaft und hat sich dort, nach seinen eigenen Angaben zumeist aufgehalten. Zur Sicherheitslage in Kabul ist auszuführen, dass die Hauptstadt vergleichsweise sicher und über den Flughafen auch direkt und gut erreichbar ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen.
Wenn sich aus den Länderberichten ergibt, dass Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk auf Schwierigkeiten stoßen könnten und die Absicherung traditionell bei den Familienverbänden liegt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kabul über eine Tante verfügt, bei der er aufgewachsen ist, und welche über Einnahmen aus familieneigenen Geschäften verfügt. Auch die Mutter des Beschwerdeführers befindet sich derzeit in Kabul, genauso wie zwei seiner Schwestern. Ein Onkel des Beschwerdeführers ist ebenfalls in Kabul aufhältig, auch wenn er aus geschäftlichen Gründen auch oft in den Nachbarstaaten unterwegs ist und sein Hauptwohnsitz im Iran ist. Die im Heimatstaat des Beschwerdeführers verbliebene Familie ist nach seinen eigenen Angaben finanziell nicht schlecht gestellt. Der Beschwerdeführer könnte somit vorerst jedenfalls bei seiner Tante Unterkunft finden und eine finanzielle Unterstützung erhalten, bis er sich aus eigener Kraft eine Existenz aufzubauen im Stande ist.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen arbeitsfähigen und jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er hat bereits in Tadschikistan, wo er seine Kindheit verbrachte, in den familieneigenen Geschäften mitgearbeitet und verfügt demnach über Berufserfahrung. Es ist auch nicht auszuschließen, dass er die Geschäfte im Fall seiner Rückkehr weiterführen kann. Der Beschwerdeführer verfügt auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für Afghanistan und beherrscht darüber hinaus die Sprachen Tadschikisch und Russisch. Auch wenn er nach seinen eigenen Angaben weder lesen noch schreiben kann, verfügt er über einen solchen Wissensschatz, der ihm ein Auslangen aus eigenen Mitteln ermöglicht.
Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Folglich war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III:
Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen betreffend die Rückkehrentscheidung lauten wie folgt:
"§ 75 [...] AsylG 2005
[...]
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
[...]
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005:
"Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 52 Abs. 2 FPG:
"Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen zurückzuverweisen ist.
Im vorliegenden Fall ergab sich, dass der Beschwerdeführer seit 6.10.2010 in Österreich aufhältig und strafrechtlich unbescholten ist. Der Beschwerdeführer ist seit 30.5.2012 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX standesamtlich verheiratet und lebt mit ihr am gemeinsamen Hauptwohnsitz. Er verfügt in Österreich darüber hinaus auch über einen seit Anfang 2009 in Österreich lebenden Bruder sowie eine Tante und einen Cousin.
Deutschkursbestätigungen konnte er keine vorlegen, da er die deutsche Sprache nach eigenen Angaben von seiner Ehefrau lernt. Durch die Heirat mit einer Österreicherin und seinem weiteren familiären Anschluss in Österreich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer außerordentlich bestrebt ist, sich in die österreichische Gesellschaft sowohl sprachlich als auch gesellschaftlich und sozial zu integrieren.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus unzweifelhaft, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers speziell das Kriterium gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG (tatsächliches Bestehen eines Familienlebens) zu berücksichtigen war. In Bezug auf den Beschwerdeführer kann eine umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich durch die Begründung seines Lebensmittelpunktes angenommen werden. Dem gegenüber steht zwar eine familiäre Bindung zum Heimatland in Form seiner Tante und der Mutter - welcher bei einer Abwägung aber nicht der Vorzug zu jener familiären Bindung, die durch eine Ehe entsteht, gegeben werden kann.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, diese ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18, 19 und 20 AsylG 2005 kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.
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