BVwG L504 2002145-1

L504 2002145-1Tribunal administratif fédéral2 juil. 2014

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Wiederaufnahme

Texte intégral

BVwG L504 2002145-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2002145.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über den Antrag vom 27.01.2014 auf Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid der XXXX vom 15.05.2013, GZ. XXXX, abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs 2 VwGVG wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 27.1.2014 brachte XXXX durch seinen ausgewiesenen Vertreter XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des oa., durch Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abgeschlossenen Berufungsverfahrens ein.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15.5.2013 hat die Landesgeschäftsstelle des AMS Oberösterreich der Berufung des nunmehrigen Wiederaufnahmewerbers nicht stattgegeben. Demnach wurde das Weiterbildungsgeld widerrufen und er sollte den entstandenen Übergenuss von 713,10 Euro zurückbezahlen. Er hatte mit dem Dienstgeber einen Karenzurlaub für Bildungszwecke vom 15.9.2011 bis 30.6.2012 vereinbart. In diesem Zeitraum bezog er vom AMS Weiterbildungsgeld von täglich 23,77 Euro. Gleichzeitig hatte er mit dem Dienstgeber in diesem Zeitraum auch eine geringfügige Beschäftigung für 10 Wochenstunden mit einer Entlohnung von 374 Euro brutto vereinbart. Die Geringfügigkeitsgrenze lag im Jahr 2012 bei 376,26 Euro brutto monatlich. Laut Speicherung im Hauptverband lag vom 1.6.2012 bis 30.6.2012 ein vollversichertes Dienstverhältnis vor und hat das AMS das Weiterbildungsgeld für diese 30 Tage zurückgefordert.

In der vorhergehenden Berufung führte er ua. an, dass ihm unbekannt war, dass ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in dieser Zeit vorlag. Er habe Mehrstunden absolviert, jedoch sei die Auszahlung von Mehrstunden im Dienstvertrag nicht vereinbart gewesen. Die Auszahlung von 51,84 Euro wäre seitens der Dienstgeberin zu stornieren, weil dies nicht so vereinbart war. Er habe den Bezug von Weiterbildungsgeld nicht durch unwahre Angaben oder Verschweigung herbeigeführt.

Er hatte lt. AMS somit ein Einkommen, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, dem AMS nicht gemeldet. Voraussetzung für den Bezug von Weiterbildungsgeld ist jedoch, dass kein Bruttoeinkommen aus einer Beschäftigung bezogen wird, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt. Es ist zu widerrufen wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Er hat damit seine gem. § 50 AlVG bestehende Meldepflicht verletzt und hat einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht.

Im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens wird im Wesentlichen angeführt, dass "nunmehr" seitens der OÖGKK der Sachverhalt geprüft worden sei. Es werde "diesbezüglich auf die Absätze 2,3 und 4 des Schreibens der OÖGKK vom 16.10.2013 verwiesen" Daraus gehe hervor, dass lt. Lohnverrechnung für Juni 2012 bzw. lt. Lohnkonto vom 28.6.2012 ein geringfügiges Dienstverhältnis vorgelegen habe. Der Wiederaufnahmewerber sei demnach in berechtigtem Glauben gewesen, dass keine Meldepflicht bestand, weil geringfügige Dienstverhältnisse nicht zu melden seien.

Das zitierte Schreiben wurde dem Antrag beigelegt. Als letzter Satz dieses Schreibens der OÖGKK ist Folgendes angeführt: "Nachdem das Herrn XXXX gebührende Entgelt im Juni 2012 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, unterlag XXXX in diesem Monat auch der Vollversicherungspflicht".

Der Wiederaufnahmewerber führt im Antrag im Wesentlichen weiters aus, dass hier ein Verschulden der Dienstgeberin vorliege und er bei Kenntnis selbstverständlich seiner Meldeverpflichtung gegenüber dem AMS nachgekommen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes..

1. Feststellungen:

Der Wiederaufnahmewerber hat am 27.1.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 15.05.2013, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2013-0566-4-000131-0, abgeschlossenen Verfahrens eingebracht. Er stützt seine Wiederaufnahmegründe (neue Beweismittel oder neue Tatsachen) im Wesentlichen auf den Inhalt eines Schreibens der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.10.2013, eingelangt am 21.10.2013.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Landesgeschäftsstelle durch einen Senat. Da gegenständlich ein Antrag auf Wiederaufnahme vorliegt und keine Beschwerde, ist die Zuständigkeit als Einzelrichter gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung

§ 32 VwGVG

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. [...]

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnis und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnis kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der vertretene Wiederaufnahmewerber spätestens nach Erhalt des Schreibens der OÖGKK vom 16.10.2013 ("eingegangen 21. Okt. 2013) Kenntnis von jenen Umständen hatte, die er nun als Wiederaufnahmegrund geltend macht. Da der Antrag auf Wiederaufnahme jedoch binnen 2 Wochen ab Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund zu erfolgen hat, erfolgte die Einbringung des Antrages mit 27.1.2014 beim Bundesverwaltungsgericht jedenfalls verspätet.

Aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln wäre auch nicht ersichtlich, dass er vor dem 1.1.2014 noch beim Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht hätte der unerledigt geblieben wäre.

Ob es sich bei den geltend gemachten Gründen tatsächlich um geeignete Wiederaufnahmegründe iSd § 32 VwGVG handelt und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, bedarf auf Grund der verspäteten Antragstellung und damit wegen der Unzulässigkeit des Antrages keiner Beurteilung mehr.

Anzumerken ist, dass der Wiederaufnahmewerber mit gegenständlichem Antrag zugleich auch einen Antrag auf "Aufhebung des Bescheides vom 6.2.2013 [Arbeitsmarktservice] bzw. 15.5.2013 [Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice]" einbrachte und sich damit offensichtlich auf § 68 AVG bezieht. Da gemäß § 17 VwGVG der § 68 AVG vom Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden ist, wurde er im Schreiben vom 5.3.2014 gem. § 6 AVG zur Einbringung dieses Antrages an die im Schreiben näher bezeichneten zuständigen Stellen verwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung inhaltlich von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Regelung des § 32 VwGVG entspricht im Wesentlichen jener des § 69 AVG und kann daher die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Anwendung finden. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Antrag zurückzuweisen sein wird.

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