BVwG W217 1418376-1

W217 1418376-1Tribunal administratif fédéral1 juil. 2014

Regest

Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Blutrache, Ermittlungspflicht,<br/>Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, Kassation, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W217 1418376-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1418376.1.00

Spruch

W217 1418376-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.2.2011, Zahl: 10 11.595-BAG, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.7.2003 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren. Am 30.7.2003 wurde das diesbezügliche Verfahren gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt. Am 12.1.2004 wurde der BF von England rückübernommen und wurde das Verfahren am 16.2.2004 gemäß § 30 AsylG 1997 erneut eingestellt. Am 7.4.2004 wurde der BF von Belgien rückübernommen; das diesbezügliche Verfahren wurde am 17.6.2004 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt.

I.2. Am 9.12.2010 reiste der BF mit dem Reisedokument Laissez-Passer aus England kommend in Österreich ein, nachdem er entsprechend dem Dublin-Übereinkommen in das Bundesgebiet überstellt wurde. Am selben Tag stellte er den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Eine EURODAC-Anfrage vom selben Tag ergab bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF wie folgt:

Eurodac-ID Geschlecht Antragstellung/Anhaltung ED-Datum

xxxx M 10.09.2003/ SHM 10.09.2003

xxxx M 16.03.2004/BRUSSELS 16.03.2004

xxxx M 18.07.2003/GBS NEUSIEDL/SEE 18.07.2003

In der Erstbefragung vom 10.12.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er gehöre der ethnischen Volksgruppe der Paschtunen an. Sein Vater sei im Jahr 2003 von der Polizei von zu Hause mitgenommen und in der Polizeidienststelle zu Tode gefoltert worden. Die Polizei habe seinem Vater vorgeworfen, ein Spion der Taliban zu sein. Danach sei die Polizei noch einmal zu seiner Familie nach Hause gekommen und hätte seinen Bruder xxxx mitnehmen wollen. Dabei sei es zwischen seinem Bruder und der Polizei zu einer Schießerei gekommen, bei welcher sein Bruder von der Polizei erschossen worden und ein Polizist ums Leben gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF nicht zu Hause gewesen und habe sich bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt, als er davon erfahren habe. Aus Angst um sein Leben habe er zwei Tage später das Land verlassen. Sein Onkel habe die Reise über einen Schlepper organisiert. Er sei mit einem PKW nach Pakistan gefahren und von dort aus sei er über den Iran in die Türkei und weiter über ihm unbekannte Länder nach Österreich gebracht worden, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er sei damals aber nicht einvernommen worden. Dann sei er von einem Schlepper mit einem PKW über Belgien nach England gebracht worden, wo er ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Nach 6 Monaten sei er jedoch wieder nach Österreich abgeschoben worden, von wo aus er nach zwei Wochen mit einem Zug selbstständig nach Mailand und weiter nach Belgien gereist sei. Als der BF von dort nach England habe gelangen wollen, sei er von der Polizei angehalten und für ca. 20 Tage in Haft genommen worden. Danach habe er einen Asylantrag gestellt. Nach Abnahme seiner Fingerabdrücke sei ihm mitgeteilt worden, dass Österreich für ihn zuständig sei. Darauf hin sei er in einem LKW versteckt nach England gereist, wo er bis 18.9.2010 illegal bei einem Freund gewohnt habe. Dort habe er unregelmäßig gearbeitet. Am 18.9.2010 sei die Wohnung seines Freundes durchsucht und der BF festgenommen worden. Bis zu seiner Überstellung nach Österreich sei er in Schubhaft gewesen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der BF die Rache der Brüder des Polizisten, der bei der Schießerei zwischen seinem Bruder und der Polizei ums Leben gekommen sei.

I.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (EAST Traiskirchen) am 16.12.2010 gab der BF ergänzend zu seinen in der Erstbefragung gemachten Angaben an, dass er der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Im Jahr 2003 sei er über Frankreich nach Großbritannien gereist und nach 4 oder 5 Monaten nach Österreich abgeschoben worden. Nach ca. 25 Tagen habe er wieder nach Großbritannien reisen wollen und zwar über Belgien, sei jedoch von dort wieder nach Österreich abgeschoben worden. Nach einem Monat in Österreich sei er nach Großbritannien gereist, wo er dann gelebt habe. Vor ca. 2 Monaten habe ihn die Polizei aufgegriffen und er sei in Schubhaft gekommen. Darauf hin habe er einen Asylantrag gestellt. Zuletzt sei er im Jänner 2004 in Österreich gewesen. Er habe einen Stiefonkel in England. Der BF sei weder vorbestraft, noch sei er je von den Behörden in seinem Herkunftsland erkennungsdienstlich behandelt worden. In seiner Heimat sei er niemals im Gefängnis gewesen und habe er nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. Er habe außer der Koranschule für 7 oder 8 Jahre keine Schule besucht. Seine Familie besitze Grundstücke und habe er als Landwirt gearbeitet. In seinem Heimatland würden die Leute des General xxxx wegen des Vorfalls mit seinem Bruder nach ihm suchen. Er habe Österreich immer wieder verlassen, weil sich hier niemand um ihn gekümmert habe. Die anderen Flüchtlinge hätten zu ihm gesagt, dass er zwei Jahre warten müsse, bis über seinen Fall entschieden werde. Das sei eine zu lange Zeit für ihn gewesen.

I.4. Bei der ergänzenden Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Graz) am 27.1.2011 gab der BF an, dass seine letzte Wohnadresse in Afghanistan

xxxx/nichtanonymanonymxxxx/anonym/person gewesen sei. Auf die Frage nach umliegenden Dörfern oder Städten gab er an, dass es dort keine Dörfer gebe, es sei etwa 5 Kilometer von xxxx entfernt. Es gebe schon Dörfer, aber er kenne sie nicht. Auf die Frage, wie man sein Haus finde, wenn man von der Stadt xxxxkomme, führte er aus, dass man es finde, wenn man zu diesem Dorf gehe. Man komme von xxxx nach xxxx und dann nach xxxx. Befragt nach seiner Zeit in England gab der BF an, dass er in London, xxxx (phonetisch) mit seinen Freunden xxxx gelebt habe. Er habe nur mit seinem Freund xxxx, welcher einen englischen Reisepass habe, in einer Wohnung gelebt. Seine anderen Freunde seien anerkannt worden. Er habe in England ein wenig gearbeitet, manchmal als Gärtner. In seinem Heimatland Afghanistan habe er noch seine Mutter, seinen Bruder, seine Schwester, zwei Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits als Verwandte. Eine Tante lebe in Kandahar, der Rest seiner Familie in xxxx. Das letzte Mal habe er vor 8 Jahren Kontakt zu seiner Familie gehabt, in Österreich habe er keine Verwandte. Seine Familie habe in Afghanistan nicht so viele Grundstücke, aber ein eigenes Haus. Vor etwa zwei Jahren habe der BF telefonischen Kontakt zu seiner Familie gehabt, die Telefonnummer habe er von seinem Onkel bekommen.

Der Vater des BF stamme aus Kandahar und sei immer zwischen Kandahar und xxxx unterwegs gewesen. Eines Tages habe der General xxxx die Polizei nach ihm geschickt. Dass dies der General gewesen sei, habe ihm sein Onkel mütterlicherseits gesagt. Die Polizei habe seinen Vater nach xxxx mitgenommen und ihn dort zu Tode geschlagen; dies sei vor 8 Jahren gewesen, einen Tag vor seiner Ausreise aus Afghanistan. Danach sei die Polizei noch ein Mal gekommen, um seinen Bruder mitzunehmen; zu diesem Zeitpunkt sei der BF mit anderen Burschen spazieren gewesen. Sein Bruder habe mit den Polizisten zu streiten begonnen und sei dann erschossen worden; auch das habe ihm sein Onkel mütterlicherseits erzählt, welcher es von Leuten erfahren habe. Der BF sei dann von seinem Onkel weggegangen und am nächsten Tag aus Afghanistan weggeschickt worden. Befragt nach einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gab der BF an, dass die Leute des General xxxx ihn beschuldigt hätten, Taliban zu sein und mit diesen zusammenzuarbeiten. Der Bruder von jemandem sei umgebracht worden und deshalb seien sie immer bei seiner Familie gewesen. Der BF könne sich jetzt erinnern, dass es die Dörfer xxxx gebe. Im Falle seiner Rückkehr in die Heimat würde man ihm keine Ruhe lassen; besonders jene nicht, deren Bruder getötet worden sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in eine andere Region Afghanistans auszuweichen, da es Regierungsleute seien, die ihn überall gefunden hätten.

Dem BF wurden die Feststellungen zur Rückkehrfrage nach Afghanistan erörtert. Diesbezüglich brachte der BF vor, dass man überall gefunden werde, wenn man gesucht werde.

Auf die Frage, wo der BF in die Schule gegangen sei - wie er in der Erstbefragung angegeben habe - brachte der BF vor, dass er dies nicht gesagt habe; er sei 5 oder 6 Jahre in der Moschee gewesen. Der Mullah habe xxxx geheißen und sei es eine Dorfmoschee gewesen.

Auf Vorhalt der Behörde, dass der BF vier verschiedene Namen und auch verschiedene Namen seiner Eltern angegeben sowie sein angebliches Geburtsdatum verändert habe, brachte er vor, dass er ja nach London habe reisen wollen, weshalb er einen anderen Namen angegeben habe. Ein Halbonkel von ihm würde dort leben.

Auf Vorhalt der Behörde, dass der BF zwar behaupte, in Afghanistan mehr als 16 Jahre gelebt zu haben, über seine angebliche Herkunftsregion jedoch keine Angaben machen könne, brachte er vor, nicht gebildet zu sein.

Auf Vorhalt, im Rahmen der Einvernahme am 9.12.2010 andere Angaben zu seinem Fluchtweg gemacht zu haben, führte der BF an, dass dies ja acht Jahre her sei.

Auf Vorhalt, dass der BF auch seine Fluchtgründe anders als in der Erstbefragung geschildert habe, erklärte er, seine Probleme gesagt zu haben.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

I.5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.2.2011, Zahl 10 11.595-BAG, an der Abgabestelle zurückgelassen am 2.3.2011, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Zif 13 AsylG 2005 idgF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idgF mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsland. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und muslimischen Glaubens. Sein tatsächliches Alter und seine Herkunftsregion haben nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Sein Vorbringen sei als unwahr festgestellt worden. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er nach Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Ausweisung nach Afghanistan sei zulässig.

Beweiswürdigend wurde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Identität des BF lediglich dem Zwecke der Zuweisung einer Verfahrensidentität dienen würden. Hinsichtlich seiner Herkunftsregion seien die Angaben des BF ebenfalls nicht glaubhaft, da er keine in unmittelbarer Nähe seines Herkunftsortes liegenden Dörfer oder Städte habe angeben können. Wie auf der Karte ersichtlich, gebe es eine Vielzahl von Dörfern in der Nähe von xxxx. Auch die Angaben des BF zu seinem Fluchtweg seien Indiz dafür, dass seine Herkunftsregion nicht glaubhaft sei. Es lasse jedenfalls den Schluss zu, dass der BF versucht habe, die erkennende Behörde nicht nur hinsichtlich seiner wahren Identität sondern auch hinsichtlich seiner Herkunftsregion zu täuschen. Glaubhaft wäre es, dass er aus der Region Kandahar stamme, da er angegeben habe, dass sein Vater aus Kandahar stamme und immer zwischen Kandahar und xxxx unterwegs gewesen sei.

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass seine Angaben zum Fluchtgrund unglaubwürdig, widersprüchlich und nicht lebensnah gewesen seien. Dem BF sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es sei erhoben worden, dass General xxxx zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalles, bei welchem der Vater des BF ermordet worden sei, xxxx von Afghanistan gewesen sei. Wäre dieser tatsächlich in diesen angeblichen Vorfall involviert gewesen, hätte der BF ihn wohl schon bei seiner Erstbefragung erwähnt. Auch die Angaben des BF im Rahmen der Einvernahmen, Afghanistan einen Tag nach dem Tod seines Vaters verlassen zu haben, würden in Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung stehen, dass er seine Heimat zwei Tage danach verlassen habe. Gerade der Tod des eigenen Vaters wäre jedoch ein so wesentliches Ereignis, dass die Erinnerung des BF daran präziser sein müsste.

Der BF habe bei seinen Schilderungen nicht den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes entsprochen, da seine Fluchtgeschichte als zu "blass", wenig detailreich und oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei.

Auch die Angaben des BF, dass er seine Identität deshalb immer gewechselt habe, da er nach London habe reisen wollen, stelle für die Behörde ein weiteres Indiz dafür dar, dass der BF sein Heimatland nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, sondern mit Hoffnung auf Migration, verlassen habe. Außerdem habe der BF sich bei der Angabe, wann er das letzte Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt, widersprochen, da er einerseits 8 Jahre angegeben habe und dann ausgeführt habe "Vor zwei Jahren habe ich mit meiner Familie telefoniert." In Zusammenschau aller Angaben gehe die Behörde davon aus, dass der BF eine schlecht durchdachte Fluchtgeschichte entwickelt habe, die nur mit Hoffnung auf Migration der Asylerlangung hätte dienen sollen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Die Identität des BF stehe nicht fest, was im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch eine Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation darstelle.

Begründend zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die Erstbehörde aus, dass der BF im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei; dies ergebe sich daraus, dass sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt worden sei. Auch wenn seine tatsächliche Herkunftsregion nicht festgestellt habe werden können, gehe die erkennende Behörde davon aus, dass der BF Schutz im familiären Netzwerk finden könnte; er habe ja auch selbst angegeben, dass seine Mutter, seine Geschwister, zwei Onkel und drei Tanten in Afghanistan leben würden. Seine Mutter und sein Bruder würden bei seinem Onkel leben und würde es ihnen gut gehen; von Problemen habe der BF jedenfalls nicht berichtet. Der BF sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es wäre ihm jedenfalls möglich, Hilfe und Schutz im familiären Netzwerk zu finden. Während des ganzen Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei jedenfalls davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerate.

I.6. Gegen den am 2.3.2011 an der Abgabestelle zurückgelassenen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF mit Schreiben vom 10.3.2011 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In der Beschwerdebegründung stützte sich der BF darauf, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da sein Bruder einen Polizisten erschossen habe, bevor er selbst erschossen worden sei. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren nun seine richtige Identität angegeben und würden seine jetzigen Angaben zu seiner Familie der Wahrheit entsprechen. Seit seiner Ausreise vor 8 Jahren habe er ein einziges Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt, dies sei vor zwei Jahren am Telefon gewesen. Weiters führte der BF in der Beschwerde Länderfeststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan an. Insgesamt sei festzuhalten, dass die belangte Behörde umfassende Feststellungen über die Lage in Afghanistan getroffen, es jedoch unterlassen habe, diese zu würdigen und einen Bezug zu seinem Fall herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den BF einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK aussetzen würde. Außerdem verletze die verhängte Ausweisung den BF in seinem Recht auf Achtung des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, da er in Österreich viele Freunde gefunden habe und Fortschritte bei der deutschen Sprache mache.

I.7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer - nach diesbezüglicher Antragstellung am 19.3.2013 - am 20.3.2013 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.3.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 13.1.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 11.3.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 21.3.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Zu Spruchpunkt A):

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

II.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde u.a. zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Bezüglich der Klärung der Frage der asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.) wegen der Gefahr, von den Brüdern des Polizisten, welcher im Streit des Bruders des BF mit der Polizei von diesem erschossen worden sei, verfolgt zu werden, hat die belangte Behörde zwar dargelegt, aufgrund von Widersprüchen und mangelnder Nachvollziehbarkeit dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Ermittlungsschritte zur Überprüfung der vom BF dargelegten Ausführungen und zur Betrachtung der konkreten Lage wurden jedoch nicht unternommen. Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in den Einvernahmen vom 16.12.2010 und 27.1.2011 konkret nach den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, sich im Rahmen der Beweiswürdigung ausschließlich auf die Aussagen des BF zu beziehen, ohne weitere Ermittlungsschritte zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen.

Selbst wenn zutreffender Weise davon auszugehen wäre, dass die vom BF vorgebrachte drohende Blutrache nicht glaubhaft, hinreichend substantiiert und nachvollziehbar wäre bzw. sich Widersprüche ergeben würden, hätte das Bundesasylamt Ermittlungen vor Ort zu den behaupteten Vorfällen der Ermordung des Vaters sowie des Bruders des BF durch die afghanische Polizei durchführen müssen.

Die im Rahmen der Beweiswürdigung von der Behörde getroffene Ausführung, dass, wenn "General xxxx" - welcher laut Erhebung zu genanntem Zeitpunkt xxxx von Afghanistan gewesen sei - tatsächlich in den vom BF vorgebrachten Vorfall involviert gewesen sei, der BF diesen bereits bei seiner Erstbefragung erwähnt hätte, entbehrt jeglicher Grundlage und kann somit keinesfalls als Argumentation für die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF bzw. seines Vorbringens herangezogen werden. Denn die Tatsache allein, dass es sich bei dem genannten General um eine bekannte Persönlichkeit in Afghanistan handeln könnte, lässt den Schluss nicht zu, dass der BF diesen deshalb bereits in der Erstbefragung genannt hätte.

Auch die Ausführungen des Bundesasylamtes dahingehend, dass die Aussage des BF, London als Reiseziel gehabt zu haben, ein weiteres Indiz für die fehlende Verfolgungsgefahr des BF sei, gründet sich auf keiner nachvollziehbaren Grundlage und kann daher ebenfalls nicht als Argument für die Unglaubwürdigkeit des BF dienen. Denn ausschließlich die Tatsache, dass der BF England als sein Ziel festgelegt hat - beispielsweise weil ein Verwandter von ihm dort wohnhaft ist - erklärt keinesfalls, weshalb er sein Heimatland verlassen hat und muss damit jedenfalls nicht in Zusammenhang stehen. Weitere Gründe für diese Schlussfolgerung sind seitens der Behörde nicht angeführt.

Außerdem sei an dieser Stelle angemerkt, dass die erste Instanz im Rahmen der Länderfeststellungen zur afghanischen Polizei selbst anführt, dass "die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt" in der öffentlichen Wahrnehmung sei. Diese Feststellung hat die belangte Behörde jedoch nicht in ihre Würdigung des Vorbringens des BF einbezogen.

Weiters wäre in den Länderfeststellungen auch auf die Situation hinsichtlich Blutrache im Heimatland des BF einzugehen gewesen. Für die gegenständliche Fallkonstellation bedeutet dies, dass die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, das Parteivorbringen des BF bezüglich etwaiger drohender Blutrache durch die Brüder des ermordeten Polizisten im Lichte dieser Feststellungen zu würdigen, den BF mit dem getroffenen Ergebnis zu konfrontieren und ihm diesbezüglich rechtliches Gehör zu gewähren. Auch dies hat das Bundesasylamt jedoch gänzlich unterlassen.

Somit ist festzuhalten, dass die Erstbehörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des BF ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.

II.2.4. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob er daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. war über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.3.2013, U 1674/12; 12. 6. 2013, U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012; VfGH 7.6.2013, U 2436/2012).

Die belangte Behörde führte in dem bekämpften Bescheid aus, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung jedenfalls davon auszugehen sei, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. Seine Familie lebe nach wie vor in Afghanistan und würde der BF Hilfe und Schutz im familiären Netzwerk finden.

Diese Feststellung entbehrt jedoch jeglicher Grundlage, da die Behörde selbst ausführte, dass nicht festgestellt habe werden können, aus welcher Provinz der BF stammt. Dies wäre im Sinne der genannten Rechtsprechung jedoch Voraussetzung, um den Zielort des BF und somit seine persönlichen Umstände - wie etwaige familiäre Anknüpfungspunkte - im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu überprüfen. Die Ermittlung des Herkunftsortes des BF hat die belangte Behörde jedoch unterlassen und ist nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Erhebungen die Behörde die Schlussfolgerung, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, getroffen hat.

Stattdessen führte sie lediglich aus:

"Auch wenn Ihre tatsächliche Herkunftsregion nicht festgestellt werden konnte, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Sie Schutz im familiären Netzwerk finden könnten..."

Diese Ausführung kann keinesfalls als Grundlage für die Beurteilung der konkreten Lage des BF und eine mögliche familiäre Unterstützung im Falle einer Rückkehr in seine Heimat herangezogen werden, da für eine solche Beurteilung feststehen muss, aus welcher Provinz der BF stammt und wie konkret diese Unterstützung gewährleistet wäre. Alleine die Tatsache, dass der BF über Verwandte in Afghanistan verfügt, reicht für die Begründung von familiärer Hilfe und familiärem Schutz jedenfalls nicht aus.

Die erste Instanz führte aus, dass die mangelnden Ortskenntnisse des BF den Schluss zuließen, dass er versucht habe, die erkennende Behörde hinsichtlich seiner Herkunftsregion zu täuschen und gab weiter an: "Glaubhaft wäre, dass Sie aus der Region Kandahar stammen. So gaben Sie an: Mein Vater stammt aus Kandahar und er war immer unterwegs zwischen Kandahar und xxxx.. aber auch zu Ihren Angehörigen gefragt: Die Tante lebt in Kandahar..".

Auch diese Feststellung beruht auf keiner nachvollziehbaren Grundlage, da der BF zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, aus Kandahar zu stammen. Seine Angaben dahingehend, dass sein Vater von dort stamme und eine Tante dort lebe, lassen alleine nicht auf diese Provinz als seine Herkunft schließen. Auch sind keine sonstigen Ermittlungen ersichtlich, welche die Behörde veranlasst haben könnten, diesen Schluss zu ziehen. Das Vorbringen des BF dahingehend, dass der Rest der Familie aus xxxx stamme, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch nicht herangezogen. Außerdem steht die genannte Feststellung im Widerspruch zu der Feststellung, dass die Herkunftsregion des BF nicht festgestellt habe werden können.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, vor, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, ist zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es insbesondere notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 2.5.2011, U1005/10).

Das Bundesasylamt hat es jedoch unterlassen, im Sinne der oben genannten Judikatur zu ermitteln, woher er stammt und sich dann mit der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF sowie mit seiner konkreten Situation im Falle der Rückkehr eingehend auseinanderzusetzen.

Weiters wäre die Behörde verpflichtet, konkrete Feststellungen zum Reiseweg des BF in seine Heimatprovinz zu treffen.

Auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die Erstbehörde somit Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen.

II.2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Erstbehörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die Erstbehörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation sowie ohne möglicher Überprüfung der vom BF behaupteten Verfolgungsgründe gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm - die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen - ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet und notwendige Ermittlungen unterlassen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der Erstbehörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3

2. Satz VwGVG unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

II.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

Zu Spruchpunkt B):

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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