W179 2002506-1•BVwG W179 2002506-1
W179 2002506-1Tribunal administratif fédéral1 juil. 2014
Beschwerdefrist, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Mängelbehebung,<br/>Rechtswidrigkeit, Rechtzeitigkeit, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag
W179 2002506-1/ 4E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000, vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, beschlossen:
Spruch
A) Befreiung von Rundfunkgebühren
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach Erlassen eines Verbesserungsauftrages den Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF) zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
Begründend führte die belangte Behörde nach Nennung des fehlenden Nachweises einer Transferleistung der öffentlichen Hand im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei bereits im Verbesserungsauftrag darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückzuweisen sei, falls sie die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachreichen würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang XXXX) Beschwerde.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
3. Die Beschwerde erfüllt nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage, zugestellt am XXXX, zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm §13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
Ebenso wird im Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen und ausdrücklich erläutert, dass Telefax und E-Mail keine zulässigen Formen der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung sind (§ 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV).
Die Beschwerdeführerin ergänzt ihre Eingabe - dennoch per Telefax - vom XXXX insofern, als sie auf dieser einseitigen, schlecht lesbaren Telefaxkopie handschriftlich zusammengefasst ausführt, ihr sei von der belangten Behörde gesagt worden, sie solle einfach eine Beschwerde schreiben, dann sei alles geregelt und sie würde von der GIS-Gebühr befreit werden. Im Postskriptum findet sich noch der Hinweis, die Beschwerde sei gegen ein Missverständnis der belangten Behörde erhoben worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid eine Eingabe übermittelte. Der Eingabe waren beigeschlossen eine Rezeptgebührenbefreiung und eine Auszahlungsbestätigung einer Gebietskrankenkasse.
Diese Eingabe erfüllt nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG:
Da diese Eingabe überschrieben war mit "Beschwerde ?!" und keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, keine Bezeichnung der belangten Behörde sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthielt (§ 9 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4 und 5 VwGVG), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde am XXXX persönlich übernommen. Die im Auftrag gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der Mängel lief somit am XXXX ab.
Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung der Mängel ihrer Eingabe nicht fristgerecht nachgekommen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingabe des Beschwerdeführers.
Die mangelhafte Eingabe wurde nicht fristgerecht saniert, weil die Übermittlung der neuen Eingabe - entgegen dem ausdrücklichen Hinweis und entgegen der BVwG-EVV - per Telefax erfolgte sowie jene, selbst wenn ihre Einbringung rechtskonform gewesen wäre, wiederum nicht die benötigten Angaben iSd § 9 VwGVG enthält.
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3. 3 Zu A) Befreiung von Rundfunkgebühren:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllens des zuvor erteilten behördlichen Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
Sache im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung alleine die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der mit Verbesserungsauftrag aufgetragenen Nachweise zu Recht erfolgt ist, nicht jedoch der Antrag selbst. Soweit die Beschwerdeführerin nun mit ihrer Eingabe eine Rezeptgebührenbefreiung und eine Auszahlungsbestätigung einer Gebietskrankenkasse vorlegt, ist dies somit unbeachtlich, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht über den zugrundeliegenden Antrag entscheiden kann.
2. Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung bekämpfen müssen, was sie jedoch nicht tat.
Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die Beschwerdeführerin von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen lassen, weil sie entgegen der BVwG-EVV (und dem dazu erfolgten Hinweis im Mängelbehebungsauftrag) ihre erneute Eingabe per Telefax tätigte, sowie in dieser wiederum keine Angaben iSd § 9 VwGVG machte, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 1 u Abs 4 VwGVG entfallen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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