BVwG W137 1435415-1

W137 1435415-1Tribunal administratif fédéral1 juil. 2014

Regest

Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG W137 1435415-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W137.1435415.1.00

Spruch

W137 1435415-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch xxxx (ohne Zustellvollmacht) gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom 15.05.2013, Zl. 12 15.092 - BAI, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, afghanischer Staatsangehöriger, in Maschad (Iran) geboren und Moslem zu sein. Von 2001 bis 2008 habe er nahe Teheran die Grundschule besucht. Angaben zu seinen Eltern könne er nicht machen, da er in einem Heim aufgewachsen sei. Im Iran lebe sein Onkel, der auch die Ausreise organisiert habe.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Iran keine Möglichkeit gehabt zu studieren oder die iranische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Da er stets im Iran gelebt habe und in Afghanistan "niemanden" habe, habe er die Reise nach Europa angetreten.

Am 13.02.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, grundsätzlich gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Allerdings habe er seit seinem 12. Lebensjahr Schlafprobleme, die im Iran allerdings nicht behandelt worden seien. Seine Eltern seien Afghanen, er sei aber im Iran geboren worden und habe stets dort gelebt. Personaldokumente habe er nie besessen, die Schule habe er unter einem falschen Namen besucht. Vor seiner Ausreise habe er mit seinem Vater in Teheran in einem Keller gelebt - dass er in einem Heim aufgewachsen sei, habe er nie gesagt. Hier müsse ein Protokollfehler vorliegen. Den Iran habe er verlassen, weil er von seinem Vater schlecht behandelt worden sei und sein Arbeitgeber einmal versucht habe, ihn zu vergewaltigen.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, nunmehr in der Nacht Schlaftabletten zu nehmen. Er wolle sein Vorbringen dahingehend ergänzen, dass er "ein paar mal vergewaltigt" worden sei. Er habe versucht, sich mit Gelegenheitsarbeiten durchzuschlagen, da sein drogenabhängiger Vater nicht gearbeitet habe. Doch seine Arbeitgeber hätten "immer etwas Unmoralisches" von ihm verlangt. Tatsächlich vergewaltigt worden sei er nicht, es habe immer nur Versuche gegeben. Von seinem Vater sei er immer wieder körperlich misshandelt worden. Den Grund, warum seine Eltern vor seiner Geburt Afghanistan verlassen haben, kenne er nicht. Aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen sei er nie verfolgt worden; auch mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt. Er sei lediglich wegen seines afghanischen Aussehens öfter ausgelacht oder beschimpft oder von der Polizei kontrolliert worden. In Afghanistan sei er ein Fremder, zudem sei dort Kriegsgebiet.

Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 15.05.2013, Zl. 12 15.092 - BAI, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.05.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung volljährig gewesen sei, der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben angehöre sowie afghanischer Staatsbürger sei. Er sei allerdings im Iran geboren und habe stets dort gelebt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde unter anderem ausgeführt: "Fest steht, dass sie im Falle einer Rückführung nach Afghanistan keinerlei Verfolgungs- und/oder Gefährdungshandlungen aus einem der in der GFK abschließend aufgezählten Gründe ausgesetzt wären. (...) Fest steht, dass Sie im Verfahren keinerlei Verfolgung bzw. drohende Verfolgungsgefahr hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Afghanistan vorgebracht haben. Sämtliche Ihrer vorgebrachten Fluchtgründe haben Sie auf den Iran - den Staat ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts - bezogen."

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer stets in Afghanistan gelebt habe, wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Antragsgründe wurde ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Vorbringen auf den Iran und nicht auf den (rechtlichen) Herkunftsstaat Afghanistan bezogen habe. Hinsichtlich des prüfungsrelevanten Herkunftsstaates sei keine drohende (asylrelevante) Verfolgung vorgebracht worden. Aus diesem Grunde könne auch dahingestellt bleiben, ob sich die vom Beschwerdeführer geschilderten sexuell motivierten Übergriffe im Iran tatsächlich zugetragen haben.

Hingegen räumte die Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz mit der Begründung ein, dass eine Rückkehr nach Afghanistan für den Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er sich nie dort aufgehalten habe und dort weder über Besitz noch familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfüge, das reale Risiko berge, in eine ausweglose Lage zu geraten. Seine Rückkehrbefürchtungen seien durchwegs glaubwürdig gewesen.

Mit dem am 27.05.2013 verfassten und fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. Konkrete Ausführungen waren darin allerdings nicht enthalten. Beigelegt war jedoch eine handschriftliche Erklärung des Beschwerdeführers, in der dieser im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholte und ausführte, nach den Angaben seines Vaters stamme die Familie aus Ghazni, wo es zuletzt zu kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen sei. Er ersuche um eine "unbefristete Aufenthaltsbewilligung", da er fürchte, sein "Dokument" würde nicht jedes Jahr verlängert werden. Überdies befürchte er, dann die Schule nicht mehr besuchen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und schiitischen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, wurde im Iran geboren und hat stets dort gelebt. Der Beschwerdeführer hat sich noch nie in seinem (rechtlichen) Herkunftsstaat aufgehalten. Seine Muttersprache ist Farsi. Von 2001 bis 2008 besuchte er im Iran die Grundschule. Danach sicherte er seine Existenz durch Gelegenheitsarbeiten. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder einen Wohnsitz noch familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte.

Im Mai 2012 verließ er den Iran und reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 18.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche substanziellen Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Der Beschwerdeführer verließ den Iran aufgrund von gegen ihn gerichteten sexuell motivierten Übergriffen und Problemen mit seinem drogenabhängigen Vater. Diesen Problemen kommt im gegenständlichen Verfahren schon abstrakt keine Entscheidungsrelevanz vor.

In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Individuelle Asylgründe bezogen auf Afghanistan wurden nicht vorgebracht. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer auch keine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und/oder zum schiitischen Glauben behauptet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung und Einvernahme. Identitätsbezeugende Dokumente legte der Beschwerdeführer zwar keine vor, die Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch während des gesamten Verfahrens weitgehend widerspruchsfrei und bestand somit kein Grund, an der behaupteten Identität des Beschwerdeführers zu zweifeln. Das bereits vom Bundesasylamt festgesetzte Alter orientiert sich an den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren und wurde in der Beschwerde auch nicht bekämpft. Auch der Bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ging bei der Einvernahme am 15.01.2013 von einer bereits eingetretenen Volljährigkeit aus und bezeichnete sich der Beschwerdeführer selbst am 16.04.2013 als "erwachsen".

Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Verlassen seines Herkunftsstaates und die damit einhergehenden fehlenden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan sowie die Feststellungen zu seinem Aufenthalt, seiner Schulbildung und Tätigkeit als Gelegenheitsarbeiter im Iran und zur unrechtmäßigen Einreise nach Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften - da widerspruchsfreien - Angaben des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Eine ihm drohende konkrete Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 16.04.2013 nicht vorgebracht. Er gab lediglich - glaubhaft - an, in Afghanistan faktisch ein "Fremder" zu sein und brachte vor, dass es sich bei Afghanistan um ein Kriegsgebiet handeln würde. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der Genfer Flüchtlingskonvention ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer am 16.04.2013 die Fragen nach einer etwaigen drohenden Verfolgung aus ethnischen, politischen oder religiösen Gründen ausdrücklich verneinte. Die von ihm vorgebrachten Probleme (Konflikt mit dem Vater, sexuell motivierte Übergriffe) beziehen sich ausschließlich auf den Iran und weisen somit keinen Zusammenhang mit dem Herkunftsstaat Afghanistan auf.

Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen der in der GFK abschließend genannten Fluchtgründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) in Bezug auf seinen Herkunftsstaat glaubhaft machen konnte. Es liegt keine asylrelevante Verfolgungshandlung vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits abstrakt nicht als asylrelevant. Ein Zusammenhang mit den Asylgründen der GFK kann nicht festgestellt werden und brachte der Beschwerdeführer einen solchen in Bezug auf Afghanistan auch gar nicht vor. Der Beschwerdeführer äußerte sich hinsichtlich Afghanistans lediglich dahingehend, dass er dort nie gelebt habe und dort somit faktisch ein "Fremder" ohne familiäre und soziale Anknüpfungspunkte sei.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Zu den vorgebrachten Problemen im Iran ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Da, wie oben dargestellt, zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, war eine potentiell auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund eines der in der GFK genannten Gründe in Bezug auf Afghanistan und nicht den Iran zu prüfen und somit das Vorliegen einer solchen (Verfolgungsgefahr) mangels Asylrelevanz zu verneinen.

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine (zunächst) bis zum 15.05.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung in Österreich erteilt worden ist. Nochmals ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Gewährung subsidiären Schutzes bereits allein aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan in Verbindung mit fehlendem Besitz und fehlenden familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten erfolgte.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Dies ist hier der Fall. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. In der Beschwerde wurde keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet und es ergibt sich eine solche auch nicht aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Beschwerdeführer selbst brachte für die Antragstellung in Österreich ausschließlich Probleme vor die sich auf den Iran - wo er sich seit seiner Geburt aufhielt - bezogen. Diese waren jedoch aufgrund des fehelenden Konnexes zum Herkunftsstaat Afghanistan im gegenständlichen Verfahren nicht prüfungsrelevant. Aus diesem Grund konnte auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens unterbleiben.

Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsreicht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen; vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen (vgl hierzu auch VfGH U 466/11 vom 14.3.2012).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern nur von Tatfragen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Prüfungsrelevant war im gegenständlichen Fall aufgrund der unstrittigen afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einzig der Herkunftsstaat Afghanistan und nicht der Iran als Staat seines letzten (mehrjährigen) Aufenthalts. Bezogen auf Afghanistan konnte der Beschwerdeführer keine individuellen Fluchtgründe vorbringen, seine (glaubwürdigen) Probleme im Iran waren nicht entscheidungsrelevant. Die erstmalig in der Beschwerde behauptete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Hazara in ganz Afghanistan war nicht auf hinreichende Belege gestützt.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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