BVwG L513 2003626-1

L513 2003626-1Tribunal administratif fédéral1 juil. 2014

Regest

Anrechnung, Pflichtversicherung, Praktikumsplatz

Texte intégral

BVwG L513 2003626-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2003626.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.03.2013, Zl. 04-Mag.Kurz/Ek §68a 04/13, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 01.03.2013 ausgesprochen, dass XXXX, auf Grund ihrer Tätigkeit als Pflichtpraktikantin im Kindergarten der XXXX in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1977 nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag.

Frau XXXX stellte den Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten für den genannten Zeitraum.

Dazu wurde von der SGKK festgestellt, dass Personen, die vor dem 01.01.1991 im Rahmen der Schulausbildung zwingend vorgeschriebene Praktikumstätigkeiten ausgeübt haben, nicht der Pflichtvollversicherung in der Sozialversicherung unterlegen waren. Somit wäre die Genannte während dieses Zeitraumes (01.01. bis 31.12.1977) nicht als echte Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG anzusehen gewesen.

Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau XXXX fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde).

Vorgebracht wurde zunächst, dass die Beschwerdeführerin (BF) im Jahre 1977 während der Ausbildung zur Kindergärtnerin ein verpflichtendes unentgeltliches Praktikumsjahr im XXXX absolvieren musste. In dieser Zeit wäre es ihr unmöglich gewesen, noch einer anderen Beschäftigung nachzugehen. Die BF könne nicht nachvollziehen, dass, wenn man zu einer Arbeit (Praktikum) verpflichtet werde und dies unentgeltlich mache, diese Zeit nicht als Ersatzzeit angerechnet werde. Sie wolle diese Monate nachkaufen. Da sie einen Unfall hatte und gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, zu arbeiten, möchte sie die Zeiten nachkaufen, um in die vorzeitige Alterspension zu gehen. Ein Entlassungsbrief des XXXX wird beigeschlossen.

Mit Schreiben vom 08.05.2013 wurde durch die SGKK der BF der Vorlagebericht zum Einspruch zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Bis dato erfolgte keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Die BF war gemäß Schreiben des Kindergartens der XXXX vom 01.01. bis 31.12. 1977 als Praktikantin tätig. Während dieser Zeit übte die BF keine anderen Tätigkeiten aus. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, stellte mit Schreiben vom 07.07.2010 fest, dass die BF im Jahr 1977 eine Versicherungslücke aufweise.

Wie die SGKK gegenüber der BF mitteilte, waren Personen, die vor dem 01.01.1991 im Rahmen der Schulausbildung zwingend vorgeschriebene Praktikumstätigkeiten nachgegangen sind, nicht der Pflichtvollversicherung in der Sozialversicherung unterlegen und damit nicht als echte Dienstnehmer anzusehen.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK sowie dem Versicherungsdatenauszug der Pensionsversicherungsanstalt. Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass die BF für das Jahr 2007 über keine Versicherungszeiten verfügt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Die SGKK hat mit Bescheid festgestellt, dass für das Jahr 1977 keine echte Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs 2 ASVG vorgelegen sei. Dies wird damit begründet, dass Personen, die vor dem 01.01.1991 im Rahmen der Schulausbildung zwingend vorgeschriebene Praktikumstätigkeiten vorgenommen haben, nicht der Pflichtvollversicherung in der Sozialversicherung unterlegen waren.

Diese Bestimmung wurde zwar mit BGBl. Nr. 294/1990 durch Anfügung des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG dahingehend geändert, dass Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird, der Vollversicherung unterliegen. Diese Bestimmung wurde jedoch wiederum mit BGBl. I Nr. 132/2005 wiederum aufgehoben.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch diese Bestimmung keinen Rechtsgrund für das im Jahr 1977 geleistete Praktikumsjahr - und damit einhergehend Pflichtvollversicherung - bietet, da es sich dabei lediglich auf Zeiten ab 1990 bis 2005 beschränkt.

Die SGKK hat daher den Antrag der BF auf Feststellung von Versicherungszeiten als Pflichtpraktikantin in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.1977 als der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegend, zu Recht abgelehnt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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