W212 1414815-1•BVwG W212 1414815-1
W212 1414815-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Kassation, Minderheitenzugehörigkeit,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W212 1414815-1/39E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SINGER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2010, ZI. 09 07.074-BAE, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 16.06.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Hiezu wurde er am selben Tag einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos XXXX unterzogen. Zu seinen Personalien gab der Beschwerdeführe an, ein am XXXX geborener somalischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der XXXX anzugehören. In der Heimat habe sein Vater viele Grundstücke besessen, die der Familie jedoch vom Stamm der XXXX gewaltsam weggenommen worden seien. Aufgrund der Bedrohung durch diesen Stamm und der in Somalia herrschenden Arbeitslosigkeit sei der Beschwerdeführer aus seinem Heimatort geflohen. Zunächst sei er über Äthiopien nach Dschibuti gefahren, wo er seine jetzige "Frau" kennengelernt habe. Mit dieser sei er über den Sudan, Libyen und Italien nach Österreich gekommen. Seiner mitgereisten "Gattin" XXXX gehe es schlecht; sie sei im siebten Monat schwanger.
2. Die im Zuge eines Konsultationsverfahrens mit Italien vorgenommene Prüfung ergab keine Zuständigkeit Italiens zur Führung des gegenständlichen Verfahrens.
3. Am 13.10.2009 wurden dem Bundesasylamt mehrere ärztliche Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend zur Kenntnis gebracht.
Diesen sind unter anderem folgende Diagnosen zu entnehmen: "inflamm. Atherome gluteal; ieL Follikulitis/incip. Furunkel, ingrown hair" (Aktenseiten 131 bis 145 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge: AS).
4. Am 27.10.2009 wurde dem Bundesasylamt eine Kopie des Ehevertrages über die Eheschließung nach islamischem Recht im Islamischen Zentrum zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau XXXX vom XXXX zur Kenntnis gebracht (vgl. AS 157).
5. Im Rahmen der Einvernahme vom 28.01.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen Fluchtgründen befragt und gab dabei zusammengefasst an, dass sein Vater für die Regierung des XXXX gearbeitet und vom damaligen Bürgermeister seines Heimatortes ein Grundstück bekommen habe. Auf diesem Grundstück habe der Vater ein Haus gebaut. Nachdem die Regierung von XXXX gestürzt worden sei, habe ein näher bezeichneter Mann des Stammes der XXXX dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er das Haus der Regierung von Somaliland zurückgeben müsse, wodurch es zu Streitereien gekommen sei. Davon sei auch der Beschwerdeführer betroffen gewesen, da ihn der Sohn dieses Mannes auf der Straße mit einem Messer attackiert habe. Im Jahr 2004 sei der Vater des Beschwerdeführers wegen dieses Mannes ins Gefängnis gekommen (er befinde sich nach wie vor dort) und sei der Familie das Haus weggenommen worden. Der Beschwerdeführer habe danach auf der Straße leben bzw. meistens in einem Zelt wohnen müssen. Er habe als Friseur gearbeitet, aber nicht immer den Lohn erhalten, den er eigentlich verdient hätte. Im Zuge der Einvernahme berichtigte der Beschwerdeführer seine Stammeszugehörigkeit und gab an, dem Stamm der XXXX anzugehören. Der dazugehörige Hauptstamm heiße XXXX. Zu seinen familiären Verhältnissen gab der Beschwerdeführer folgende Angaben zu Protokoll: So meinte er zunächst, dass sich seine mitgereiste "Frau" und sein Kind in Österreich aufhalten würden. Die Beziehung zu seiner Frau bestünde seit Juli 2008. In Somalia würden seine Eltern, seine Geschwister und seine im Jahr 2002 geborene Tochter leben. Die Tochter lebe bei der Mutter des Beschwerdeführers. Die Kindesmutter bzw. Exgattin des Beschwerdeführers sei ebenfalls in Somalia, jedoch kenne er ihren genauen Aufenthalt nicht. Sie hätten im Jänner 2002 geheiratet und sich im Dezember 2002 wieder scheiden lassen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, im Juli 2008 das letzte Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben.
Was seinen gesundheitlichen Zustand anbelange, so leide der Beschwerdeführer unter einem Juckreiz und habe Nierenprobleme, weshalb er Medikamente einnehmen müsse.
Am selben Tag der Einvernahme übermittelte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers einen Internetauszug über die Gruppe der XXXX.
6. Eine mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Sprachanalyse ergab, dass sein sprachlicher Hintergrund wahrscheinlich in Nordsomalia zu finden sei (AS 217 bis 233).
7. Am 14.04.2010 langte das Ergebnis der in Auftrag gegebenen Anfrage an die Staatendokumentation, in welcher um aktuelle Feststellungen zur Lage der XXXX gebeten wurde, beim Bundesasylamt ein (AS 243 bis 279).
8. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.07.2010, Zl. 09 07.074-BAE, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia sei und aus Somaliland stamme. In Österreich halte sich seine Tochter XXXX und seine Lebensgefährtin XXXX mit dem gleichen Schutzumfang wie der Beschwerdeführer auf und bestehe ein schützenswertes Familienleben.
Sodann wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben hätte. Die vom Beschwerdeführer behauptete Clanzugehörigkeit habe bis dato nicht belegt werden können. Minderheiten seien in ganz Somalia vorzufinden. Der Stamm der XXXX sei in Somaliland zwar gesellschaftlich diskriminiert, werde jedoch nicht angegriffen oder verfolgt, was sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ergebe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung durch eine private Person am linken Unterarm sei ebenso wenig geeignet, eine Asylgewährung zu begründen.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes vermeinte das Bundesasylamt, dass in Somaliland - der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - keine derart unsichere Situation wie in Zentral- oder Südsomalia herrsche. Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, welcher bisher auch als Friseur gearbeitet habe.
In Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege, da sich die Tochter und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich aufhalten würden; diese seien jedoch im selben Umfang wie der Beschwerdeführer selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar.
Bei seinen Entscheidungsgründen stützt sich das Bundesasylamt im Wesentlichen auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. So werden Feststellungen zu Minderheiten in Somalia sowie diversen Problemfeldern, mit denen Minderheiten konfrontiert sind (wie beispielsweise Diskriminierung in Hinblick auf die Ausbildung und politische Partizipation, Erniedrigung, Armut, Probleme bei der Durchsetzung von Rechten, ein mangelnder staatlicher Schutz, Streitigkeiten um Land und Eigentum, Enteignung) und Feststellungen zu Somaliland getroffen.
9. Mit weiteren Bescheiden vom 21.07.2010 wurden die Anträge der Lebensgefährtin und der in Österreich geborenen Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
10. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer für sich und seine Lebensgefährtin als auch seine Tochter fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass alle drei der sozialen Gruppe der XXXX angehören würden. Laut den getroffenen Länderfeststellungen würden jedoch XXXX bzw. XXXX praktisch keinerlei staatlichen Schutz erhalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verletzung am Unterarm und der Inhaftierung seines Vaters wegen Grundstücksstreitigkeiten sei sehr wohl geeignet, eine asylrelevante Diskriminierung zu manifestieren. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe angegeben, dass bereits ihr Vater und ihr Bruder getötet worden wären, weil sie einer Minderheit angehöre. Die Tochter des Beschwerdeführers habe in ihrer Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Durchführung einer Genitalverstümmelung zu rechnen.
11. Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer zwischenzeitig offensichtlich nach Deutschland gereist, wurde dort am 08.08.2010 aufgegriffen und letztlich - nach Abhaltung eines Konsultationsverfahrens - wieder nach Österreich rücküberstellt (siehe Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands vom 10.08.2010 auf AS 487 und Österreichs Zustimmung zur Übernahme vom 18.08.2010 auf AS 465).
12. Am 26.08.2010 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
13. Am 14.10.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich von der Bundespolizeidirektion Wien einvernommen. Dabei gab er an, sein Asylverfahren fortsetzen zu wollen. Über den Aufenthalt seiner "Gattin" und seines Kindes wisse er nichts, da er zwischenzeitig in Deutschland gewesen sei. Bei seiner Rückkehr nach Österreich seien die beiden nicht mehr da gewesen. Er wisse nicht, ob sie sich überhaupt noch in Österreich aufhalten würden.
Am Tag der niederschriftlichen Einvernahme wurde die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet.
14. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 18.10.2010 fortgesetzt. Die beiden Verfahren der "Frau" und der Tochter des Beschwerdeführers wurden mit Verfahrensanordnungen vom 26.08.2010 gem. § 24 AsylG 2005 eingestellt. Ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.05.2014 hat ergeben, dass die beiden nur bis zum 10.08.2010 aufrecht in Österreich gemeldet waren.
15. Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers erneut am 18.11.2010 gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde, wurde es letztlich am 20.12.2010 wieder fortgesetzt.
16. Am 17.01.2011 wurde dem damaligen Asylgerichtshof eine dem Beschwerdeführer erteilte Beschäftigungsbewilligung (für die Zeit von 20.12.2010 bis 30.04.2011) als Nachweis für seine Integration übermittelt.
17. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 114 (1), 114 (3) Z 1, 114 (4) 1.Fall FPG zur einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
18. Mit Schreiben vom 30.08.2013 wurden dem damaligen Asylgerichtshof diverse medizinische Befunde den Beschwerdeführer betreffend zur Kenntnis gebracht. Einem Arztbrief vom 15.05.2013 zufolge leidet der Beschwerdeführer an eine Miliartuberkulose der Lunge, weshalb eine Therapie über ein ganzes Jahr dauern würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer - wenn auch erst in der Einvernahme vom 28.01.2010 - angegeben, dem Stamm der XXXX anzugehören, welcher ein Stamm der XXXX sei und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Übergriffen durch Angehörige des Stammes der XXXX ausgesetzt gewesen zu sein. Im Jahr 2004 sei sein Vater wegen eines Mannes des Stammes der XXXX inhaftiert worden; bereits davor sei der Beschwerdeführer vom Sohn dieses Mannes attackiert und verletzt worden. Zudem hätten Angehörige des Stammes der XXXX das Haus der Familie des Beschwerdeführers weggenommen, sodass der Beschwerdeführer auf der Straße habe leben müssen.
In der nunmehr angefochtenen Entscheidung geht die belangte Behörde davon aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia deshalb möglich wäre, weil er aus Somaliland stamme und dort keine derart unsichere Situation herrsche wie in Zentral- oder Südsomalia. So sei es der in Somaliland etablierten De-facto-Regierung gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen. In weiterer Folge verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei und bisher als Friseur gearbeitet habe. An dieser Stelle hat es die belangte Behörde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes verabsäumt, sich mit der familiären Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Frage hinsichtlich des Bestehens eines familiären bzw. sozialen Netzwerkes des Beschwerdeführers in Somalia stellt jedoch einen nicht zu unterschätzenden Aspekt bzw. mitunter eine wesentliche Voraussetzung für eine Reintegration in die somalische Gesellschaft dar. Da die belangte Behörde diesbezüglich keinerlei Feststellungen bzw. Überlegungen getroffen hat, wird sie dies - in Anbetracht der Wichtigkeit dieser Information für die rechtliche Beurteilung - nachzuholen haben. Das Bundesverwaltungsgericht weist an dieser Stelle darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 28.01.2010 angegeben hat, im Juli 2008 das letzte Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt zu haben (AS 189).
Weiters hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer angegebene
Volksgruppenzugehörigkeit zwar nicht explizit in Abrede gestellt,
jedoch festgehalten, "dass nicht feststehe bzw. nicht habe
festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
den XXXX angehöre; die von ihm behauptete Clanzugehörigkeit sei von
ihm bis dato nicht belegt worden, was sinngemäß auch für seine
sonstigen Angaben gelte" (AS 311). Nichtsdestotrotz thematisieren
die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen
im Wesentlichen Minderheitenfragen, wobei sich für das erkennende
Gericht in Hinblick auf den Beschwerdeführer folgende Passagen als
wesentlich darstellen: "Wenn in Somaliland von Minderheiten die Rede
ist, sind kulturell und sozial exponierte Gruppen gemeint, soziale
Kasten, die von der übrigen Somali-Gesellschaft gebrandmarkt wurden
und werden. Sie werden vor allem in Somaliland unter dem Begriff der
XXXXe zusammengefasst, aber auch als XXXX bezeichnet. ... Die
Minderheiten erledigen die in der Gesellschaft als unsauber
angesehenen Arbeiten, ... In Somaliland werden die XXXX
gesellschaftlich diskriminiert, jedoch nicht angegriffen oder
verfolgt. ... Bezüglich Ausbildung und politischer Partizipation
werden die Angehörigen dieser Gruppen diskriminiert, wirtschaftlich
sind sie die ärmste Schicht des Landes. ... In diesem Sinne stehen
Minderheitsangehörige oftmals abseits des ordentlichen
Rechtssystems. ... Minderheiten und niedrige Kasten haben keine
bewaffneten Milizen und sind übermäßig von Gewalt betroffen. ...
Derzeit besteht grundsätzlich kein staatlicher Schutz für Minderheiten in Somalia. Dies trifft auch auf Somaliland und Puntland zu, wo staatliche Strukturen existieren, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß funktionieren, dass ein effektiver Schutz für Minderheiten gewährleistet wäre" (vgl. AS 296 bis 302).
Im Bescheid finden sich jedoch weder Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia, zur dortigen Sicherheitslage, zum allgemeinen Rechtsschutz/Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Bewegungsfreiheit, zur Grundversorgung noch zur medizinischen Versorgung. Vor dem Hintergrund fehlender fundierter Länderfeststellungen fehlt somit die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Die oben erwähnten allgemeinen Feststellungen, vor allem solche zur allgemeinen (Sicherheits) Lage und zur innerstaatlichen Fluchtalternative (für Volksgruppenangehörige der XXXX) sind auch für die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung von subsidiärem Schutz von grundlegender Bedeutung. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren aktuelle Informationen zu den soeben erwähnten Themenkreisen einzuholen und in ihrer neuen Entscheidung anzuführen haben.
Die belangte Behörde wird sich im Übrigen erneut mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, diesbezüglich alle vorgelegten ärztlichen Schreiben den Beschwerdeführer betreffend zu beachten haben und danach - anhand von Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Somalia - eine entsprechende Entscheidung zu fällen haben.
3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aus obigen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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