W209 2003966-1•BVwG W209 2003966-1
W209 2003966-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2014
Beitragszuschlag, Bescheid, Rechtskraft, Zurückweisung
W209 2003966-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz betreffend die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.9.2013, GZ: 11-2013-BW-MS1Z2-00311, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegen eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Wiener Gebietskrankenkasse der Beschwerdeführerin wegen nicht fristgerechter Vorlage einer An-/Abmeldung (fallweiser Beschäftigter) gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 € vorgeschrieben.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.11.2013 binnen offener Frist Einspruch.
Auf den im Akt befindlichen Unterlagen ist kein Genehmigender (zB auf einem computergenerierten Aktenablaufblatt) des "Bescheides" der Wiener Gebietskrankenkasse ersichtlich. Auch der "Bescheid"-Ausfertigung ist kein Genehmigender zu entnehmen.
Es sind dem vorgelegten Akt auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) an die Stelle der Unterschrift getreten sind.
Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 11.3.2014 vom Amt der Wiener Landesregierung vorgelegt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den Verwaltungsakt in vollem Umfang vorgelegt hat. Nach sorgfältigem Aktenstudium geht das Bundesverwaltungsgericht somit von einer fehlenden Genehmigung des "Bescheides" aus.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 3 und 4 AVG lautet:
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Obwohl im Rahmen der Beschwerde das Nicht-Vorliegen eines Bescheides nicht moniert wurde, ist diese Frage amtswegig zu prüfen, weil das Rechtsschutzsystem der österreichischen Verfassung typengebunden ist und daher das Vorliegen eines Bescheides Voraussetzung für die Prüfung der Zulässigkeit des nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruches ist.
§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, d.h. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der außenwirksamen Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden an die Rechtsunterworfenen (vgl. § 18 Abs. 4 AVG).
Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten Genehmigung der Erledigung. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung u.a. den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach)Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig.
Der VwGH hat die rechtliche Wirksamkeit einer Ausfertigung bejaht, in welcher der Name des Genehmigenden am Ende des Dokuments falsch wiedergegeben wurde, jedoch der Name der betreffenden Person aus dem Gesamtzusammenhang (insbesondere aus dem Spruch) eindeutig erkennbar war, es sich also lediglich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Bescheides iSd § 62 Abs. 4 AVG handelte.
"Genehmigender" iSd § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des, vom Behördenleiter ermächtigten, Organwalters anzuführen.
In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, Zl. 2009/12/0195, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten habe. Im vorliegenden Fall sei der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt sei. Dieses Erfordernis werde auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen könnten. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führe zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur).
Zu beachten gilt, dass gemäß § 357 ASVG idF BGBl Nr. 86/2013, die Versicherungsträger die §§ 18, 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 AVG in ihren Verfahren in Leistungs- als auch Verwaltungssachen bis zum 31.12.2013 anzuwenden hatten. Dieser Paragraph ist nun aufgehoben, die Anwendung des gesamten AVG auf das Verfahren in Verwaltungssachen ergibt sich daher aus Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG.
Sondervorschriften, analog jener im § 96 BAO in Form einer unwiderleglichen Vermutung der Genehmigung durch den Leiter der Behörde im Gesetzesrang, wenn die Unterschrift oder Beglaubigung auf dem Bescheid fehlt, wie sie der Entscheidung des VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014, zugrunde lagen, gibt es im ASVG nicht.
Aus den EB zur RV 294 dB XXIII. GP, 14 (BGBl I 2008/5; aktuelle Fassung des § 18 Abs. 4 AVG) ergibt sich, dass Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten privilegiert behandelt werden: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht.
Eine Amtssignatur könnte daher nach dem zuvor dargestellten allenfalls die Unterschrift bzw. die Beglaubigung ersetzen, jedoch nicht die Anführung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs. 4
AVG.
Mit dem Computerprogramm "MVBBE" der Wiener Gebietskrankenkasse werden Bescheide zur Verhängung von Zuschlagsbeiträgen gemäß 113 ASVG automatisch aufbereitet. Das Programm "MVBBE" generiert automatisch die Höhe des Zuschlages, den "Bearbeiter" = "Auskunftsperson" und das Datum, wobei die "Bescheide" keine Unterschrift enthalten. Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 15.12.2010, Zl. 2009/12/0195, ausgesprochen: "Im vorliegenden Fall ist der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung." Es ist daher nach dem soeben Ausgeführten davon auszugehen, dass der vorliegende "Bescheid" den verwaltungsrechtlichen Bescheidbegriff nicht erfüllt.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Verifikation eines Ausdrucks eines Dokuments gemäß § 20 E-GovG die Angabe des Namens des Genehmigenden nicht ersetzt, da diese nur eine Bestätigung darstellt, dass das als Ausdruck vorliegende Dokument von der dort angeführten Stelle stammt und nicht verändert wurde.
Da der durch das Programm der Wiener Gebietskrankenkasse "MVBBE" automatisch generierte "Bescheid" nicht den Namen des Genehmigenden enthält, ist davon auszugehen, dass dieser nicht den oben angeführten Voraussetzungen entspricht und daher nichtig ist.
Es liegt daher kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor, der die Beschwerdeführerin verpflichtet, da dem vorliegenden als "Bescheid" titulierten Papier, gegen das sich der Einspruch/die Beschwerde richtet, bereits die Formalita eines Bescheides fehlen. Mangels Vorliegen eines rechtskraftfähigen Bescheides ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In seiner ständigen Judikatur führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH vom 03.05.2013, Zl. 2009/02/0371, vom 22.10.2012, Zl. 2010/03/0024).
Auch, wenn die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jener des Verfassungsgerichtshofes zum Bescheidbegriff unterschiedlich ist, ist die Revision nicht zuzulassen, da Art 133 Abs. 4 B-VG ausschließlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abstellt.
Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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