BVwG W186 1315709-1

W186 1315709-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, Haft,<br/>Haftbedingungen, Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung,<br/>strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>unmenschliche Behandlung

Texte intégral

BVwG W186 1315709-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W186.1315709.1.00

Spruch

W186 1315709-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. PUTZER über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, FZ. 05 03.105-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2012 und am 08.05.2013 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte am 07.03.2005 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Begründend gab er dazu bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.33.2005 an, er sei seit 1995 aktives Mitglied der Awami League (AL) gewesen, zuvor Sympathisant der Chattra League. Seit Oktober 2001 sei die Bangladesh National Party (BNP) an der Macht; seit damals habe der Beschwerdeführer Probleme mit Anhängern der BNP gehabt. Er habe seine Beruf als XXXX nicht mehr frei ausüben können, da immer wieder bewaffnetet Anhänger der BNP von ihm Schutzgeld verlangt hätten. Viermal habe er Schutzgeld bezahlt; jeweils im Ausmaß von 60.000 bis 70.000 Taka. "Sie" hätten auch gedroht, ihn umzubringen oder seine kleine Tochter zu entführen. An 15.02.2005 sei der Beschwerdeführer zu Hause festgenommen und in die Polizeistation XXXX gebracht worden. Dort habe er erfahren, dass am 10.02.2005 eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes gegen ihn erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer sei während der Anhaltung geschlagen worden. Bangladesh sei kein Rechtsstaat; die Polizei arbeite mit der BNP zusammen. Nach zwei Tagen sei der Beschwerdeführer gegen Bestechungsgeld frei gekommen. Danach habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und versteckt in Dhaka gelebt bis er am 02.03.2005 aus Bangladesh unter Verwendung gefälschter Dokumente ausgereist sei. Ende Februar sei die Polizei bei ihm zu Hause gewesen; sie hätten einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bei sich gehabt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von BNP-Anhängern oder von Angehörigen des RAB umgebracht zu werden.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.10.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe als XXXX gearbeitet und sei seit 1998 Mitglied der AL. Er sei geschäftsführender Sekretär in seinem Heimatdorf gewesen. Als 2001 die BNP an die Macht gekommen sei, sei er von Angehörigen dieser Partei mehrmals bedroht, einmal auch überfallen und verletzt worden. Am 05.01.2005 sei er von der Polizei aufgefordert worden, zur Polizeistation mitzukommen. Er habe sich nach dem Grund erkundigt und erfahren, dass er angezeigt worden sei, weil er jemanden umgebracht hätte. Ab dem 07.01.2005 habe er sich in Bangladesh versteckt aufgehalten. Es bestehe ein aufrechter Haftbefehl gegen ihn. Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er festgenommen werde oder er von Mitgliedern der BNP umgebracht würde.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangaldesh sei zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 nach Bangladesh aus.

Das Bundesasylamt begründete die Abweisung im Asylpunkt im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig und in sich widersprüchlich und mit den Gegenheiten in Bangladesh unvereinbar sei. Zudem fände der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt "keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention"; die behauptete Bedrohung stünde in keinem Zusammenahng mit einem der in GFK angeführten Verfolgungsgründe.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.11.2007 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 3.1.) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 08.11.2007.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:

Berichte des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 19.4.2013; Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note).

Weiters zog der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Bangaldesh bei, der ein schriftliches Gutachten erstattete und sich auch sonst während der Verhandlung gutachterlich äußerte.

1.4. Im Einzelnen führte der Asylgerichthof am 11.05.2012 und am 08.5.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, der der Beschwerdeführer als Partei, sowie ein Dolmetscher Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

1.5. In der Verhandlung vom 11.05.2012 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Er komme aus XXXX, Dhaka; dort lebten noch seine Eltern, seine Ehefrau und seine Tochter. Der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Schulabschluss um das Unternehmen seines Vaters gekümmert, der in XXXX-Industrie tätig gewesen sei und XXXX erzeugt habe. Nebenbei sei der Beschwerdeführer selbständig als XXXX tätig gewesen.

Er habe Bangladesh auf Grund seiner politischen Probleme verlassen. Er habe sein XXXX erweitert. Nebenbei sei er auch in "Parteitätigkeiten involviert" gewesen. Sein Geschäft sei gut gegangen. Da er erfolgreich gewesen sei, seien sehr viele Feinde aus "Neid oder politischem Neid" aufgetaucht. Dieser Neid sei dann zu einem politischen Streit bzw. einer Feindschaft geworden. Der Beschwerdeführer sei immer wieder bedroht worden. 2001 sei die BNP an die Macht gekommen. Sie hätten XXXX verboten und dadurch habe sein Vater einen wirtschaftlichen Rückschlag erlitten. Seine Feinde hätten gesagt: "Du bist jetzt erfolgreich. Das Geschäft deines Vaters haben wir schon eliminiert. Jetzt bist du unser Ziel und ihr Geschäftsleute finanziert eure Partei".

Der Beschwerdeführer sei Mitglied der AL gewesen und habe von 1998 bis 2001 die Funktion des Stellvertretenden Generalsekretärs für den PolizeiverwaltungsbezirkXXXX in Dhaka innegehabt. Zuvor sei er bei der Chattra-League gewesen.

Die Probleme seien "immer mehr" geworden. "Sie" hätten mehrmals erwähnt, dass sie den Beschwerdeführer anzeigen würden. Innerhalb seiner Partei seien auch einige Leute wegen seines geschäftlichen Erfolges bzw. wegen seines Postens innerhalb der Partei neidisch gewesen. 2001 hätten "diese Bedrohungen" begonnen, 2003 hatten sie ein größeres Ausmaß angenommen. Von 2003 bis 2005 sei auch die Polizei gegen den Beschwerdeführer aktiv gewesen.

Auf die Nachfrage, wie die Polizei gegen ihn aktiv geworden sei, gab der Beschwerdeführer an:

"Die Polizei kam immer wieder und sagte, dass ich mit den anderen kooperieren soll. Sonst würden sie mich einsperren. Ab Jänner 2005 wurde ich sowohl vom RAB, als auch von Polizisten in Zivil gesucht. Ich habe mich nicht ständig zu Hause aufgehalten. Hin und wieder bin ich heimlich nach Hause zurückgekehrt. Ich habe mich an verschiedenen Orten aufgehalten. Es ist in Bangladesh üblich, dass von Geschäftsleuten durch Parteibanden Schutzgeld erpresst wird, auch mit Hilfe der korrupten Polizei. Ich habe Schutzgeld an die Polizei geliefert. Diese Gelder wurden wiederum auch auf die Erpresser aufgeteilt. Die Schutzgelderpresser haben keine Identität. Manche sind bei der BNP, manche bei der AL. Eine Gruppe der AL war auch involviert. Ich habe kein Geld direkt an die Erpresser geliefert, sondern die Gelder sind über die Polizei gewandert. Ich habe das Geld direkt auf die Polizeistation gebracht. Insgesamt waren das 4 Mal. Jedes Mal musste ich 60 bis 70.000 Taka abliefern.

Am 15.02.2005 kam die Polizei zu mir nach Hause. Zufällig war ich an diesem Tag zu Hause. Die Polizei hat mich erwischt und ich wurde aufgefordert mitzukommen. Ich saß dort einige Zeit in einer Zelle. Der Umstand, dass ich vorher Geld an sie geliefert habe, war so, als wäre es nie gewesen. Sie kannten mich plötzlich nicht mehr und behandelten mich wie einen fremden Kriminellen. Ich habe dann gefragt, was sie gegen mich haben und ob es einen Vorwurf gäbe. Es gäbe hunderte Vorwürfe gegen mich. Sie könnten mich ewig eingesperrt lassen. Ich solle ruhig bleiben. Sie würden mich, wenn es soweit wäre, an das Gericht überstellen. Ich erwähne nicht, dass es Beschimpfungen und Demütigungen gab. Jedes Mal, wenn ich eine Frage gestellt habe, habe ich einen Fußtritt bekommen. Vorher, wenn ich Geld gebracht habe, haben sie salutiert. Ich habe gefragt: ‚Was habt ihr mit mir vor?' und ich habe gleich einen Fußtritt bekommen. Dieses Mal würde es viel teurer als normal werden. Dann habe ich gefragt: ‚Darf ich fragen wie viel, geben Sie mir dann keinen Fußtritt?' Die Antwort war 100.000 Taka. Dieses Geld müssten sie ja auch mit den BNP-Leuten aufteilen. Ich habe meine Frau verständigt. Sie solle das Geld schicken. Damals war noch mein Bruder am Leben. Er hat das Geld gebracht. Sie haben mich zwei Tage lang festgehalten, schikaniert und gedemütigt.

Ich wurde mit der Auflage frei gelassen, dass ich mich dort nicht mehr aufhalten dürfe. Nachdem ich freigelassen wurde, kehrte ich nicht mehr nach Hause zurück. Ich hatte schon einen Rechtsanwalt parat, weil ich im Rahmen meines XXXX ihn wegen zivilrechtlicher Probleme angesprochen habe. Ich habe mit dem Anwalt Kontakt aufgenommen. Er hat gesagt, er würde sich darum kümmern. Der Anwalt hatte ohnehin meine Vollmacht für alles. Ende Februar kam die Polizei zu meinem Elternhaus. Mein Vater wurde dabei gedemütigt. Meine Eltern haben geweint und mir von dem Polizeieinsatz telefonisch erzählt. Die Polizei hat dann meine Eltern gefragt, welcher Partei ich angehöre und was ich mache. Ich habe meinen Vater gefragt, ob sie einen Haftbefehl vorgezeigt hätten. Mein Vater hat die Polizisten gefragt, ob es einen Haftbefehl gibt. Sie haben gesagt: ‚Ja' und schnell ein Schriftstück hergezeigt und wieder weggesteckt und gefragt, wo ich sei. Dann wurde jedes Zimmer durchsucht. Mein Vater hat mir gesagt, es sei sehr gefährlich für mich hierzubleiben. Täglich würden sie Drohanrufe erhalten. Mein Bruder war vier Jahre älter als ich. Er wurde auch bedroht auf der Straße, immer wieder. Ich habe von diesen Sachen erfahren in Bangladesh, während ich mich versteckt gehalten hatte und zwar per Telefon.

Dann habe ich mit einem Parteifunktionär XXXX Kontakt aufgenommen. Ich habe ihn ersucht, mir die Möglichkeit zu verschaffen, dass ich das Land verlassen könne. Er hat mir dann jemanden empfohlen, zu dem ich mich begeben sollte. Dieser Mann hat mir gesagt: ‚Wir können Sie nach Europa bringen.' Am 02.03.2005 solle ich am Flughafen in Dhaka sein. Er hat mich dann bis zum Flugzeug begleitet und zwar zur Fluglinie Bimann und in das Flugzeug gebracht. Ich flog nach Delhi. Am Flughafen wurde ich von einer anderen Person übernommen. Ich habe 30 Minuten gewartet und ich wurde zur Aeroflot gebracht. Dann flog ich nach Russland. In Russland wurde ich wieder von jemandem aufgenommen. [....]"

Der Beschwerdeführer habe danach Kontakt mit seiner Familie und seinem Anwalt aufgenommen und habe dabei Folgendes erfahren:

"Ich wurde auch danach ständig gesucht. Meine Familienangehörigen wurden immer wieder belästigt. Ich habe das alles telefonisch erfahren. Eines Tages, nachdem mein Vater das Morgengebet verrichtet hat und wieder eingenickt ist, wurde plötzlich von draußen ein Stein durch das Fenster geworfen. Das Glas ist zerbrochen. Nachdem ich hierher gekommen bin, hat mir mein Anwalt per Telefon mitgeteilt, dass gegen mich eine Anklage bestanden hat. In dieser Sache sei bereits ein Urteil gefällt worden. Der Anwalt konnte am Telefon keine exakten Angaben machen. Ich habe erst vier bis fünf Monate, nachdem ich in Österreich eingereist bin, davon erfahren.

[...]

Ich wurde fälschlicherweise beschuldigt. Daraufhin wurde ich verurteilt."

Der Beschwerdeführer legte dazu ein Konvolut von Unterlagen vor, nämlich einen polizeilichen Erstbericht (FIR), ein Anzeigenprotokoll, eine Anklageschrift, einen Haftbefehl, eine gerichtliche Verfügung und ein Urteil.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Folge, der mit seinem Anwalt Kontakt aufgenommen hatte, liegen Verurteilungen gegen ihn wegen versuchten Mordes, illegaler Versammlung, Widerstands gegen die Staatsgewalt und gefährlicher Drohung vor.

In weiterer Folge brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers vor, dass es auch anonyme Anschuldigungen (Schreiben aus Bangladesh) gegen den Beschwerdeführer gegeben habe; es wurde ihm vorgeworfen, dass er Terrorist sei und angeregt, dass "Österreich sich darum kümmern" solle. Diesbezüglich wurde ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet, das jedoch umgehend wieder eingestellt worden ist.

[...]

In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer einen Internet-Auszug und vier Fotos vor. Auf diesen Fotos (in Schönbrunn aufgenommenen Fotos) sei er gemeinsam mit dem ehemilgen bangladeshischen XXXX und dessen Ehefrau abgebildet. Die beiden hätten ihn vier Monate nach seiner Einreise in Österreich besucht.

Auf Nachfrage, wie das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführe rund dem ehmaligen Minister sei, gab der Beschwerdeführer an:

"Er ist ein Idol. Er ist nicht direkt wegen mir nach Österreich gekommen, er wusste, dass ich in Österreich bin. Er hat meine Ausreise organisiert.

[Er heiß] XXXX. In der zweiten Einvernahme in Eisenstadt hat die Dolmetscherin meinen Mentor als Schlepper dargestellt, obwohl ich das nicht so gesagt habe. Sie hat so übersetzt, als hätte er das Visum ausgestellt. Nachdem Bangladesh für mich zu problematisch wurde, habe ich meinen Mentor kontaktiert, weil sie als Politiker Kontakte haben. Er hat dann den Kontakt zu jener Person organisiert, die meine Ausreise organisierte."

Auf weitere Nachfrage, worum es bei dem Internet-Auszug gehe, antwortete der Beschwerdeführer:

"XXXX hat einmal innerhalb der Partei eine Reformorganisation gründen wollen. Deshalb wurde er kritisiert. Man hat ihm auch mit Parteiausschluss bedroht. Er hat, als er hier in Österreich war, mir gesagt, er habe vor, etwas innerhalb der Partei zu reformieren. Er brauche auch unsere Unterstützung aus Europa. Ich habe ihm das zugesagt. Er hat gesagt, falls wir an die Macht kommen können wir euch nach Hause holen. Dann haben wir gesagt, wir sind dabei. Er hat mit einigen hochrangigen Politiker aus der BNP und aus der AL ein Treffen organisiert. Dann gab es eine Spaltung innerhalb der AL. Er wurde vom Militärgeheimdienst beobachtet (DGFI)."

Auf die Nachfrage, was dies mit ihm zu tun habe, antwortete der Beschwerdeführer:

"Das hatte er vor. Er wollte einen Putsch innerhalb der Partei unternehmen, aber es ist schief gegangen. Daraufhin wurde er mit dem Ausschluss bedroht. Er hat sofort alles bestritten, seine Weste sauber gemacht und in die Arme der Hauptpartei zurückgekehrt. Damals wurde er von Journalisten aus Bangladesh interviewt. Dieses Interview ist hier. Er hat gesagt, er hat das alles nicht gemacht, er ist ein großer und mächtiger Mann. Solche High-Profile-Politiker können beliebig ihre Weste tauschen, aber wir als Anhänger bleiben auf der Strecke. Wir werden dann von der eigenen Partei als Verräter gehasst. Ich habe dann mit ihm Kontakt aufgenommen und gesagt, er habe das mit mir gemeinsam geplant. Welche Haltung soll ich jetzt einnehmen? Er hat gesagt, er könne sich über uns den Kopf nicht zerbrechen. Jeder müsse sich um sich selbst kümmern. Er ist sozusagen jetzt auf die gegnerische Seite gegangen. Bei dem Treffen, welches er organisiert hatte, waren auch hochrangige BNP-Politiker."

Der Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Bangladesh wurde auf Grundlage dieses Vorbringens mit der Erstattung eines Gutachtens zur Situation des Beschwerdeführers beauftragt.

1.6. Mit Schreiben vom 21.3.2013 übermittelte der Sachverständige das vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Gutachten; dieses Gutachten wurde in der Verhandlung erörtert.

1.6.1. Dem Gutachten vom 21.3.2013 ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Gegen den Beschwerdeführer ist eine Anklage erhoben worden, in der ihm vorgeworfen wurde, unter der Führung eines Funktionärs der AL eine illegale Versammlung abgehalten zu haben; dass er vorsätzlich das Parteibüro der BNP in XXXXangegriffen habe; dass er Widertand gegen die Staatsgewalt geleistet habe; dass er Morddrohungen geäußert habe und Sachbeschädigungen begangen habe.

Insbesondere bestätigt das Gutachten, dass am 15.06.2002 in der Polizeistation von XXXX eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei und zwar wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 143, 307, 332, 427 506 und 34 banladehStGB.

Auf Grund dieser Anzeige sei gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden, der nach wie vor aufrecht sei. In seinem Fall sie Anklage beim Gericht des Berufsrichters in Dhaka erhoben worden. Es sei bereits zu einer Verurteilung gekommen. Dagegen sie ein Rechtsmittelverfahren beim Obersten Gerichtshof anhängig. Dieses Verfahren könne mehrere Jahre dauern.

Der Beschwerdeführer sei in Bangladesh als XXXX tätig gewesen.

1.6.2. In der Verhandlung am 08.05.2013 wurde das Gutachten mit dem Beschwerdeführer erörtert.

1.6.2.1. Die Vertreterin des Beschwerdeführers brachte dazu Folgendes vor:

"Dem Gutachten wird nicht entgegengetreten. Vielmehr haben sich die Angaben meines Mandanten voll inhaltlich bestätigt. Ich möchte darauf hinweisen, dass mein Mandant bei einer Rückkehr nach Bangladesh auf Grund des aufrechten Haftbefehls sowie der Verurteilung zu sieben Jahren Gefängnis wird der BF unverzüglich festgenommen und inhaftiert. Sohin besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Verfahren beim High Court ist noch anhängig. Dieses kann noch Jahre dauern und ist es wahrscheinlich, dass eine Kaution auf Grund der schwerwiegenden Verurteilung abgelehnt wird.

Hinsichtlich der Parteizugehörigkeit des BF (AL-Member) möchte ich darauf hinweisen, dass es zwischenzeitlich zu einer internen Spaltung gekommen ist und auch der BF innerhalb seiner eigenen Partei mit keiner Unterstützung rechnen kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er schon so viele Jahre in Europa lebt."

Auf die Frage, wer das Rechtsmittel beim High Court eingebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um eine Sammelbeschwerde gehandelt habe. Auch andere seien von dem Verfahren betroffen gewesen. Die anderen Angeklagten kenne er aber nicht persönlich. Sie hätten auch nichts mit ihm zu tun, es handle sich um eine "gefälschte Anzeige". Er habe diese Straftaten nicht begangen.

1.6.2.2. Ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten führte der Sachverständige - zur Frage, was mit dem Beschwerdeführe im Fall seiner zwangsweisen Rückführung nach Bangladesh geschehen würde - aus:

Es sei durchaus möglich, dass er aufgrund des aufrechten Haftbefehls früher oder später "ins Netz geh[e]". Wenn er über den Flughafen Dhaka regulär einreise, sei es wahrscheinlich, dass er gleich am Flughafen verhaftet werde. Die Einreise- bzw. Ausreisebehörde in Bangladesh sei seit einigen Jahren bereits mit einem elektronischen Fahndungssystem ausgerüstet, somit sei die Wahrscheinlichkeit eines Aufgriffs noch erhöht.

Der Beschwerdeführer könnte zwar über Indien illegal die Grenze überschreiten - egal an welchem Ort - er könnte aber im Land im Wege einer zufälligen Kontrolle überprüft werden, spätestens dann würde er festgenommen werden. Der Beschwerdeführer könnte vielleicht kurzfristig einen Beamten bestechen, aber langfristig wäre es ihm nicht möglich sich der Strafverfolgung zu entziehen.

Er sei bereits in der ersten Instanz verurteilt; er hätte zwar beim High Court faire Chancen. Allerdings sei das oberste Gericht mit sehr vielen Fällen überlastet (zu wenig Richter). Das Verfahren würde mehrere Jahre dauern. Wenn der Beschwerdeführer kein Naheverhältnis zur Regierung habe, sei es auch gut möglich, dass er mehrere Jahre im Gefängnis verbringen müsse. Die Haftbedingungen seien äußerst prekär.

Der Beschwerdeführer sei zwar AL-Mitglied aber er habe ein Naheverhältnis zu XXXX, was auch durch die vorgezeigten Fotos bestätigt worden sei. XXXX sei von der AL (nur) deswegen nicht komplett ausgeschlossen worden, weil er einer der Partei-Veteranen sei. Ein Ausschluss würde dem Partei-Image massiv schaden und sehr viele Anhänger würden die Partei verlassen. Deshalb habe das AL-Präsidium beschlossen, XXXX innerhalb der Partei "kalt zu stellen". Er sei zwar Mitglied des Präsidiums, aber völlig machtlos. Er habe auch keine Funktion innerhalb der Regierung. Somit ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seine Hilfe bzw. die Hilfe seiner Partei in Anspruch nehmen könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

die AL und

die BNP.

Andere Parteien sind:

die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

die Jamaat-i-Islami Bangladesh (in der Folge: JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammed Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen muss neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal). Seit Juni 2010 wurden sechs JIBund zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das International Crimes Tribunal unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös-fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer JIB-Angehöriger, die angeklagt waren. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter aus Indien und Bhutan waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsieger hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.

Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt. Bei einem AL-Mitglied mit dem Profil, das der Beschwerdeführer für sich angegeben hat, besteht jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in Bangladesh, zB in Großstädten wie Chittagong oder Dhaka.

1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und des RAB, sollen aber bei Haftanhaltungen und bei Verhören Folter angewandt haben. Laut der Nicht-Regierungsorganisation Odhikar sollen Sicherheitskräfte 2012 mindestens 72 Personen gefoltert und dabei sieben getötet haben. Das Gesetz erlaubt es, einen Verdächtigen anzuhalten und ihn während dieser Anhaltung in Abwesenheit seines Anwaltes einzuvernehmen. Die Regierung versucht, den Zeitraum dieser Anhaltung zu beschränken, weil es während solcher Anhaltungen zu Misshandlungen gekommen ist.

Nach Berichten von Medien, von Menschenrechtsorganisationen und der Regierung wurden 2012 70 Menschen ohne Verfahren getötet ("were killed extrajudicially"); davon sollen 46 von RAB-Beamten und 24 (2011: 33) von anderen Sicherheitskräften getötet worden sein. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Odhikar spricht für 2012 von 169 Todesfällen und 17.161 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darunter sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. 2012 nahm die Zahl von Entführungen ab; Odhikar spricht von 24 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften gegenüber 30 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung festzuhalten, das geschieht auch. Die Höchstdauer von 30 Tagen wird manchmal überschritten. Willkürliche Verhaftungen kommen üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen vor. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Nahezu 70 % der Gefangenen sollen Untersuchungsgefangene sein, mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 58 Fälle gewesen sein (2011: 105). Etwa ein Drittel der (etwa 68.700) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Journalisten können Opfer körperlicher Angriffe und von Belästigungen und Einschüchterungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure werden.

1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die unteren Gerichte stehen unter dem Einfluss der Regierung. Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Richtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; Angeklagte haben ausreichend Zeit, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.2. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer bei einigen Oppositionspolitikern bzw. in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.1.3. Echtheit der Dokumente

Es gibt zahllose falsche Dokumente, darunter Pässe, Geburtsurkunden, Bankauszüge, Steuerdokumente, Geschäftsdokumente, Schuldokumente und Heiratsurkunden. Niemand hat ein Problem, solche Dokumente zu erwerben, man bedient sich dazu eines Mittelsmannes ("dalal"). Es wird ein lebhafter Handel mit gefälschten oder falschen Dokumenten betrieben.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesh. Er stammt aus XXXX, Dhaka. Dort leben noch sine Eltern, seine Ehefrau und seine Tochter. Nach seinem Schulabschluss hat der Beschwerdeführer im Unternehmen seines Vaters mitgearbeitet; nebenbei ist er XXXX gewesen.

Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Schulzeit in der AL (bzw ihrer Jugendorganisation) engagiert.

Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechter Haftbefehl. Der Beschwerdeführer ist in erster Instanz strafrechtlich verurteilt, und zwar wegen Abhaltung einer illegalen Versammlung; wegen vorsätzlichen Angriffs gegen das Parteibüro der BNP in XXXX; wegen Äußerung von Morddrohungen und wegen Sachbeschädigung. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Straftaten nicht begangen hat, sondern "fälschlich" auf Grund seines politischen Hintergrundes angezeigt worden ist.

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittelverfahren beim High Court anhängig. In diesem Verfahren hätte der Beschwerdeführer zwar faire Chancen; es kann aber mehrere Jahre dauern.

Im Fall seiner Rückkehr (Rückführung) nach Bangladesh ist es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer sofort am Flughafen verhaftet würde. Im Fall eines illegalen Grenzübertritts könnte der Beschwerdeführer sich nur kurzfristig der Strafverfolgung entziehen.

Der Beschwerdeführer müsste die Dauer des Rechtsmittelverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit in Strafhaft verbringen; er wäre dabei extrem prekären bis lebensbedrohlichen Haftbedingungen ausgesetzt.

Da der Beschwerdeführe kein Naheverhältnis zur machhabenden Fraktion der AL hat, kann er auch nicht mit Unterstützung durch die Regierung rechnen, etwa um der Inhaftierung zu entgehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 19.4.2013; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 19.4.2013 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Dauer strafrechtlicher (Rechtsmittel-)verfahren und allgemein zur Arbeitsweise der Justiz in Strafverfahren gründen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes und auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

2.2. Die Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben und auf das Gutachten des Sachverständigen.

Der Sachverständige ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG waren Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 idF Art. 1 Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 64 FrÄG 2009 und Art. 3 Z 24 a Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) ist § 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 ("§ 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011") "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 gestützt.

3.1.2.2. Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es war daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz und Abs. 51 Z 7 B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und wurde durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 oder durch das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 (in der Folge: BVwGG) nicht geändert; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof wurde und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hatte, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezog. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen. Da schließlich gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes - also zum Bundesverwaltungsgericht (s. Art. 129 B-VG) - wurde, bezieht sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf dieses Gericht.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

3.3. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 15.5.2003, 2001/01/0499).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.4. Die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung ist begründet:

3.4.1. Im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesh ist der Beschwerdeführer dem realen Risiko einer polizeilichen Festnahme und seiner Inhaftierung auf Grund seiner aufrechten strafrechtlichen Verurteilung ausgesetzt. Zwar hat der Beschwerdeführer (vertreten durch seinen Anwalt) dagegen ein Rechtsmittel eingebracht. Dem Gutachten zu Folge hätte er jedoch die Frist bis zur Entscheidung darüber in Haft abzuwarten; die Dauer eines solchen Rechtsmittelverfahrens kann dem Gutachten zu Folge (noch) Jahre betragen. (Jedenfalls) in Anbetracht der den Länderfeststellungen zu Folge unmenschlichen Haftbedingungen käme der Beschwerdeführer damit in eine Situation, die ihn dem realen Risiko eines schwerwiegenden Eingriffs in asylrechtlich geschützte Güter aussetzt.

Der gegen den Beschwerdeführer erhobene strafrechtliche Vorwurf steht in kausalem Zusammenhang mit der (seinerzeitigen) politischen Position des Beschwerdeführers, nämlich seiner Mitgliedschaft in der AL: Den Feststellungen zu Folge sind "fälschliche" Anzeigen ein im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers typisches Mittel zur Verfolgung politischer Gegner. Die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers steht daher in kausalem Zusammenhang zu seiner politischen Gesinnung.

3.4.2. Die Entkräftung des gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes ist dem Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht zumutbar:

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (, in dem er durchaus faire Chancen hätte) in Haft abwarten müsste; das Verfahren dauert mit großer Wahrscheinlichkeit mehrere Jahre. Den Feststellungen zu Folge davon auszugehen, dass sowohl im Polizeigewahrsam als auch in der Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das Risiko von Misshandlungen bzw. unmenschlichen Haftbedingungen besteht. In Abgrenzung zu "legitimer" strafrechtlicher Verfolgung sind daher die dem Beschwerdeführer drohenden Eingriffe in seine asylrechtlich geschützten Güter (physische Integrität, persönliche Freiheit) als Verfolgung im Sinn der GFK zu qualifizieren (vgl zur Abgrenzung legitimer strafrechtlicher Verfolgung zu Verfolgung im Sinn der GFK etwa VwGH 17. 9. 2003, 2000/20/0149, der maßgeblich auf das "übliche Handlungsmuster in zivilisierten Rechtsstaaten" abstellt).

3.5. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht dem Beschwerdeführer bereits deshalb nicht zur Verfügung, weil es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, unerkannt (außer auf illegalem Weg) das Staatsgebiet vom Bangladesh zu erreichen; im Fall seiner Abschiebung wäre er den Feststellungen zu Folge jedenfalls intensiven Nachforschungen zu seinem persönlichen Hintergrund bzw. dem unmittelbaren Risiko inhaftiert zu werden ausgesetzt. Es wäre ihm selbst im Fall seiner illegalen Rückreise nur kurzfristig möglich, sich in Bangladesh unentdeckt aufzuhalten.

3.6. Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu B)

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.3. und 3.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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