BVwG W140 1433143-1

W140 1433143-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W140 1433143-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W140.1433143.1.00

Spruch

W140 1433140-1/11E

W140 1433141-1/9E

W140 1433142-1/8E

W140 1433143-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerden von 1.) XXXX, alle StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 25.01.2013, Zln. 12 15.845 - BAG (ad 1.), 12 05.844 - BAG (ad 2.), 12 15.849 - BAG (ad 3.) und 12 15.852 - BAG (ad 4.), zu Recht erkannt:

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass 1.) XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien ist die Volksrepublik China. Der Erstgenannte ist Ehemann der Zweitrechtsmittelwerberin. Beide sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Sie gehören alle der Volksgruppe der Uiguren an. Am 30.10.2012 stellten sie einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubwürdig dartun hätten können, dass ihnen im Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe. So habe der Erstgenannte keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung darzulegen vermocht und die Zweitrechtsmittelwerberin demgegenüber ihrerseits unplausible und nicht rational nachvollziehbare Angaben getätigt. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland würde nicht gegen eine Rückkehr der Familie sprechen, zumal ein erhöhtes Risiko für die beschwerdeführenden Parteien nicht erkennbar sei, im Falle ihrer Rückführung in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Rechtlich relevante familiäre Anknüpfungspunkte zu dauerhaft im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Verwandten wären im Verfahren ebenso wenig hervorgetreten wie allfällig berücksichtigungswürdige integrationsverfestigende Faktoren.

Gegen diese Bescheide erhoben die Genannten fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich wurde zunächst auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Ergänzend präsentierten die Rechtsmittelwerber als Beweismittel für ihre in Österreich durchgeführten exilpolitischen Aktivitäten ein Konvolut an Fotografien, welche die Familie im Zuge einer am 03.02.2013 abgehaltenen Demonstration in WIEN zeigen würden sowie ein Flugblatt mit der Aufschrift "Stoppt das Massaker in Ostturkestan." Im Gegensatz zu den anderslautenden Ausführungen der belangten Behörde hätten die Beschwerdeführer ihr Bedrohungsszenario durchaus widerspruchsfrei erstattet und habe die im Verfahren herangezogene Dolmetscherin nicht über die nötigen Kenntnisse der uigurischen Sprache sowie ausreichendes Hintergrundwissen verfügt, um die reale Situation der Volksgruppe in China realitätskonform wiedergeben zu können. Schließlich würden auch die auszugsweise zitierten Länderberichte belegen, dass die aktuelle Lage der Uiguren in deren Herkunftsland als absolut asylrelevant qualifiziert werden müsse.

Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 26.09.2013 präsentierten die Rechtsmittelwerber zuletzt mehrere Berichte zur Sicherheitslage in der Unruheprovinz XINJIANG. Schon zuvor hatten sie über ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 17.07.2013 eine Stellungnahme übermittelt, die primär eine Kopie einer Mitgliedsbestätigung der "Uighurischen Gemeinde Österreichs" vom 01.03.2013 sowie neuerlich ein Konvolut von Fotos - welche die beiden erwachsenen Beschwerdeführer bei chinakritischen Veranstaltungen in WIEN zeigen sollen - beinhaltet. Selbige Beweismittel würden die fortgesetzten regimemissbilligenden Aktionen der Familie zweifelsfrei belegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person der Rechtsmittelwerber:

Die Genannten sind Staatsangehörige der Volksrepublik China, tragen die Namen 1.) XXXX, wurden - abgesehen von der mj.

Drittbeschwerdeführerin, welche am XXXX in ISTANBUL auf die Welt kam - am XXXX in URUMQI in der Autonomen Provinz der Uiguren XINJIANG geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise auch lebten und sind allesamt Angehörige der Volksgruppe der Uiguren. Am 07.07.2009 wurde der Erstrechtsmittelwerber im Zuge von flächenübergreifenden Übergriffen der chinesischen Bevölkerung auf Angehörige der Volksgruppe der Uiguren auf seinem Weg zur Arbeit angegriffen und an seiner rechten Schulter schwer verletzt. Nach dem darauf folgenden Verlust seiner Arbeitsstelle erhöhte sich der alltägliche Druck auf die Familie stetig. Bereits wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus wurde der Erstgenannte von der Polizei ohne ersichtlichen Grund festgenommen und die folgenden sechs Monate inhaftiert. Erst am 10.02.2010 gelang es dem Vater des Erstbeschwerdeführers dessen Entlassung gegen Zahlung von Schmiergeld zu erreichen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Erstrechtsmittelwerber Ziel regelmäßiger Übergriffe und Misshandlungen durch das Gefängnispersonal, wodurch dessen Gesundheitszustand zusehends in Mitleidenschaft gezogen wurde. Nach seiner Freilassung musste er sich täglich bei einer vorbestimmten Polizeidienststelle melden und war ihm das Verlassen seiner Heimatstadt ausdrücklich untersagt. Neben diversen Überwachungsmaßnahmen kam es schließlich am 25.10.2011 zu einer weiteren Gefangennahme des Erstgenannten. Diesmal wurde versucht, selbigen zu einem Geständnis von seinerseits nicht begangenen Straftaten zu nötigen. Dies unter neuerlicher Anwendung diverser Foltermethoden. Am 05.06.2012 gelang es seinem Vater abermals gegen Zahlung von Schmiergeld den Inhaftierten für die Dauer von zehn Tagen freizubekommen. Wenig später organisierte der Vater des Erstrechtsmittelwerbers dessen Ausreise unter Zuhilfenahme eines Schleppers, um dadurch eine Zusammenführung mit der Zweitgenannten im Ausland zu ermöglichen. Diese war ihrerseits aufgrund ihrer Schwangerschaft mit dem Viertbeschwerdeführer bereits ausgereist, zumal ihr zuvor eine erzwungene Abtreibung angedroht worden war. Am 10.06.2012 verließen der Erst - sowie der mj.

Drittrechtsmittelwerber illegal das Land.

In Österreich entfalten die Genannten eine rege exilpolitische Tätigkeit. So ist etwa der Erstbeschwerdeführer Mitglied der "Uighurischen Gemeinde in Österreich" (UGÖ), wobei er regelmäßig an Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Vereines teilnimmt. So beteiligte er sich beispielsweise gemeinsam mit seiner Gattin und seinen Kindern am 03.02.2013 an einer Demonstration am Stephansplatz in Wien, wobei vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin Transparente für Ostturkestan sowie die Flagge von Ostturkestan gut sichtbar präsentiert wurden. Weiters fand am 07.07.2013 eine weitere Demonstration - gegen die von China begangenen Menschenrechtsverletzungen in Ostturkestan - der UGÖ statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer teilnahm.

Feststellungen zur Lage in der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang:

Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Aus diesem Interesse heraus hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete infrage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt.

Die Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sowie solcher ausländischer Gruppierungen, deren Handeln für die Sicherheit der Volksrepublik China relevant ist, erfolgt hiebei hauptsächlich über informelle Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MSS) und des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit (MfÖS).

Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen.

Für aus politischen Gründen Verfolgte dürfte es in China kaum einen sicheren Ort geben.

Auch in der Autonomen Region Xinjiang verfolgt die chinesische Zentralregierung einen zweigleisigen Ansatz: zum einen verstärkte Sicherheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefährdungs-Triade (religiöser) Extremismus, (ethnischer) Separatismus und (internationaler) Terrorismus, zum anderen Wirtschaftsförderung und Erhöhung des Lebensstandards der Menschen mit dem Ziel der Gewährleistung sozialer Stabilität bzw. Eindämmung von Unruhepotential.

Mit rd. 40 % der Bevölkerung bilden die muslimischen Uiguren die größte ethnische Bevölkerungsgruppe. Angesichts von Kontakten zwischen uigurischen Unabhängigkeitsgruppen und fundamentalistischen Gruppierungen in den Anrainerstaaten geht die Zentralregierung gegen jegliche (auch vermeintliche) Autonomie- und Unabhängigkeitsbestrebungen mit großer Härte vor.

Die Ursachen des Konflikts liegen in einer zunehmenden Sinisierung (="Gleichschaltung" mit der chinesischen "Nationalkultur") der Region und gefühlten Marginalisierung der uigurischen Traditionen. Hiezu haben auch das Wirtschaftswachstum, von dem Han-Chinesen überproportional profitieren, und eine aktive Ansiedlungspolitik beigetragen: Stellten ethnische Uiguren 1953 noch 75 % der Bevölkerung, waren es laut Volkszensus von 2010 nur noch 40 %. Die Uiguren beklagen Benachteiligungen im Berufs- und Ausbildungsbereich, Grund- und weiterführende Schulen sollen im Zuge einer Bildungsreform schrittweise in bilinguale Einrichtungen umgewandelt werden, was zu einer Zurückdrängung der uigurischen Sprache führt. Auch der Abriss von Teilen der historischen Altstadt von Kashgar, des islamisch-historischen Zentrums der Uiguren, offiziell mit Modernisierung und Erdbebensicherung begründet, wird als mangelnde Rücksichtnahme auf ihre kulturelle Identität wahrgenommen.

Am 5. Juli 2009 sowie im September 2009 wurden bei ethnischen Zusammenstößen zwischen Uiguren und Han-Chinesen nach offiziellen Angaben 197 Menschen, darunter 137 Han und 46 Uiguren, getötet. Mindestens 25 Personen, vorwiegend Uiguren, wurden anschließend zum Tode verurteilt. Bei internationalen NGO sind 43 Uiguren registriert, die in dieser Zeit verhaftet wurden und von denen seither jede Spur fehlt. Uiguren, die infolge dieser Unruhen ins Ausland geflohen waren, wurden nach ihrer Auslieferung an China zu hohen Haftstrafen bis hin zu lebenslanger Haft verurteilt.

Die Situation in Xinjiang bleibt angespannt: Am 19. August 2010 kam es in Aksu/Xinjiang zu einem Sprengstoffanschlag mit 7 Toten und 14 Verletzten. Im Juli 2011 wurden bei einem bewaffneten Überfall auf eine Polizeistation in Hotan (Khotan) mindestens 19 Personen, bei Unruhen in der Stadt Kashgar am 30./31.7.2011 mehr als 20 Personen getötet. Im Februar 2012 kam es zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen und Sicherheitskräften in Yecheng (Karghilik) und am 29.6.2012 zu einer versuchten Flugzeugentführung durch sechs Uiguren in Hotan. Derartige Vorfälle sind aus Sicht der Zentralregierung Zeichen andauernder Instabilität in der Region und führen dazu, dass diese ihren starken Fokus auf die Region aufrecht erhält.

Das Amt für Öffentliche Sicherheit in Xinjiang rief von August bis Oktober 2011 eine Kampagne gegen Terrorismus und religiös motivierte Gewalt aus. Zahlreiche uigurische Websites bleiben blockiert, der Online- und Telekommunikationsverkehr wird überwacht. Die Behörden in Xinjiang haben daraufhin beschlossen, durch die Rekrutierung von 8000 Polizisten sicherstellen zu wollen, dass in jeder Ortschaft wenigstens ein Polizist anwesend ist. Zur Umsetzung dieses Programms liegen noch keine Erkenntnisse vor.

Nach Analysen der US-basierten NGO Dui Hua ist die Zahl der Strafprozesse in Xinjiang wegen sog. Staatsgefährdungsdelikte 2011 um 10 % (von 376 im Jahr 2010 auf 414) gestiegen. Danach werden 50 % aller Staatsgefährdungsverfahren in Xinjiang geführt, obwohl die Provinz nur 2 % der Gesamtbevölkerung stellt.

Die Religionsausübung wird in der Autonomen Region Xinjiang stärker kontrolliert als in anderen Landesteilen. Der Bau von Moscheen ist nicht verboten, unterliegt jedoch lokal unterschiedlichen Bedingungen, wie z.B. der Einschätzung der jeweiligen muslimischen Gemeinde durch das örtliche "Büro für Religiöse Angelegenheiten". Imame werden streng kontrolliert und müssen sich regelmäßig "patriotischen" Schulungen unterziehen. Die sichtbare Religionsausübung (Gebet, Predigt) ist auf Moscheen beschränkt und in der Öffentlichkeit verboten.

Das chinesische Strafgesetz sanktioniert die "Gefährdung der staatlichen Sicherheit", worunter auch "Taten gegen die Integrität des Staatsgebietes" fallen. Bereits das öffentliche Bekenntnis innerhalb Chinas zur Unabhängigkeit der uigurischen Gebiete (bspw. durch den Besitz einschlägiger Popmusik) kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichen 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handle sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Person mitgeteilt. 2011 wurden unter chinesischem Druck Uiguren u.

a. aus Kasachstan, Malaysia, Pakistan und Thailand nach China ausgeliefert oder ausgewiesen.

Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 18.6.2013).

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang vorliegende Dokumentationsmaterial.

Die Feststellungen zur Person der Asylwerber ergeben sich insbesondere aus deren erstinstanzlich erstatteten Vorbringen und den jeweils im Original vorgelegten Urkunden, Farbfotografien und Kopien von Fotografien. In diesem Kontext wird auf die "Mitgliedschaftsbestätigung" der "Uighurischen Gemeinde Österreich" (UGÖ) sowie Fotografien, welche die Teilnahme der Beschwerdeführer an den am 03.02.2013 und 07.07.2013 erfolgten Demonstrationen in WIEN bestätigen, verwiesen.

Die Feststellungen zur Lage in der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang ergeben sich aus der oben genannten Quelle.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.3.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.1.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 4.5.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 8.6.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 7.9.2000, Zl. 2000/01/0153, u. a).

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Antragsteller Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sind. Die Umstände, dass der aus der Autonomen Region der Uiguren Xinjiang stammende Erstasylwerber als Angehöriger der Volksgruppe der Uiguren einerseits in URUMQI zweimal festgenommen und inhaftiert wurde, wobei er beide Male für die Dauer seiner mehrmonatigen Haft auch ständig misshandelt wurde und somit ebenso wie auch seine Gattin, die Zweitgenannte, bereits in der Volksrepublik China in das Blickfeld chinesischer Behörden geraten ist, sowie andererseits gemeinsam mit dieser eine rege exilpolitische Tätigkeit in Österreich entfaltet, unter anderem in Form von Demonstrationen, wodurch dies angesichts der festgestellten Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland - wobei von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen auszugehen ist und diese bei ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China mit Repressionen zu rechnen haben - verschärfend wirkt, lassen die im Verfahren befindliche Familie in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet erscheinen.

Es bestehen also zusätzliche individuelle Gefährdungsfaktoren im Sinne der oben getroffenen Beweiswürdigungen, Erwägungen, wodurch insgesamt gesehen die asylrelevante Verfolgungsgefahr sich als hinreichend wahrscheinlich erweist. Es liegt im Ergebnis ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen staatlicher Organe im weiteren Sinn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch das Persönlichkeitsprofil des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin und die Besonderheiten der Lage in der chinesischen Provinz Xinjiang eindeutig indiziert. Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschließungsgründen sind vom Bundesasylamt nicht dargelegt worden und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zutage getreten. In casu liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hiebei wird einerseits auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur GFK und andererseits darauf verwiesen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war.

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