BVwG L514 1417055-1

L514 1417055-1Tribunal administratif fédéral30 mai 2014

Regest

Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Texte intégral

BVwG L514 1417055-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.1417055.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, jezidischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am XXXX2010 von Österreich kommend illegal in Deutschland ein und wurde am XXXX2010 von den österreichischen Behörden rückübernommen. Er stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung aus, dass er gemeinsam mit seinem Vater zweimal auf dem Markt in XXXX eine Schafherde verkauft habe. Beim Versuch eine dritte Schafherde zu verkaufen seien sie bedroht worden. Sie hätten an unbekannte Männer Geld bezahlen sollen, ansonsten sie keine Schafe verkaufen könnten und umgebracht werden würden.

Am 10.08.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er vor fünf bis sechs Monaten mit seinem Vater Tiere am Markt in XXXX verkauft habe. Danach seien Unbekannte auf sie zugekommen und hätten den Verkaufserlös gefordert, ansonsten sie den Beschwerdeführer entführen würden. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers ihm geraten, das Land zu verlassen. Schließlich führte der Beschwerdeführer noch aus, dass Jeziden im Irak keine Rechte hätten.

Am 01.12.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen und bestätigte er dabei seine bisherigen Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er im Jahr 2006 in Kurdistan, XXXX, Arbeit gesucht habe. Während er mit zwei Leuten über den Lohn verhandelt habe, seien diese dahinter gekommen, dass er Jezide sei, weshalb sie ihm die Zähne eingeschlagen hätten. Der Beschwerdeführer habe gedroht zur Polizei zu gehen, woraufhin er erneut bedroht worden sei.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2010, XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es sich bei dem Vorfall am Markt XXXX XXXX lediglich um eine Straftat ohne politischem, religiösem oder ethnischem Hintergrund gehandelt habe, weshalb diesem Vorbringen kein asylrelevanter Sachverhalt unterstellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei lediglich Betroffener der allgemein vorherrschenden angespannten Sicherheitslage.

Zum vorgebrachten Übergriff aufgrund seiner Religion wurde angemerkt, dass dieses Ereignis nicht in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise stehe und der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall noch vier Jahre lang im Irak aufhältig gewesen sei, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2010 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 23.12.2010 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.

Darin wurde im Allgemeinen auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften des bekämpften Bescheides verwiesen sowie die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.

4. Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 09.02.2011, Zl. E7 417.055-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberaterin für das gegenständliche Verfahren beigegeben.

5. Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 09.06.2011, Zl. E7 417.055-1/2011/7Z, wurde aufgrund der Zurücklegung der Tätigkeit der bisherigen Rechtsberaterin dem Beschwerdeführer eine neue Rechtsberaterin für das gegenständliche Verfahren beigegeben.

6. Mit Beschluss des Asylgerichthofes vom 02.11.2011, Zl. E7 417.055-1/2011/10Z, wurde antragsgemäß dem Beschwerdeführer neuerlich eine Rechtsberaterin für das gegenständliche Verfahren beigegeben.

7. Mit Schreiben vom 16.11.2011 und 17.11.2011 erfolgte eine Dokumentenvorlage, im Zuge derer eine CD, eine Arztbestätigung, ein Melderegisterauszug, ein Sprachdiplom (A1 Grundstufe Deutsch I), eine Einladung zu einem Deutschkurs sowie eine Kursbesuchsbetätigung für den Sprachkurs Deutsch für die RGS 961 vorgelegt wurden.

8. Mit Schreiben 29.10.2013 erfolgte seitens des Asylgerichtshofes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 17.01.2013 sowie die Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien über Jeziden im Irak vom 17.02.2010 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

9. Mit Schreiben vom 12.11.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten.

Zunächst wurde angemerkt, dass sich das Bundesasylamt nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die Probleme der Jeziden nicht entsprechend berücksichtigt habe. Im Weiteren wurde auf einen sich jüngst im Irak ereigneten Vorfall mit tödlichem Ausgang aller Beteiligten verwiesen, welcher auf der Internetseite www.bahzani.net nachzulesen sei. Dieser Bericht beweise die gefährliche Situation für Jeziden im Irak und müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak um sein Leben fürchten. Zum Nachweis dafür, dass die Übergriffe gegen jezidische Unternehmungen sukzessive zunehmen würden und Jeziden einer asylrelevanten Verfolgung durch kurdische Parteien ausgesetzt seien, wurde ein Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt. Verwiesen wurde zudem auf mehrerer Deutschkurse und -prüfungen, welche der Beschwerdeführer absolviert habe. Schließlich wurden mehrere Berichte auszugsweise zitiert, aus denen die Verfolgung der Jeziden, die erhebliche Gefahr für die Zivilbevölkerung sowie die fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit der irakischen Behörden hervorgehe. Im Falle einer Rückkehr in den Irak, könne der Beschwerdeführer dort nicht in Sicherheit leben und könne er auch nicht an einen anderen Ort zurückkehren, zumal er dort keine Anknüpfungspunkte habe. Beigelegt wurden der Stellungnahme ein Diplom des Prüfungszentrums WIFI Wien (A2 Grundstufe Deutsch 2) sowie ein Zertifikat des Sprachinstitutes PorcArt (Deutsch mit Landeskunde B1 Stufe 1, 2 und 3).

10. Mit Dokumentenvorlage des Vereins Menschenrechte Österreich wurde erneut das Zertifikat des Sprachinstitutes PorcArt (Deutsch mit Landeskunde B1 Stufe 3) sowie eine irakische Meldebestätigung vom 03.04.2010 in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, jezidischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus dem Dorf XXXX und besuchte dort von 1990 bis 1996 die Grundschule und von 1996 bis 1999 die Hauptschule. Von 2004 bis XXXX2010 war der Beschwerdeführer in der elterlichen Schafzucht tätig und war er bis zu seiner Ausreise bei seinen Eltern wohnhaft.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak sind nach wie vor seine Eltern, sechs Brüder sowie vier Schwestern aufhältig. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland.

1.2. Zur Lage im Irak wir festgestellt:

Obwohl sich die Sicherheitslage im Irak im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verbessert hat, bleibt sie insgesamt weiter bedrückend. Seit dem Frühsommer 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit etwa zwei Jahren auf einem nach wie vor inakzeptabel hohen Niveau. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak, v. a. im Nordosten (Diyala, Salahaddin), sowie die Provinzen Tamim mit der Hauptstadt Kirkuk und Niniwe mit der Hauptstadt XXXX.

Das Sicherheitsumfeld im Irak befindet sich darüber hinaus im Umbruch. Am 19.08. 2010 hatten bereits alle US-Kampfverbände Irak verlassen. Dem irakisch-amerikanischen Truppenstationierungsabkommen folgend haben nun auch alle Ausbildungs- und Unterstützungseinheiten der US-Truppen, die zunächst noch im Irak verblieben waren, das Land am 18.12.2011 verlassen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Trotz der erheblich verbesserten Sicherheitslage im Land bleiben radikale und militante Gruppierungen - Terrororganisationen, Milizen und sonstige "oppositionelle" Kämpfer - insbesondere im Raum Bagdad und den Provinzen Anbar, Ninewe und Diyala aktiv.

Trotz der Bildung einer neuen Regierung Ende 2010 bestehen die sich überlagernden inneren Konflikte des Irak weiter fort. Die Folgen sind: Terroranschläge gegen die Zivilbevölkerung; gewaltsame konfessionell-ethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen; Zunahme der organisierten Kriminalität; Kampf der Regierung und in abnehmendem Maße der US-Streitkräfte gegen Aufständische.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische oder assyrische Christen oder Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben erheblich benachteiligt und - außer in der Region Kurdistan-Irak - einem spezifischen Verfolgungs- und Vertreibungsdruck ausgesetzt. Ähnliches gilt für Schiiten und Sunniten in den Gegenden, in denen die jeweils andere Konfession die Mehrheit bildet.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.

Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.

Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.

Die Gesamtzahl der Jesiden im Irak liegt nach eigenen, allerdings schwankenden Angaben bei etwa 450.000-500.000. Die Mehrzahl der ethnisch zu den Kurden gehörenden, aber nicht muslimischen Jesiden siedelt im Nordirak, v.a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Scheikhan (Provinz Niniveh) und in der Provinz Dohuk. Vertreter jesidischer Gemeinden und ausländische Beobachter berichten glaubhaft von einer schwierigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage der Jesiden in ihren Siedlungsgebieten im Nordirak. Von Seiten der kurdischen Regionalregierung kommt es zu keiner Verfolgung von Jesiden.

In den de iure kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak setzt die kurdische Regionalregierung (KRG) ihre Politik fort, die jesidische Religion als die ursprüngliche Religion der Kurden zu propagieren, dementsprechend werden alle Jesiden auch als Kurden angesehen, was von den Jesiden in der Region auch weitgehend akzeptiert wird. Gewalttätige Übergriffe gegenüber Jesiden sind dort nach 2007 nicht mehr bekannt geworden, als 50 junge Männer ein Hotel in Arbil stürmten und dort arbeitende Jesiden angreifen wollten sowie jesidische Studenten aus Mosul in ihren Wohnheimen angegriffen wurden, und diese Vorfälle als Reaktion auf die Steinigung eines jesidischen Mädchens durch Angehörige der Jesiden in Baschika im Distrikt Mosul, die sich in einen arabisch-muslimischen Nachbarn verliebt hatte und zum Islam übergetreten war, interpretiert wurden. Erst zuletzt zeigten sich latent vorhandene Spannungen zwischen den religiösen Gruppen wieder Anfang Dezember 2011 bei Unruhen in Zakho, Provinz Dohuk, als überwiegend von Christen und Jesiden betriebene Alkoholgeschäfte von Randalierern in Brand gesetzt wurden.

Jesiden berichten demgegenüber, dass sie in der autonomen kurdischen Region des Nordirak alltäglicher Diskriminierung und Rassismen ausgesetzt seien. Dies dürfte vor allem Arbeitsmigranten aus der südlich gelegenen Provinz Ninava und aus der Region Sindjar betreffen. Jesiden verrichten häufig Arbeiten im Dienstleistungsgewerbe wie in Restaurants und als Haushaltshilfen sowie im Baugewerbe, wo sie auch meist unterdurchschnittlich bezahlt werden.

In Mosul leben heute nur mehr wenige Jesiden, nachdem die allgemeine Sicherheitslage dort insbesondere beginnend mit 2007 bis heute von zahlreichen Anschlägen gekennzeichnet ist. Vereinzelte Morde an Jesiden in 2008 und 2009 waren aber weder einem kriminellen noch terroristischen Hintergrund eindeutig zuordenbar. Angesichts einer Vielzahl von bewaffneten Gruppierungen (irakische Armee, kurdische Peshmerga, arabische Stammesmilizen, christliche Bürgerwehren, terroristische Gruppierungen) besteht in der Provinz Ninava allgemein ein erhebliches Sicherheitsrisiko.

Innerhalb des Gesamtgebiets der Provinz existiert in ca. der Hälfte der einzelnen Distrikte neben der (arabischen) Provinzverwaltung eine Parallelverwaltung, die sich an der KRG orientiert. Der Zutritt in diese Distrikte wird Vertretern der Provinzverwaltung mitunter von kurdischen Peshmerga sogar verwehrt.

Zu den bis dato politisch umstrittenen Gebiete der Provinz Ninava gehören: Der Subdistrikt Zummar (Distrikt Tel Afar), der Distrikt Sindjar und der angrenzende Subdistrikt Khataniya (Distrikt Baadj), die Distrikte Tel Kef und Akra, Sheikhan (auch: Scheichan) und Hamdaniya, der Subdistrikt Baschika (auch: Bashiqa) (Distrikt Mosul).

Bereits de iure unter Kontrolle der KRG stehen: Der Distrikt Akra, die Subdistrikte Baadra, Atrusch und Qasruk im Distrikt Scheikhan, der Subdistrikt Eski Kala im Distrikt Hamdaniya.

Auch wenn sich die Grenzen der einzelnen de facto kontrollierten Gebiete verschieben können, gilt als gesichert, dass die Distrikte Sindjar, Scheickhan und al-Scheikhan insgesamt von der KRG kontrolliert werden, im Distrikt Hamdaniya sind vor allem im nördlichen Teil Peshmerga präsent, die Stadt Hamdaniya selbst steht jedoch nicht mehr unter deren Kontrolle. Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul und die noch südlicher gelegenen Dörfer der Schabak, die unweit von Dohuk gelegenen Subdistrikte Khosch und Fayda im Distrikt Tel Kef und der Subdistrikt Zummar im Distrikt Tel Afar stehen ebenso unter de facto kurdischer Kontrolle.

Aus der faktischen kurdischen Kontrolle resultieren die Präsenz von Peshmerga-Einheiten sowie die Übernahme von Verwaltungsagenden (Verteilung von Lebensmittelrationen, Güterlieferungen wie Strom und Benzin) und die Ausgestaltung des Bildungssystems. Im letztgenannten Fall erhalten die Lehrkräfte in den kurdisch kontrollierten Gebieten ihre Gehälter von der KRG, der Unterricht erfolgt vor allem in Kurdisch, der Lehrplan ist mit jenem der KRG ident, Arabisch stellt nur ein Unterrichtsfach dar, während in den von Mosul geführten Schulen in Arabisch unterrichtet wird und die Lehrkräfte von dort bezahlt werden.

In der Region Sindjar sind seit 2004 Peshmerga-Truppen zum Schutz der jesidischen Gemeinden präsent. Die dort ebenfalls präsenten Einheiten der regulären irakischen Armee sind für die Sicherung der Verkehrswege und Checkpoints zuständig. Dennoch ist die Sicherheitslage dort prekär, da der Distrikt nicht unmittelbar an die kurdische Autonomieregion im Norden anschließt, die jesidischen Gemeinden dort von arabischen umgeben sind und sunnitisch-islamistische Organisationen in der weiteren Region Rückhalt finden. Zum schwersten Angriff gegen die Zivilbevölkerung kam es im August 2007, als mit Sprengstoff beladene LKW in am Rande des Sindjar gelegenen jesidischen Dörfer im Subdistrikt Khataniya explodierten und dabei über 320 Jesiden getötet, bis 700 weitere verletzt und 400 Häuser völlig zerstört wurden. Auch 2008 und 2009 gab es vereinzelte Mordanschläge auf Jesiden, während es nach dem Abzug amerikanischer Truppen aus der Ninava-Ebene im Juni 2009 zu einer Anschlagsserie gegen Christen, Jesiden und Schabak insgesamt kam, bei der über 300 Personen getötet und 500 verletzt wurden. Als Folge dieser Anschläge wurden die jesidischen Zentraldörfer verstärkt gesichert. Während die KRG versucht die Zivilbevölkerung durch Investitionen in die Infrastruktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Erhöhung der Sicherheit, die Förderung jesidischer Kulturvereine und die Kurdisierung der Bildungssystems für ihre Anliegen zu gewinnen, geht sie mitunter gegen jesidische politische Aktivisten, die sich offen gegen die KRG stellen, durch Festnahmen, Mißhandlungen und Drohungen direkt vor. Reisen aus der bzw. in die Region Sindjar werden allgemein als risikoreich angesehen. Die Lebensmittelversorgung der Region erfolgt zum Teil auf Umwegen aus Dohuk in der kurdischen Autonomieregion. Sindjar gehört zu den unterentwickeltsten Regionen des Irak. Die Landwirtschaft befindet sich auf einem niedrigen Standard, Arbeitsmöglichkeiten bieten das Pendeln in die Autonomieregion im Norden sowie eine von der KRG oder der dort dominanten KDP erhaltene Position in der Verwaltung, in der Partei, in einem Kulturzentrum oder bei den Peshmerga. Studenten aus Sindjar werden in der Autonomieregion im Norden mittels Stipendien und freier Unterkunft gefördert.

Der größte Teil der Distrikte Scheichan und al-Scheichan steht unter faktischer kurdischer Verwaltung, der nördlichste Teil auch de iure. Durch ihre direkte Anbindung an die Autonomieregion im Norden ist die Sicherheitslage dort besser als im Sindjar, die von den Peshmerga gewährleistet wird, die irakische Armee ist dort nicht mehr präsent. Es gibt in der Region seit 2007 keine Berichte von Übergriffen auf Jesiden oder Christen durch sunnitische Extremisten mehr. Der Rückhalt der KRG ist in der Region äußerst groß. Auch über ein Vorgehen gegen jesidische Oppositionelle existieren keine Berichte. Die wirtschaftliche Lage ist in der Region besser als in Sindjar, Landwirtschaft wird effektiver betrieben, in die Infrastruktur wird umfangreich auch in Großprojekte investiert. Auch hier hängen Beschäftigungsmöglichkeiten aber weiter großteils von der KRG und ihren politischen Parteien ab. Die meisten Schulen werden von Dohuk aus verwaltet. Das Pendeln in die Autonomieregion im Norden wird durch den unmittelbaren Zugang aus Scheichan erleichtert.

Die Situation der Jesiden im Distrikt Tel Kef, hier vor allem in den Subdistrikten Khosch und Fayda, ist mit jener in Scheichan vergleichbar, zumal auch in Tel Kef eine direkte Anbindung in die Autonomieregion im Norden besteht und die allgemeine Sicherheitslage vergleichsweise gut ist, der letzte kurdische Kontrollpunkt befindet sich an der Zufahrt zur Stadt Tel Kef. Übergriffe auf Jesiden im Distrikt Tel Kef sind nicht bekannt.

Der Subdistrikt Baschika im Distrikt Mosul mit den Städten Baschika und Bahzani steht seit 2009 unter faktischer kurdischer Kontrolle. Die Sicherheitslage ist dort aber aufgrund der Nähe zur Hautstadt Mosul und dort agierenden sunnitischen Extremisten fragiler. Im April 2007 kamen zahlreiche jesidische Arbeiter bei einem Angriff letzterer im Zusammenhang mit der Steinigung einer jungen Jesidin (vgl. oben) ums Leben, im August 2009 kamen in südlich von Baschika gelegenen Gemeinden der Schabak bei einem Sprengstoffanschlag mehr als 50 Personen ums Leben und wurden bis zu 200 weitere verletzt sowie über 60 Häuser zerstört. 2008 und 2009 wurden keine wesentlichen Anschläge auf Jesiden berichtet.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz und die Ergänzungen.

Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 17.01.2013; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Jeziden im Irak vom 17.02.2010) betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden und Datenträger.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den vorgelegten Personenstandsurkunden.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und den Ergänzungen.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es sich bei dem Vorfall am Markt in XXXX lediglich um eine Straftat ohne politischem, religiösem oder ethnischem Hintergrund gehandelt habe, weshalb diesem Vorbringen kein asylrelevanter Sachverhalt unterstellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei lediglich Betroffener der allgemein vorherrschenden angespannten Sicherheitslage.

Zum vorgebrachten Übergriff aufgrund seiner Religion wurde angemerkt, dass dieses Ereignis nicht in kausalem Zusammenhang mit der Ausreise stehe und der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall noch vier Jahr lang im Irak aufhältig gewesen sei, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Darin wurde im Allgemeinen auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften des bekämpften Bescheides verwiesen sowie die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.

Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er und sein Vater beim Versuch ihre Schafherde zu verkaufen, von Unbekannten aufgefordert worden seien, den Verkaufserlös herauszugeben, ansonsten der Beschwerdeführer entführt werde. Zudem sei er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Jezide) im Jahr 2006 geschlagen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag - ebenso wenig wie das Bundesasylamt - in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich eine Gefährdung oder Bedrohung durch Privatpersonen. Er führte diesbezüglich aus, dass er und sein Vater von unbekannten Personen am Markt in XXXX bedroht worden seien, tatsächlich aber keine Herausgabe des Verkaufserlöses für die Schafherde erfolgt sei. Weitergehende Ausführung tätigte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht und lebte er nach diesem Vorfall noch ca. fünf bis sechst Monate unbehelligt in seinem Heimatort, was darauf schließen lässt, dass die unbekannten Täter sich durch die Weigerung des Vaters des Beschwerdeführers, den erzielten Gewinn herauszugeben, abschrecken ließen und den beabsichtigten Raub bzw. Diebstahl nicht weiter verfolgt haben. Auch der Beschwerdeführer ging in der Einvernahme am 10.08.2010 davon aus, dass es den Männern ausschließlich um das Geld gegangen sei.

Dem Beschwerdeführer ist es in diesem Zusammenhang nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person mit einem GFK Grund in Verbindung zu bringen - der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass es um Geld gegangen sei -, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau zum Ergebnis kommt, dass es sich bei dem behaupteten Drohungen um rein kriminelle Handlungen gehandelt habe, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund stehen. Abgesehen davon ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass es der behaupteten Verfolgung auch an einer asylrelevanten Intensität fehlt. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der behauptete Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers ist von geringer Intensität. Die Drohung mag wohl unangenehm sein, ist aber ein Umstand, der nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlungen der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen kommt, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Diesbezüglich vermochte es der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde, asylrelevante Intensität erreichende individuelle Vorfälle seine Person betreffend geltend zu machen.

Darüber hinaus konnte die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung der gesamten jezidischen Bevölkerung nicht festgestellt werden, zumal in der Stellungnahme und den übermittelten CDs (Fotos, Videos, Berichte) zwar zutreffend auf einige Vorfälle in Bezug auf Jeziden verwiesen wurde, die Beobachtung der Lage sowie das sich aus den Länderberichten ergebende Gesamtbild aber zeigen, dass deren Quantität in der jüngsten Zeit sogar abgenommen hat. So treten im Irak neben punktuellen Übergriffen auf Minderheitenangehörige in gleichem Maße solche auf Mitglieder anderer Bevölkerungsgruppen auf, sodass aktuell von keiner disproportionalen Gefährdung der Jeziden im Vergleich zu anderen Gruppen oder Individuen auszugehen ist, sondern vielmehr unterschiedlichste Individuen oder Gruppen im Land in unbestimmtem Ausmaß mit einer aus der allgemeinen Sicherheitslage resultierenden Gefährdung zu rechnen haben, deren Ursachen oftmals kaum voneinander zu differenzieren sind und von bloßen kriminellen Motiven, solchen aus religiösen oder sozialen Gründen bis zu solchen mit politischem Hintergrund, wie die sich wiederholenden Angriffe auf Mitglieder der irakischen Sicherheitsbehörden oder insbesondere zuletzt auf bloße Zivilistenansammlungen, wie etwa Pilgergruppen, mit dem Ziel der Destabilisierung des Landes an sich, reichen. Dass Mitglieder jezidischer Minderheiten aktuell keiner maßgeblichen Gefährdung schon alleine aufgrund ihrer bloßen Zugehörigkeit zur Gruppe der Jeziden an sich ausgesetzt sind, bestätigten im Übrigen auch die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers, zumal es - seinen Angaben folgend - seit einem Vorfall im Jahr 2006 zu keinen weiteren Vorfällen mehr gekommen ist. Aus diesen Erwägungen heraus war zur obigen Feststellung einer fehlenden Gruppenverfolgung von Jeziden an sich im Irak zu gelangen.

Was den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall im Jahr 2006 angeht, so ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht mangels aktueller Geschehnisse - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt - nicht glaubhaft machen konnte. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nämlich nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, Zahl 98/20/0430). Daher ist zu prüfen, inwieweit die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der Ausreise vorlag (VwGH 13.01.1999, Zahl 98/01/0361). Führt man sich im Falle des Beschwerdeführers vor Augen, dass sich der letzte (in Bezug auf seine Religionszugehörigkeit) als verfolgungsrelevant dargestellte Vorfall im Jahr 2006 zugetragen hat, der Beschwerdeführer danach ohne weitere Probleme bis XXXX 2010 in seiner Heimat aufhältig war, so fehlt es bezogen auf den Ausreisezeitpunkt jedenfalls am erforderlichen zeitlichen Konnex.

Weiters ist noch festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen auch nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Diesbezüglich vermochte es der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde, eine asylrelevante Intensität erreichende individuelle Vorfälle seine Person betreffend geltend zu machen.

Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist somit festzuhalten, dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer religiösen Minderheit alleine nicht ausreicht, um von einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgehen zu können, vielmehr ist eine individuelle Verfolgung notwendig, welche jedoch - wie oben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.

Insofern in der Stellungnahme und auf den CDs auch unbestimmt auf Fälle von Übergriffen durch Kurden auf Jeziden hingewiesen wurde, ist anzumerken, dass mangels Zusammenhang zum individuellen Fall des Beschwerdeführers für dessen Rechtsansicht nichts zu gewinnen ist. Mangels verifizierbarer bzw. vorgebrachter konkret von Kurden gegen den Beschwerdeführer erfolgten Verfolgungshandlungen kann kein Konnex zum Vorbringen des Beschwerdeführers erkannt werden und wurde oben bereits dargelegt, dass ohnehin nicht von einer generellen Gefährdung der Jeziden im Irak auszugehen ist.

In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit ein lediglich allgemein gehaltenes Vorbringen aus dem keine individuelle Verfolgung der Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden konnte.

2.3.3. Sofern in der Stellungnahme immer wieder auf die prekäre Lage der Jeziden im Irak hingewiesen wird und zum Nachweis dafür die Einholung eines länderkundigen Sachverständigen beantragt wurde, ist dazu festzuhalten, dass angesichts der umfassenden Berichtslage zum Irak der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und die Einholung eines Ländergutachtens nicht notwendig ist.

Weiters wurde in der Stellungnahme moniert, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer zwei ausführliche Befragungen durchführte und der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zum Irak ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid finden.

Zu den Ausführungen in der Stellungnahme, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall nicht auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak einzugehen ist.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2013 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte. In der Stellungnahme wurde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch mit den in der Stellungnahme zitierten Berichten vermochte es der Beschwerdeführer nicht, ein anders Bild zu zeichnen, zumal diese in ihren Kernaussagen in keinem Widerspruch zu den herangezogenen Länderfeststellungen stehen. Es wurden somit keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Ergänzend ist weiters festzuhalten, dass sich die asyl- bzw abschieberelevante Lage im Hinblick auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers seither nicht entscheidend verändert hat und sich die darin enthaltenen Aussagen im Wesentlichen mit dem vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beurteilung ebenfalls herangezogenen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 17.01.2013 decken. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass, vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Irak - nach amtswegiger Einsicht in den Bericht des Auswärtiges Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013 -, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers festzustellen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und in den Stellungnahmen zu den Länderberichten, wonach die allgemeine Lage im Irak in bestimmten Regionen für Jeziden besonders prekär sei und der Beschwerdeführer aus einer dieser Distrikte stamme, ist Folgendes auszuführen:

Im Bericht des Europäischen Zentrums für kurdische Studien wird zwar grundsätzlich ausgeführt, dass aufgrund ethnisch-religiöser Auseinandersetzungen schon die bloße geographische Nähe zu XXXX ausreichend sei, um die Sicherheitslage im benachbarten Subdistrikt XXXX als deutlich fragwürdiger erscheinen zu lassen, als dies in anderen von Jeziden bewohnten Distrikten der Provinz XXXX der Fall sei. Auch im Bericht des Auswärtigen Amtes vom 17.01.2013 wird ausgeführt, dass sich konfessionell motivierte Verbrechen wie Ermordungen, Folter und Entführungen landesweit ereignen, wobei die territorial umstrittene und ölreiche Region um XXXXXXXXeinen Brennpunkt der Auseinandersetzungen markiert. Der Beschwerdeführer stammt jedoch weder aus der Provinzhauptstadt XXXX noch aus dem genannten angrenzenden Subdistrikt, sondern aus einem nördlich von XXXX gelegenen Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, auch XXXX, in der Provinz XXXX liegt.

Im Bericht des Europäischen Zentrums für kurdische Studien werden auch hinsichtlich der in der Beschwerde zitierten "no-go-areas" für Jeziden lediglich die Großstädte XXXX und XXXX genannt, in welchen darüber hinaus seit dem Jahr 2007 keine bzw. nur mehr in nicht wahrnehmbarer Größenordnung Jeziden leben. Demgegenüber stammt der Beschwerdeführer aus einem Dorf, welches ausschließlich von Jeziden bewohnt ist. Die in diesem Bericht getroffene Einschätzung zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers XXXX ist zwar davon geprägt, dass insgesamt der Level an Gewalt in der Provinz XXXX höher ist als in anderen Teilen des Iraks. Innerhalb dieser Provinz gilt jedoch gerade der Bereich, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, als besser gestellt bzw. als sicher.

Zu konkreten Situation der Jeziden im Distrikt XXXX, wird festgehalten, dass diese vergleichbar mit derjenigen im XXXX sei. Demnach verfügt auch XXXX über eine direkte Anbindung an die de jure kurdisch verwalteten Gebiete und ist auch in XXXX die Sicherheitslage vergleichsweise gut. Wie auch im XXXX gibt es damit keine irakischen Armeeeinheiten in diesem Distrikt; die Sicherheit wird von Peschmergatruppen aufrechterhalten, welche auch durchaus hinsichtlich Jeziden als schutzwillig und schutzfähig angesehen werden können. Deren Kontrolle beschränkt sich allerdings im Wesentlichen auf die beiden Subdistrikte XXXX; der letzte kurdische Checkpoint befindet sich an der südlichen Zufahrt zur Stadt XXXX. Generell ist aber die Sicherheitslage aufgrund der direkten Verbindung zu den de jure kurdisch verwalteten Gebieten im Distrikt XXXX wesentlich sicherer als in der übrigen Provinz. Übergriffe auf Jesiden im Distrikt XXXX sind nicht bekannt.

Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung aller vorliegender Beweismittel (Vorbringen des Beschwerdeführers, spezifische Lageberichte, insbesondere jener des Europäischen Zentrums für kurdische Studien) kann jedoch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Ermordung oder sonstige Verfolgungshandlungen drohen würde. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Berichte vorlegen oder namhaft machen, die dieser grundsätzlichen Lageeinschätzung entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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