BVwG W171 1432259-1

W171 1432259-1Tribunal administratif fédéral28 mai 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W171 1432259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1432259.1.00

Spruch

W171 1432259-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an, ist ohne Bekenntnis, war im Herkunftsstaat in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen brachte er im behördlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er hinsichtlich seines Wohnhauses in der Heimatstadt enteignet worden sei, wobei ihm eine erheblich unter dem Marktwert gelegene Entschädigungssumme angeboten worden sei. Um sich gegen den Abriss eines seiner insgesamt zwei Gebäude im Oktober oder November 2012 für eine als viel zu gering empfundene Entschädigung zugunsten eines geplanten Hochhauses zur Wehr zu setzen, habe er anlässlich der versuchten Räumung der Liegenschaft zunächst auf die Auszahlung einer angemessenen Summe bestanden. Die vier oder fünf Vertreter der Behörde seien allerdings nicht sonderlich kooperativ gewesen, weshalb die Gesprächssituation sehr schnell eskaliert sei. Im Zuge eines Gerangels habe der Rechtsmittelwerber zu einem in seinen Wohnräumen bereitliegenden Metallrohr gegriffen und damit auf einen der Männer eingeschlagen. Nachdem dieser infolge massiver Kopfverletzungen zu Boden gegangen sei, habe der Genannte das Chaos und die Verwirrung der umstehenden Personen zur Flucht genutzt. Anschließend habe er sich bei einem Verwandten für mehrere Tage versteckt gehalten und dort auch die Information erhalten, wonach er aufgrund dieses Vorfalls sowohl mit einer Geld- als auch einer Haftstrafe rechnen müsse. Daraufhin sei ihm das erschreckende Ausmaß seiner Situation bewusst geworden und habe er ab diesem Zeitpunkt damit begonnen, seine Ausreise aus China zu organisieren. "Im Fernsehen sah ich eine Sendung über Österreich und dann beschloss ich auszuwandern (Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Seit diesem Vorfall sei auch der Kontakt zu seiner Frau völlig abgebrochen und habe er lediglich von seinen ehemaligen Nachbarn Informationen erhalten.

Hinsichtlich seines Reiseweges führte der Beschwerdeführer erstinstanzlich aus, einen halben Monat vor seiner Antragstellung mit der Bahn schlepperunterstützt nach MOSKAU gereist zu sein. Die Grenzkontrolle habe sein angeworbener Begleiter bestochen und sei dann der Genannte abwechselnd mit verschiedenen Fahrzeugen und Zügen über diverse unbekannte Länder bis nach WIEN gelangt, wo ihm ein Landsmann den Weg zur Erstaufnahmestelle gewiesen habe. Einen Reisepass habe er für keine der eben genannten Reisebewegungen benötigt, noch je zuvor besessen. "Ich habe den Schleppern Geld gegeben, damit ich rausgekommen bin, dafür sind sie ja da (Seite 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, führte der Genannte aus, aktuell ausschließlich von den zur Verfügung gestellten Leistungen der Bundesbetreuung zu leben. Einer geregelten Erwerbstätigkeit gehe er in Österreich nicht nach. Abgesehen von dem zuvor geschilderten Problem werde er in seinem Herkunftsstaat weder politisch noch religiös verfolgt. Seine Gattin würde sich ebenso wie auch seine erwachsene Tochter und sein minderjähriger Sohn noch im Herkunftsland aufhalten. Kontakt halte er aber seit seiner Ausreise keinen zu ihnen. In Österreich würden sich demgegenüber keine Angehörigen aufhalten. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise als Koch gearbeitet und bis zu seiner Flucht durchgehend in seinem Geburtshaus gelebt. Er sei gesund, arbeitsfähig und in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, von lokalen Behörden seines Heimatortes enteignet worden zu sein, aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten in Kombination mit auffallend unschlüssigen und realitätsfremden sowie emotionslos vorgetragenen Schilderungen hinsichtlich wesentlicher Themenkreise keinerlei Glaubwürdigkeit zukomme.

Weiters wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass der gesunde Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung verfüge, weshalb es ihm möglich gewesen sei, seinen Lebensunterhalt in China zu sichern. In einer Gesamtschau werde davon ausgegangen, dass ihm dies auch zukünftig möglich sein werde. Aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten geht unter anderem hervor, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln beziehungsweise Gegenständen des täglichen Bedarfs in China grundsätzlich gegeben sei.

1.3. Dagegen erhob der durch einen Verein und zugleich dessen Obmann, einem Rechtsanwalt, vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen den anderslautenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid die beschwerdeführende Partei sehr wohl glaubwürdig und nachvollziehbar ihre Fluchtgründe dargelegt habe. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde beinhalte weder fallbezogene Recherchen noch die Einholung einer Expertenmeinung. Das Vorbringen, wonach der Genannte im Zuge seiner Auseinandersetzung mit mehreren Beamten zumindest einen davon verletzt habe, sei durchaus detailliert geschildert worden. Weiters habe das Bundesasylamt offenbar nur deshalb pro forma eine Verfahrenszulassung ausgesprochen, um auf diese Weise die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung aus dem Verfahren auszusperren. Ebenso müsse die zur Einvernahme herangezogene Dolmetscherin aus nicht näher dargelegten Gründen als nicht geeignet qualifiziert werden. Der Begründungswert in der angefochtenen Entscheidung könne hinsichtlich der behaupteten Unglaubwürdigkeit nicht erkannt werden. Zusammenfassend seien daher die Aussagen des Beschwerdeführers als zweifellos glaubwürdig zu qualifizieren und sei diesem daher auch folgerichtig internationaler Schutz zu gewähren.

1.4. Im Rahmen der am 11.03.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen öffentlich mündlichen Verhandlung führte der Rechtsmittelwerber gleich zu Beginn aus, völlig gesund zu sein und alle seine bisherigen Angaben in vollem Umfang aufrecht zu halten. Sämtliche seiner familiären Anknüpfungspunkte, insbesondere Frau und Kinder, aber auch diverse Geschwister, befänden sich nach wie vor in China; Kontakt habe er nur in der Anfangszeit nach seiner Ausreise und auch da nur vereinzelt gehalten. Seine erwachsene Tochter studiere Kinderpädagogik und habe er mit ihr ebenso wie auch mit seinem minderjährigen Sohn überhaupt nicht mehr seit dem Verlassen seines Herkunftslandes telefoniert. Der letzte fernmündliche Kontakt mit seiner Gattin liege ebenfalls bereits geraume Zeit zurück. In Österreich arbeite er, ebenso wie schon zuvor in seinem Heimatland, in der Küche eines Restaurants und besitze er hiefür auch eine entsprechende Arbeitserlaubnis.

Schon vor Erhalt seiner ersten schriftlichen Verständigung Anfang 2012 über die bevorstehende Enteignung habe er gerüchteweise von bevorstehenden Zwangsumsiedlungen gehört. In dem ersten Schreiben seien die Bewohner des Areals zu einer Räumung ihrer Häuser binnen zwei bis drei Monaten aufgefordert worden, da eine Wohnsiedlung mit Gärten errichtet werden sollte. Diese seien mittlerweile auch tatsächlich gebaut worden, was er aus einem Telephonat mit seiner Gattin unmittelbar nach dem Verlassen seiner Heimat erfahren habe. Die in der ersten Verständigung angebotene Entschädigung in der Höhe von umgerechnet € 200,00/m² habe nicht den tatsächlichen Wert der Liegenschaft widergespiegelt und sei der Beschwerdeführer daher auch nicht damit einverstanden gewesen. Ungefähr zwei Wochen später habe er das zweite Schreiben erhalten und weitere zwanzig Tage danach das dritte und letzte. Auch seien wiederholt Männer persönlich vorbeigekommen, die den Genannten und dessen Familie zum Auszug aufgefordert hätten. Schließlich seien mehr als zehn Personen bei ihm erschienen, um neuerlich die Gebäuderäumung voranzutreiben. Die Gruppe habe sich aus Vertretern der Regierung als auch aus Mitgliedern des Bauträgers rekrutiert. "Ich wusste schon woher sie kommen, ich hatte schon Kontakt mit ihnen (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 11.03.2014)." Die kurzfristige Verfügbarkeit einer Eisenstange sei in einem chinesischen Haushalt absolut nicht ungewöhnlich und habe er sich eben dieser bedient, um seiner Weigerung, das Haus zu verlassen, Nachdruck zu verleihen. Wäre er stattdessen im Besitz einer Schusswaffe gewesen, so hätte er diese vorgezogen, zumal auch die zehn ungeladenen Gäste mit Röhren oder Holzstangen ausgerüstet gewesen seien. Als zwei oder drei der ohnehin bereits ziemlich bedrohlich wirkenden Männer immer aggressiver geworden seien, habe es der Rechtsmittelwerber für klüger gehalten, das Metallstück zu ergreifen. Nachdem die Situation durch Beschimpfungen, Stöße, Zerren bishin zu Faustschlägen gegen den Genannten immer weiter eskaliert sei, habe er sich zur Verteidigung genötigt gesehen und sich dabei besagter Eisenstange bedient. Zwei der insgesamt drei Männer seien rechtzeitig zurückgewichen, während er den dritten am Kopf einen Schlag versetzt habe. In dem darauf folgenden Chaos sei er getürmt. Der Vorfall selbst habe sich im Vorhof des Gebäudes zugetragen. Seine drei direkten Kontrahenten wären um die vierzig Jahre alt gewesen, die dahinterstehenden mit etwa zwanzig deutlich jünger. Da ihm niemand gefolgt sei, habe er zunächst einen knapp hundert Meter entfernt lebenden Freund aufgesucht und sich in einem leeren Raum für eine knappe Stunde versteckt. Danach sei ihm von Nachbarn mitgeteilt worden, dass man den Verletzten ins Krankenhaus eingeliefert habe. Der Rechtsmittelwerber sei daraufhin weiter in der Obhut seines Freundes verblieben und habe ihm dann dieser auch zum Verlassen der Heimat geraten. Später sei er dann noch mit seinem E-Bike zu entfernten Verwandten seiner Gattin gefahren und habe er dort die kommenden vier bis fünf Tage verbracht. Mit seinem Freund wäre er aber weiterhin in Kontakt gestanden und habe man ihm dann auch die Rufnummer eines Schleppers organisiert. Nachdem die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei den vom Beauftragten geforderten Reisepass des Rechtsmittelwerbers beigeschafft habe, sei es diesem nach wenigen Tagen gelungen, ein Visum für ein europäisches Land zu beschaffen. Die Kosten für dieses Unternehmen seien knapp unter 50.000,00 RMB gelegen, welche seine Gattin nach erfolgter Ausreise beglichen habe. Der Betrag sei eine Leihgabe diverser Verwandter und Freunde gewesen. Eine Entschädigung für das zwischenzeitlich niedergerissene Haus im Eigentum des Genannten habe dieser bislang noch immer nicht erhalten. Wo sich seine Familie aktuell aufhalte, könne er nicht sagen. "Sie haben keine feste Bleibe - einen Tag hier, einen Tag dort (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 11.03.2014)." Der Genannte selbst schätze zwar durchaus Österreichs Vorzüge, werde aber spätestens in einem Jahr wieder in seine Heimat zurückkehren. Dann sollte seiner Überzeugung nach bereits alles bereinigt sein, was momentan aber noch der Fall sei. Bei einer Rückkehr zu einem früheren Zeitpunkt müsse der Beschwerdeführer rechtliche Konsequenzen wegen der seinerseits begangenen Körperverletzung befürchten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgemeinschaft an und war im Herkunftsstaat in XXXX in der Provinz XXXX wohnhaft. Er ist arbeitsfähig, gesund und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern.

Als Fluchtgrund behauptete der Beschwerdeführer, dass es im Zuge einer laufenden Enteignung zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen ihm und mutmaßlichen Beamten gekommen wäre, in deren weiterer Folge er einen der insgesamt drei angreifenden Männer mit einer Eisenstange schwer verletzt hat. Deshalb befürchtet er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland strafrechtliche Sanktionen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Genannten tatsachenwidrig ist.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen diverser staatlicher und nicht-staatlicher Quellen ausgegangen, welche vor der Beschwerdeverhandlung dem rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerber zur Stellungnahme binnen einer mehrwöchigen Frist übermittelt worden ist.

1. 1 Politische Lage

Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.4 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat der Welt bei einer Fläche von 9 596 961 km2 (CIA 4.12.2013).

Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 11.2013a).

Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 11.2013a).

Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 1.2.2013).

Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 19.4.2013).

Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 11.2013a, vgl. USDOS 19.4.2013).

An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt. Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 11.2013a).

Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 11.2013a). Der 3.000 Mitglieder zählende NVK wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2.2013).

Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 11.2013a).

Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 11.2013a, vgl. FH 1.2.2013). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 19.4.2013). Die Vergabe der Posten war bereits am Kongress der Partei beschlossen worden. Die Wahl beim Volkskongress war daher reine Formsache (Die Zeit 14.3.2013).

Die delikate Phase des Führungsüwechels wurde im Februar 2012 gestört, als ein von Bo Xilai (damals Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing) entlassener Polizeioffizier mit belastenden Dokumenten in einem US-Konsulat um Asyl ansuchte (FH 1.2.2013). Die Spannungen des Führungsübergangs entluden sich daraufhin in einer Politaffäre, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Bo Xilai, Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, wurde gestürzt. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die chinesische Mafia bekämpfte. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers Chinas erschütterte die Partei bis ins Mark (Die Zeit 25.5.2012). Die Entwicklungen wurden begleitet von einem landesweiten, rigorosen Durchgreifen gegen Aktivisten (FH 1.2.2013).

Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Konservative machen die Mehrheit des neuen Ständigen Ausschusses des Politbüros aus (FH 1.2.2013).

Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkumg der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 11.2013a). Gleichzeitig wurde mit dem Parteitag eine striktere Zensur und Kontrolle des Internets eingesetzt (FH 1.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013

AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

CIA The World Factbook (4.12.2013):

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.6.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.2011): Zwischen Kontinuität und Wandel,

http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 20.11.2013

USDOS (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 20.11.2013.

Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013

Die Zeit (25.5.2012): Fast wie bei Mao, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.11.2013

Die Zeit (14.3.2013) Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013

1.2. Sicherheitslage

Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013).

Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013).

Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen um den Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen als destabilisierend (FH 1.2.2013).

Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

1.3. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein a¿ußerst zwiespa¿ltiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freira¿ume der Bu¿rger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Fu¿hrung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilita¿t und der Machterhalt der KPCh oberste Pra¿misse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Fu¿hrung kompromisslos und unvera¿ndert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Priorita¿ten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bu¿rgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwa¿lte, Petitiona¿re oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc) (AA 18.6.2013).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsversta¿ndnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, ha¿ufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausu¿bung durch Zentralregierung und regionale Amtstra¿ger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte gefu¿hrt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilita¿t" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschra¿nkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abla¿ufe wird gegenu¿ber den Rechten des Individuums Vorrang eingera¿umt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilita¿t operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalita¿t (AA 18.6.2013).

Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan fu¿r Menschenrechte fu¿r 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermo¿glicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabha¿ngigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).

Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsa¿tzlich vorgesehen. Dazu geho¿ren u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religio¿sen Aktivita¿ten. Einschra¿nkend sind allerdings alle Bu¿rgerinnen und Bu¿rger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausu¿bung u.

a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf ra¿umliche Privatspha¿re (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwu¿rde durch im Wege der Folter erzwungene Gesta¿ndnisse (Art. 247 StGB), der ko¿rperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von gro¿ßerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013).

Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbeho¿rdliche Einweisungen in ein Lager fu¿r Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willku¿r, parteiabha¿ngige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013).

In den Minderheitenregionen wie Tibet, Xinjiang und der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).

Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).

Es kommen mitunter auch U¿bergriffe lokaler Amtstra¿ger vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen. In diesen Fa¿llen ist der Schutz der Betroffenen vor Missbrauch staatlicher Gewalt kaum gewa¿hrleistet. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Familie) oder die U¿berwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großsta¿dte werden ha¿ufig Fa¿lle gemeldet, in denen von Beho¿rden beauftragte Menschen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fa¿llen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fa¿llen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat (AA 18.6.2013).

Wegen der mangelnden Unabha¿ngigkeit der Justiz wa¿hlen viele Betroffene von Beho¿rdenwillku¿r den Weg der Petition bei einer u¿bergeordneten Beho¿rde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bu¿rgern gegen Rechtsbru¿che lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich ta¿glich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Das Petitionswesen kann die Misssta¿nde allerdings nicht lo¿sen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die o¿rtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, u¿ber die Verbindungsbu¿ros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, ha¿ufig von Schla¿gertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespu¿rt und in Ihre Heimatregionen zuru¿ckgebracht oder zur Ru¿ckkehr gezwungen werden. Als Sanktion fu¿r ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager fu¿r "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefa¿ngnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).

Vor und wa¿hrend besonderer Jubila¿umsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im Ma¿rz 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), ha¿ufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelma¿ßig in ihrer Freiheit eingeschra¿nkt (AA 18.6.2013).

Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo im Dezember 2010, der Umsturzbewegungen in Nordafrika und Aufrufen im chinesischen Internet zur "Jasminbewegung" im Fru¿hjahr 2011 hat sich das Klima fu¿r Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verscha¿rft. Ein versta¿rkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Beho¿rden gegenu¿ber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bu¿rgerrechtsanwa¿lte, kritische Intellektuelle und Ku¿nstler, Petitiona¿re, Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen a¿ußern, die die chinesische Fu¿hrung als sensibel ansieht etc.) ist zu beobachten. Sie werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Einschu¿chterungsmaßnahmen umfassen willku¿rliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangeho¿rige; in einigen Fa¿llen wurden lange Haftstrafen verha¿ngt. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer A¿ußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefa¿hrdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsa¿ußerungen zu beobachten (AA 18.6.2013).

Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden mindestens 130 Personen in Haft genommen oder mit anderen Beschränkungen belegt, um Kritik und Proteste zu vereiteln (AI 23.5.2013).

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine u¿ber ihrer Rechte zunehmend besser informierte O¿ffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willku¿rliches Handeln der staatlichen Organe nicht la¿nger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Ha¿usern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer sta¿rker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstu¿tzung der chinesischen O¿ffentlichkeit im Internet fu¿r soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur u¿ber Blogs und Mikroblog-Netzwerke gena¿hrt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013).

Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013)

Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013).

Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,

www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013

1.4. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevo¿lkerung mit Nahrungsmitteln ist gewa¿hrleistet. Der Lebensstandard der Bevo¿lkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erho¿hte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres- einkommen der chinesischen Stadtbevo¿lkerung gegenu¿ber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa 2.670 €). Fu¿r die Landbevo¿lkerung gab es 2011 ein Einkommensplus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen betra¿gt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 €) (AA 18.6.2013).

China ist seit 2010 vor Japan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt und ist derzeit auf dem Weg, die USA als größte Handelsnation abzulösen. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Die Lohnkosten haben sich in China zwischen 2006 und 2010 verdoppelt und steigen weiter an. China steht unverändert vor gewaltigen Aufgaben: In den Städten lebten Ende 2012 bereits über 700 Mio. Menschen (52,6% der Gesamtbevölkerung Chinas). Rund 660 Mio. Menschen leben noch auf dem Lande und sind zum großen Teil in ihrer wirtschaftlichen Existenz von der Landwirtschaft abhängig. Die Landwirtschaft trägt aber nur noch 10,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Ihr Anteil sinkt, während die Anteile von Industrie (45,3%) und Dienstleistungen (44,6%) langfristig steigen. Wachstumsziel der chinesischen Regierung für 2013 ist 7,5 %. 2012 lag das Wachstum bei 7,7 %, im 3. Quartal 2013 stieg es auf 7,8 % und liegt damit etwas über dem Zielwert der Regierung. Der Leistungsbilanzüberschuss reduzierte sich 2012 nach vorläufigen Berechnungen weiter auf rund 2,6 % des Bruttoinlandsproduktes (zum Vergleich Deutschland: 6,3 %). Die sinkenden Überschüsse in der Leistungsbilanz lassen die Aufwertungserwartungen für den Yuan zurückgehen. Das gesamte Exportvolumen 2012 betrug 2,1 Bill. USD. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,9%. China bleibt Exportweltmeister vor den USA und Deutschland. Das chinesische Bankensystem befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Die Staatsbanken verbuchen hohe Gewinne; ihre Hauptkreditnehmer sind die großen Staatsunternehmen. Für kleinere und mittlere Unternehmen bleibt die Finanzierung der Ausweitung ihrer Geschäfte durch Bankkredite weiterhin schwierig.

China hat sich seit Ende der 70er Jahre und förmlich mit seinem Ende 1990 beschlossenen Zehnjahresprogramm langfristig zur Politik der wirtschaftlichen Reform und Öffnung bekannt. Das Konzept der "sozialistischen Marktwirtschaft" wurde zunächst in die Parteistatuten, im März 1993 erstmals auch in die Verfassung aufgenommen und durch ergänzende Verfassungsänderungen vom März 1999 weiter präzisiert. Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zunehmender Arbeitslosigkeit geführt (AA 11.2013a).

Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Scha¿tzungen immer noch ein U¿berangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskra¿ften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Bescha¿ftigung nachgehen (AA 18.6.2013).

Sie verrichten in den Städten für Niedriglöhne Schwerstarbeit. Andererseits müssen jährlich ca. 6 Millionen Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ende 2011 waren nach offiziellen Angaben 4,1 % der registrierten städtischen Erwerbsbevölkerung als arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber finden bis zu 30 % der Arbeitskräfte auf dem Lande dort keine oder keine ausreichende Beschäftigung (AA 11.2013b).

Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den na¿chsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Bo¿den zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in la¿ndlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zuru¿ckgebliebenen Schlu¿sselregionen investieren (AA 18.6.2013).

Ein Hauptziel der chinesischen Wirtschaftspolitik bleibt die Wahrung der sozialen Stabilität. Dies ist aufgrund des zunehmenden Wohlstandsgefälles in der chinesischen Gesellschaft schwierig. Es bestehen große Unterschiede zwischen Stadt und Land. Erleichterung für die teils noch in bitterer Armut lebenden Chinesen soll beispielsweise die Abschaffung der Besteuerung der Landwirtschaft und die Entwicklung in den Erschließungs- beziehungsweise Revitalisierungsprogrammen bieten. Darüber hinaus wird der industrielle Aufbau für die armen westlichen Gebiete weiter vorangetrieben (AA 11.2013b).

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfu¿gbarer Einkommen in den sta¿dtischen und la¿ndlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im Ma¿rz 2011 verabschiedete Fu¿nf- jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe pra¿ziser Zielvorgaben fu¿r die Schaffung von Arbeitspla¿tzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie fu¿r den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfu¿gt China zum ersten Mal in seiner Geschichte u¿ber einen einheitlichen Rechtsrahmen fu¿r alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang (AA 18.6.2013).

Eine systematische staatliche Unterstu¿tzung fu¿r Bedu¿rftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevo¿lkerung in den Sta¿dten. Fru¿her kam die jeweilige "Arbeitseinheit" fu¿r die soziale Sicherheit ihrer Bescha¿ftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewa¿hren sich gegenseitig Unterstu¿tzung. Kinder werden ha¿ufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben (AA 18.6.2013).

Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:

  1. Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand

  2. Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zurBasisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013

AA- Auswärtiges Amt (11.2013b):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.12.2013.

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

1.4. Medizinische Versorgung

In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 11.12.2013).

Zum Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,

23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).

Die medizinische Grundversorgung ist fu¿r große Teile der chinesischen Bevo¿lkerung nur unzureichend gewa¿hrleistet. Fu¿r wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großsta¿dten an der Ostku¿ste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten fu¿r eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das mo¿glich ist - hoch verschulden (AA 18.6.2013).

Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013).

Von diesem neu eingefu¿hrten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem wurden Ende 2011 nach Angaben des nationalen Bu¿ros fu¿r Statistik 97,5% der Landbevo¿lkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten fu¿r die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Daru¿ber hinaus gibt es fu¿r die Landbevo¿lkerung bisher kein fla¿chendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Sta¿dten erfasst 472,91 Mio. Menschen, davon 252,26 Mio. Bescha¿ftigte und 220,66 Mio. in Pilotprojekten fu¿r nicht erwerbsta¿tige Einwohner. Daru¿ber hinaus werden 46,41 Mio. in den Sta¿dten lebende Arbeitsmigranten aus la¿ndlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst. Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbetra¿ge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 18.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AA - Auswärtiges Amt 11.12.2013 China: Reise- und Sicherheitshinweise.

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 11.12.2013

IOM - International Organisation for Migration (10.2013):

Länderinformationsblatt China,

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_china-dl_de.pdf;jsessionid=26FF41DEA56CC3FB42ACB905E22F001F.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 11.12.2013.

1.5. Behandlung nach Rückkehr

Soweit Ru¿ckfu¿hrungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zuru¿ckgefu¿hrten Personen die Passkontrolle nach einer Identita¿tsu¿berpru¿fung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Ru¿ckfu¿hrungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es prima¿r auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person fu¿r Regierung und Partei ausgehen ko¿nnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsla¿ufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzu¿bertrittsbestimmungen verlassen haben, ko¿nnen bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfu¿giges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabha¿ngigen besonderen Interesses - keine politisch begru¿ndeten, unmenschlichen Repressalien auslo¿st. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche U¿berschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumsta¿nde mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder U¿berwachung und zusa¿tzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).

Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Fu¿hrung fu¿hrenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch fu¿r bekannte Perso¿nlichkeiten, die o¿ffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie fu¿r Angeho¿rige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Versta¿ndnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine U¿berwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Ru¿ckkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).

Aktivita¿ten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Beho¿rden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere der Weltverband der Uiguren, die Ostturkistanische Union in Europa e.V., der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und das Komitee der Allianz zwischen den Vo¿lkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistan Aufkla¿rung u¿ber die und Beka¿mpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung za¿hlen zu den obersten Priorita¿ten des Staatsschutzes. Anha¿nger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Ha¿rte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Ru¿ckkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums fu¿r Staatssicherheit u¿ber Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen. Die Beteiligung an einer Demonstration fu¿r die Belange einer als staatsgefa¿hrdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Fu¿hrungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverscha¿rfend. Gewaltfreies Eintreten fu¿r eine Sache schu¿tzt nicht vor harten Strafen. Die Intensita¿t von Repressionen bei der Ru¿ckkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch o¿ffentliche A¿ußerungen der politischen Fu¿hrung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen vero¿ffentlichten 2005 erstmals eine A¿ußerung des Parteisekreta¿rs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Beho¿rden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zuru¿ckkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzu¿bertritt festgenommen ha¿tten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fa¿llen unstrittiger ausla¿ndischer Staatsbu¿rgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begru¿ndung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identita¿t und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt. Es sind bisher keine Fa¿lle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zuru¿ckgekehrt sind. Berichtet wird jedoch u¿ber Fa¿lle von Abschiebungen nach China aus anderen La¿ndern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 18.6.2013).

Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).

Quellen:

Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China

AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 15.12.2012 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 19.12.2012. Gleichzeitig liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor beziehungsweise wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. Seiten 25 und 57 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Der Rechtsmittelwerber war bereits vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage, sein dargetanes Fluchtvorbringen in wesentlichen Punkten gleichbleibend, schlüssig und rational nachvollziehbar darzulegen, wie sich das auch bereits aus seinen oben teilweise wiedergegeben Angaben im erstinstanzlichen Verfahren leicht nachvollziehen lässt.

So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer, der dezidiert behauptete wenige Wochen respektive Monate zuvor aus den ob dargestellten Gründen dazu gezwungen gewesen zu sein, seine Familie inklusive Frau, Tochter und Sohn dauerhaft zu verlassen, nicht einmal ansatzweise in der Lage war, mit genauen Daten der Geschehnisse, den konkreten Reaktionen der zurückgelassenen Angehörigen oder Details zu seiner Flucht, mehrwöchigen Aufenthalt bei Verwandten und Freunden bis zum Verlassen des Heimatlandes, beziehungsweise den seinerseits durchlebten Ängsten, Gefühlen und Hoffnungen aufzuwarten. Nach allgemeiner Lebenserfahrung darf aber von einem gesunden jungen Mann, unabhängig von dessen jeweiligen Bildungsniveau, erwartet werden, dass dieser die einschneidenden Erlebnisse, welche im Ergebnis zu einem radikalen Wechsel der Lebensumstände führten, auch in entsprechend schlüssiger wie auch detailreicher Weise zu präsentieren vermag. Dies umso mehr, als dass sich die ins Treffen geführten Vorfälle laut eigenem Vorbringen allesamt binnen des letzten Halbjahres ereignet haben sollen.

Dieser Eindruck wurde auch anlässlich der vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung neuerlich verstärkt. So sah sich der Genannte abermals außerstande, das seinerseits präsentierte Bedrohungsszenario in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen.

Bereits ein simpler Vergleich der beiden Aussagen vor der Behörde mit jener vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigt, dass es dem Rechtsmittelwerber trotz erst verhältnismäßig kurz zurückliegender Ereignisabläufe unmöglich war, die angeblich höchstpersönlich erlebten Ereignisse auch nur in deren wesentlichsten Eckpunkten inhaltlich übereinstimmend wiederzugeben. Im Zuge seiner Erstbefragung am 15.12.2012 nach dem Verbleib seines Reisepasses befragt, hatte dieser etwa noch dezidiert angegeben, ein solches Personaldokument noch nie zuvor besessen zu haben (vgl. Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Diese Behauptung wurde seitens des Beschwerdeführers auch noch wenige Tage später am 19.12.2012 vor dem Bundesasylamt abermals explizit wiederholt: "Ich hatte nie ein eigenes Reisedokument, ich habe den Schleppern Geld gegeben, damit ich rausgekommen bin, dafür sind sie ja da (Seite 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." In völliger Abkehr dazu schilderte der Genannte vor dem Bundesverwaltungsgericht den seinerseits ins Treffen geführten Geschehnishergang dergestalt, wonach der Schlepper für die Organisation seiner Ausreise seinen Originalreisepass verlangt hätte und habe ihm seine in China verbliebene Gattin diese Personalurkunde daraufhin in seinen Unterschlupf bei Verwandten nachgebracht (vgl. Niederschrift vom 11.03.2014). Dieses Vorbringen ist aber auch in einem anderen Zusammenhang relevant: Laut den Angaben des Rechtsmittelwerbers vor der belangten Behörde am 19.12.2012 hätte dieser seit dem gewaltsamen Vorfall mit den Vertretern der Lokalregierung respektive des Bauträgers keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau gehalten (vgl. Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Begründend führte er in diesem Kontext aus: "Ich hätte natürlich auch die Frau anrufen können, aber ich hatte Bedenken, dass die Polizei das Telefon abhört und folglich weiß, wo ich bin (Seite 47 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Rahmen seiner zuletzt durchgeführten Befragung vor dem erkennenden Gericht wiederum führte der Genannte aus, unmittelbar nach seiner Ausreise mit seiner Gemahlin telefoniert zu haben (vgl. Niederschrift vom 11.03.2014). Abgesehen von den hiebei offen zutage tretenden Widersprüchen bezüglich der Existenz eines Reisepasses, der Verbindung zu seiner Gattin und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Zeit nach dem physischen Übergriff, insbesondere in Hinblick auf sein Untertauchen wie auch seine Ausreisemodalitäten, erscheint es ausgesprochen unplausibel, zwar einerseits aus Angst vor den Sicherheitsbehörden fernmündliche Kommunikationsoptionen zur Ehefrau zu meiden und deshalb ausschließlich über Nachbarn zu verkehren, diese dann aber andererseits durchaus persönlichen Dokumente in das Versteck überbringen zu lassen. Eine derartige Vorgangsweise erscheint nach allgemeiner Lebenserfahrung weder verständlich noch in irgendeiner Form unvermeidbar und deuten diese Beispiele bereits klar auf einen realitätswidrigen Aussagenstand hin.

Darüber hinaus weisen die vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen auch in anderen zentralen Punkten massive Divergenzen auf, die dieser trotz entsprechender Vorhalte durch den verhandlungsleitenden Richter nicht schlüssig aufzulösen vermochte. So schätzte der Genannte den Erhalt der ersten Verständigung über seine bevorstehende Enteignung in der zuletzt durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf das Frühjahr 2012, die zweite wäre einen halben Monat später eingelangt und weitere zwanzig Tage später die dritte (vgl. Niederschrift vom 11.03.2014). Im Gegensatz dazu hatte er noch vor dem Bundesasylamt den Oktober 2011 als Zeitpunkt seiner ersten schriftlichen Benachrichtigung angegeben (vgl. Seite 41 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Das zweite behördliche Schriftstück hätte er im März 2012, kurz nach dem chinesischen Jahresfest empfangen, ein drittes Schreiben habe nie existiert; vielmehr wären die Abrissbeauftragten höchstpersönlich erschienen (vgl. Seite 43 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Angesichts der erst relativ kurz zurückliegenden Ereignisse und vor dem Hintergrund der daraus resultierenden dramatischen Folgen kann eine temporäre Diskrepanz von einem halben Jahr und ein dermaßen inhaltlich abweichender Geschehnishergang schlichtweg nicht nachvollzogen werden.

Selbst in Bezug auf das geplante Großbauprojekt widersprach sich der Genannte im Verlauf seines Rechtsganges deutlich: Laut der ursprünglich präsentierten Version vom 15.12.2012 hätte man die Errichtung eines Hochhauses an der Stelle des größeren der beiden Wohnhäuser des Beschwerdeführers vorgesehen (vgl. Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich befragt, gab dieser jedoch an, "dass es eine neue Wohnsiedlung mit Garten sein sollte (vgl. Niederschrift vom 11.03.2014)."

Schließlich weichen sogar die Darstellungen des angeblich fluchtauslösenden Vorfalls anlässlich der Räumung seines Heims eklatant von einander ab. Im Zuge seiner Erstbefragung erwähnte der Rechtsmittelwerber den physischen Übergriff auf einen der Vertreter der Regierung beziehungsweise des Bauträgers überhaupt mit keinem Wort. Als allein ausschlaggebend für das Verlassen seiner Heimat wurde vom Beschwerdeführer lediglich der aus seiner Sicht subjektiv als viel zu gering empfundene Entschädigungsbetrag ins Treffen geführt. "Im Fernsehen sah ich eine Sendung über Österreich und dann beschloss ich auszuwandern (sic! Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Erst anlässlich der zweiten niederschriftlichen Einvernahme wenige Tage später, behauptete der Genannte vor der Behörde, demzufolge er in eine Rauferei mit vier bis fünf Beamten verwickelt gewesen wäre, wobei er letztlich einen seiner Kontrahenten mit einem Eisenrohr am Kopf verletzt haben wollte (vgl. Seiten 41 bis 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Zuletzt vor dem erkennenden Gericht neuerlich zu diesem Teil seiner Fluchtgeschichte befragt, steigerte sich die Zahl der in sein Haus eingedrungenen Gegner auf insgesamt zehn Personen. Deren Eigenschaft als Vertreter der Regionalregierung respektive des Bauträgers sei ihm schon aus zwei früheren persönlichen Besuchen her bekannt gewesen (vgl. Niederschrift vom 11.03.2014). Drei Regierungsbeamte hätten begonnen, ihn zu beschimpfen sowie zu stoßen, worauf sich der Beschwerdeführer mit einem bereitstehenden Metallrohr zur Wehr gesetzt hatte. Zweien seiner Gegner wäre es gelungen rechtzeitig zurückzuweichen, während er den dritten am Kopf getroffen habe.

Auch in Hinblick auf die genaue Örtlichkeit der Eskalation lieferte der Rechtsmittelwerber ein inkonsistentes Bild. Hatte der Genannte zunächst noch vor dem Bundesasylamt ausdrücklich "das größte Zimmer, in dem sich das Leben abspielt (Seite 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" als Tatort bezeichnet, an dem er einen seiner Gegner niedergeschlagen habe, so gab dieser den Ort des Geschehens nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht mit "außerhalb des Zimmers innerhalb des Hofes (Niederschrift vom 11.03.2014)." an.

Eine derartige Häufung an Widersprüchlichkeiten lässt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einem binnen weniger Jahre höchstpersönlich real miterlebten Ereignis prägenden Charakters und enormer Dramatik mit massiven Auswirkungen auf das weitere Leben nicht einmal in Ansätzen in Einklang bringen. Vielmehr hieße es die Augen vor der Realität zu verschließen, würde man dem Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts derartig eklatanter Divergenzen die Glaubwürdigkeit unterstellen.

Exemplarisch seien an dieser Stelle insbesondere der erste Zufluchtsort unmittelbar nach der Flucht, der angeblich dem Schlepper übergebe Lohn für seine Dienste sowie der aktuelle Aufenthaltsort seiner nächsten Angehörigen angeführt. Waren es vor der belangten Behörde noch ausschließlich Verwandte, die der Rechtsmittelwerber im Zuge seiner Flucht um Unterschlupf ersucht haben will (vgl. Seite 45 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so führte der Genannte in diesem Kontext vor dem erkennenden Gericht einen namentlich nicht näher bezeichneten Freund aus der unmittelbaren Nachbarschaft ins Treffen, welcher lediglich 100 Meter (!) von seiner ehemaligen Adresse gelebt haben und der ihm auch zu einer Flucht ins Ausland geraten haben soll (vgl. Niederschrift vom 11.03.2014).

Hatte der Genannte ursprünglich noch 60.000,00 RMB als jene Summe angegeben, welche er sich von Verwandten und Freunden zur Finanzierung seiner Ausreise respektive des Schleppers hätte ausleihen müssen (vgl. Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), so behauptete er diesbezüglich zuletzt bloß 50.000,00 RMB gezahlt zu haben (vgl. Niederschrift vom 11.03.2014).

Seine Familie wäre nach Abriss des ersten Gebäudes in das nicht von dem Bauprojekt betroffene zweite Haus übersiedelt, so die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Im Gegensatz dazu gab selbiger vor dem Bundesverwaltungsgericht an, wonach er keinerlei Kenntnis über dem Verbleib seiner nächsten Angehörigen hätte, zumal diese über keine feste Bleibe verfügen würden (vgl. Niederschrift vom 11.03.2014).

Sämtliche in diesem Zusammenhang auf konkreten Vorhalt präsentierten Rechtfertigungen halten einer Plausibilitätsprüfung nicht stand.

Der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle ebenfalls nicht unerwähnt bleiben, dass der Rechtsmittelwerber am Ende seiner mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht unaufgefordert bekanntgab, demzufolge er ohnehin nur noch maximal ein Jahr lang beabsichtige, im Bundesgebiet zu verbleiben. Zwar schätze er die Rahmenumstände in Österreich sehr, jedoch werde er binnen eines Jahres in seine Heimat zurückkehren. Seiner Einschätzung nach würde dann wohl die Angelegenheit endgültig bereinigt sein und würde ihn seine Gattin dann auch über diesen Umstand in Kenntnis setzen. "Ich werde mein Versprechen auch einhalten (Niederschrift vom 11.03.2014)." Bis dahin müsse er aber noch Konsequenzen wegen der ihm zu Last gelegten Körperverletzung befürchten. Auch ein derartiges Vorbringen kann nicht rational nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Gründe zu präsentieren vermochte, welchen eine derartige Annahme rechtfertigen könnten. Vielmehr deutet auch diese Aussage nach allgemeiner Lebenserfahrung daraufhin hin, dass der Genannte keineswegs vor einer real befürchteten Bedrohung geflüchtet ist, sondern in Wahrheit vielmehr aus anderen, nicht asylrechtlich relevanten Gründen für einen temporär fix festgelegten Zeitraum ins Bundesgebiet illegal einreiste, um danach völlig unbehelligt wieder in sein Heimatland zurückzukehren.

Im Ergebnis war somit aufgrund der Vielzahl qualifizierter Widersprüche und lebensfremder Schilderungen dem Vorbringen des Genannten jedwede Glaubwürdigkeit zu versagen.

Die zur Lage in der Volksrepublik China getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen, der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer trat diesen während einer mehrwöchigen Stellungsnahmefrist nicht substantiiert entgegen. Sie enthalten unter anderem umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt, Rechtsschutz und Justiz, Korruption, Haftbedingungen, medizinische Versorgung, Grundversorgung sowie Wirtschaft. Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Weitere Recherchen erscheinen sohin nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Im vorliegenden Fall gelangt das erkennende Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine tatsächliche Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Han-Chinesen sowie keiner Religionsgemeinschaft angehört und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aufgrund einer physischen Auseinandersetzung mit einem vermeintlichen Beamten im Rahmen von Notwehr infolge seiner Enteignung weitere strafrechtliche Sanktionen befürchte, hat sich, wie zuvor im Detail dargelegt, als unglaubwürdig erwiesen.

Hierzu ist weiter anzumerken, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in der Heimatsstadt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Hierzu ist zu ergänzen, dass eine Enteignung ohne massive Bedrohung der Lebensgrundlage lediglich einen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, dem allein schon unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffs keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 19.05.1994, Zl. 94/19/0716;VwGH 10.03.1994, Zl. 94/19/0784; VwGH 18.12.1991, Zl. 91/01/0146). Unter Zugrundelegung der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Volksrepublik China kann aber auch kein Grund erkannt werden, weshalb der 43-jährige, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über ein soziales Netz an Freunden verfügt, das sich offenbar auch in Notlagen bewährt hat, bei einer Rückkehr in Hinblick auf seine Grundversorgung in eine aussichtslose Lage geraten würde.

Lediglich der Vollständigkeit halber soll an dieser Stelle aber nicht unerwähnt bleiben, wonach selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des präsentierten Sachverhalt als den Tatsachen entsprechend, in casu für den Beschwerdeführer nichts gewonnen wäre.

Die seitens des Genannten ins Treffen geführte Angst vor allfälligen strafrechtlichen Konsequenzen resultierend aus einer behaupteten Notwehrsituation gegen vermeintliche Beamte vermag ohne Hinzutreten weiterer exzeptioneller Faktoren keinerlei Anknüpfungspunkte zu den taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention normierten Tatbeständen herzustellen. In diesem Kontext wird auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, weder die Todesstrafe, noch unmenschliche Behandlung im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten, sondern lediglich die strafrechtlichen Konsequenzen für seine potentielle Notwehrüberschreitung im Form einer Haftstrafe (vgl. Seiten 25 und 51 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Wenngleich der Genannte ursprünglich noch ausführte, mit Vertretern der Stadtregierung in den Raufhandel geraten zu sein, so schränkte er auf entsprechende Nachfrage durch den Einvernahmeleiter deren Identität letztlich doch noch wörtlich ein: "Ich kann keine sichere Aussage machen. Es war nur so ein Gefühl (Seite 53 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Weshalb ihm die chinesischen Gerichte somit seine Notwehrsituation nicht positiv als Rechtfertigungsgrund für die begangene Körperverletzung anerkennen, sondern stattdessen einen politisch beeinflussten Urteilspruch fassen sollten, vermochte die beschwerdeführende Partei im gesamten Verfahren nicht schlüssig darzulegen.

Sofern der Beschwerdeführer die Volksrepublik China aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsmittelwerber mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 43-jährige, arbeitsfähige Genannte, der zusätzlich in seinem Heimatort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal er im Herkunftsland einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Selbst nach seinem überstürzten Untertauchen im November 2012 ist es ihm seinen Angaben zufolge gelungen, bis zu seiner Ausreise seinen Unterhalt - auch in Hinblick auf seine Unterkunft - sicherzustellen (vgl. dazu auch VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, wonach die Unterbringung eines 19-Jährigen in einem notdürftig errichteten, beheizbaren Zelt zusammen mit seiner Mutter, drei Brüdern und fallweise auch seinem Großvater noch nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichte). Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der chinesischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, denn in der Volksrepublik China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i. S. d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)

3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

3.4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der in seinem Herkunftsland verheiratete Beschwerdeführer, welcher zudem Vater eines minderjährigen Sohnes und einer erwachsenen Tochter ist, ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der laut eigenen Angaben im Dezember 2012 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B):

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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