BVwG W170 1435095-1

W170 1435095-1Tribunal administratif fédéral28 mai 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Militärdienst, politische<br/>Gesinnung, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Wehrdienstverweigerung

Texte intégral

BVwG W170 1435095-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1435095.1.00

Spruch

W170 1435095-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.04.2013, Zl. 13 02.410-BAT, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Moslems angehört - stellte am 24.2.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Antragstellung wurde vom Beschwerdeführer ein syrischer Reisepass sowie je ein nationaler und internationaler syrischer Führerschein, alle Dokumente lautend auf den Beschwerdeführer, vorgelegt.

Am 25.2.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Syrien im Herbst 2012 ("vor ca. 6 Monaten") verlassen zu haben, da dieser als er nach seinem Studium in der Ukraine nach Syrien zurückgekehrt war, einen Einberufungsbefehl des Militärs bekommen habe; dies habe er auf Grund des Kriegszustandes in Syrien nicht gewollt. Auch habe der Beschwerdeführer - dieser sei Computeringenieur - gemeinsam mit drei Freunden "Kriegsbilder" ins Internet gestellt. Deshalb habe die syrische Polizei den Beschwerdeführer verhaften wollen. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte dieser umgebracht zu werden.

Am 28.2.2013 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthalts-berechtigungskarte zugelassen.

Am 12.4.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

In dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Mitgliedschaft im (österreichischen) Verein "Haus der Kurden" sowie die Kopie eines Diploms über den Studienabschnitt "Computerengineering" vor.

Zur Mitgliedschaft im Verein "Haus der Kurden" gab der Beschwerdeführer an, von diesem Verein über einen Freund, den er aus der Ukraine kenne, erfahren zu haben; er habe dort angerufen, beim Newrozfest mitgeholfen und sei dann dem Verein beigetreten.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, von 2007 bis August oder September 2011 in der Ukraine studiert zu haben. Nach seiner Rückkehr aus der Ukraine habe der Beschwerdeführer wieder Kontakt zu einem Freund aufgenommen, der Kontakt zum kurdischen Nationalrat gehabt habe. Er habe dann mit diesen Personen Demonstrationen organisiert und Bilder am Computer hergestellt bzw. ins Internet hochgeladen. Eines Tages seien vier bewaffnete, kurdisch sprechende Personen gekommen und hätten die Computer kaputt gemacht und den Freund des Beschwerdeführers mitgenommen. Später habe man diesen dann tot aufgefunden. Dann sei der Beschwerdeführer ausgereist.

Er werde aber auch wegen des Militärdienstes gesucht, den er nicht ableisten wolle.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 24.4.2013, erlassen am 29.4.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Nach einer Darstellung des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, dieser ein syrischer Kurde sei und keine glaubhaften Gründe ins Treffen geführt habe, wonach der Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung zu befürchten habe. Es läge jedoch ein Abschiebungshindernis fußend auf der momentan instabilen Sicherheitslage in Syrien vor (alle Feststellungen: Bescheid S. 8).

Zu Syrien wurde unter anderem festgestellt, dass alle männlichen Staatsbürger Syriens dem verpflichtenden Wehrdienst ab dem Alter von 18 Jahren bis zum Alter von 40 Jahren unterliegen würden (Bescheid S. 18). Im Jänner 2013 habe das syrische Verteidigungsministerium begonnen zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen, Wehrpflichtige könnten auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden (beide Feststellungen: Bescheid S. 19 f). Die Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen sei in Syrien nicht möglich und er gebe keine Möglichkeit des Ersatzdienstes, die Strafen für Wehrdienstverweigerung lägen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Neben der Angst vor den Sicherheitskräften sei die Angst vor Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen, viele würden desertieren, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverletzungen geworden seien (Bescheid S. 20). Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen werden (Bescheid S. 21).

Nach einer die Feststellungen begründenden Beweiswürdigung, die hinsichtlich der Feststellungen betreffend der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates vor allem auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und Einvernahme abstellte und hinsichtlich der "Behauptung" zum Militärdienst einberufen worden zu sein, auf Widersprüche innerhalb der Einvernahme abstellte, wurde im rechtlichen Teil der Bescheidbegründung ausgeführt, dass es glaubhaft sei, dass einer der Freunde des Beschwerdeführers während eines Zusammentreffens entführt und getötet worden sei, da der Beschwerdeführer aber nicht wisse, wem diese Tat zuzurechnen sei, könne nicht von einer "GFK-relevanten" Verfolgung ausgegangen werden. Da auch die Polizei zum Tatort gekommen sei, sei auszuschließen, dass die Behörden an einer Aufklärung nicht interessiert gewesen seien. Nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer wegen eines nicht beachteten Einberufungsbefehls gesucht worden sei, die schlechte allgemeine Lage in Syrien sei nicht asylrelevant.

Allerdings gehe das Bundesasylamt auf Grund dieser Lage von einem Abschiebungshindernis aus.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.4.2013, Az. 13 02.410-BAT, wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 10.5.2013 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge diesen Spruchpunkt beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den gegenständlichen Spruchpunkt beheben und zur Verfahrensergänzung an die "Behörde erster Instanz" zurückverweisen und eine mündliche "Berufungsverhandlung" anberaumen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche Spruchpunkt infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten werde. Das dem Bescheid zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren sei nicht geeignet, die Entscheidung in sachlich nachvollziehbarer Weise zu stützen.

Das Bundesasylamt habe insbesondere nicht der aus § 18 AsylG 2005 erfließenden Ermittlungspflicht entsprochen, hätte es insbesondere den Beschwerdeführer zum Militärdienst befragt, hätte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Vater dessen Einberufung vorerst mit Bestechungsgeldern "ruhig stellen" habe können und von der Einberufungsstelle, die der Vater gekannt habe, gewarnt worden sei. Die Drohungen seitens des Mukhabarat seien auf Grund der Aktivitäten des Beschwerdeführers "für die Demonstrationen" erfolgt. Daher sei der Sachverhalt mangelhaft ermittelt.

Auch habe der Beschwerdeführer glaubhaft und umfassend geschildert, dass er zum Militärdienst einberufen worden sei, er bemühe sich eine schriftliche Einberufung zum Militärdienst zu bekommen. Durch seine Weigerung würde man dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen und sei auch eine "bloße" Gefängnisstrafe dann relevant, wenn diese dem Zwang zur Teilnahme an einer völkerrechtswidrigen Militäraktion dienen würde.

Auch sei der Beschwerdeführer durch kurdische Gruppen verfolgt worden, den entsprechenden Überfall habe das Bundesasylamt als glaubhaft gewertet. Dem Beschwerdeführer sei gegen diese private Verfolgung die Inanspruchnahme von staatlichen Schutz nicht zumutbar, da der syrische Staat offensichtlich keinen effektiven Schutz gewähren könne, wie sich aus den Länderberichten ergebe.

Nach Vorlage der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer einen Vereinsregisterauszug mit Stichtag vom 22.2.2014 in Vorlage, nach dem der Beschwerdeführer seit 29.11.2013 der Obmann des Vereins "Haus der Kurden in Wien" sei.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die im gegenständlichen Bescheid genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei sowie die Verfahrensgang dargestellten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages angefochten wurde, wobei vorgebracht wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei und man ihm daher den Status des Asylberechtigten hätte zuerkennen müssen; bei der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes im Sinne des § 27 VwGVG ist allerdings zu bedenken, dass die Beschwerde noch als Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht wurde und daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu behandeln gewesen wäre. Daher werden sich zwar die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken, jedoch auch hinsichtlich der Behauptung, dass der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre, zu beziehen haben.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers, ein syrischer Staatsangehöriger, der in Österreich unbescholten ist, steht fest. Der Beschwerdeführer hat das achtzehnte aber nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet, in Syrien seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und befürchtet objektiv nachvollziehbar, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zur Ableistung des Wehrdienstes herangezogen werden würde bzw. wegen seiner Ausreise und der damit verbundenen Unmöglichkeit, ihn einzuziehen bestraft werden würde. Dem Beschwerdeführer drohen zumindest eine langjährige Haftstrafe und die erzwungene Ableistung seines Wehrdienstes.

Diese Befürchtungen würden sich am wahrscheinlichsten im Rahmen der Rückkehrformalitäten realisieren.

Die Sicherheitskräfte in Syrien begehen im Rahmen der Aufstandsbekämpfung massive Menschenrechtsverletzungen und werden auch Wehrpflichtige zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt.

Es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.

Das Bundesasylamt hat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid bereits im Wesentlichen die obigen Feststellungen getroffen, es wird auf die im Verfahrensgang ausdrücklich genannten Stellen im Bescheid verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Identitätsdokument, von diesen ist auch das Bundesasylamt ausgegangen.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer schon alleine auf Grund seines Alters, seiner Staatsangehörigkeit und seines Geschlechts im Falle der Rückkehr nach Syrien die Ableistung des Wehrdienstes droht, ergibt sich aus den Feststellungen zu Syrien, von denen das Bundesasylamt ausgegangen.

Die Feststellung, dass mit der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion zumindest eine Gefängnisstrafe verbunden ist, ergibt sich aus den Feststellungen zu Syrien, von denen das Bundesasylamt ausgegangen.

Dass sich diese Befürchtungen am wahrscheinlichsten im Rahmen der Rückkehrformalitäten realisieren würden, ergibt sich aus den ergibt sich aus den Feststellungen zu Syrien, von denen das Bundesasylamt ausgegangen. Insbesondere im Rahmen der Rückübernahmeformalitäten werden die betroffenen Personen intensiven Überprüfungen ausgesetzt. Diese Feststellungen finden sich nur andeutungsweise im Bescheid des Bundesasylamtes, sind diesem jedoch hinreichend bekannt, da sich diese Feststellungen auf die vom Bundesasylamt auch verwendeten Quellen stützen und es sich um eine (für das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht) notorische Tatsache handelt.

Ebenso ergeben sich die Feststellungen zu den von den Sicherheitskräften in Syrien im Rahmen der Aufstandsbekämpfung begangenen massiven Menschenrechtsverletzungen und zum Einsatz von Wehrpflichtigen zur Aufstandsbekämpfung aus den Feststellungen zu Syrien, von denen das Bundesasylamt ausgegangen ist.

Dass keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vorliegen, ergibt sich aus der Aktenlage und entspricht den Feststellungen des Bundesamtes; auch ein am 6.5.2014 beigeschaffter Strafregisterauszug lieferte keinen Hinweis auf das Vorliegen solcher Gründe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG)war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 29.4.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 10.5.2013 eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

In der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt aktuell weiters ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies war auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2004/83/EG (die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes noch anzuwenden war) ausdrücklich festgehalten (siehe zum nunmehrigen Zeitpunkt die gleichlautende Bestimmung des Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU).

Dies ist im vorliegenden Fall gegeben; der Beschwerdeführer müsste im Falle seiner Rückkehr seinen Wehrdienst ableisten bzw. würde für die Weigerung diesen abzuleisten, bestraft werden. Wehrpflichtigealso potentiell auch der Beschwerdeführer - werden in Syrien zur Aufstandsbekämpfung, die mit erheblichen Menschenrechtsverletzungen verbunden ist, eingesetzt, sodass schon alleine eine dem Beschwerdeführer wegen der Weigerung der Ableistung des Wehrdienstes drohende Gefängnisstrafe nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine asylrelevante Verfolgung darstellt.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da das Bundesasylamt die wesentlichen Ermittlungen getätigt und auf diese Ermittlungen aufbauend die wesentlichen Feststellungen getroffen (und lediglich die Rechtsfrage falsch gelöst) hat, diese Ermittlungen - soweit entscheidungsrelevant - nach aktuell sind und nichts herausgekommen ist, dass eine Änderung des Sachverhalts nahelegt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und diesem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstand.

Allerdings ist anzumerken, dass das Bundesasylamt sich nicht hinreichend damit beschäftigt hat, ob dem Beschwerdeführer im Lichte der Länderfeststellungen gegen die glaubhafte Verfolgung durch eine kurdische Gruppe - die offensichtlich ein politisches Motiv hat - wirklich staatlicher Schutz zukommt oder der Staat - etwa weil es sich möglicherweise um Verbündete des Staates handelt - kein Interesse hätte, die Täter zu verfolgen. Auch die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, der schon vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, Mitglied des (notorisch regimekritischen) Vereins "Haus der Kurden" zu sein, hat das Bundesasylamt nicht veranlasst, hier die gemäß § 18 AsylG 2005 nötigen Ermittlungen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen oder diesen auch nur hiezu zu befragen. Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind aber auf Grund der gegebenen Verfolgung wegen der Weigerung den Militärdienst abzuleisten nicht entscheidungsrelevant.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben unter Hinweis auf Literatur und Judikatur des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass bei gegebener Faktenlage (die im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesamtes übereinstimmt) der Status eines Asylberechtigten zu gewähren ist; es ist auf Grund der gegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung offen und daher die Revision nicht zulässig.

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