BVwG W146 1437225-1

W146 1437225-1Tribunal administratif fédéral28 mai 2014

Regest

Blutrache, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz,<br/>Übergangsbestimmungen

Texte intégral

BVwG W146 1437225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W146.1437225.1.00

Spruch

W146 1437225-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zl. 13 07.024 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 29.05.2013 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Landespolizeidirektion Wien (Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am 29.05.2013, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder am 10.04.2013 im Zuge einer Rauferei einen Mann namens XXXX mit dem Messer verletzt habe und dieser am darauffolgenden Tag an den Verletzungen verstorben sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei zwei Tage nach dem Vorfall von der Polizei mitgenommen worden und befinde sich seither in Haft. Der Beschwerdeführer habe nun Angst, dass sich die Familie des XXXX für den Tod an ihm rächen werde, da es in Tschetschenien die Blutrache gebe. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass die Verwandtschaft des XXXX in der Nacht nach der Rauferei zu seiner Familie gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt jedoch im Haus eines Bekannten befunden, da ihm sein Bruder bereits zuvor von den Vorkommnissen berichtet und ihn aufgefordert habe, das Wohnhaus zu verlassen. Auch sein Schwager habe ihn dann angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause zurückkehren. Am 11.04.2013 sei der Beschwerdeführer dann von seinem Schwager abgeholt und zu seiner Tante nach XXXX gebracht worden, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Dass der Beschwerdeführer umgebracht werden solle, vermute er lediglich, da es bei ihm zu Hause so üblich sei.

Am 08.07.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Bezugspunkten zu Österreich befragt, führte er aus, eine Tante zu haben, die mit Ihren Kindern in Wien lebe. Ein Schulfreund des Beschwerdeführers sei gemeinsam mit ihm nach Österreich gekommen. Darüber hinaus gebe es noch zwei bis drei andere Personen aus seinem Dorf in Österreich, mit denen er in Kontakt stehe. Der Beschwerdeführer legte im Laufe seiner Einvernahme einen Beschluss über die Inhaftierung seines Bruders vom 12.04.2013 vor. Nachgefragt, wie er an dieses Schreiben gekommen sei, führte er aus, es über Verwandte besorgt zu haben. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Kontakt zu seinen Schwestern, seiner Mutter und zu Bekannten im Heimatland. Die Frage, ob in seiner Heimat die Polizei nach ihm suche, verneinte der Beschwerdeführer. Zu seinen Lebensumständen vor seiner Ausreise befragt, führte er aus, in XXXX geboren zu sein, elf Klassen Schule besucht und seit 2011 als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Dazu aufgefordert, seine Flucht- und Asylgründe ausführlich und konkret zu schildern, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nicht in Russland bleiben zu können, da es dort keine Sicherheit für ihn gebe. In Österreich habe er Verwandte und glaube er nicht, hier umgebracht zu werden. Sein Bruder habe im Zuge einer Rauferei einen Dorfbewohner aus ihrem Dorf umgebracht. Nachdem es den Angehörigen der Familie des Getöteten nicht möglich sei, seinen Bruder aufgrund seiner Haftstrafe zu erreichen, sei der Beschwerdeführer nach den Gesetzen der Blutrache nächster Angehöriger, der umgebracht werden sollte. Der Beschwerdeführer habe deshalb, nachdem ihn sein Bruder am 10.04.2013 von dem Vorfall informiert hatte, sofort sein Wohnhaus verlassen. Die Frage, ob er jemals konkret bedroht oder verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Auch habe er niemals Schwierigkeiten mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt. Gefragt, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien erwarten würde, führte der Beschwerdeführer aus, von den Brüdern des Verstorbenen umgebracht zu werden. Sie würden ihn in Russland überall, somit auch bei sämtlichen Verwandten, die er in der Russischen Föderation habe, finden. Die Polizei wisse von dem Vorfall, jedoch könne er sich nicht an die Polizei wenden, da ihn diese nicht beschützen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2013, Zl. 13 07.024 - BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft sei und darüber hinaus keine Asylrelevanz habe.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 13.08.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer äußerst ausführlich in freier Erzählung und auf Nachfrage zu seinen Asylgründen Stellung genommen und sich damit einverstanden erklärt habe, dass sein Vorbringen durch Erhebungen in seinem Heimatland überprüft werde. Wenn die Behörde davon ausgehe, dass seine Angaben, wonach die Ältesten entschieden hätten, dass sein Bruder der Polizei übergeben werde, damit es keine weiteren Morde gebe, darauf deute, dass die Ältesten mit der Familie des Getöteten durch Kontaktaufnahme insofern zu einer Konfliktlösung gekommen seien, dass sich sein Bruder der Polizei stellen müsse, um eine Blutrache zu verhindern, handle es sich dabei um bloße Annahmen, ohne den Beschwerdeführer dazu konkret befragt zu haben. Hätte sich sein Bruder nicht selbst der Polizei gestellt, würde er von der Familie des Getöteten umgebracht werden und müsste dann der Beschwerdeführer jemanden aus deren Familie umbringen. Auch bei den Ausführungen, wonach sich sein Bruder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht freiwillig der Polizei gestellt hätte, wenn dies an der Blutrache gegenüber der Familie nichts geändert hätte, handle es sich um bloße Annahmen der Behörde. Blutrache sei überall in Russland verbreitet und man könne Russland bzw Tschetschenien nicht mit Österreich vergleichen, sei das Land doch hoch korrupt und die Sicherheitslage nach wie vor prekär. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, zumal die Familie des Getöteten ihn überall in Russland finden könne und er des Weiteren in einem anderen Teil nicht auf die Unterstützung seiner Familie zugreifen könne. Die Länderinformationen würden keine Länderberichte über die Blutrache in Russland enthalten und sei die Blutrache im gegenständlichen Bescheid kaum gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer zitierte einige Berichte, woraus sich ergebe, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Sollte seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil ihm im Falle der Abschiebung nach Russland aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK drohe und eine Rückführung für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe. Er beantrage die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und weiters die Beistellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts.

Im Schreiben der LPD Steiermark vom 21.12.2013 wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund Ladendiebstahls angezeigt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen. Er reiste am 28.05.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Festgestellt wird, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Mutter, die Schwestern sowie mehrere Bekannte des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatland und steht der Beschwerdeführer mit diesen in Kontakt.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt.

Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat im Bundesgebiet eine Tante, die mit ihren Kindern in Wien wohnt. Darüber hinaus hat er Kontakt zu einem Schulfreund und zwei bis drei weiteren Personen aus seinem Dorf, die ebenfalls in Österreich aufhältig sind. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von keiner in Österreich lebenden Person abhängig ist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache kaum spricht, nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation ist und niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich hatte.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.

Zur Situation in der Russischen Föderation wird festgestellt:

"Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt. (BBC News:

Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 14.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011)

Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter XXXX ernannt. (RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 3.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation:

Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)

Anfang Oktober 2012 entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege durchgeführt. (RFE/RL: Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, 9.10.2012,

http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html, Zugriff 3.12.2012)

Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt. (Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen. (Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 3.12.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 3.12.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge. (Caucasian Knot:

In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012,

http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden. (Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der [deutschen] Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften.

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.

Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa ein Zugticket.

Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden.

Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Elena Vilenskaya und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss.

Svetlana Gannuschkina (Memorial) geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Erwachsene müssen Inlandspässe bei Reisen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten mitführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien. (Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons - IDPs)

Betreffend die Anzahl der IDPs in Russland gibt es keine verlässlichen Zahlen, nicht zuletzt deshalb, weil die Definition von "Zwangsmigranten" der russischen Regierung von der Definition von "IDP" der Vereinten Nationen abweicht. Die russische Definition ist insofern restriktiver, als Personen, die innerhalb eines Föderationssubjektes vertrieben wurden, nicht als "Zwangsmigranten" gelten. Nach Angaben des Föderalen Migrationsdienstes FMS im Oktober 2011 hatten damals im Föderationskreis Nordkaukasus 19.136 Personen den offiziellen Status des "Zwangsmigranten", 5.633 Personen davon aus Tschetschenien. Im selben Monat gaben Internationale Organisationen an, dass es mindestens 52.748 IDPs im ganzen Nordkaukasus gibt. UNHCR gab an, dass es unter anderem 16.634 IDPs in Inguschetien gibt, 33.209 in Tschetschenien und 2.905 in Dagestan.

Nach Regierungsangaben kehrten zwischen 2001 und 2009 323.000 Personen nach Tschetschenien zurück. Gemäß FMS sind alle IDPs, die nach Tschetschenien zurückkehren wollten, bis April 2009 freiwillig zurückgekehrt. Einige davon kehrten in ihre alten Häuser zurück, andere erhielten Wohnraumunterstützung, zogen zu Verwandten oder in vorübergehende Unterkünfte. Die Rückkehr von IDPs war durch Bemühungen der föderalen und tschetschenischen Behörden möglich. Die tschetschenischen Behörden stellten einigen zurückgekehrten IDPs Unterstützung für Wohnraum zur Verfügung. Viele IDPs, die ihr Eigentum verloren haben, profitierten von Kompensationsprogrammen. Rund 75.000 Familien (124.745 Personen), die sich wieder in Tschetschenien ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß dem Erlass Nr. 404 für zerstörtes Eigentum; rund 38.000 Familien, die sich außerhalb der Republik ansiedelten, erhielten Kompensation gemäß Erlass 510.

Arbeitslosigkeit ist unter den IDPs weiterhin eine ernsthafte Herausforderung. Mehr als 60% der körperlich gesunden IDPs in Inguschetien und Tschetschenien haben keine Arbeit. Als Ergebnis dessen sind die meisten IDPs von staatlichen Pensionen, Sozialbeihilfen und Hilfe von Verwandten abhängig. Die staatliche Wohnraumunterstützung führte nicht für alle IDPs zu dauerhaften Lösungen. Der Fokus der Regierung auf die Rückkehr von IDPs schränkt deren Recht auf freie und freiwillige Wahl der Niederlassung ein. Zudem verhalfen die Kompensationspläne für zerstörtes Eigentum den IDPs nicht immer dazu, geeigneten Wohnraum zu beschaffen.

Die Kombination aus ineffektiven Kompensationszahlungen, unpassenden staatlichen Wohnraumunterstützungen und weit verbreiteter Arbeitslosigkeit führt dazu, dass viele IDPs weiterhin unter unzulänglichen Wohnverhältnissen leben.

2011 stieg die Zahl der IDPs, die aus Unterkünften delogiert wurden. Die meisten IDPs, die 2010 in Herbergen lebten, hatten keine Eigentums- oder Mietverträge, ebenso wenig eine Registrierung. Daher waren sie dem Risiko ausgesetzt, ungesetzlich delogiert zu werden, ohne dies rechtlich bekämpfen zu können. Die Regierung beachtete bei den Delogierungen einige verfahrenstechnische Normen, andere aber nicht. Nicht alle IDPs hatten alternative Unterbringungsmöglichkeiten oder die Mittel, solche zu mieten.

Mehrere NRO im Nordkaukasus, wie etwa Vesta oder Memorial, bieten IDPs, zurückgekehrten IDPs und Flüchtlingen rechtliche Beratung an. Die meisten Beratungen beziehen sich auf Sozialbeihilfen, Wohnraum, sowie auf Dokumente und Registrierung. Für Gerichtsfälle oder Verwaltungsverfahren wird ebenfalls Unterstützung angeboten.

Bis Ende 2011 haben die Vereinten Nationen den Nordkaukasus gänzlich verlassen und werden keine Projekte mehr für IDPs initiieren. Der Danish Refugee Council wird somit die einzige auf Zwangsvertreibungen spezialisierte internationale Körperschaft mit einem Büro in der Region sein. Die Organisation koordiniert im kleinen Rahmen Wohnraum, rechtliche Beratung und einkommensfördernde Projekte. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

UNHCR schloss sein Büro in Wladikawkas Mitte 2011, und beendete damit die direkte Hilfe für IDPs, darunter Unterbringungs- und Schutztätigkeiten im Nordkaukasus. Die Programme des UNHCR wurden an staatliche und NRO Partner übergeben. (UNHCR: UNHCR Global Report 2011 - Russian Federation, 1.6.2012)

Nach Angaben des UNHCR vom September 2011 leben 16.619 tschetschenische IDPs des zweiten Tschetschenienkonflikts weiterhin in Inguschetien, weitere 2.564 in Dagestan. Seit Mitte Jänner 2011 berichtete Memorial regelmäßig über Ausweisungen von Bewohnern Tschetscheniens aufgrund von Baumaßnahmen in der Stadt Argun. Hierdurch wurden IDPs aus vorübergehenden Unterbringungszentren vertrieben. Die Behörden stellten diesen Personen keine neuen Unterkünfte oder finanzielle Unterstützung zur Verfügung. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die tschetschenischen Behörden vertrieben 2011 mehr als 100 Familien, die während des Krieges in Grosny Zuflucht gesucht hatten, aus ihren Behelfsunterkünften. Viele von ihnen wurden erst zwei Tage vorher über die Zwangsräumung informiert und erhielten keine Ersatzunterkünfte. Einige der Opfer sollen von bewaffneten Männern gezwungen worden sein, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie ihre Unterkünfte freiwillig verlassen hätten. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Ethnische Tschetschenen und Angehöriger anderer nordkaukasischer Nationalitäten können der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Sk-Strategy (Center for strategic studies and development of civil society in the North Caucasus) gab im Juni 2011 an, dass es unter Tschetschenen verbreitet ist, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen, die Mehrheit tut dies aus wirtschaftlichen Gründen. Jene, die es sich leisten können, würden sich in Moskau oder St. Petersburg niederlassen, aber der durchschnittliche Tschetschene könne sich dies aufgrund der dortigen hohen Lebenshaltungskosten nicht leisten. Die meisten durchschnittlichen Tschetschenen ließen sich typischerweise in Städten mit weniger Einwohnern nieder und bevorzugten hier Hafenstädte, wie Murmansk, Arkhangelsk und Städte in der Region Leningrad. In kleineren Städten gibt es weniger Wettbewerb um Arbeitsplätze und tschetschenische Migranten fänden daher leichter Arbeit. Hafenstädte haben öfter eine heterogene Bevölkerung, das heißt, eine Migrantengemeinde. Von einem solchen kosmopolitischen Klima können tschetschenische Migranten profitieren.

Eine westliche Botschaft gab an, dass es in Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Städten in ganz Russland eine große tschetschenische Bevölkerung gibt.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Assosiation) gab an, dass sein Verein in 60 Regionen in Russland Zweigstellen hat. Jede Zweigstelle erfasst 10.000 bis 20.000 Tschetschenen. Die meisten tschetschenischen Einwohner gibt es in Moskau und St. Petersburg, und in vielen der diese beiden Städte umgebenden Regionen. Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrakhan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel auf Märkten und in Cafes.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich".

Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden.

Einem Vertreter einer NRO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt.

Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit.

Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte dieser die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. Abdullah Istamulov (SK-Strategy) schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

Alexander Verkhovsky von SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien: Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß Alexander Verkhovsky daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130).

Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen.

Einer Internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die Internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt.

Laut Igor Kalyapin (Committee Against Torture) ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner.

Mehrere Quellen (Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Abazovich Bekaev - ein tschetschenischer Rechtsanwalt in Moskau, zwei westliche Botschaften, Alexander Verkhovsky) gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten.

Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen (Svetlana Gannuschkina - Memorial, Khamzat Gerikhanov, Mohammed-Aref Bekaev, eine westliche Botschaft, ethnische Tschetschenen) vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen.

Nur sehr wenige Tschetschenen finden mehreren Quellen (Abdullah Istamulov, Mohammed-Aref Bekaev, Khamzat Gerikhanov, eine westliche Botschaft) zufolge außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei. (Danish Immigration Service:Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation:

Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen leben allein in Moskau). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.

Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen. (Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). (Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen. (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Laut NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.

Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Für vor Ort arbeitende Medien und Journalisten, die über Vorkommnisse vor Ort berichten wollen, ist die Arbeit in Tschetschenien eine große Herausforderung.

Reporter ohne Grenzen setzten Ramsan Kadyrow auf ihre Liste der "Feinde der Pressefreiheit". Nach einem Erkundungsbesuch 2011 berichtete die Organisation, dass Selbstzensur bei den traumatisierten und eingeschüchterten Medien verbreitet sei und durch ein Klima völliger Straffreiheit verstärkt wird.

Fernsehen ist die verbreitetste Nachrichtenquelle, fast jeder Haushalt hat einen Fernseher. Russische Sender sind weitgehend verfügbar. Der Sender Grozny TV strahlt unter dem Schirm der ChGTRK (Chechen Republic State TV and Radio Broadcasting Company) aus, die von den tschetschenischen Behörden betrieben wird. Printmedien sind eher klein und die Verteilung ungleichmäßig.

Separatistische und dschihadistische Webseiten verbreiten eine unterschiedliche Sichtweise von Vorkommnissen. Dazu gehört Chechenpress, die von der international nicht anerkannten Exilregierung betrieben wird.

Kadyrow betreibt einen Blog über die Plattform des russischen LiveJournal. Lokale Blogger vermeiden es, die lokale Verwaltung zu kritisieren. Mehr als 200.000 Tschetschenen verwenden russische Social Media wie Odnoklassniki oder Vkontakte. (BBC News: Chechnya profile - Media, Stand 7.11.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190472, Zugriff 3.12.2012)

Im September 2012 wurden in der Folge der Veröffentlichung des Videos "Die Unschuld der Muslime" alle Internetanbieter in Tschetschenien angewiesen, den Zugriff auf YouTube zu sperren. (Caucasian Knot: In Chechnya, all Internet service providers block access to "YouTube", 27.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22369/, Zugriff 3.12.2012 / RFE/RL: Internet Providers In Chechnya Instructed To Block YouTube Over Anti-Islam Film, 24.9.2012, http://www.rferl.org/content/internet-providers-in-chechnya-instructed-to-block-youtube-anti-islam-film/24718583.html, Zugriff 3.12.2012)

Unterstützung der Rebellen / Kollektivbestrafung

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. (The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt. (Landinfo: Tsjetsjenia:

Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012,

http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen. (The Jamestown Foundation:

North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Haftbedingungen

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten für Binnenflüchtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missstände. Tschetschenische Sicherheitskräfte unterhalten Berichten zufolge Geheimgefängnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie über detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verfüge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des föderalen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren Büroräumen in Grosny foltern.

Seit 2004 wird dem IKRK von den Behörden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

Rechtsschutz

Justiz

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Der EGMR hat die Russische Föderation wiederholt in Verletzung der Artikel 2 und/oder Artikel 3 der EMRK gesehen. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungesetzliche Tötungen, Verschwinden lassen, Folter und Misshandlungen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen. Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012 / Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Tschetschenien hat nach wie vor Probleme, politischen Pluralismus, die Rechtsstaatlichkeit oder Frauenrechte zu gewährleisten. (International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug. (BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:

Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrer und Zwangsumgesiedelten in Grosny. (BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Sicherheitsbehörden

In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen "Säuberungsaktionen" durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz betreibt im Nordkaukasus weiterhin Wissensvermittlung über Humanitäres Völkerrecht und andere rechtliche Instrumente und Standards für Behörden, Sicherheitskräfte, Organisationen der Zivilgesellschaft, Professoren, Studenten und Medien. 2011 wurden in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien 15 Informationsveranstaltungen für über 400 Angestellte des Innenministeriums abgehalten. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)

Polizeigewalt / Folter

Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Sicherheitskräfte entführten oder verhafteten Personen oft für einige Tage ohne sofortige Erklärung oder Anklage.

Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entführungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Behörden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entführungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, möglicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten häufig Personen für Lösegeld.

Menschenrechtsgruppen kreideten an, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Korruption

Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Problematisch ist Korruption auch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum. Man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus. (CACI-Analyst: The role of public relations in the economic development of the North Caucasus, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 4.12.2012)

In Zusammenhang mit dem Wiederaufbau in Tschetschenien war die Finanzierung nicht transparent, Arbeiter wurden oft nicht bezahlt und es gab zahlreiche Korruptionsvorwürfe. (International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)

Nichtregierungsorganisationen

Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin aufgrund ihrer Arbeit ins Visier genommen. Zunehmender Druck und Einschüchterung minimieren zusammen mit der fehlenden unabhängigen Presse die Kontrolle der Menschenrechte und Berichterstattung. Druck und Einschüchterung gehen sogar von hochrangigen Regierungsbeamten aus. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow bezeichnete beispielsweise die NRO Memorial als "Feinde des Staates, des Volkes und des Gesetzes". Leider scheint der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nukhazhiev, ähnliche Ansichten zu teilen. Er tat während seines Treffens mit Vertretern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates im September 2011 wenig, um seine Abneigung gegenüber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen zu verheimlichen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Menschenrechtsverteidiger in Russland sind gefährdet, Schikanen und gewalttätigen Angriffen ausgesetzt zu sein, insbesondere jene, die im Nordkaukasus arbeiten. Die Straffreiheit für die Morde an drei Aktivisten 2009 (Estemirova, Saidulaeva und Dzhabrailov) haben abschreckende Wirkung auf tschetschenische Aktivisten. In mindestens zwei Fällen 2011 waren Aktivisten schweren Schikanen durch Behörden ausgesetzt. Aus Angst vor Strafe wurden keine offiziellen Beschwerden eingereicht. (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Das Verschwinden und die Morde an mehreren Mitgliedern von Menschenrechts- und anderen wohltätigen Organisationen 2009 hatte abschreckende Wirkung auf die Aktivitäten von Menschenrechtsorganisationen im gesamten Nordkaukasus. Unter Führung der NRO "Komitee gegen Folter" unterzeichneten mehrere führende russische NRO ein Memorandum, mit dem man gemeinsame mobile Gruppen einrichtete, die abwechselnd in Tschetschenien arbeiten. Die Gruppen unternehmen unabhängige Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen und stellen Opfern rechtliche Hilfe zur Verfügung. Insgesamt sind Menschenrechtsaktivisten im Nordkaukasus weiterhin Einschüchterungen und Druck ausgesetzt, einige haben glaubhafte Gründe zu glauben, dass ihr Leben in Gefahr sein könnte, wenn sie weiterhin in bestimmten Gebieten arbeiten. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane

Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Tschetschenische Behörden und auch einige Tschetschenen selbst verstehen nicht, was eine "Nichtregierungsorganisation" ist. Präsident Kadyrow schlug Oleg Orlow von Memorial laut dessen eigenen Aussagen eine Änderung der Arbeitsmethoden der NRO vor: Anstatt die Fälle öffentlich zu machen, solle sie sich persönlich an Kadyrow wenden, der dann die Probleme lösen könnte.

Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivitäten von der tschetschenischen Verwaltung unterstützt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabhängige" NRO, die sich nicht von Regierungsbehörden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO können Präsident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisieren, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken äußerten, gelegentlich sogar mutmaßliche Vergehen von und Bedenken über tschetschenische Sicherheitskräfte. "Unabhängige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begründete Vorwürfe gegen tschetschenische Sicherheitskräfte, die Verwaltung und den Präsidenten selbst. Für unabhängige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gefährlich zu arbeiten.

Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen: "Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women¿s Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "Information-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition". (Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)

Dem Danish Refugee Council gibt es in Tschetschenien neben dem DRC selbst unter anderem folgende lokale und internationale Nichtregierungsorganisationen:

Women's Dignity: Die NRO führt Kurse über Menschen- und Frauenrechte in städtischen und ländlichen Schulen durch, zu Frauenrechten im Frauenzentrum, sowie zu Hygiene, Frauenhygiene und Sexualkunde für Mädchen. Des Weiteren führt die NRO Berufsbildungskurse (Nähen, Computer) durch, sowie Schulungen über Frauenrechte für im Gesundheitswesen tätige, Lehrer und Journalisten. Die NRO bietet im Bereich Rechtshilfe Frauen Beratung an, rechtlichen Beistand bei Gericht, und hilft bei der Vorbereitung von Anträgen an Justizbehörden. Frauen wird Beratung durch einen Gynäkologen angeboten, und die NRO betreibt Tuberkulose-Prävention.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) kümmert sich um Opfer von Katastrophen und treibt Gas- und Wasserversorgung im ländlichen Tschetschenien voran. Zudem ist das IKRK im Bereich Arbeit/Einkommen für Familien vermisster Personen, von der fortdauernden schlechten Lage betroffene Familien, wirtschaftlich Schutzbedürftige, Frauen, Familien Verhafteter, orthopädische Patienten und Minenopfer tätig. Psychosoziale Unterstützung wird den Familien Vermisster bzw. für besonders schutzbedürftige Familien angeboten. Weiters führt das IKRK Schulungen für Krankenschwestern, Krankenhausangestellte und das Gesundheitsministerium durch.

International Medical Corps (IMC) stellt IDPs in Tschetschenien unter anderem über Mikroprojekte Unterstützung für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Im Bereich "Medizinisches" bietet IMC primäre medizinische Versorgung (in Vedeno und Nozhai-Yurt), Fortpflanzungsmedizin, Tuberkulose-Prävention und Schulungen für das Gesundheitsministerium. Zudem führt IMC psycho-soziale Beratungen durch. IMC unterstützt die Tuberkulose-Prävention des Gesundheitsministeriums und schult im Gesundheitswesen Tätige.

Ärzte ohne Grenzen bietet Behandlung von Tuberkulose über das Nationale Tuberkulose-Programm des Gesundheitsministeriums und Laborunterstützung. Zudem behandelt die NRO HIV-TB Koinfektionen und führt Infektionskontrollen durch, sowie Schulungen. Die ersten Medikamente-resistenten Patienten sollen ihre Behandlung im ersten Quartal 2012 durchgeführt haben. Weiters bietet die NRO psycho-soziale Unterstützung durch Beratung für die lokale Bevölkerung und IDPs in Grosny und im südlichen Tschetschenien.

Die NRO Nizam bietet Rechtsberatung für ehemalige IDPs, Rückkehrer, Staatenlose und Asylwerber und bemüht sich, rechtliche Informationen zu verbreiten. Auch in Bezug auf Wohnrechte stellt die NRO Rechtshilfe zur Verfügung. Nizam arbeitet mit dem DRC zusammen und wird vom UNHCR unterstützt.

Der Danish Refugee Council selbst stellt ebenfalls Rechtsberatung zur Verfügung und zwar über mobile Rechtsberatungsstellen an IDPs/Rückkehrer und besonders Schutzbedürftige. Zudem werden Informationskampagnen über grundlegende sozio-ökonomische Rechte durchgeführte (wo und wie IDPs bei verschiedenen staatlichen Stellen anzusuchen haben).

Folgende lokale NRO werden vom DRC unterstützt: "Let¿s Save Generation" (Reintegration von IDP Kindern und Jugendlichen), "Reliance" (Verbesserung der Lebensqualität für durch Minen und Blindgänger behinderte Jugendliche durch Berufsbildungskurse), "Elif" (Rechtsberatung für IDPs und schutzbedürftige Haushalte für die Umsetzung ihrer sozio-ökonomischen Rechte).

Das International Rescue Committee (IRC) versucht in Zusammenarbeit mit der lokalen NRO "Uspokoenie Dushi-Sintem" und dem "Zentrum für psychosoziale und pädagogische Rehabilitation und Korrektur" in Grosny lokale Strukturen aufzubauen, die Gewalt gegen IDP- und Rückkehrer-Frauen und -Mädchen beendigen sollen. (Danish Refugee Council: WHO does WHAT, WHERE, and for WHOM in 2012, Stand März 2012)

Ombudsmann

Im Mai 2011 wurde Nurdi Nukhazhiev vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nukhazhiev wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt. (Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011, http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_contenttask=viewid=1326Itemid=206, Zugriff 18.6.2012)

Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht. (Council of Europe -

Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Offizielle Homepage des Ombudsmannes:

http://www.chechenombudsman.ru/ (Russisch; Zugriff 4.12.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt. (Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)

Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen. (Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012,

http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formellen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle. (IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die Arbeitslosenquote in Tschetschenien liegt bei 42%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundesdistrikten verzeichnet (RUB 13,275). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB. Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf RUB 6.000 bis 10.000 für eine Ein- bis Dreizimmerwohnung. (IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR). (BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR). (BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)

Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68. 200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen. (IOM - International Organisation for Migration:

Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure. (BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Das russische Gesundheitswesen besteht aus ärztlicher Grundversorgung, Sekundärversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr groß. Dem Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabhängig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realität inoffizielle Zahlungen für medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualität der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal. (Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 4.12.2012)

Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73) (Rosstat Tschetschenien/??????????????? ????? ??????????? ?????? ??????????????? ?????????? ?? ????????? ??????????: ???????? ?????????? ???????????????, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan. (SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).

2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte. (Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011,

http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 3.12.2012)

Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten. (Médecins Sans Frontières:

Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012, http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 3.12.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. (ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. (IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum, http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_contentview=articleid=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-1307024-3

XXXX

foederation-republik-tschetscheniencatid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de, Zugriff 4.12.2012)"

"Die Blutrache stellt in allen für die Analyse verwendeten Artikeln einen Teil des Adat dar. Das Gewohnheitsrecht sieht die Rache oder kollektive Bestrafung vor: Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder, wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, seiner Familie Rache nehmen. Die "beleidigte" Person gilt erst wieder als rehabilitiert, wenn die Vergeltung ausgeübt ist.

In einigen Republiken des Nordkaukasus, vor allem Tschetschenien und Inguschetien, besteht Blutrache auf die eine oder andere Art und Weise jedoch weiter und tritt vor allem seit den 1990er Jahren wieder vermehrt auf. Das Wiederaufleben des Adat begründet sich vor allem in der Korruption und Machtlosigkeit der Regierung, zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und Justiz.

Die Blutrache wurde von den Männern der involvierten Familie, in einigen besonderen Fällen sogar von den Männern des gesamten Clans ausgerufen. Die Fehde erstreckte sich über alle männlichen Verwandten des Täters. In der Praxis zählen hierzu sein Vater, seine Söhne und - hauptsächlich - seine Brüder. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen.

Gründe für das Ausrufen einer Blutfehde sind Unfalltod, tödliche Verletzung, Mord, Landnahme, ernsthafte Beleidigung, und ernsthafte Familienschande wie Brautentführung, unpassende Annährung an eine Frau oder unehrenhafter Bruch eines Heiratsversprechens. Nach dem Motto "Blut für Blut" wird der Täter oder ein männliches Mitglied seiner Sippe - ohne Zeiteinschränkung - ermordet.

Aktuelle Berichte zeigen, dass Blutrache im Nordkaukasus auch heute noch eine Rolle spielt und in der Gesellschaft verankert ist. Internationale Organisationen konstatieren, dass die Blutrache in den letzten beiden Jahrzehnten wieder mehr Bedeutung gewonnen hat.

Nach einer Dekade der Rechtlosigkeit sahen viele Tschetschenen die Blutrache als einzige Möglichkeit, Recht auszuüben. Die Tradition der Blutrache wurde jedoch zutiefst politisiert, beide Seiten des Konfliktes wollen getötete Verwandte und Kollegen rächen. Einige Organisationen gehen davon aus, dass die Blutrache und Feindschaften zwischen Familien von den Führungspersönlichkeiten der tschetschenischen Sicherheitskräfte gezielt für ihre eigenen Zwecke ausgenutzt werden. Die Tradition des Rachenehmens weitete sich zum Teil also auch auf Fälle aus, in denen nicht traditionell die Familien von Tätern und Opfern involviert sind.

Nicht nur in Tschetschenien, auch in Inguschetien und Dagestan wird über Mordfälle an bekannten Persönlichkeiten berichtet, bei denen Blutrache eine Rolle gespielt haben könnte."

(Bundesasylamt Staatendokumentation, 5.11.2009)

Art. 105 des russischen Strafgesetzbuches lautet:

Tötung

1. Die Tötung, das ist die vorsätzliche Herbeiführung des Todes bei einem anderen Menschen,

wird mit Freiheitsentzug für die Dauer von sechs bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

2. Die Tötung

...

l) aus dem Beweggrund nationalen, rassischen oder religiösen Hasses oder solcher Feindschaft oder von Blutrache,

...

wird mit Freiheitsentzug für die Dauer von acht bis zwanzig Jahren, mit lebenslangem Freiheitsentzug oder mit dem Tod bestraft.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde aufgrund des vorgelegten russischen Inlandsreisepasses festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Tschetschenien ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 31.07.2013. Sie gründen sich auf die oben angeführten, unbedenklichen, seriösen und aktuellen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Soweit im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung in der Beschwerde eine Passage aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht auf einer Aussage einer Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert würden. Aus derartigen Einzelfällen kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat geschlossen werden. Selbiges gilt für den in der Beschwerde zitierten Ausschnitt der Nachrichtensendung ‚Zeit im Bild', wo die Aussage einer einzelnen Mitarbeiterin einer russischen Menschenrechtsorganisation angeführt wurde. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die ebenfalls in der Beschwerde angeführten Informationen des ‚Danish Immigration Service' stammen aus Oktober 2011 und war dementsprechend auf die aktuelleren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen. Aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt sich sohin nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bloßen Umstandes, dass er den Herkunftsstaat verlassen hat, bei einer Rückkehr eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten hätte.

Was die in der Beschwerde angeführten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur politischen Situation sowie zur Sicherheits- und Menschenrechtslage betrifft, so ist auszuführen, dass diese aus September 2011 stammen und insofern den vom erkennenden Gericht herangezogenen aktuelleren Berichten der Vorzug zu geben ist.

Soweit in der Beschwerde Feststellungen zur Blutrache zitiert werden und moniert wird, dass die belangte Behörde keine entsprechenden Länderinformationen zur Blutrache in Tschetschenien eingeholt habe, ist festzuhalten, dass diese zitierten Berichte von der Staatendokumentation des Bundesasylamt stammen und nunmehr auch in das gegenständliche Erkenntnis übernommen wurden. Da diese Feststellungen von der belangten Behörde verfasst und vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebracht wurden, erübrigt sich ein diesbezügliches Parteiengehör.

Der zitierte Art 105 ergibt sich aus einer Übersetzung des russischen Strafgesetzbuches.

Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar: Der Bruder des Beschwerdeführers habe im Zuge einer Rauferei einen Mann mit einem Messer derart verletzt, dass dieser am darauffolgenden Tag verstorben sei. Er befinde sich nun in Haft. Der Beschwerdeführer befürchte nunmehr, dass sich die Familie des Getöteten an ihm räche, weil es in Tschetschenien die Blutrache gebe und dies bei ihm zu Hause so üblich sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers auf Vermutungen und Sachverhalte, die er vom Hörensagen wisse, stützt, er diese aber keineswegs glaubhaft darlegen konnte und er insbesondere keine aktuell bestehende, ihn persönlich treffende Bedrohungssituation im Heimatland schildern konnte.

Als fluchtauslösendes Ereignis führte der Beschwerdeführer an, dass am Abend des 10.04.2013 die Verwandten des verwundeten Dorfbewohners zu seiner Familie nach Hause gekommen seien und nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gesucht hätten. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und wisse dies bloß aus Erzählungen. Sein Schwager habe ihm dann mitgeteilt, dass er nicht mehr ins Wohnhaus zurückkehren solle. Zu weiteren Vorfällen sei es danach nicht mehr gekommen. Dass der Beschwerdeführer umgebracht werden solle, vermute er lediglich, da es bei ihm zu Hause so üblich sei ("Wer hat ihnen gesagt dass sie von der Familie bzw. Verwandtschaft des XXXX umgebracht werden?

Antwort: Das hat mir niemand gesagt. Ich vermute es lediglich, da es bei uns zu Hause so üblich ist.").

Aus diesem Vorbringen wird deutlich, dass die Flucht des Beschwerdeführers ausschließlich aufgrund von vagen Vermutungen und Spekulationen (vom "Hörensagen" durch seinen Bruder und seinen Schwager) erfolgte, ohne, dass es zu einem direkten Kontakt mit seinen potenziellen Verfolgern oder zu einem Angriff auf die körperliche Integrität des Beschwerdeführers gekommen wäre. Dem Beschwerdeführer ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen eine tatsächliche Gefährdung seiner Person zu vermitteln und zeigt sich bei den Angaben des Beschwerdeführers über eine allfällige Verfolgung, dass es sich ausschließlich um vage Mutmaßungen und Spekulationen handelt, die keiner Plausibilitätskontrolle zugänglich und folglich auch nicht geeignet sind, eine konkrete und gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aus klaren und nachvollziehbaren Gründen annehmen zu lassen.

Im Übrigen erscheint die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit konstruiert und realitätsfern:

Für das erkennende Gericht ist es zunächst nicht plausibel, dass die Verwandten des Verwundeten bereits eine Stunde nach dem Vorfall auf der Suche nach dem Beschwerdeführer gewesen sein sollen, war der Verletzte doch zu diesem Zeitpunkt noch am Leben und der Bruder des Beschwerdeführers nicht in Haft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bereits in Gefahr gewesen und durch seinen Bruder aufgefordert worden sein soll, das Haus zu verlassen, ergibt sich doch selbst aus den zitierten Länderberichten des Beschwerdeführers, dass auf Familienangehörige erst dann zurückgegriffen wird, wenn der Täter nicht direkt bestraft werden kann.

Auf entsprechenden Vorhalt ("F: Warum hat Ihr Bruder Sie angerufen? Der Verstorbene war im Krankenhaus. Ihr Bruder noch nicht im Gefängnis.") war der Beschwerdeführer nicht in der Lage diese Unplausibilität näher aufzuklären, sondern antwortete ausweichend ("A: Es ist so Brauch. Einer von uns sollte so viele Messerstiche bekommen, wie der Verstorbene. Mein Bruder hat sich auch versteckt. Niemand lässt sich freiwillig niederstechen. In diesem Moment hat mein Bruder nur seinen Zorn rausgelassen. Er hat nicht gedacht, was er der Familie damit antut. Mein Bruder hat einen Sohn. Er ist erst dreizehn Jahre alt. Bei Kindern gilt die Blutrache nicht.").

Auch ist es, wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgestellt hat, nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer einerseits ausführte, sein Bruder sei von den ältesten Verwandten zur Polizei gebracht worden, um weitere Morde zu verhindern, andererseits jedoch angab, nun Angst vor Blutrache zu haben. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, erscheint es vielmehr naheliegend, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers der Polizei stellen musste, um eine Blutrache zu verhindern, hätte sich sein Bruder doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht freiwillig der Polizei gestellt, wenn dies an der Blutrache gegenüber der Familie nichts ändern würde und wäre er selbst geflüchtet. Daran vermochte auch der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers im Beschwerdevorbringen, wonach sein Bruder ansonsten umgebracht worden wäre, nichts zu ändern, hätte der Bruder des Beschwerdeführers, wenn dies der einzige Grund gewesen wäre, doch auch einfach flüchten können, anstatt sich der Polizei zu stellen.

Dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus asylfremden Motiven verlassen hat, zeigt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts auch bereits durch die Modalitäten seiner Ausreise aus der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer habe zwar sein Wohnhaus, nicht jedoch die Russische Föderation, nach dem angeblichen, die Blutrache auslösenden Ereignis, sofort und fluchtartig verlassen, sei danach aber noch über einen Monat bei seiner ebenfalls in Tschetschenien lebenden Tante aufhältig gewesen. Die Ausreise aus dem Heimatland war also sorgfältig geplant und ist nicht überstürzt erfolgt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, hätte er sicherlich anders gehandelt und vor allem keineswegs noch mehrere Wochen im Heimatland verbracht, zumal die Gefahr bestanden hätte, dass seine Verfolger von seinem Aufenthaltsort bzw seinen Ausreiseplänen Kenntnis erlangen. Auch stehen seine diesbezüglichen Angaben im Widerspruch zu seinen Ausführungen, wonach er in der gesamten Russischen Föderation gefährdet sei und ihn seine Verfolger überall finden würden. Schon das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Ausreise legt daher den Verdacht nahe, dass es im Herkunftsstaat gar keine asylrelevanten Probleme gegeben hat.

Festzuhalten ist überdies, dass es dem Beschwerdeführer während seines einmonatigen Verweilens im Herkunftsstaat durchaus möglich gewesen wäre, die staatlichen Behörden von der ihm drohenden Gefahr vor Verfolgung in Kenntnis zu setzen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrachten Vorfall nicht bei der Polizei angezeigt hat, erscheint unverständlich. Die lapidare Behauptung des Beschwerdeführers auf diesbezügliche Nachfrage, damit hätte er nichts erreicht, er könne sich nicht an die Polizei wenden und die Polizei könne ihn nicht beschützen, weil die Verfolger jederzeit mitten in der Nacht ins Haus kommen könnten, steht im Übrigen auch mit den Länderfeststellungen im Widerspruch, wonach es in der Russischen Föderation eine Vielzahl von Sicherheitsbehörden gibt, die grundsätzlich schutzfähig und -willig sind.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ist schließlich, dass sich im Herkunftsstaat nach wie vor Angehörige des Beschwerdeführers (Mutter, Schwestern, Schwager) aufhalten, die nach eigenen Angaben vollkommen unbehelligt im Herkunftsstaat leben ("Es geht ihnen normal. Es ist alles in Ordnung."). Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass sich Blutrache gegen männliche Angehörige richtet, dennoch erscheint es äußerst lebensfremd, dass seitens der vermeintlichen Verfolger nicht einmal mehr nach dem Beschwerdeführer gesucht wird. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach seine angeblichen Verfolger zunächst mit dem Begräbnis beschäftigt gewesen seien und nunmehr nicht mehr nach ihm suchen würden, weil nur sechs bis sieben Häuser zwischen dem Haus seiner Familie und dem Haus der Verwandten des Getöteten liegen würden und diese sehen würden, wenn jemand in den Garten gehe, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen und hat das Bundesasylamt im Ergebnis sohin völlig zu Recht den Umstand des Aufenthalts von Angehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gegen die Glaubwürdigkeit der von ihm behaupteten Blutrache ins Treffen geführt.

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer einen Beschluss über die Inhaftierung des Bruders als angebliches Beweismittel in Vorlage brachte, jedoch wird auch darin keine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers angeführt, weshalb dieser nicht geeignet ist, das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen.

Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens keine Probleme mit den staatlichen Behörden oder irgendein Interesse der staatlichen Behörden an ihm oder seinen Angehörigen dargelegt. Der Beschwerdeführer hat als einzigen Verfolgungsgrund die dargelegte Blutracheproblematik geltend gemacht, die sich jedoch nicht als glaubhaft erwiesen hat.

Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal er keine schlüssige oder nachvollziehbare Verfolgungssituation schildern konnte, sodass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus asylrelevanten Motiven verlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Dies ist zu bejahen, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Wie bereits oben ausgeführt, genügen bloße Vermutungen nicht, vielmehr ist nach der Judikatur des VwGH das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos erforderlich. Ein solches konnte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht glaubhaft machen, sodass nicht erkannt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers hypothetischerweise der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde, wäre für ihn nichts gewonnen:

Gemäß § 105 Abs. 2 lit l des russischen Strafgesetzbuches wird die Tötung eines anderen Menschen aus dem Beweggrund der Blutrache mit Freiheitsentzug für die Dauer von acht bis zwanzig Jahren, mit lebenslangem Freiheitsentzug oder mit dem Tod bestraft.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141, zur Blutrache in der Türkei folgendes ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpönt, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der Todesstrafe bedroht, ist abzuleiten, dass der türkische Staat gewillt ist, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Der türkische Staat hat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Fremden vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Staatliche Schutzgewährung ist umso eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Fremden widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Fremde hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Fremde der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden. Gegen die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bestehen daher keine Bedenken.

Im Sinne dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher abzuleiten, dass aufgrund einer ebensolchen Strafrechtsbestimmung im russischen Strafrecht (Tötung aus Blutrache) auch die Behörden der Russischen Föderation im gegenständlichen Kontext schutzwillig und schutzfähig sind.

Auch im gegenständlichen Fall wäre die Ausforschung der angeblichen Verfolger leicht zu bewerkstelligen, allerdings verabsäumte es der Beschwerdeführer sich an die Sicherheitsbehörden seines Herkunftsstaates zu wenden.

Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich nicht, dass die Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat nicht willens oder in der Lage wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden Übergriffen auf seine Person, ausreichenden Schutz zu gewähren. Auch gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen an, nie Probleme mit staatlichen Behörden oder der Polizei gehabt zu haben, sodass davon auszugehen ist, dass er den effektiven staatlichen Schutz der russischen Sicherheitsverwaltung in Anspruch nehmen könnte. Seine begründungslose Behauptung, die Polizei sei in solchen Fällen machtlos, widerspricht den Länderfeststellungen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des VwGH, wonach, bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates, mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewendet werden könnte. Von mangelnder Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit kann unter Zugrundelegung dieses Maßstabes im gegenständlichen Fall auch unter der hypothetischen Annahme des Zutreffens der von dem Beschwerdeführer diesbezüglich vorgebrachten Vorfälle einer Bedrohung durch Privatpersonen nicht ausgegangen werden.

Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, zur Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR im Kosovo, bleibt auch festzuhalten, dass Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden selbst bei vorübergehenden und einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle vorliegt, wenn der Staat danach die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.

Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen sieht das Gericht im Hinblick auf die Länderfeststellungen für den Beschwerdeführer auch eine inländische Fluchtalternative im Gebiet der Russischen Föderation als gegeben an; die Behauptung des Beschwerdeführers, er könne im gesamten Gebiet der Föderation gefunden werden, ist unsubstantiiert und aufgrund der Größe des Staatsgebietes - darunter etliche tschetschenische Gemeinden außerhalb Tschetscheniens - nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen nicht.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens gibt es im vorliegenden Fall weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Trotz der weiterhin bestehenden zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angab, in der Vergangenheit zunächst am Bau und dann als Taxifahrer gearbeitet zu haben und auf diese Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dem Beschwerdeführer ist es als Mann im arbeitsfähigen Alter jedenfalls zumutbar bei einer Rückkehr in die Russische Föderation durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeiten, das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich zu erlangen. Sollte der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und auch keine Unterstützung durch seine in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen erhalten, bestünde für ihn immer noch die Möglichkeit staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

Weiters ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation aufgewachsen ist, dort sein bisheriges Leben verbracht hat, die russische und tschetschenische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann für den Beschwerdeführer also nicht erkannt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt wäre, zumal seine Mutter, seine Schwestern, sein Neffe und zahlreiche Bekannte des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation leben, mit denen der Beschwerdeführer auch derzeit in Kontakt steht und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls von seinen Verwandten unterstützt werden könnte, zumal er bereits vor seiner Ausreise im Kreise seiner Familie gelebt hat.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

§ 75 Abs 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt elf Monate, ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Sein bisheriges Leben hat der Beschwerdeführer fast ausschließlich im Herkunftsland Russische Föderation verbracht, wo er über zahlreiche verwandtschaftliche Bezugspunkte verfügt und dessen Landessprache er auch spricht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, in Österreich eine Tante zu haben, die mit ihrer Familie hier lebe und außerdem noch Kontakt zu seinem ehemaligen tschetschenischen Nachbarn, der sich auch im Bundesgebiet aufhalte und zu zwei bis drei weiteren Personen aus seinem Dorf zu haben. Darüber hinaus haben sich im Verfahren jedoch keine nennenswerten familiären oder privaten Anknüpfungspunkte im Inland ergeben.

Der Beschwerdeführer hat im Laufe der Einvernahmen ausgeführt, bislang drei Stunden eines Deutschkurses besucht zu haben. Er wolle so lange wie möglich einen solchen Kurs besuchen und auch in Österreich arbeiten. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind jedoch in keiner Weise erkennbar.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, liegen bereits erhebliche öffentliche Interessen vor, die gegen das private Interesse des Beschwerdeführers, weiterhin in Österreich zu verbleiben, sprechen.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt nach einer Gesamtbetrachtung keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall einerseits tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung einen entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie andererseits der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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