W145 1432836-1•BVwG W145 1432836-1
W145 1432836-1Tribunal administratif fédéral28 mai 2014
Bescheiderlassung, Minderjährigkeit, Zurückweisungstatbestand,<br/>Zustellmangel, Zustellwirkung
W145 1432836-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachlage:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste als unbegleiteter minderjähriger illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er am XXXX geboren sei und aus dem Distrikt XXXX, Provinz Ghazni stamme. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. zwei Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er weiter über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Vater bei einer Auseinandersetzung mit einem anderen Mann diesen unabsichtlich getötet habe. Der Vater des BF sei auf der Flucht. In Afghanistan sei es üblich, dass, wenn der Täter nicht gefasst werden könne, der Nächstältere aus der Familie für die Tat verantwortlich gemacht werde. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass der Vater des Getöteten den BF suchen und umbringen würde.
2. Am 09.10.2012 wurde dem BF ein Rechtsberater des Vereins Menschenrechte Österreich (im Folgenden: VMÖ) zur Seite gestellt.
3. Am 30.10.2012 wurde das Verfahren zugelassen.
4. In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost) am 31.10.2012 führte der BF in Beisein des Rechtsberaters aus, dass er die Angaben zu seiner Reiseroute und zu seinem Alter berichtigen wolle. Er sei ca. 16 Jahre und acht Monate alt. Ein genaues Geburtsdatum wisse er nicht, da er sich aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes wenig merke. Der BF gab weites an, dass er vom Iran in die Türkei und weiter über Griechenland gereist sei.
5. Am 21.12.2012 übermittelte das Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Gesamtgutachten zum Alter des BF vom 19.12.2012, Zl. LBI-Nr. XXXX, aus dem sich ein Mindestalter des BF von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt (am 07.12.2012) ergibt.
6. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 22.01.2013 führte der BF in Beisein des Rechtsberaters aus, dass er im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Provinz Ghazni geboren sei und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan Anfang des vierten Monats 1891 (=Ende Juni 2012) dort gelebt habe. Seine Mutter und seine 4 jüngeren Geschwister leben nach wie vor im Geburtsdorf des BF. Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, führte der BF aus, dass er im dritten Monat 1391 (=Mai/Juni 2012) mit seinem Vater und einem Esel, auf welchem Brennmaterial geladen gewesen sei, in einer Gegend, in der vorrangig Paschtunen leben würden, unterwegs gewesen sei. Ein Paschtune habe, als der BF und sein Vater an einem Baum Halt gemacht hätten, die Ladung vom Esel hinuntergestoßen, den Vater des BF gestoßen und sich beschwert, dass man seinen Grund betreten habe. Der Vater des BF habe schließlich den Paschtunen zurückgestoßen, woraufhin jener gefallen und mit dem Kopf auf einem Stein aufgeschlagen sei. Der Vater des BF und der BF seien davongelaufen und hätten Autofahrern bekanntgegeben, dass dort eine verletzte Person am Boden liege. Ca. zwei Wochen später hätten sie erfahren, dass besagter Paschtune im Krankenhaus seinen Kopfverletzungen erlegen sei. Zwei oder drei Tage danach sei der BF geflüchtet und sein Vater sei in Afghanistan untergetaucht. Der BF gab weiters an, dass er nach diesem Vorfall nicht mehr in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen sei, sondern bei einem Freund seines Vaters in einem anderen Dorf gelebt habe. Ca. 17 oder 18 Tage nach dem Vorfall habe der BF Afghanistan verlassen. Nachgefragt, wie der BF erfahren habe, dass der Paschtune verstorben sei, gab er an, dass er das von dem Freund seines Vaters erfahren habe. Dieser habe es vom Vater des BF erfahren, welcher die Nachricht wiederum von der Tante des BF erhalten habe. Auf die Frage, warum gerade der BF und nicht der Vater des BF als Hauptzielperson einer möglichen Rache Afghanistan verlassen habe, antwortete der BF, dass der Bruder des getöteten Paschtunen, der ein Talib sei, annehme, dass der BF ebenso Schuld am Tod seines Bruders habe. Dieser Talib habe zum Onkel väterlicherseits des BF gesagt, dass, nachdem ein junger Paschtune getötet worden sei, der BF auch getötet werden würde. Befragt, was dem BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat passieren würde, gab er an, dass er möglicherweise vom Bruder des getöteten Paschtunen umgebracht werden würde. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Erstbefragung vom Vater und heute vom Bruder des Opfers gesprochen habe, gab der BF an, dass der Dolmetscher das falsch übersetzt habe. Soweit er sich erinnern könne, habe er auch bei der Erstbefragung vom Bruder des Getöteten gesprochen.
7. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an den als gesetzlichen Vertreter titulierten Rechtsberater am 05.02.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft sei. So habe der BF zunächst angegeben, Afghanistan von seinem Heimatdorf aus verlassen zu haben und habe dann widersprüchlich dazu ausgeführt, dass er nach dem Vorfall nicht mehr in seinem Heimatdorf gewesen sei und Afghanistan von einem anderen Dorf aus, in welchem er sich bei einem Freund seines Vaters aufgehalten habe, verlassen habe. Zudem habe der BF bei der Erstbefragung vom Vater des Getöteten, in der Einvernahme vor dem BAT vom Bruder des Getöteten gesprochen und habe er diesen Widerspruch keiner hinreichenden Klärung zuführen können. Die belangte Behörde führte noch weitere Unplausibilitäten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass die Angaben des BF zudem unkonkret und nicht hinreichend substanziiert gewesen seien. In einer Gesamtschau gelange die belangte Behörde zu dem Schluss, dass es sich beim Vorbringen des BF um ein bloßes Konstrukt handle und er nicht die wahren Gründe für seine Asylantragstellung dargelegt habe. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. So könne es dem BF als arbeitsfähigem Mann zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lebenslage geraten würde. Zudem lebe die Familie des BF nach wie vor in Afghanistan und könne davon ausgegangen werden, dass der BF von seinen Angehörigen unterstützt werden würde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im Falle des BF keine Umstände vorliegen würden, die dafür sprächen, dass er im Falle der Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung Im Sinne des Art 3 EMRK darstellen würde.
8. Mit dem am 11.02.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 08.02.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz gewährt oder in eventu die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde oder in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufgetragen werde.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte.
Im handschriftlichen Teil der Beschwerde ging der BF auf einige von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Unstimmigkeiten ein und führte beispielsweise aus, dass sowohl der Vater als auch der Bruder der gegnerischen Seite den BF verfolgt hätten. Es sei somit beides richtig und habe der BF dies nicht so gut verstanden gehabt, weil seine Muttersprache Dari sei, der Dolmetscher jedoch Farsi gesprochen habe. In der Folge tätigte der BF diverse Angaben zu seiner Person, seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie zu seinen Familienangehörigen und beschrieb den fluchtauslösenden Vorfall mit dem Paschtunen.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 19.02.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
10. Mit der am 26.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF zwei ärztliche Befunde vom 22.04.2012 sowie vom 24.04.2013.
11. Mit der am 19.08.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde eine mit 19.08.2013 datierte Beschwerdeergänzung übermittelt, der medizinische Unterlagen des Krankenhauses Oberwart vom 03.06.2013, 04.06.2013, 18.06.2013 und 09.07.2013 sowie eine Tazkira beigelegt wurden.
In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass der BF seine Heimat verlassen habe müssen, weil er als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie seines Vaters der Gefahr der Blutrache, welche von einer Familie ausgehe, deren Mitglieder den Taliban angehören würden, ausgesetzt sei. Eine Auseinandersetzung der belangten Behörde mit weiteren zur Verfügung stehenden Beweismitteln, zum Beispiel direkte Ermittlungen vor Ort, habe nicht stattgefunden. Im Falle von Minderjährigen treffe die belangte Behörde eine noch höhere Ermittlungspflicht. Der BF habe seinen Heimatort konkret angegeben und habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der dortigen konkreten Situation auseinanderzusetzen. Auch die Länderberichte würden keinen direkten Bezug zum Vorbringen des BF enthalten. Im gegenständlichen Bescheid sei auf die Volksgruppenzugehörigkeit des BF nicht eingegangen worden; es finde keine Auseinandersetzung mit der speziellen Situation des BF als Angehöriger der Sadat statt. Auch würden sich keine Feststellungen betreffend das Vorbringen zur Gefahr einer Blutrache finden. Weiters wird vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall eine Berücksichtigung des Kindeswohles unterblieben sei und es bei der Einvernahme am 22.01.2013 Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Zudem habe die belangte Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen, zumal sie bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit die Minderjährigkeit sowie den gesundheitlichen Zustand des BF außer Acht gelassen habe. Der BF ging in der Folge auf zahlreiche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen ein und versuchte, diese aufzuklären. Zur unrichtigen rechtliche Beurteilung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss kommen hätte müssen, dass der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einer asylrelevanten Verfolgung durch die Angehörigen des getöteten Paschtunen ausgesetzt wäre. Eine Schutzfähigkeit durch die afghanischen Behörden wäre nicht gewährleistet und könne auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden. Jedenfalls wäre dem BF jedoch zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, zumal die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan äußerst prekär sei und der BF keine Familienangehörigen in Kabul habe. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides werde vorgebracht, dass eine Ausweisung in eklatantem Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Art. 1 B-VG über die Rechte von Kindern stehe.
12. Mit der am 20.08.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkursbestätigung vom 20.08.2013.
13. Mit der am 19.12.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Eingabe wurde ein mit 19.12.2013 datiertes Schreiben betreffend den BF übermittelt.
Die Sachlage ergibt sich aus der Aktenlage. Nach sorgfältigem Aktenstudium geht das Bundesverwaltungsgericht vom Fehlen einer gesetzlichen Vertretung für den minderjährigen BF ab Zulassung des Verfahrens und folglich von einem Mangel in der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes aus.
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 16 Abs. 3 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) bzw. gleichlautende § 10 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BGBl. I. Nr. 87/2012) sowie die relevanten Bestimmungen des § 5 und § 7 ZustG lauten wie folgt:
AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005:
§ 16. (1)
(2)
(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
(4)
(5)
BFA-Verfahrensgesetz idgF:
§ 10. (1)
(2)
(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen.
(4)
(5)
(6)
Zustellgesetz idgF:
Zustellverfügung
§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständliche vom BF selbst verfasste Beschwerde wurde am 11.02.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 19.02.2013 eingelangt. Da sie sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013 richtet, der vor dem 31.12.2013 "erlassen" wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Obwohl im Rahmen der Beschwerde der Zustellmangel des Bescheides - das Nicht-Vorliegen eines Bescheides - nicht moniert wurde, ist diese Frage amtswegig zu prüfen, da das Rechtsschutzsystem der österreichischen Verfassung typengebunden ist.
Im gegenständlichen Verfahren ist § 16 AsylG 2005 relevant. Gemäß der (seit 01.01.2014 entfallenen) Bestimmung des § 16 Abs. 3 AsylG 2005 ist gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Seit 01.01.2014 wird diese Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit in § 10 BFA-VG geregelt. Wortident bestimmt § 10 Abs. 3 BFA-VG, dass gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist.
Nach sorgfältigem Aktenstudium hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im gegenständlichen Asylverfahren in rechtswidriger Weise ab Zulassung des Verfahrens am 30.10.2012 kein gesetzlicher Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen BF beigezogen noch das Alter im Verfahrensakt korrigiert wurde, obwohl im Gesamtgutachten des Ludwig-Boltzmann-Institut für klinisch-forensische Bildgebung ein Mindestalter des BF von 16 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt am 07.12.2012 festgestellt wurde.
Zudem ist aus dem Akteninhalt ersichtlich, dass seitens des Bundesasylamtes der Rechtsberater vom Verein Menschenrechte Österreich (in der Folge: VMÖ) im gesamten Verfahren als gesetzlicher Vertreter des BF geführt wird. So wurde beispielsweise die Niederschrift vor der EAST Ost, aber vor allem auch die Einvernahme vor dem BAT im Beisein des Rechtsberaters - fälschlicherweise vom Bundesasylamt als gesetzlicher Vertreter beigezogen - geführt und der verfahrensgegenständliche Bescheid am 05.02.2013 an den VMÖ ebenfalls mit der Bezeichnung gesetzlicher Vertreter (Rückschein im Akt) zugestellt.
Ein Zustellmangel liegt vor, wenn der Zustellvorgang, prinzipiell aber auch dann, wenn die Zustellverfügung iSd § 5 ZustG (Zustellungs)Vorschriften widerspricht (Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16 (2004), Anm. 1 zu § 7 ZustG; vgl. auch die in Walter/Thienel, MGA Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 1 ff zu § 7 ZustG wiedergegebene dem entsprechende Rechtsprechung).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem jüngsten Erkenntnis vom 26.02.2014, GZ. 2013/04/0015 wiederholt judiziert, dass die entsprechend der Zustellverfügung erfolgende Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann auch nicht heilen, weil kein Fall des § 7 ZustG vorliegt (Hinweis E vom 18. Juni 2008, 2005/11/0171; und E vom 14. Dezember 2011, 2009/01/0049 mwN).
Da im gegenständlichen Fall der VMÖ zu Unrecht als gesetzlicher Vertreter und somit Zustellungsbevollmächtigter des BF angesehen wurde, entfaltet der Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2013 keinerlei Rechtswirkung gegenüber dem BF. Es liegt kein individueller Rechtsakt der belangten Behörde vor, da der vorliegende Bescheid, gegen den sich die Beschwerde des BF richtet, gegenüber dem BF aufgrund der mangelhaften Zustellung nie erlassen wurde. Das erstinstanzliche Verfahren vor dem nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bis dato als offen zu qualifizieren. Mangels Vorliegen eines Bescheides ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Die belangte Behörde hat aufgrund des groben Verfahrensmangels (Unterlassung der Beiziehung des zuständigen Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter des BF) das Verfahren ab der Zulassung des Asylverfahrens neu zu führen und schlussendlich das erstinstanzliche Verfahren mittels Bescheid zu erledigen.
Zusätzliche inhaltliche Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes für das Ermittlungsverfahren im offenen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist auch dies in qualifizierter Weise bis dato unterlassen worden. Im vorliegenden Fall ist es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren auch bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) als mangelhaft. Nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur ist zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Diese Abwägung wird im anhängigen erstinstanzlich Verfahren noch einer weiteren Prüfung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu unterziehen sein.
Bezüglich des BF ist daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der BF hat bisher in all seinen Befragungen übereinstimmend angegeben, dass er aus dem Distrikt XXXX, Provinz Ghazni stammt. Eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF wurde von Seiten des Bundesasylamtes bisher verabsäumt; es ist im Zuge des Aktenstudiums aufgefallen, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Ghazni völlig unzureichend behandelt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens im Ermittlungsverfahren nicht vorgenommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben (im Punkt 3.2.) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zustellgesetz.
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