BVwG W113 1429431-1

W113 1429431-1Tribunal administratif fédéral28 mai 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Zwangsrekrutierung

Texte intégral

BVwG W113 1429431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1429431.1.00

Spruch

W113 1429431-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.9.2012, Zl. 12 00.059-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.5.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 3.1.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 3.1.2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX, sei am XXXXgeboren, stamme aus der Provinz Baghlan in Afghanistan, sei ledig und Schiit sowie Hazara. Seine Muttersprache sei Farsi, er spreche aber auch Dari. Er habe 7 Jahre lang die Grundschule besucht und sei Landwirt und Hirte von Beruf gewesen. Seine Eltern und ein Bruder lebe noch im Dorf XXXX im Heimatstaat.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan herrsche Krieg. Es gebe keine Sicherheit dort und sein Bruder XXXX wäre vor drei Jahren von den Taliban umgebracht worden. Er sei deshalb in Europa, damit er in Sicherheit leben könne.

2. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte, wurde ein Jugendwohlfahrtsträger mit seiner Obsorge beauftragt. In der Einvernahme bei der belangten Behörde am 28.2.2012 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er wisse nicht genau, ob der Bruder von den Taliban getötet worden sei. Der Bruder habe aber gegen die Taliban gekämpft. Die Taliban hätten auch den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Der

Vater des Beschwerdeführers hätte Angst bekommen und sich an einen Freund in Kabul gewandt, die einen Schlepper organisiert habe. Der Beschwerdeführer wisse nun nicht genau, ob der Bruder mit oder gegen die Taliban gekämpft habe.

Die Taliban hätten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen, weil er über 15 Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer selber habe das nicht gesehen, weil er nicht zuhause gewesen sei, sondern in der Koranschule. Der Vater habe dies dem Beschwerdeführer erzählt und gesagt, er solle so schnell wie möglich aus Afghanistan ausreisen. An die Polizei hätten sie sich nicht gewandt, da diese gegenüber den Taliban machtlos wäre. Überdies brauche man etwa 8-9 Stunden vom Dorf bis zur nächsten Polizei. Es seien noch andere Kinder im Dorf von den Taliban mitgenommen worden. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan wäre das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr.

3. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3.9.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 im Spruchpunkt I. abgewiesen. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde von der belangten Behörde als unglaubwürdig beurteilt. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Ebenso hätte nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer könne problemlos in seine Heimat zurückkehren und in der Provinz Baghlan, aber auch in Kabul, bei dem Freund seines Vaters, leben.

Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens wurde mit Widersprüchen begründet. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht schlüssig, nicht substantiiert, nicht plausibel und inkonsistent. So hätte der Beschwerdeführer etwa bei seiner Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde nicht angegeben, dass die Taliban ihn mitnehmen hätten wollen. Erfahrungsgemäß seien aber gerade die ersten Angaben jene, die der Wahrheit am nächsten kämen. Auch zum Tod des Bruders hätten keine genaueren Angaben gemacht werden können.

Für die belangte Behörde sei vielmehr erwiesen, dass es sich bei der vorgebrachten Fluchtgeschichte um eine konstruierte Geschichte handle. Zum Thema Zwangsrekrutierung führte die belangte Behörde aus, dass dieser keine Asylrelevanz zukomme, wenn sie an keine anderen Kriterien als das Alter und das Geschlecht anknüpfen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wäre also auch dann nicht asylrelevant, wenn man es als wahr erachten würde.

Im Bescheid wurden weiters umfangreiche Länderfeststellungen getroffen und diese dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

4. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls möge von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werden. Jedenfalls wolle auch eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Behörde habe Ihre Ermittlungspflicht verletzt, weil sie sich nicht in der gebotenen Intensität mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte. Die Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde diene der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und habe sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Auch sei zu erwähnen, dass hier ein Minderjähriger erst befragt worden sei, der zum Zeitpunkt der Befragung erschöpft gewesen sei. Auch mit dem Dolmetscher hätte es ein Problem gegeben, da nur ein persisch Dari sprechender Dolmetscher anwesend gewesen sei, sich diese Sprache aber erheblich von afghanisch Dari unterscheide.

Betreffend die Ausführungen der belangten Behörde zum Thema Zwangsrekrutierung sei anzumerken, dass im Fall des Beschwerdeführers auch seine politische und religiöse Gesinnung, das Regime der Taliban nicht unterstützen zu wollen, schlagend sei. Gerade Kinder seien von Zwangsrekrutierung betroffen und könne diese Tatsache nicht ignoriert werden.

Es sei auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie keinen Kontakt mehr habe. Die belangte Behörde hätte die individuelle Situation des Beschwerdeführers nicht ausreichend geprüft, sondern nur pauschal festgestellt, dass er ohnehin wieder nach Afghanistan zurückkehren könne. Auch der Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handelt, wäre nicht genügend Gewicht beigemessen worden.

Die Sicherheitslage in Afghanistan sei keineswegs gut und sei hier auch beachtlich, dass der Asylgerichtshof fast ausschließlich subsidiären Schutz gewähre. Eine Ausweisungsentscheidung sei daher jedenfalls unzulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.5.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Beschwerdeführers, seines gesetzlichen Vertreters jedoch in Abwesenheit der belangten Behörde durch, welche vor der Verhandlung schriftlich die Teilnahme absagte, jedoch die Abweisung der Beschwerde beantragte.

In der Verhandlung wurden insbesondere die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie seine Lebenssituation erörtert. Der Beschwerdeführer legte dar, dass er seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu seiner in Afghanistan verbliebenen Familie hat. Es sei nicht gewiss, ob und unter welchen Umständen diese noch im Dorf lebt. Ein Bruder sei bereits verstorben, und zwar hätte er in der Armee gedient und wäre dort nach Aussagen der Eltern im Kampf ums Leben gekommen. Dies habe der Beschwerdeführer erst kurz vor seiner Flucht von den Eltern erfahren, darum wisse er auch nichts Näheres darüber.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten zwei Tage vor seiner Flucht eine Nachricht im Dorf verbreitet, dass sie alle Jugendlichen im Dorf mitnehmen möchten. Die Taliban hätten gedroht, dass jene Familien, die sich mit der Rekrutierung der Jugendlichen nicht einverstanden erklären, Probleme mit ihnen bekommen würden. Ob andere Jugendliche im Dorf mitgenommen worden sind, wisse der Beschwerdeführer nicht, die Aufforderung der Taliban sei aber an alle gerichtet gewesen. Die Taliban hätten nicht den Beschwerdeführer selbst gefragt, weil dieser gerade in der Koranschule gewesen sei, sondern hätten den Vater aufgefordert, den Beschwerdeführer zu den Taliban zu schicken.

Im Falle der Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, erneut den Rekrutierungsversuchen der Taliban ausgesetzt zu sein.

6. Mit Schreiben vom 16.5.2014 teilte der Beschwerdeführer ergänzend zur mündlichen Verhandlung mit, dass ihm jedenfalls Asyl zuzuerkennen sei und verwies dabei auf folgende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes: C20 405.285 vom 17.9.2012, C17 417.115 vom 19.2.2013, C17 416.919 vom 5.11.2013. Besonders sei auch das Erkenntnis des BVwG, Zl. W117 1438079 vom 2.4.2014 zu erwähnen. Zitiert wird weiters ein Erkenntnis des VwGH, Zl. 95/19/0077 vom 19.9.1996 ("Aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein ist für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen, weil eine solch ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiert und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage.") und ein Erkenntnis des VfGH, Zl. U1257/2012 vom 26.6.2013 ("Der Asylgerichtshof hat es - anscheinend ausgehend von der Annahme der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - verabsäumt, auf das diesbezügliche Vorbringen einzugehen und zu ermitteln, ob sich aus der Berichtslage Hinweise auf eine (asylrelevante) Zwangsrekrutierungsgefahr für den Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz ergeben könnten.").

Bezüglich des subsidiären Schutzes wird ergänzend ausgeführt, dass auch Fragen der Integration bei der Beurteilung darüber zu berücksichtigen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Fest steht auf Grund der durchwegs glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser aus Afghanistan stammt und Hazara sowie Sunnit ist. Ebenfalls glaubwürdig dargelegt hat der Beschwerdeführer seine familiären Verhältnisse, er ist ledig und verfügt wahrscheinlich über Eltern und einen Bruder im Heimatstaat, zu denen er aber seit Jahren keinen Kontakt mehr hat.

Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich als lebensnah und detailreich. Da die vorhandenen Widersprüche im Wesentlichen aufgeklärt werden konnten, kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, im Gegenteil ist anzunehmen, dass diese den Tatsachen entsprechen. Plausibel hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er deswegen nichts über den Tod des älteren Bruders weiß, weil er selber erst kurz vor seiner Flucht von den Eltern darüber informiert worden ist. Das widerspricht auch nicht seinen bisherigen Aussagen. Auch seine Angaben dazu, dass die Taliban ihn haben mitnehmen wollen erweist sich als glaubwürdig, da er konstant das gleiche Vorbringen erstattet hat. Die Taliban sind ins Dorf gekommen und haben angekündigt, alle jungen Männer mitnehmen zu wollen, und sohin auch ihn.

Der Beschwerdeführer ist Analphabet, wenngleich er bemüht ist, die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt nicht zuletzt wegen seines jungen Alters über keine Berufsausbildung. In Österreich ist der Beschwerdeführer nicht nur bemüht, sich die Sprache anzueignen, sondern nimmt auch engagiert an einigen sozialen Projekten teil, macht den Pflichtschulabschluss und ist sportlich sehr aktiv.

1. 2 Länderfeststellungen zu Afghanistan

1.2. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

Sicherheitslage in der Provinz Baghlan

Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz Baghlan sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz Baghlan verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor

wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013).

Aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.11.2013 über die Sicherheitslage und die sichere Erreichbarkeit der Provinz Baghlan wird zusammenfassen ausgeführt:

  1. Sicherheitslage in der Provinz Baghlan

Das afghanische Medienunternehmen Tolo News berichtet in einem Artikel vom August 2013, dass laut Angaben von örtlichen Beamten in der Provinz Baghlan die größte Gefahr von illegalen bewaffneten Gruppen (IAGs) ausgehen würde. IAGs seien landesweit aktiv, es werde jedoch angenommen, dass sie in der Provinz Baghlan über eine besonders große Präsenz verfügen würden. Die Gruppen würden Berichten zufolge von wohlhabenden und einflussreichen Personen unterstützt. Dies erlaube den IAGs in vielen Gemeinden relative Straffreiheit. Der Gouverneur der Provinz Baghlan, Sultan Mohammad Ebadi, habe sich zudem besorgt über Aktivitäten von Aufständischen innerhalb der Provinz geäußert. Die Verwendung von am Straßenrand platzierten Sprengsätzen und Selbstmordanschläge seien weiterhin ein großes Problem für die Provinz.

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) schreibt im Juli 2013, dass am 20. Mai 2013 im Bezirk Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan bei einem Selbstmordanschlag 14 ZivilistInnen, darunter der Vorsitzende des Provinzrates, getötet worden seien. Die Taliban hätten sich zu dem Anschlag bekannt. Gemeinschaften aus der Provinz Baghlan hätten der UNAMA berichtet, dass bewaffnete Gruppen ZivilistInnen dazu gezwungen hätten, bei ihnen Erlaubnis in Heirats- und Grundstücksangelegenheiten einzuholen. Die bewaffneten Gruppen hätten zudem Ernte- und Eigentumssteuern sowie Geld von Entwicklungsprojekten erpresst.

Das Afghanistan Analysts Network (AAN) veröffentlicht im Mai 2013 einen Überblick zur Lage in der Provinz Baghlan. Es gebe Anzeichen dafür, dass sich Baghlan zu einer Hochburg der Aufständischen entwickeln könnte. Die Taliban scheinen eine neue, effektivere Kommandostruktur entwickelt zu haben, ähnlich den Provinzen im Norden und Osten des Landes. Ohne die Unterstützung der örtlichen Bevölkerung hätten die Taliban in Baghlan nicht so weit kommen können. Die schwache lokale Regierung Baghlans biete einen fruchtbaren Boden für die Aktivitäten von Aufständischen. Die Nationalen Sicherheitskräfte Afghanistans würden in den Bezirken Baghlans nur in geringem Ausmaß stationiert sein.

Tolo News erwähnt in einem Artikel vom November 2013, dass bereits mehrere MitarbeiterInnen der Unabhängigen Wahlkommission (Independent Election Commission, IEC) durch am Straßenrand platzierte Sprengsätze in den Provinzen Ghor und Baghlan getötet worden seien. Laut einem Artikel der Agence France-Presse (AFP) vom November 2013 seien bei einem Bombenanschlag in Baghlan-e-Markazi in der Provinz Baghlan mindestens neun Menschen, darunter Kinder, verletzt worden. Der Anschlag sei auf einer Hochzeitsfeier erfolgt. Im September 2013 berichtet Tolo News, dass Präsident Karzai Selbstmordanschläge der Taliban in den Provinzen Kandahar, Baghlan und Logar verurteilt habe. Im September 2013 erwähnt das AAN, dass der Bezirk Baghlan-e Jadid in der Provinz Baghlan als Taliban-Hochburg bekannt sei. Im August 2013 berichtet Tolo News, dass bei einem Einsatz der Afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) in der Provinz Baghlan 17 aufständische Taliban getötet, fünf verwundet und neun gefangen genommen worden seien. Im Juli 2013 berichtet Tolo News, dass zwei Journalisten in der Provinz Baghlan von bewaffneten Männern geschlagen worden seien. Laut einem weiteren Artikel von Tolo News vom Juli 2013 hätten Sicherheitsbeamte den Start eines Einsatzes gegen Aufständische im Bezirk Baghlan-e-Markazi in der Provinz Baghlan bestätigt. Laut einem Artikel von Al-Jazeera vom Juli 2013 sei Habinul Rahman, ein Bezirkskommandant, bei einem Bombenanschlag in der Provinz Baghlan getötet worden. Agence France-Presse (AFP) berichtet im Mai 2013, dass bei einem Selbstmordanschlag in der Provinz Baghlan 14 Personen, darunter ein örtlicher Politiker, getötet worden seien. Die Website Islamic Emirate of Afghanistan, die von den Taliban betrieben wird, berichtet im September 2013, dass der Polizeichef des Bezirks Baraki-Barak am 1. Juli 2013 in der Provinz Baghlan bei der Explosion einer Landmine getötet worden sei. Am 9. Juli 2013 sei der Bürgermeister des Bezirks Deh-Salah in der Provinz Baghlan von "Mudschaheddin" getötet worden. Am 26. September 2013 berichtet Islamic Emirate of Afghanistan, dass die Person, die für nächtliche Angriffe im Bezirk Shahar-e-Kohana in der Provinz Baghlan zuständig war, von "Mudschaheddin" getötet worden sei. Am 7. August 2013 erwähnt Islamic Emirate of Afghanistan, dass ein Milizkommandant im Bezirk Markazi Baghlan von Mudschaheddin getötet worden sei. Am 1. Juli 2013 berichtet Islamic Emirate of Afghanistan, dass Habeeb-ur-Raman, ein Bezirkspolizeichef, bei einem Bombenanschlag im Bezirk Nahrin in der Provinz Baghlan getötet worden sei. Am 22. September 2013 schreibt Islamic Emirate of Afghanistan, dass ein Milizkommandant bei einem Anschlag von "Mudschaheddin" im Bezirk Jalga in der Provinz Baghlan getötet worden sei. Am 22. Mai 2013 erwähnt Islamic Emirate of Afghanistan, dass ein Milizkommandant und Bürgermeister von Poli Khomri zum Ziel eines Bombenanschlags von "Mudschaheddin" in der Provinz Baghlan geworden sei. Es sei nicht klar, ob die Zielperson getötet bzw. verwundet worden sei.

  1. Erreichbarkeit der Provinz Baghlan von Flughafen Kabul, Sicherheitsrisiko

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom April 2013 (Berichtszeitraum 2012), dass Taxi- LKW- und Busfahrer berichtet hätten, dass die Sicherheitskräfte illegale Kontrollpunkte unterhalten würden, um Geld und Güter von Reisenden zu erpressen. Die größte Bewegungseinschränkung sei in einigen Teilen des Landes die fehlende Sicherheit gewesen. In einigen Gebieten sei das Reisen insbesondere nachts aufgrund von Gewalt durch Aufständische, Banditentum, Landminen und Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (IED) extrem gefährlich gewesen. Auch bewaffnete Aufständische hätten illegale Kontrollpunkte betrieben und Geld und Güter erpresst:

Die laut eigenen Angaben unabhängige afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News erwähnt im Oktober 2013, dass bei der Explosion einer Landmine in der Provinz Baghlan drei Polizisten getötet und zwei weitere verletzt worden seien. Im August 2013 erwähnt Pajhwok Afghan News, dass bei der Explosion einer am Straßenrand versteckten Bombe im Bezirk Doshi in der Provinz Baghlan zwei Leibwächter eines Mitglieds des Unterhauses getötet worden seien. Tolo News schreibt im Juni 2013, dass bei der Explosion einer am Straßenrand versteckten Bombe im Bezirk Baghlan-e-Markazi in der Provinz Baghlan ein Polizeibeamter getötet und eine weitere Person verletzt worden seien. Tolo News berichtet im Oktober 2013, dass das Ghorband-Tal in der Provinz Parwan zu einer Front im Kampf der Sicherheitskräfte gegen aufständische Taliban geworden sei und die Aufständischen Straßen, die in und aus dem Gebiet führen würden, blockiert hätten. Neben der lokalen afghanischen Polizei könnten Berichten zufolge auch Hunderte zivile Fahrer nicht in und aus der Provinz.

1.2. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 5 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.2. 6 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2. 8 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.2. 9 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten.

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. konnten diese insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich auch als lebensnah und detailreich und ergaben sich im Hinblick auf das fluchtauslösende Ereignis vor allem im Vergleich der Einvernahmen im behördlichen Verfahren mit der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine erheblichen Widersprüche, sondern wurde das Bild der Fluchtgeschichte abgerundet. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich den Tatsachen entsprechen.

2. 2 Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen in Form des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 28.1.2014 in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und hat dieser darauf verzichtet, eine Stellungnahme diesbezüglich abzugeben.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (idF VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (idF BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (idF VwGVG) regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0394; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).

Der Beschwerdeführer floh aus seinem Heimatstaat, da ihm die Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohte. Dieses Bedrohungsszenario betraf alle jungen wehrfähigen Männer im Dorf des Beschwerdeführers. Die Taliban verkündeten, alle jungen Männer in Kürze mitzunehmen, sollten sich die Familien aber weigern, die Söhne herauszugeben, wurde ihnen angedroht, dass sie Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer ergriff daraufhin mit Hilfe und auf Anraten seines Vaters die Flucht.

Der Beschwerde ist insofern entgegenzutreten, als dargelegt wird, dem Beschwerdeführer sei jedenfalls Asyl zu gewähren. Im Gegenteil erkennt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Sachverhalt keinen Anhaltspunkt für die Verwirklichung eines Konventionsgrundes nach der GFK.

Wenn in der Beschwerde etwa vorgebracht wird, der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe der jungen von Zwangsrekrutierung verfolgten Männer, ist dem entgegenzuhalten, dass, insbesondere unter Hinweis auf das Erkenntnis des BVwG vom 14.4.2014, Zl. W156 1431875-1/5E, in einem solchen Fall der Zwangsrekrutierung von jungen Männern nur wegen ihres Alters und ihres männlichen Geschlechtes nicht vom Vorliegen einer sozialen Gruppe ausgegangen werden kann: "Als gemeinsames Merkmal wäre somit das Alter zu sehen, wobei es sich jedoch weder um ein angeborenes Merkmal, noch um einen unveränderbaren Hintergrund handelt. Darüber hinaus ist hinsichtlich dieser Gruppe auch nicht davon auszugehen, dass deren Mitglieder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen würden, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen wäre, dass der Beschwerdeführer nicht dazu gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Schließlich hat gerade diese Gruppe der jungen Männer letztlich keine deutlich ausgeprägte Identität, die sie innerhalb der afghanischen Gesellschaft - und nicht nur von anderen Altersgruppen - deutlich abgegrenzt erscheinen lassen würde. Alleine durch die Eigenschaft als junger Mann wird der Beschwerdeführer auch noch nicht von der ihm umgebenden Gesellschaft als "andersartig" betrachtet und liegt sohin keine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vor." Im Ergebnis finden sich diese Ausführungen auch in der Judikatur des VwGH, welche der Beschwerdeführer selbst zitiert: "Aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein ist für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen, weil eine solch ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiert und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage" (VwGH vom 19.9.1996, Zl. 95/19/0077; siehe auch VwGH vom 22.4.1999, Zl. 98/20/0280; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203).

Unstrittig ist vor dem Hintergrund des zuletzt zitierten Erkenntnisses aber, dass Zwangsrekrutierung aslyrelevant sein kann, wenn zur drohenden Zwangsrekrutierung noch weitere (asylrelevante) Aspekte hinzutreten. Genau das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Zum einen fehlt es nämlich gerade an diesen weiteren Aspekten. Die Zwangsrekrutierung wurde dem Beschwerdeführer (via seinen Vater) angedroht und ist der Beschwerdeführer geflohen, um dem zu entgehen. Dass ihm deswegen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird, ist reine Spekulation. Zum anderen erreichen die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer auch keine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich wären (vgl zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 53-57). Eine asylrelevante Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer auf Grund der drohenden Zwangsrekrutierung kann daher nicht erkannt werden.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu den Spruchpunkten II, III und IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Baghlan stammt und bis zu seiner Ausreise auch stets dort gelebt hat. Der Beschwerdeführer verfügte in Afghanistan zum Zeitpunkt der Flucht lediglich in seiner Heimatprovinz über familiäre Anknüpfungspunkte. Seit der Flucht hat er keinen Kontakt zu seiner Familie und kann daher weder festgestellt werden, dass sich diese noch in der Heimatprovinz aufhält, wenn ja, wo sie sich aufhält und ob er dorthin zurückkehren kann.

Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, kann die Sicherheitslage in der Provinz Baghlan zwar zusammenfassend als relativ friedlich bezeichnet werden. In einem Bericht von INSO (Quarterly Data Report Q.4 2013) zur Situation in Afghanistan wird die Provinz Baghlan jedoch mit "mehr als 3 Anschläge pro Woche" beschrieben. Insbesondere aus der zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.11.2013 zur Sicherheitslage in der Provinz Baghlan ergibt sich, dass die Taliban in dieser Provinz vermehrt ihre Macht demonstrieren und sie am Weg zu einer Hochburg der Taliban ist. Damit und mit den zahlreichen dort stattfindenden Anschlägen ist die Provinz Baghlan als so unsicher zu bezeichnen, dass eine Abschiebung dorthin Art. 3 EMRK widersprechen würde. Dies triff speziell auf den Fall des Beschwerdeführers zu, da dieser aus einem kleinen, schwer erreichbaren Ort stammt, in welchem - nach seinen glaubwürdigen Aussagen - die Taliban sehr stark präsent sind.

Maßgeblich ist dabei auch, dass die sichere Erreichbarkeit der Provinz Baghlan ebenfalls auf Grund der aktuellen Länderberichte als nicht unbedingt gegeben angenommen werden kann. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass das Heimatdorf des Beschwerdeführers nur schwer erreichbar ist.

Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz Baghlan zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in dieser Provinz als so unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in sein Heimatdorf gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem Beschwerdeführer sohin nicht zugemutet werden und scheint diese angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Heimatort hat, geradezu abwegig.

Wie die belangte Behörde davon ausgehen kann, dass sich der Beschwerdeführer alternativ in Kabul niederlassen könnte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, dass er über keine familiären Beziehungen in der Hauptstadt Kabul oder einer anderen größeren Stadt außerhalb seines Heimatortes verfügt. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen (VfGH 13.3.2013, Zl. U2185/12). Maßgeblich ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer gerade erst an der Schwelle zur Volljährigkeit steht, keine Ausbildung genossen hat und Analphabet ist. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine Familienangehörigen unterstützt werden kann.

Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage der mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers vgl. etwa VwGH vom 19.9.1996, Zl. 95/19/0077; 22.4.1999, Zl. 98/20/0280; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203.

Zur Entscheidung, dass es von den persönlichen Umständen des Betroffenen abhängt, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren ist, siehe etwa VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582; 7.10.2010, Zl. 2008/20/0409; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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