I404 1401213-1•BVwG I404 1401213-1
I404 1401213-1Tribunal administratif fédéral28 mai 2014
Geheimdienst, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit
Zl. I404 1401213-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2008, Zl. 08 04.210-BAI, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.05.2008 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er aus der Westsahara/Marokko komme, am
XXXX in XXXX (gemeint wohl: XXXX) geboren sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und Sunnit sei. Seine Muttersprache sei arabisch. Er habe Marokko vor ca. einem Monat mit einem LKW verlassen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass er keine Familie und keine Rechte als Staatsbürger habe, weil sie rechtlich nicht anerkannt seien. Er möge lesen und schreiben lernen und einen Beruf ausüben können. Ihm werde das Recht auf Bildung verweigert. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, weil er kein Marokkaner sei, sondern aus der Westsahara komme und er befürchte, von den Marokkanern verletzt zu werden, weil er hier in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, EASt-West St. Georgen im Attergau, am 20.05.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. zwei Jahren eine Operation im Magenbereich gehabt habe. Die Operation sei in der Stadt XXXX vorgenommen worden, ihm gehe es jetzt gut und er müsse derzeit keine Medikamente nehmen. Zu seiner Staatsbürgerschaft befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der Polisario sei und der Westsahara angehöre. Er sei weder im Herkunftsstaat noch in einem anderen Staat vorbestraft. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er vor ca. zweieinhalb Jahren von den Marokkanern bedroht worden sei. Sie hätten von ihm verlangt, dass er ihnen als Spion Informationen über seine Heimatstadt XXXX liefere. Sie hätten wissen wollen, wer in die Stadt rein und raus fahre. Da sie ständig mit den Algeriern in Konflikt seien, hätte er Angst gehabt, von den Algeriern bestraft zu werden. Er habe wegen dem Stress große Beschwerden in seinem Magen bekommen und hätte anschließend operiert werden müssen. Sie hätten ihn weiterhin unter Druck gesetzt und er habe das psychisch nicht mehr gepackt. Sie hätten keine Polizei, sie würden von den Marokkanern besetzt werden. Er hätte keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt, es spiele sich alles in XXXX ab. Er habe keine Probleme wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er sei niemals politisch tätig gewesen, er könne nicht lesen und schreiben. Er sei zum Ziel der Marokkaner geworden, weil er keine Familie mehr habe und keinen Familienclan, der ihn in Schutz nehme. Direkte Probleme habe er keine gehabt. Er wisse nicht, was die Marokkaner mit ihm machen würden, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsse. Vielleicht würden sie ihn so lange terrorisieren, bis er sterbe.
4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter sehr krank gewesen sei und deshalb habe sich eine Nachbarin bis zu seinem 14. Lebensjahr um ihn gekümmert. Ab diesem Zeitpunkt sei er zwischen Algerien und seiner Heimat gependelt und habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er habe keine Schule besucht, Schreiben und Lesen habe er ein bisschen in der Koranschule gelernt. Er habe Unterstützung zum Essen und Trinken von Algerien bekommen. Sie hätten auch von der Marokkanischen Regierung Unterstützung bekommen können, dies hätten sie aber nicht gewollt. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat jemals konkret bedroht worden sei, gab er an, dass er nicht konkret bedroht worden sei. Kurz vor seiner Ausreise seien zwei maskierte Männer zu ihm gekommen. Er habe gewusst, dass sie zum marokkanischen Geheimdienst gehören würden und sie hätten gewollt, dass er ihnen Informationen über die Polisario, über deren Bewegungen und Zusammenkünfte gebe und sie würden ihn unterstützen. Er habe gewusst, dass derartige Angebote schon früher stattgefunden hätten und diese Leute dann irgendwann verschwunden seien. Er wisse nicht, warum der marokkanische Geheimdienst ausgerechnet zu ihm gekommen sei, vielleicht hätten sie gewusst, dass er niemanden habe. Er habe dieses Angebot nicht angenommen, da er dann unter seinen Leuten als Verräter dagestanden wäre. Die Frage, ob er ein konkretes Naheverhältnis zur Polisario habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab weiter an, dass er niemanden kenne. Drohungen habe es von diesen Leuten keine gegeben, sie hätten nach einer Woche wieder kommen wollen, er sei in der Zwischenzeit jedoch ausgereist. Auf Vorhalt, wonach er in der niederschriftlichen Befragung vom 20.05.2008 angegeben hätte, vor ca. zweieinhalb Jahren als Spion angeworben zu sein, gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei, Ende 2005/Anfang 2006 hätte er schon einmal ein Angebot dieser Art bekommen. Er sei dann kurze Zeit später krank geworden und in Algerien operiert worden. Nach seiner Genesung sei er wieder in seine Heimat zurückgekehrt und habe wieder als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet und sei wieder zwischen Algerien und seiner Heimat gependelt. Im April 2008 sei er wieder in seinen Geburtsort zurückgekehrt und kurz darauf habe er dieses Angebot bekommen. Er befürchte, von den Leuten getötet zu werden, und wenn er ihnen aber die Informationen liefere, dann würde er von seinen Landsleuten getötet werden. Es habe außer den beiden Aufforderungen Ende 2005/Anfang 2006 und im April 2008 keine Drohungen gegeben, der Beschwerdeführer sei aber auch immer untergetaucht. Er sei zwischen Algerien und der Sahara gependelt. Er habe außerdem ein normales Leben führen wollen, wie die anderen Leute. Er wolle eine Unterkunft, wolle lesen und schreiben lernen und eine geregelte Arbeit. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder politisch aktiv gewesen. Er lebe hier von der Sozialhilfe. Er habe in Österreich keine Verwandten.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2008 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 in Bezug auf Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er spreche arabisch und sei islamischen Glaubens. Mangels Glaubhaftmachung habe der vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werde oder er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. In der Folge sind Feststellungen zu Marokko und auch zur Westsahara ausgeführt. In der Beweiswürdigung wird ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse und den Ausführungen in den Länderfeststellungen davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Marokko sei. In der Folge wird ausführlich dargelegt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig angesehen wurde. So habe der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben, seine Heimat verlassen zu haben, weil er keine Familie und keine Rechte als Staatsbürger gehabt habe. Am 20.05.2008 habe er angeben, Mitglied der Polisario zu sein und vor ca. zweieinhalb Jahren von den Marokkanern aufgefordert worden zu sein, als Spion Informationen über seine Heimatstadt XXXX zu liefern. Am 03.07.2008 habe er wiederum angegeben, nicht konkret bedroht worden zu sein, jedoch seien kurz vor seiner Ausreise zwei maskierte Männer des marokkanischen Geheimdienstes zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, Informationen über die Polisario zu liefern. Nachgefragt habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er nicht wisse, warum der marokkanischer Geheimdienst ausgerechnet zu ihm gekommen sei und dass er zu keinem Zeitpunkt ein Naheverhältnis zur Polisario hätte und niemanden kenne. Er habe sich somit bereits in den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen. Es sei das Fluchtvorbringen daher absolut nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubwürdig gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werden würde oder dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es für den Beschwerdeführer kein Abschiebehindernis nach Marokko gebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, nicht gegeben sei. Schließlich wurde zu Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
6. Am 18.08.2008 langte fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Neben allgemeinen Ausführungen wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat bedroht worden sei, dass er ein Verräter (Spitzel) für Marokko gegen die Polisario sein solle. Wenn er zurück müsse, bestehe die Gefahr, in der Wüste ausgesetzt oder gleich getötet zu werden.
7. Mit Schreiben vom 16.04.2014 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen übermittelt und gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Stellung zu seinem Leben in Österreich und seiner sozialen Integration zu nehmen. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer dazu nicht geäußert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX, und gibt an, am XXXX geboren zu sein. Er ist Staatsbürger Marokkos. Der Beschwerdeführer lebte vor dem Verlassen seiner Heimat im April 2008 in der Stadt XXXX in der Westsahara. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr XXXX und die Mutter XXXX gestorben.
Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule, hat aber ein wenig lesen und schreiben in der Koranschule gelernt. Danach verdiente er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten.
Der Beschwerdeführer ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.
1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit etwa 6 Jahren in Österreich. Er hat hier keine Verwandten und auch keine sonstigen besonders intensiven sozialen Beziehungen. Er hat keine Deutschkurse absolviert. Er ist in Österreich nicht erwerbstätig und lebt von der Grundversorgung.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je € 4,- verurteilt.
1.4. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates nie irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland verfolgt wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat Marokko
Das Königreich Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Das weltliche und geistige Oberhaupt ist König Mohammed VI. Der Staat trägt trotz der vom König propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs.
Als Folge der Demonstrationen in Ägypten und Tunesien im Frühjahr 2011 bildeten sich auch in Marokko Gruppen, die in landesweiten großflächigen Protesten mehr Demokratie forderten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 benannten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar" oder genauer "Le rassemblement du 20 février pour le changement" (Der Zusammenschluss vom 20. Februar für den Wandel). Bis zu 37.000 Personen haben sich nach offiziellen Angaben - nach Angaben der Veranstalter rund 300.000 Personen - in den meisten der großen Städte Marokkos zusammengefunden. Tiefgreifende Veränderungen auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene wurden eingefordert, ohne jedoch die Monarchie in Frage zu stellen. Neben den meist jungen Leuten befanden sich unter den Demonstranten auch Islamisten und Vertreter der äußersten Linken. Zum ersten Mal konnte sich die Bevölkerung ganz frei auch vor den öffentlichen Medien äußern. Der friedliche Charakter dieser Demonstration und die diskrete Anwesenheit der Ordnungskräfte wurden auch von internationalen Medien hervorgehoben. Im Verlauf der drei auf die Demonstrationen vom 20.02.2011 folgenden Wochen haben in unterschiedlichen Städten des Landes verschiedene Versammlungen oder kleinere Demonstrationen (mit etwa rund 100 Teilnehmern) stattgefunden, die - abgesehen von einigen, allerdings nicht sonderlich ausufernden Auseinandersetzungen - relativ friedlich verlaufen sind. Die zweite, nach der Demonstration vom König ergriffene Maßnahme war am 03.03.2011 die Einsetzung des Nationalrates für Menschenrechte, der das im Jahr 1990 geschaffene Beratungsgremium für Menschrechte ersetzt. Am 09.03.2011 hat König Mohammed VI. eine vom Volk erwartete Rede gehalten, in der er die Durchführung einer fortgeschrittenen Regionalisierung ankündigte. Dieses Projekt einer fortgeschrittenen Regionalisierung führt darüber hinaus zu einer tief greifenden Überarbeitung der Verfassung. Die substantiellen Machtbefugnisse bleiben auch nach der neuen Verfassung nach wie vor in den Händen des Königs. Während des gesamten Jahres 2011 fanden mehrmals Demonstrationen und Protestveranstaltungen für politische Reformen, soziale Gerechtigkeit und ein Ende der Korruption statt. Zuletzt gingen die Menschen im Dezember 2012 gegen die hohen Lebensmittelpreise auf die Straße. Alle Demonstrationen verliefen weitgehend friedlich, in einigen Berichten wurde von teils gewaltsamer Auflösung der Veranstaltungen von den Sicherheitskräften sowie teils von Gewaltanwendung seitens der Teilnehmer gesprochen.
Der König, der seit 1999 Reformen durchgeführt hatte, kam der Oppositionsbewegung entgegen und stellte am 17.06.2011 eine umfassende Verfassungsänderung vor. Eine Woche vor dem geplanten Referendum über eine neue Verfassung gingen tausende Demonstranten in ganz Marokko gegen die Pläne der Regierung auf die Straße. In der Hauptstadt Rabat riefen mindestens 1.000 Anhänger der Demokratiebewegung zum Boykott der kommenden Volksabstimmung auf. Dennoch wurde die neue Verfassung mit überwältigender Mehrheit durch die marokkanischen Bürgerinnen und Bürger angenommen. Bis zu dieser Verfassungsänderung lag rechtlich und faktisch alle Macht beim König. Seine Autorität war unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten. Seit der Verfassungsänderung ist die "Heiligkeit" des Monarchen durch seine "Unverletzlichkeit" ersetzt worden. Die durch das alawitische Königshaus geltend gemachte ununterbrochene direkte Abstammung vom Propheten Mohammed begründet seine Autorität und soll neben der politischen und sozialen Stabilität vor allem den Machterhalt der Dynastie sichern. Auch die neue Verfassung garantiert die herausragende Rolle des Königs, die aber auch in dem Verständnis seiner Person als oberster weltlicher und geistlicher Führer begründet ist. Er ernennt den Premierminister, ist dabei von der neuen Verfassung aber dahingehend eingeschränkt, dass dieser der Mehrheitsfraktion angehören muss. Diese Regelung gilt als Beginn einer Gewaltenteilung, zumal der neue Premierminister - er wurde nach den Wahlen am 25.11.2011 neu bestimmt - seinerseits die weiteren Minister ernennen und entlassen kann. Bisher gab der König Premierminister, Regierung und Parlament die grundlegenden politischen Entscheidungen vor, zuweilen bis in Einzelheiten, Schlüsselpositionen in Wirtschaft und Politik waren mit seinen Gefolgsleuten besetzt. Regierungen, Parlament und Parteien kam grundsätzlich nur eine nachgeordnete, ausführende Rolle zu. Ob diese Form der Machtausübung so weiter geführt werden kann, wird die Zukunft zeigen. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)
Die Wahlen vom November 2011 führten zur Bildung einer Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (Parti de la Justice et du Développement [PJD]), den konservativen Istiqlal (Parti de l¿Istiqlal [PI]), des zentristischen Mouvement populaire (MP) und der linksorientierten Partei des Fortschritts und des Sozialismus (Parti du progrès et du socialisme [PPS]) unter der Führung des derzeitigen Regierungschefs Abdelilah Benkirane von der PJD. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der PJD verließ die Istiqlal Partei Mitte 2013 die Regierungskoalition. Anstelle der Istiqlal Partei wurde das Rassemblement National des Indépendants (RNI) neben den bestehenden drei Regierungsparteien in die Regierung aufgenommen und wurde am 10. Oktober 2013 von König Mohammed VI. zur neuen Regierung ernannt. Der neuen Regierung steht nunmehr eine Opposition aus drei größeren Parteien - der sozialdemokratischen Union Socialiste des Forces Populaires (USFP), der Parti Authenticité et Modernité (PAM) sowie die Istiqlal Partei (nunmehr anstatt der RNI) - gegenüber (hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.htm [abgerufen am 11.02.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;
1.5.3. Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Ohne konkrete finanzielle Unterstützung der Justizbehörden werden sich die Intentionen der neuen Verfassung sowie der Justizreform von 2012 kaum umsetzen lassen.
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslanddienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013; AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
1.5.4. Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Regierung erklärt demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:
AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
FVJ ("Forum Vérité et Justice")
CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat.
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (Österreichische Botschaft Rabat, Marokko Basisinformationen; Juni 2013; USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
1.5.5. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013;)
Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Civil-Military Fusion Centre, Mediterranean Review, Morrocco, S. 3, 06.11.2012)
Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:
Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);
Landesverrat (Art. 181, 182, 190);
Spionage (Art. 185);
Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);
Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);
Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art. 203);
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);
Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);
Mord (Art. 392, 393);
Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);
Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);
Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);
Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);
Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);
Kastration mit Todesfolge (Art. 412);
Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);
Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);
Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);
Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);
Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.
Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.
Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/217505/339402_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; HRW - Human Rights Watch: World Report 2013 - Morocco/Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/237075/359949_de.html [abgerufen am 11.02.2014])
Allgemeine und politische Entwicklung
Das an Phosphat und Fischgründen reiche Gebiet der Westsahara, welches aus den beiden Regionen Saguia el-Hamra im Norden und Rio de Oro im Süden besteht, stand von 1884 bis 1975/76 unter spanischer Kolonialherrschaft (früher Spanisch-Sahara). Bereits während der spanischen Herrschaft gründeten die ursprünglichen Bewohner der Westsahara - die Sahrauis - zahlreiche Befreiungsorganisationen, aus denen die Polisario (Frente Popular para la Liberación de Saguia Al Hamra y Rio de Oro) als wichtigste hervorging. Nach ersten Militäraktionen der Polisario, welche im Mai 1973 gegen die spanische Herrschaft begannen, entschloss sich die spanische Regierung zur Entkolonialisierung der Westsahara und beabsichtigte, dieses Gebiet nach einem Referendum über die Selbstbestimmung in die Unabhängigkeit zu entlassen. Gleichzeitig erhoben Marokko und Mauretanien Ansprüche auf das Territorium der Westsahara. Nach der Entlassung aus der spanischen Kolonialherrschaft im Jahr 1976 wurden die nördlichen zwei Drittel der Westsahara 1976 von Marokko annektiert und beanspruchte Marokko nach dem Rückzug Mauretaniens im Jahr 1979 den Rest des Gebietes. Im Zuge der Annexion der Westsahara folgten rund 350.000 unbewaffnete Marokkaner im Jahr 1976 dem Aufruf des damaligen Königs Hassan II zum "Grünen Marsch" und siedelten sich in der Region Westsahara an. Ein Guerillakrieg mit der Polisario endete 1991 mit einem durch die UNO vermittelten Waffenstillstand. Im weit überwiegenden Teil (rund 80 % vor allem an der der Westsahara übt Marokko die effektive Staatsgewalt aus Die UNO hat seit 2007 immer wieder Verhandlungen zwischen der marokkanischen Regierung und den Vertretern der Polisario organisiert, um über den Status der Westsahara zu verhandeln. Sämtliche bisherigen Bemühungen der UNO, die Parteien zu einer Einigung über die Zukunft des Gebietes zu bewegen, blieben bislang ohne Erfolg und endeten die letzten informellen Gespräche im Jahr 2011 ohne Ergebnis. Der Status der Westsahara und die Frage der Unabhängigkeit sind weiterhin ungeklärt und wird das Gebiet seither sowohl von Marokko als auch von der Polisaro beansprucht. Westsahara. Zuletzt kam es im Oktober 2010 bei der Räumung des Protest-Zeltlagers Gdeim Izik nahe der Stadt Al Aaioun zu gewaltsamen Ausschreitungen wobei 13 Personen (darunter 11 Sicherheitskräfte und 2 Zivilisten) getötet und eine Vielzahl an Personen verletzt wurden. (BAA - Feststellungen Westsahara, November 2012; Deutscher Bundesstag - Zum völkerrechtlichen Status der Westsahara, 12.06.2011;
http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2011/Westsahara.pdf [abgefragt am 12.03.2014]; Amnesty International: AI Report 2013 - Marokko und Westsahara, 23.05.2013, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/marokko-und-westsahara?destination=node%2F2977 [abgefragt am 12.03.2014])
Der völkerrechtliche Status der Westsahara ist nach wie vor umstritten. Nachdem sich aus der Guerillabewegung der Polisario zunehmend eine politische Bewegung etablierte, bildete die Polisario im Februar 1976 in der Nähe von Tindouf, Algerien, eine Exilregierung und rief gleichzeitig die Unabhängigkeit der Demokratischen Arabischen Republik Sahara (DARS) aus. Die DARS wird seither von Präsident Mohamed Abdelaziz geführt. Per Jänner 2014 ist die DARS von 44 Staaten und der Afrikanischen Unionen als unabhängiger Staat anerkannt. Österreich und Deutschland sehen den Status für dieses Gebiet nach wie vor als "ungeklärt" an. (CIA - The World Factbook - Western Sahara, Stand 09.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html [abgefragt am 12.03.2014],
http://www.worldstatesmen.org/SADR_relations.doc [abgefragt am 12.03.2014]
Nur knapp einen Monat nach dieser Mandatsverlängerung entzog Marokko dem UN-Sonderbeauftragten für die Westsahara, Christopher Ross, sein Vertrauen. Grund dafür war ein dem UN-Hauptquartier in New York im April vorgelegter Bericht über die Westsahara, in welchem Marokko der Spionage bei der MINURSO verdächtigt und dem Land vorgeworfen wurde, die Arbeit der UNO-Blauhelme zu kontrollieren und polizeilich zu überwachen. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
Der "Marokkanische Wall"
Zwischen August 1980 und 1987 errichtete Marokko im Gebiet der Westsahara ein System aus Schutzwällen - den sogenannten "berms" - welches sich auf über 2.500 km erstreckt und aus Erd- und Steinwällen mit Bunkern, Wachtürmen, Minenfeldern und elektronischen Sicherungsreinrichtungen besteht. Ziel dieser Wälle war das Verhindern des Eindringens von Polisario-Kämpfern in das marokkanisch besetzte Gebiet. Damit befinden sich heute rund 80 - 85 % des Gebietes der Westsahara (einschließlich eines Großteils des fruchtbaren Gebietes von der Küste Richtung landeinwärts, der Phosphatabbaugebiete, der Ölreserven und der fischreichen Küstengewässern) unter marokkanischen Verwaltung, die auf diesem Gebiet eine gezielte Ansiedlung von marokkanischen Staatsbürgern fördert. Deutscher Bundesstag - Zum völkerrechtlichen Status der Westsahara, 12.06.2011;
http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2011/Westsahara.pdf [abgefragt am 12.03.2014]; Jamestown Foundation - Oil Exploration and Politcal Stalemate Threaten to Trigger Renewed Conflict in the Western Sahara, 03.12.2013
http://www.ecoi.net/local_link/264657/391301_de.html [abgefragt am 12.03.2014])
Sicherheitslage
Die aktuelle Sicherheitslage im Gebiet der Westsahara wird als "ausreichend" bezeichnet. Einheiten der marokkanischen Bundespolizei (DGSN) sind als Polizeikräfte in den größeren Städten (El Aaioun/Laâyoune, Dakhla, Smara, Trafaya, Boujdour und Aousserd) im Einsatz. Im übrigen Gebiet sind Einheiten der Royal Gendarmerie als Exekutive zuständig. Für Grenzsicherung sind Militäreinheiten verantwortlich. Im Zuge der zunehmenden Bedrohungen durch Terrorismus (AQIM - Al Quaida im islamischem Magreb) und dem damit verbundenen möglichen Waffen- und Drogenschmuggel durch solche Gruppierungen wurden im Herbst 2009 auch Einheiten der "Forces Auxilaires" (Hilfskräfte des Innenministeriums) in Bataillonsstärke zur zusätzlichen Grenzüberwachung in das Gebiet der Westsahara - im südlichen Teil - entsandt. Neben den marokkanischen Sicherheitskräften ist seit 1991 eine Mission über das Mandat der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) zur Beilegung der Westsahara-Frage eingerichtet und wurde diese Mission seitdem ständig verlängert. Von ihren ursprünglichen Aufgaben nimmt die MINURSO gegenwärtig nur mehr die folgenden wahr:
Überwachung des Waffenstillstandes
Reduzierung der Bedrohung durch explosive Kampfmittelrückstände und Landminen
Unterstützung vertrauensbildender Maßnahmen
(BAA - Feststellungen Westsahara, November 2012; Deutscher Bundesstag - Zum völkerrechtlichen Status der Westsahara, 12.06.2011;
http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/2011/Westsahara.pdf [abgefragt am 11.03.2014])
Menschenrechte, Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit
Marokko kontrolliert als Besatzungsmacht in Westsahara die lokale Wahlen und sorgt dafür, dass jene Führungspersonen, die eine Unabhängigkeit der Westsahara propagieren, sowohl von lokalen politischen Prozessen als auch vom marokkanischen Parlament ausgeschlossen bleiben. So dürfen Sahrauis keine politischen Organisationen oder NGO¿s gründen und ist die Versammlungsfreiheit der Sahrauis stark eingeschränkt. Sahrauische Aktivisten, politisch aktive Unterstützer sowie Sympathisanten der Polisario, die sich für die Unabhängkeit der Westsahara bzw. die Selbstbestimmung der Menschen auf dem Gebiet der Westsahara einsetzten werden immer wieder schikaniert, belästigt und an der Ausübung ihrer Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit gehindert. Führenden Aktivisten drohte nach wie vor eine strafrechtliche Verfolgung. Die Polizei und paramilitärische Einheiten gehen weiterhin scharf gegen Personen vor, die der Unterstützung der Unabhängigkeit des Territoriums oder der Polisario verdächtigt werden und berichten nationale sowie internationale NGO¿s von Misshandlungen sahrauischer Unabhängigkeitsaktivisten. Es gab mehrere Vorfälle wo Sicherheitskräfte übermäßige Gewalt gegen Demonstranten einsetzten, die für die Unabhängigkeit demonstrierten. Es gab glaubwürdige Berichte, dass die Sicherheitskräfte fallweise Häftlinge folterten, schlugen oder auf andere Weise misshandelten. Straffreiheit von misshandelnden Polizisten blieb weiterhin ein Problem. (Freedom House: Freedom in the World - Western Sahara 2013, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara [abgefragt am 12.03.2014]; USDOS - U.S. Department of State: 2013 Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, 27.02.2014; (AI - Amnesty International: AI Report 2013 - Marokko und Westsahara, 23.05.2013,
http://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/marokko-und-westsahara?destination=node%2F2977 [abgefragt am 12.03.2014])
Gemäß der marokkanischen Verfassung ist die Presse frei, jedoch spiegelt die Praxis ein anderes Bild wieder. Eine unabhängige sahrauische Presse gibt es so gut wie gar nicht. Marokkanische Behörden sind sehr sensibel in Bezug auf kritische Berichterstattung in der Westsahara, dies führt oft zur Selbstzensur. Reporter, die über das heikle Thema Westsahara aus erster Hand berichten, werden oft verhaftet oder ausgewiesen, seien sie nun Marokkaner, Sahrawis oder Ausländer. Der eingeschränkten Presse gegenüber stehen die tertiären Medien. Sowohl marokkanische als auch internationale Radio-, Funk- und Fernsehsendungen können in der Westsahara ohne staatliche Einschränkungen empfangen werden. Das Programm umfasst auch Radio- und Fernsehsendungen aus den Flüchtlingslagern der Polisario im benachbarten Algerien. Rund 55 % der Bewohner der Westsahara haben einen Zugang zum Internet. (Freedom House: Freedom in the World - Western Sahara 2013, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara [abgefragt am 12.03.2014]; USDOS - U.S. Department of State: 2013 Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, 27.02.2014)
Die Menschenrechtslage in der Westsahara bleibt undurchsichtig und schwer überprüfbar. Bezüglich der Westsahara wurde am 24. April 2012 das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) für ein Jahr bis 30. April 2013 verlängert. Nur knapp einen Monat nach dieser Mandatsverlängerung entzog Marokko dem UN-Sonderbeauftragten für die Westsahara, Christopher Ross, sein Vertrauen. Grund dafür war ein dem UN-Hauptquartier in New York im April vorgelegter Bericht über die Westsahara, in welchem Marokko der Spionage bei der MINURSO verdächtigt und dem Land vorgeworfen wurde, die Arbeit der UNO-Blauhelme zu kontrollieren und polizeilich zu überwachen. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; hss-Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsberichte Marokko 2012)
Religionsfreiheit
Wie die meisten Marokkaner auch, sind fast alle Sahrauis sunnitische Moslems und schränken die marokkanischen Behörden ihre freie Religionsausübung generell nicht ein. Aufgrund administrativer Kontrolle Marokkos über das Gebiet der Westsahara gelten dieselben gesetzlichen Regelungen bzgl. religiöser Organisationen oder Religionsfreiheit wie in Marokko und gewährleistet die marokkanische Verfassung generell Religionsfreiheit, die von der Regierung in einigen bestimmten Fällen eingeschränkt wird bzw. werden kann. Es gab weder Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch, noch gab es Berichte über Diskriminierung aufgrund von Religionszugehörigkeit. (BAA - Feststellungen Westsahara, November 2012; USDOS - U.S.
Department of State: 2013 Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, 27.02.2014)
Grundversorgung und medizinische Versorgung
Die Versorgungslage kann als ausreichend angenommen werden. Es gibt ausreichende Grundversorgung an Nahrungsmittel und ausreichende medizinische Versorgung. Märkte und Geschäfte für Fleisch, Fisch und Gemüse sowie kleinere Supermärkte sind in allen größeren Städten (Al Aaioun/Laâyoune, Dakhla, Boujdour, Tarfaya und Smara sowie Aousserd) vorhanden. Ärzte mit dazugehörenden Praxen sind in den angeführten Städten ebenfalls nach ho. Angaben vorhanden. Spezialbehandlungen müssen aber in Casablanca oder Rabat durchgeführt werden. Medizinischer Transport mittels Fahrzeuge oder Flugzeug (wenn Patient flugtauglich) funktioniert. Besorgungen für spezielle Nahrungsmittel udgl. müssen ebenfalls in den marokkanischen Großstädten vorgenommen werden. (BAA - Feststellungen Westsahara, November 2012; Antwort des VB in Marokko per E-Mail vom 22.11.2012)
Bewegungsfreiheit
Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich. Die Behörden überwachen die politische Betätigung von Sahraouis allerdings schärfer als die anderer marokkanischer Staatsangehöriger. In potentiellen Konfliktregionen schränken jedoch sowohl die marokkanische Behörden als auch die Polisario die Bewegungsfreiheit in ein. Im Gegensatz zu den letzten Jahren gab es keine Berichte, wonach die Regierung die Freiheit - ins Ausland zu reisen - einschränkte. Es gab keine Berichte, dass die Regierung Staatsbürgerschaften aberkannt hätte. (Freedom House: Freedom in the World - Western Sahara 2013,
http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/western-sahara [abgefragt am 12.03.2014]; BAA - Feststellungen Westsahara, November 2012; USDOS - U.S. Department of State: 2013 Country Report on Human Rights Practices 2013 - Western Sahara, 27.02.2014))
Rückkehrsituation
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber oder Rückkehrer aus Europa, sollte er in Marokko keine kriminelle oder terroristische Vergangenheit haben und nicht gesucht werden, mit keinen Nachteilen eines staatlichen Übergriffes zu rechnen hat.
Asylwerber aus Europa, wenn sie nach Marokko zurückkehren haben nur dann etwas zu befürchten, wenn sie in Marokko strafbare Handlungen begangen haben oder hier von der Polizei oder Inlands-Auslandsnachrichtendiensten gesucht werden. Jeder der zurückkehrt oder hierher abgeschoben wird, dessen Daten werden bei der Einreise überprüft und es wird dementsprechend vorgegangen.
Staatliche Übergriffe in Bezug auf Misshandlungen sind hier offiziell nicht bekannt. Inoffiziell gibt es natürlich Informationen, dass Personen besonders in den Händen von Nachrichtendiensten oder in Polizei oder Gendarmeriegewahrsam geschlagen bzw. gefoltert worden sind. (BAA - Feststellungen Westsahara, November 2012; Antwort des VB in Marokko per E-Mail vom 22.11.2012)
Während der Kämpfe zwischen Marokko und der Polisario in den Jahren 1976 bis 1991 flohen tausende Sahrauis nach Algerien. Die Flüchtlinge leben noch heute in sechs Flüchtlingslagern bei bzw. rund um die algerische Wüstenstadt Tindouf und sind beinahe vollständig von internationalen Hilfslieferungen abhängig. Die genaue Zahl der noch dort lebenden Flüchtlinge ist nicht genau feststellbar. Die Polisario spricht von 165.000 Flüchtlingen, Marokko von einer Zahl zwischen 30.000 und 50.000 und die UNHCR geht von rund 90.000 "hilfsbedürftigen Personen" aus. Die marokkanische Presse berichtete wiederholt über zunehmende Rückkehrbewegungen von Flüchtlingen aus Tindouf "in ihr Heimatland Marokko". (BAA - Feststellungen Westsahara, November 2012; Antwort des VB in Marokko per E-Mail vom 22.11.2012; Jamestown Foundation - Oil Exploration and Politcal Stalemate Threaten to Trigger Renewed Conflict in the Western Sahara, 03.12.2013
http://www.ecoi.net/local_link/264657/391301_de.html [abgefragt am 12.03.2014])
UNHCR organisiert seit März 2004 ein Programm für Familienbesuche auf dem Luftweg zwischen Tindouf und Al Aaioun/Laâyoune, an dem laut UNHCR bereits 12.635 Personen teilnehmen konnten. Seit März 2010 waren die Familienbesuche blockiert und wurden am 7.1.2011 wieder aufgenommen. Bei einem Treffen der Parteien mit UNHCR am 9. und 10. Februar 2011 wurde u.a. vereinbart, die technischen Prozeduren zu vereinfachen, ein Seminar mit Sahraouis von beiden Seiten des Grenzwalls zu organisieren und eine Machbarkeitsstudie für eine Straßenverbindung zu erstellen. (OB Rabat: Basisinformation und Fact Sheet, Stand Mai 2012)
Staatsangehörigkeit von Bürgern der Westsahara
Die Bewohner der Westsahara werden von Marokko als Marokkaner angesehen und sind daher marokkanische Staatsangehörige. Sie erlangen die Staatsangehörigkeit durch Geburt im Gebiet der Westsahara. Es gibt auch Reisepässe der "Polisario Front" (Popular Front for the Liberation of Saguia el Hamra and Rio de Oro -- Frente Popular de Liberacion de Saguia el Hamra y Rio de Oro), die in den Flüchtlingslagern der Saharauis bei Tindouf in Algerien ausgestellt werden. Diese Pässe werden zum größtenteils jedoch nicht anerkannt. Die Führer der Polisario und deren Anhänger sehen sich als sahrauische Staatsangehörige - wobei fraglich ist ob es hier sogenannte "Staatsbürgerschaftsurkunden usw." gibt. (BAA - Feststellungen Westsahara, Antwort des VB in Marokko per E-Mail vom 22.11.2012)
Reisepässe
Da Sahrauis im Sinne der marokkanischen Regierung als Marokkaner gelten, werden für sie marokkanische Reisepässe ausgestellt. Sie haben jederzeit die Möglichkeit einen solchen zu beantragen und bekommen diesen auch unter normalen Umständen. Sollten irgendwelche sog. "Passversagungsgründe" (sind derzeit nicht bekannt) vorliegen könnte es Probleme geben. (BAA - Feststellungen Westsahara, Antwort des VB in Marokko per E-Mail vom 22.11.2012Antwort des VB in Marokko per E-Mail vom 22.11.2012)
Marokko bleibt auch nach der Verfassungsreform ein islamischer Staat. Der Artikel "Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion" bleibt unverändert bestehen. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz gegenüber andersgläubigen Ausländern. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehört z.B. das strafrechtliche Verbot, Muslime von ihrem Glauben abzubringen (Proselytismus), sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Unter dem Vorwurf der illegalen Missionstätigkeit dürften seit Mitte 2009 etwa 120 ausländische, vor allem evangelikale Christen, des Landes verwiesen worden sein. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist nach islamischen Geboten unzulässig (Apostasie) und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit drastischen gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert. Offiziell gibt es somit keine marokkanischen Christen, denn marokkanische Staatsangehörige sind entweder Muslime oder Juden. Kinder aus gemischtnationalen Ehen mit mindestens einem muslimischen Elternteil sind immer Muslime, da entweder der Vater Muslim ist und somit seine Religion automatisch an sein Kind weiter gibt, oder ein Nichtmuslim eine nach marokkanischer Rechtsauffassung rechtsgültige Ehe mit einer Muslimin nur nach Übertritt zum Islam schließen kann. In den letzten Jahren wurde im ganzen Land schiitische Literatur aus Büchereien und Buchläden beschlagnahmt und hunderte von Schiiten von der Polizei über ihren Glauben und ihre politische Zugehörigkeit verhört. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - U.S. Department of State International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/247461/371046_de.html [abgerufen am 11.02.2014];
1.5.11. Grundversorgung/Wirtschaft
König Mohammed VI. und die Regierung streben - wie bereits in den Jahren zuvor - eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Ziel ist es, Marokko zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor zu etablieren. Wirtschaftlicher Hauptpartner ist nach wie vor die EU - so wurde am 03. Juli 2012 in Berlin eine gemeinsame Absichtserklärung zur Begründung einer bilateralen Energiepartnerschaft zwischen Deutschland und Marokko unterzeichnet.. Marokko konzentriert sich weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle der Handelspartner im übrigen Maghreb und im französischsprachigen Afrika. Allgemein zeigt sich Marokko 2013 in einer wirtschaftlich guten Verfassung und hält der langjährige Aufschwung nach wie vor an.
Festzustellen ist, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren. Nach dem Verkauf der Anteile an der Speiseölfirma Lesieur Cristal im Februar 2012 folgten nun zwei weitere bedeutende Transaktionen. [...]
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (hss- Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsberichte Marokko 2012; AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AA - Auswärtiges Amt (12.2013b): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 11.02.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)
1.5.12. Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).
Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch dieses Programm in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2013; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)
1.5.13. Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013;)
1.5.14. Rückkehr nach Marokko:
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)
1.5.15. Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
1.5.16. Dokumente/Reisepass/Personalausweis
Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Marokko, 31.08.2012)
Beweiswürdigung
2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem eigenen Vorbringen. Seine genaue Herkunft und Identität konnten in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher Urkunden nicht festgestellt werden.
Was die Bildung, die Berufserfahrung und die familiäre Situation des Beschwerdeführers betrifft, so stützt das erkennende Gericht seine Feststellungen ebenfalls auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt.
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat solche auch auf Befragen der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Eine Operation im Magenbereich hat im Jahr 2006 stattgefunden und der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass es ihm gut gehe und er auch keine Medikamente benötige.
2.3. Die Feststellungen sein Leben in Österreich betreffend wurden aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt getroffen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht nachweislich aufgefordert, darzulegen, ob sich seit seinen Einvernahmen diesbezüglich Änderungen ergeben haben. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, welche Konsequenzen es hat, wenn er sich zu den angeführten Fragen nicht äußert. Der Beschwerdeführer hat trotzdem keine Stellungnahme mehr abgegeben, weshalb die angeführten Feststellungen zu treffen waren.
Die Feststellung, dass er Beschwerdeführer von der Grundversorgung lebt, wurde einem Auszug au dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich entnommen.
Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung wurde einem Auszug aus dem Strafregister entnommen.
2.4. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer eine Verfolgung nicht glaubwürdig vorgebracht habe, aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden: Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung hervorgehoben hat, erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als derart vage, oberflächlich und widersprüchlich, dass dies nur damit erklärt werden kann, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes Verfolgungsszenario ohne Wahrheitsgehalt vorgebracht hat.
So hat der Beschwerdeführer in seinen drei Einvernahmen jeweils eine anderen Fluchtgrund angegeben: in seiner Ersteinvernahme gibt er an, keine Familie und keine Rechte als Staatsbürger zu haben und dass er lesen und schreiben lernen möchte. Mit keinem Wort erwähnt er eine Verfolgung bereist vor seiner Flucht, sondern gibt an, sich bei einer Rückkehr vor den Marokkanern zu fürchten, weil er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Bei seiner Einvernahme am 20.05.2008 stützt der Beschwerdeführer dann seine Flucht auf einen Vorfall, welcher zweieinhalb Jahre vor Verlassen seines Herkunftsstaates stattgefunden habe. Er sei von den Marokkanern bedroht worden und sie hätten von ihm verlangt, dass er als Spitzel Informationen über seine Heimatstadt XXXX liefere. Außerdem gibt er an, Mitglied der Polisario zu sein. Bei einer weiteren Einvernahme gibt der Beschwerdeführer dann an, kein Naheverhältnis zur Polisario zu haben und auch niemanden zu kennen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals konkret bedroht worden sei, verneint der Beschwerdeführer und schildert im Anschluss einen Vorfall, der sich nur kurz vor seiner Ausreise zugetragen haben soll. So hätten 2 maskierte Männer des marokkanischen Geheimdienstes den Beschwerdeführer aufgesucht und ihn dazu aufgefordert, ihnen Informationen über die Polisario zu liefern. Warum diese Männer den Beschwerdeführer ausgesucht hätten, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären, eventuell sei es, weil der Beschwerdeführer niemanden habe. Erst auf Nachfrage betreffend den Vorfall, den der Beschwerdeführer in seiner zweiten Einvernahme als Fluchtgrund geschildert hatte, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon einmal ein Angebot dieser Art erhalten habe und erklärte den zeitlichen Abstand damit, dass er untergetaucht gewesen sei, er sei zwischen Algerien und der Sahara gependelt.
Insgesamt betrachtet ist jedenfalls das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. So ist es nicht einleuchtend, dass der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Befragung einen Vorfall, der mehrere Jahre in der Vergangenheit zurückliegt, schildert, aber Ereignisse, welche unmittelbar vor seiner Flucht stattgefunden haben sollten, überhaupt nicht erwähnt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung überhaupt keinen Vorfall in dieser Hinsicht erwähnt hat, weist darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Drohungen nicht stattgefunden haben. Schließlich wird diese Schlussfolgerung auch dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in seiner zweiten Einvernahme angegeben hat, Mitglied der Polisario zu sein, während er in der darauffolgenden Einvernahme angab, kein Naheverhältnis zur Polisario zu haben und auch niemanden zu kennen.
Das erkennende Gericht vermag der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf der Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon ausging, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die von ihm vorgebrachte Verfolgung droht. Auch der gegenständlichen Beschwerde lassen sich keine konkretisierenden Schilderungen hinsichtlich der vorgebrachten Geschehnisse oder Ausführungen, die eine andere Bewertung des Fluchtvorbringens nahe legen würden, entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Annahme der belangten Behörde von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr und kann daher nur zu dem Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland tatsächlich nicht einer solchen Bedrohung ausgesetzt war.
2.5. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko und zur Westsahara im Speziellen stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Aufgrund des Umstandes, dass der Bescheid der belangten Behörde die belangte Behörde älteren Datums ist, wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zur Stellungnahme übermittelt. Es wurde kein weiteres Vorbringen diesbezüglich erstattet.
2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war. Der Sachverhalt steht bereits aufgrund des mängelfreien Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde fest und auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, was eine mündliche Verhandlung notwendig macht.
2.7. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er vom marokkanischen Geheimdienst getötet werde, wurde als nicht glaubhaft angesehen. Aber auch aus dem Umstand allein, dass der Beschwerdeführer aus der Westsahara stammt, ist keine Verfolgung im Sinne im der obigen Ausführungen ableitbar (siehe Feststellungen zu 1.5.8.). Zudem hat der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme in Marokko gehabt habe.
Eine tatsächliche den Beschwerdeführer individuell und aktuell betreffend konkrete Bedrohung liegt nicht vor.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht besteht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in
Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Somit ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es ist zu prüfen, ob der Abschiebung des Beschwerdeführers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (vgl. bsp. Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515)
Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (siehe bsp. Erk. des VwGH vom 17.09.2008 zu Zl. 2008/23/0588 und vom 23.09.2004 zu Zl. 2004/21/0134).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Rückführung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können beispielsweise lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
3.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde.
Auch wenn in Marokko die Todesstrafe für bestimmte Delikte vorgesehen ist, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Beschwerdeführer einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde bzw. anzunehmen ist, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.
In Marokko herrscht weder Bürgerkrieg noch eine solche Situation, in der jedermann einem realen Risiko von Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er Angst habe, wegen seines Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Marokko verletzt zu werden, so geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass nur etwas zu befürchten ist, wenn man in Marokko strafbare Handlungen begangen hat oder von der Polizei oder Inlands- Auslandsnachrichtendiensten gesucht wird. Dass diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegen, wurde aber nicht vom Beschwerdeführer behauptet, er hat im Gegenteil sogar angegeben, dass er nicht vorbestraft ist.
Dem Beschwerdeführer fehlt es in seinem Herkunftsstaat auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, der Gelegenheitsarbeiten durchgeführt hat. Zuletzt war er von 2004 bis 2008 als Hilfsarbeiter tätig. Er wird den notwendigen Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestreiten können. Der Beschwerdeführer hat auch selbst angegeben, dass er auch von der marokkanischen Regierung Unterstützung bekommen könnte.
Zwar verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keine Familie mehr in Marokko, sein Vater ist aber bereits gestorben, als der Beschwerdeführer XXXX Jahr alt war und seine Mutter ist etwa XXXX Jahre vor der Ausreise aus Marokko gestorben. Der Beschwerdeführer hat daher bereits die letzten XXXX Jahre in seinem Herkunftsland ohne seine Familie gelebt.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B):
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status
des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur
Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß
§ 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder
9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden
Bescheid
gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden
zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß
§ 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär
Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige
Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt
entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst
waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden
zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und dem sonstigen Akteninhalt ergibt, hat der Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung daher nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit etwa 6 Jahren in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer wurde bereits einmal rechtskräftig wegen versuchten Diebstahls verurteilt.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegt, stellt nach Ansicht des VwGH eine gewichtige Bekräftigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Trotz Aufforderung, solche dem Gericht bekannt zu geben, hat sich der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt nicht geäußert. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.
3.4. 3 Aus diesen Erwägungen geht somit nicht hervor, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK nach Ansicht des erkennenden Gerichts das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und ein Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil C):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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