G307 1247959-2•BVwG G307 1247959-2
G307 1247959-2Tribunal administratif fédéral28 mai 2014
Deutschkenntnisse, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig
Schriftliche Ausfertigung des am 23.05.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
G307 1247959-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch Dr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013, Zl. 1301.813-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des
angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 iVm § 75 Abs. 20, Z 2, 1. Fall AsylG 2005 idgF sowie § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 06.10.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 beim Bundesasylamt Traiskirchen (im Folgenden: BAT) seinen ersten Asylantrag.
Mit Bescheid vom 26.02.2004, Zahl 03 30.320-BAT wies das BAT den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gemäß § 8 AsylG für zulässig.
Mit Erkenntnis vom 02.11.2010, Zahl B2 247.959-0/2008/3E, wies der Asylgerichtshof (im Folgenden: AGH) die gegen den erwähnten Bescheid erhobene Berufung in allen Spruchpunkten ab. Dieses Erkenntnis erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
Am 11.02.2013 stellte der BF vor dem BAA, EAST Ost seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, dem BF zugestellt am 02.11.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde ausgeführt, die vom BF für die neuerliche Antragstellung vorgebrachten Gründe hätten bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden und habe sich seither kein entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt ergeben. Zur Ausweisung wurde ausgeführt, allfällige, sich aus dem Aufenthalt des BF in Österreich ergebende und direkte Beziehungen zu Verwandten seien in einer Zeit entstanden, zu der dem BF sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Der BF habe ferner den überwiegenden Teil seines Lebens nicht im Bundesgebiet verbracht. In Österreich habe der BF zwar bei zwei Vereinen Fußball gespielt und eine 5jährige Tochter. Er lebe jedoch mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt und obliege das Sorgerecht der ehemaligen Lebensgefährtin. Unter diesen Gesichtspunkten stelle eine Ausweisung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. Der BF habe außerdem die Möglichkeit, sich im Heimatstaat ein relevantes Familienleben aufzubauen bzw. das bisherige dort fortzusetzen. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts hätten sich somit für das Bundesasylamt keine Anhaltspunkte ergeben, die es dem BF nach einer üblichen Anpassungsphase nicht ermöglichten, sich in die Lebensgewohnheiten und -verhältnisse im Heimatland wieder einzufinden.
3. Mit dem am 14.11.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit selbigem Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Ergänzend werde in Stattgebung der Beschwerde nach Aufhebung des Bescheides die Zuerkennung des Status des Asylberechtigen durch das BAA beantragt, respektive um Entscheidung ersucht, eine Ausweisung der Person des BF aus dem Bundesgebiet in den Kosovo sei gemäß Art 8 EMRK nicht zulässig.
Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, er sei aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches verpflichtet, seiner Tochter XXXX, zu welcher ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, Unterhalt zu leisten, welcher er auch tatsächlich nachkomme. Ferner nehme er regelmäßig ein ausgedehntes Besuchsrecht in Anspruch. Außerdem sei der BF von seinem Bruder XXXX abhängig, mit welchem er seit dem Jahr 2005 im gemeinsamen Haushalt lebe. Dieser finanziere ihm die Wohnung und sorge auch für seine Lebensbedürfnisse, sofern ihm dies selbst nicht möglich sei. Der BF sei seit nunmehr 10 Jahren in Österreich aufhältig und stellte eine Ausweisung in den Kosovo sehr wohl einen sehr schweren Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Im Übrigen spreche der BF Deutsch in Wort und Schrift, gehe einer ständigen Beschäftigung auf Werkvertragsbasis nach, sei keineswegs auf öffentliche Unterstützung angewiesen und sei auch die lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten wurde vom Bundesasylamt am 18.11.2013 dem Asylgerichtshof (AGH) vorgelegt und ist dort am 22.11.2013 eingelangt.
Mit Schreiben vom 01.12.2013, beim AGH eingebracht am 04.12.2013, übermittelte der BF diesem eine Einstellungszusage der XXXX, für den Fall dass dieser im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung sei.
Am 23.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF und dessen Rechtsvertreter geladen wurden:
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Sind Sie vollkommen gesund oder leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Ich bin gesund. Ich hatte früher Beschwerden (Infektionen im Bereich beider Oberschenkel). Diese Beschwerden sind jedoch nicht mehr vorhanden.
Allgemeine Belehrung:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt die beschwerdeführende Partei, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter gemäß § 51d AVG sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heißte XXXX, bin am XXXX in XXXX im Kosovo geboren und kosovarischer Staatsangehöriger.
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Ich gehöre der Volksgruppe der Albaner an.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ich bin Moslem.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernenden Lebensgemeinschaft?
BF: Nein ich bin derzeit weder verheiratet noch lebe ich in Lebensgemeinschaft.
VR: Sind Sie verlobt oder beabsichtigen Sie in nächster Zeit zu heiraten?
BF: Nein ich beabsichtige das derzeit nicht.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF: Ja, ich habe mit meiner Exlebensgefährtin eine gemeinsame Tochter. Sie heißt XXXX, ist am XXXX geboren und in XXXX wohnhaft.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein, ich verfüge über keine weiteren Identitätsnachweise.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe die 8-jährige Grundschule im Kosovo in der Stadt XXXX besucht.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF: Ich war in meiner Heimat Tischler und habe diesen Beruf vor meiner Einreise in Österreich ausgeübt.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?
BF: Nein ich bin bei keiner dieser Institutionen Mitglied.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Ich habe meinen Herkunftsstaat im Jahr 2003 verlassen. Ich bin seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Im Kosovo habe ich nurmehr noch mit einigen Freunden, vorallem jedoch mit meinen im Kosovo lebenden Brüdern XXXX und XXXX Kontakt, dies jedoch nur über Facebook.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
BF: Nein.
Die letztere Angabe stimmt mit dem Amtswissen des Gerichts überein. Im Strafregister der LPD Wien scheint keine Vormerkung auf.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: In Österreich leben meine beiden Cousins XXXX und XXXX. Ersterer in XXXX, der Zweite in XXXX. Ferner lebt der Bruder der beiden Cousins XXXX in Österreich in XXXX. Mit diesen gehe ich am Wochenende immer wieder aus und wir besuchen uns gegenseitig.
Wie bereits oben erwähnt wohnt meine Tochter in Österreich. Zu meinem Bruder XXXX pflege ich insofern ein enges Verhältnis, als ich seit mehr als 4 Jahren mit ihm in der selben Unterkunft zusammenwohne. Davor habe ich mit ihm im gleichen Haus in der XXXX gewohnt, wir hatten jedoch getrennte Wohnungen.
VR: In welcher Form unterstützte Sie ihr Bruder bisher?
BF: Vorallem durch die Gewährung von Unterkunft wie auch finanzieller Art.
VR: Wie oft sehen Sie Ihre Tochter?
BF: Ich sehe meine Tochter alle 2 Wochen. Dies für je 2 bis 2,5 Stunden. Die Tochter bringt mir deren Großmutter. Es handelt sich dabei um die Mutter der Kindsmutter, XXXX.
VR: Pflegen Sie noch Kontakt zu Ihrer Exlebensgefährtin XXXX?
BF: Ja, kindheitsbedingt habe ich noch Kontakt zu ihr, ich führe aber keine Beziehung mit ihr. Bis zum Jahr 2008 hatte ich mit ihr eine 7-jährige Lebensgemeinschaft.
VR: Wie und wo haben Sie Ihre Deutschkenntnisse erlangt?
BF: Ich habe meine Deutschkenntnisse vorwiegend in Gesprächen mit Freunden erlernt. Kurse habe ich keine besucht.
Der VR hält fest, dass der BF über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, und der Verhandlung bisher ohen Probleme folgen konnte.
VR: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? Wenn ja, wo und seit wann?
BF: Derzeit gehe ich keiner Beschäftigung nach. Ich habe jedoch eine Arbeitsplatzzusage von der Firma XXXX. Ich könnte dort als Bauarbeiter beginnen.
Der RV legt im Hinblick auf die bisher ausgeübten Beschäftigungen des BF einen Versicherungsdatenauszug vom 21.05.2014 vor. Dieser wird als Beilage ./A zum Akt genommen.
Der VR hält fest, dass der BF in den Jahren 2006, 2009 und auch 2010 als Arbeiter bei diversen Firmen tätig war.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF: Was die Mitgliedschaften in Vereinen betrifft, habe ich 2 Jahre lang beim XXXX sowie 3 Jahre lang beim XXXX gespielt. Abgesehen davon spiele ich jetzt nurmehr noch als Hobby Fußball. Weiteren Vereins- oder sonstigen Tätigkeiten gehe ich nicht nach.
Der Rechtsvertreter zieht nach Rücksprache mit dem BF die gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BAA zurück. Der VR stellt fest, dass der erstinstanzliche Bescheid diesbezüglich somt in Rechtskraft erwachsen ist.
Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
Seitens des RV erfolgt keine Stellungnahme.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Wir sind mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF: Nein.
VR fragt den RV, ob er noch abschließend etwas ergänzen will.
RV: Nein.
Im Anschluss daran wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung mündlich verkündet und die wesentlichen Entscheidungsgründe dargelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Er ist Staatsbürger der Republik Kosovo, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Der BF hat eigenen Angaben zufolge in XXXX im Kosovo die 8jährige Grundschule absolviert. Danach hat er den Beruf eines Tischlers gelernt und zur Sicherung seiner Existenz diesen Beruf bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo ausgeübt.
Von den im Kosovo lebenden Verwandten und Freunden hat der BF nurmehr mit einigen Freunden, vorallem jedoch mit den Brüdern XXXX und XXXX Kontakt, dies jedoch nur über Facebook.
Der BF lebt seit 27.01.2010 mit seinem Bruder XXXX im gemeinsamen Haushalt. Zuvor wohnte der BF von 2004 bis 2010 mit dem soeben erwähnten Bruder im selben Haus, jedoch nicht in derselben Wohnung. Dieser unterstützt den BF seit seiner Einreise nach Österreich insofern finanziell, als dieser nicht in der Lage ist, für alle Belange des täglichen Lebens aufzukommen. Außerdem leben die beiden Cousins des BF, XXXX und XXXX in Österreich, wobei ersterer in XXXX, der zweite in XXXX wohnhaft ist. Ferner lebt der Bruder der beiden Cousins, XXXX in XXXX. Mit ihnen geht der BF am Wochenende immer wieder aus und gibt es wechselseitige Besuche zwischen den erwähnten Personen.
Der BF ist Vater von XXXX, welche am XXXX in XXXX geboren ist. Sie besucht den BF im Abstand von zwei Wochen für etwa 2 bis 2,5 Stunden und das regelmäßig. Abgesehen davon ist der BF für seine Tochter unterhaltspflichtig. Mit der Kindsmutter, XXXX, besteht über die Kindeskontakte hinaus keine Beziehung mehr.
Der BF verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und hat sich diese durch Gespräche in seinem Freundeskreis angeeignet. Deutschkurs hat er keinen besucht.
Der BF ist derzeit arbeitslos, arbeitete jedoch in den Jahren 2006, 2007, 2009 und 2010 bei insgesamt drei Arbeitgebern. Aktuell verfügt der BF über eine Einstellungszusage als Bauarbeiter bei der XXXX in XXXX.
Der BF spielte 2 Jahre lang beim XXXX sowie 3 Jahre beim XXXX in der jeweiligen Kampfmannschaft Fußball.
1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Kosovo am 03.10.2003 und reiste am 06.10.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.
1.3. Die BF ist ledig und lebt nicht in Lebensgemeinschaft.
1.4. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.6. In der mündlichen Verhandlung am 23.05.2014 zog der BF seine gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt II. zurück.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den vorgelegten unbedenklichen Personaldokumenten, auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF legte zum Beweis seiner Identität seine Asylberechtigungskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zur (gemeinsamen) Unterkunftnahme mit dem Bruder XXXX, dessen Unterstützung für den BF und die enge Bindung zu diesem ergeben sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, dem gesamten Verfahrensakt und gehen auch mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister konform, dessen Inhalt sich mit den Ausführungen des BF deckt. Außerdem entspricht es dem Amtswissen, dass der BF mit den Mitteln der Grundversorgung allein seinen Lebensunterhalt samt Wohnung ansonsten nicht finanzieren könnte.
Die Beziehung zu seiner Tochter XXXX wurde bereits im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt, vom BF in der mündlichen Verhandlung wiederholt und deckt sich mit den Daten im diesbezüglichen ZMR-Auszug der Tochter. Gleiches gilt für die vormalige Beziehung zur Kindsmutter, XXXX.
Die Mitgliedschaft und aktive Teilnahme an Spielen des XXXX und XXXX ist dem BF-Vorbringen zu entnehmen und deckt sich auch mit dem übrigen Akteninhalt.
Die bisherigen Beschäftigungen sowie die aktuelle Einstellungszusage ergeben sich aus dem vom 21.05.2014 herrührenden, den BF betreffenden Versicherungsdatenauszug und dem Akt einliegenden Schreiben der XXXX vom 01.12.2013.
Die Beziehung zu den obgenannten Cousins ist dem Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
In Ermangelung der Vorlage von Dokumenten in Bezug auf die Deutschkenntnisse des BF, die sich jedoch in Relation zu seiner Aufenthaltsdauer als sehr gut erwiesen haben, wird den diesbezüglichen Angaben über deren Erlangung (Kommunikation mit Freunden) Glauben geschenkt.
Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 18.11.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 22.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):
3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo) und Spruchpunkt I. (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) bereits in Rechtskraft erwachsen ist, weil der dagegen erhobene Teil der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde. Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein quasi "bestätigter") zurückweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.
Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.
3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.3. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die BF lebt in Österreich mit seinem Bruder seit mehr als 4 Jahren im gemeinsamen Haushalt und wird von diesem - insbesondere finanziell - unterstützt. Der BF ging zwischen 2006 und 2010 mehreren Beschäftigungen nach, zeigt sich nach wie vor arbeitswillig und verfügt über eine Einstellungszusage für die Tätigkeit als Bauarbeiter. Seine 6jährige Tochter lebt in örtlicher Nähe zum BF und pflegt dieser mit ihr regelmäßigen Kontakt, indem sie ihn besucht. Der BF spricht sehr gut Deutsch und hat sich diese Kenntnisse selbst angeeignet, was ebenso für seinen Integrationswillen spricht. Er befindet sich seit 2003 ununterbrochen in Österreich und pflegt - abgesehen vom Internet - keine familiären oder freundschaftlichen Kontakte mehr zum Kosovo. Schließlich konsumiert der BF keine staatliche Unterstützung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Außerdem ist der BF strafrechtlich unbescholten.
Es wird nicht verkannt, dass der BF bislang nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war. Dennoch legte der BF seinen Eingliederungswillen durch die soeben dargestellten Umstände eindeutig dar.
Vor diesem Hintergrund stellte die angeordnete Rückkehr des BF in den Kosovo jedoch einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das vorliegende Familien- aber vor allem Privatleben dar, zumal ein solcher Eingriff bei Kindern geringen Alters (hier in Bezug auf das Vater-Tochter-Verhältnis) besonders schwer wiegt (vgl. EGMR Berrehab, EuGRZ 1993, 547 = ÖJZ 1989, 220; idS wohl ferner EGMR Yilmaz, NJW 2004/2147).
Eine Aufgabe seines Lebensmittelpunktes in Österreich ist für den BF daher nicht zumutbar und steht zu den öffentlichen Interessen außer Verhältnis.
Das Gericht lässt ferner nicht außer Acht, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
3.2.5. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 75 Abs. 20 Z 2, 1. Fall AsylG 2005 iVm. § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
3.4. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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