BVwG W212 1437596-1

W212 1437596-1Tribunal administratif fédéral27 mai 2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Texte intégral

BVwG W212 1437596-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1437596.1.00

Spruch

W212 1437596-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2013, Zl. 12 17.442-BAW, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte am 28.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und II. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Die beschwerdeführende Partei wurde III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

3. Laut im Akt einliegender Strafkarte des XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall (3) SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, hiervon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

4. Der Beschwerdeführer war vom XXXX in der Justizanstalt XXXX in Haft.

5. Mit Bescheid vom 10.09.2013 der Landespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG erlassen.

6. Die Zustellung des oben genannten Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch die beschwerdeführende Partei in der Justizanstalt XXXX am 12.08.2013 (AS 314).

7. Per Briefsendung einlangend am 02.09.2013 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde eingebracht (AS 323).

8. Mit Schreiben vom 01.04.2014 wurde der Beschwerdeführer auf die verspätete Einbringung seiner Beschwerde hingewiesen, insbesondere, dass ihm der Bescheid am 12.08.2013 durch persönliche Übernahme zugestellt worden wäre, die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen daher am 26.08.2013 geendet hätte und seine Beschwerde mittels Briefsendung am 02.09.2013 eingebracht worden wäre, und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt.

9. Mit Schreiben vom 14.04.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht per Fax am selben Tag, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am 19.08.2013 von seinem Rechtsberater der Organisation XXXX in der Justizanstalt XXXX besucht worden wäre (er wäre bereits auch am 12.08.2013 besucht worden, jedoch habe er da vergessen, den Bescheid mitzunehmen), und habe er nach Abklärung beschlossen, selbst eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu verfassen. Glaublich am 21.08.2013 habe er die Beschwerde samt Kuvert einem Beamten bei der Essensverteilung übergeben und wäre er der Meinung gewesen, dass diese rechtzeitig gesendet werden würde. Er habe den Justizwachebeamten auf die 2-Wochen-Frist aufmerksam gemacht, als er ihm den Brief übergeben habe und wäre er der Meinung gewesen, dass durch die Übergabe der Beschwerde am 21.08.2013 an diesen Beamten von seiner Seite alles Mögliche gemacht worden wäre, damit die Beschwerde rechtzeitig beim Asylgerichtshof einlange. Er ersuche seine Beschwerde nicht zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehen.

§ 63 Abs. 5 AVG normierte für die Erhebung einer Beschwerde die Frist von zwei Wochen ab der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

4. Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt, wurde der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei am Montag, 12.08.2013 persönlich übergeben. Dies ist der, mit einer Unterschrift der beschwerdeführenden Partei versehenen und mit 12.08.2013 datierten, Übernahmebestätigung zu entnehmen. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde von zwei Wochen endete folglich mit Ablauf des Montag, 26.08.2013. Es haben sich keine Anhaltspunkte, auch nicht durch die eingebrachte Stellungnahme vom 14.04.2014, ergeben, dass die Zustellung des Bescheides fehlerhaft erfolgt wäre.

5. Entsprechend obiger Rechtslage ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der in der Verfahrenserzählung dargelegten - vom Beschwerdeführer auch in der Stellungnahme vom 14.04.2014 unwidersprochen gebliebenen - Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 an den Beschwerdeführer, bereits am 26.08.2013, 24 Uhr abgelaufen. Die am 02.09.2013 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der beschwerdeführenden Partei diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz iVm Abs. 9 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung sowie des Verspätungsvorhalts auf einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.