W170 2002579-1•BVwG W170 2002579-1
W170 2002579-1Tribunal administratif fédéral27 mai 2014
Bescheinigungspflicht, Entgeltfortzahlungsanspruch,<br/>Ermittlungspflicht, Feststellungsmangel, Lebensverhältnisse,<br/>Nächtigungskosten, Parteiengehör, Verdienstentgang, Verpflegskosten,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W170 2002579-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, gegen den Bescheid des Bezirksgerichts Schladming vom 25.10.2013, Zl. Jv 630/13b, beschlossen:
A) In Erledigung des Berichtigungsantrags wird der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit gemäß § 20 GebAG an den Leiter des Bezirksgerichts Schladming zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 12.9.2013 fand um 09.00 Uhr eine Hauptverhandlung in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer, Zl. 1 U 51/13a-1, vor dem Bezirksgericht Schladming statt, zu der Frau XXXX, Deutschland, (im Folgenden: Zweitpartei) als Zeugin geladen wurde. Die Zeugin wurde um 09.05 Uhr entlassen.
2. Mit Antrag vom 12.9.2013 machte die Zweitpartei folgende Kosten geltend:
Reisegebühren gemäß § 6 GebAG für ein öffentliches Verkehrsmitte: €
251,40;
Verpflegungskosten gemäß §§ 14, 16 GebAG, diesbezüglich wurde eine Rechnung von € 66,-- vorgelegt;
Nächtigungsgebühren gem. § 15 GebAG, diesbezüglich wurde eine Rechnung von € 122,-- für ein Doppelzimmer mit Halbpension vorgelegt und
Verdienstentgang gemäß § 18 GebAG, diesbezüglich wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers für 16 versäumte Arbeitsstunden vorgelegt.
3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.10.2013 wurden die Gebühren der Zweitpartei für die Teilnahme an der unter 1. bezeichneten Hauptverhandlung wie folgt bestimmt:
Reisegebühren gemäß § 6 Abs. 1 GebAG: € 251,40
Verpflegungskosten gemäß §§ 14, 16 GebAG: € 34,--
Kostenersatz für Nächtigung gemäß §§ 15, 16 GebAG: € 61,--
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG: € 227,20
Somit wurden der Zweitpartei gesamt € 573,60 zugesprochen. Hinsichtlich der Verpflegungskosten wurde für das Mittagessen am 12.9.2013 € 25,50 und für das Abendessen am 12.9.2013 € 8,50 berechnet. Hinsichtlich des Kostenersatzes für die Nächtigung wurden € 61 - somit die Hälfte der für das Doppelzimmer verrechneten Kosten - berechnet. Hinsichtlich der Zeitversäumnis wurden 16 Stunden berechnet.
Der Bescheid wurde dem Vertreter der Zweitbeteiligten sowie dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15.11.2013 zugestellt.
Mit am 29.11.2013 elektronisch beim Bezirksgericht Schladming eingebrachtem Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers wurden die Spruchpunkte 2, 3 und 4 des im Spruch bezeichneten Bescheides angefochten.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 2 und 3 wurde ausgeführt, dass der Zweitpartei die Kosten der notwendigen Nächtigung zu ersetzen seien, nicht jedoch ein Anspruch auf ein Luxushotel bestehe. Im gegenständlichen Fall hätte die Zweitpartei etwa bei anderen namentlich genannten Hotels um € 34,-- beziehungsweise € 50,-- inklusive Halbpension nächtigen können, sodass die für die Punkte 2 und 3 zuerkannten Kosten von € 95,-- um € 45,-- überhöht und entsprechend zu reduzieren seien.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 4 wurde ausgeführt, dass es möglich gewesen wäre, etwa mit einem mit Schlafabteil ausgestatteten Zug am 11.9.2013 um 20.30 Uhr möglich gewesen wäre, die Zeugin daher am 11.9.2013 noch hätte arbeiten können. Daher würde nur eine Zeitversäumnis für den 12.9.2013, also für 8 Stunden gebühren und wäre die Entschädigung für die Zeitversäumnis entsprechend zu kürzen.
Insgesamt wäre der Betrag daher auf maximal € 415,-- zu kürzen und wurde beantragt, den Bescheid dahingehend zu ändern oder diesen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde der Zweitpartei vom Bezirksgericht Schladming persönlich (und nicht über deren Vertreter) zur allfälligen Äußerung binnen sieben Tagen zugestellt und dieser aufgetragen, binnen vierzehn Tagen eine Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten im Inland bekanntzugeben, widrigenfalls weitere Schriftstücke ohne Zustellnachweis zugestellt würden. Die Zustellung der Beschwerde erfolgte am 21.12.2013. Ebenso wurde die Beschwerde offenbar dem Revisior mit dem Ersuchen um eine allfällige Äußerung binnen vierzehn Tagen am 23.1.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 10.2.2014 des Bezirksgerichts Schladming wurde das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 17.3.2014 wurde dem Bezirksgericht Schladming seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgetragen, die Vollmacht des Vertreters der Zweitpartei nachzuweisen und darzutun, ob diese immer noch bestehe und bekanntzugeben ob die Zeugin bescheinigt hat, dass die Mehrauslagen über die in §§ 14, 15 Abs. 1 GebAG hinaus genannten Beträge den Lebensverhältnissen der Zeugin entsprechen.
Mit Schriftsatz vom 25.3.2014, Gz. JV 630/13 b, führte die belangte Behörde aus, dass die Zweitpartei weiterhin von Dr. Hans Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, vertreten sei und legte die entsprechende Vollmacht vor. Weiters wurde ausgeführt, eine Bescheinigung, dass die über die in den §§ 14, 15 Abs. 1 (GebAG) genannten Gebühren hinaus zuerkannten Gebühren den Lebensverhältnissen der Zweitpartei entsprechen würden, liege nicht vor, bei der Berechnung des Kostenersatzes für die Übernachtung allerdings die darin enthaltene Halbpension berücksichtigt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A):
Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2013 (in Folge: GebAG alt), das bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwenden war, war über Zeugengebühren im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten desjenigen Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, lediglich bei einem aus dem Ausland geladenen Zeugen war vom Leiter des Gerichtes zu entscheiden. Dies war im gegenständlichen Fall bis zum Ablauf des 31.12.2013 der Leiter des Bezirksgerichts Schladming, gemäß § 22 Abs. 1 GebAG alt war nach der Beschwerde der Leiter des übergeordneten Gerichts als Beschwerdeinstanz zuständig.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Daher ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht für die Weiterführung des anhängigen Verfahrens zuständig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122 (in Folge: VwGVG), geregelt (siehe § 1 VwGVG). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß §§ 21, 22 GebAG alt stand in Strafsachen das Rechtsmittel der Beschwerde auch jenen Personen zu, gegen die sich das Strafverfahren richtete, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro überstieg und die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann; dies ist in Bezug auf den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren der Fall; dessen Beschwerde ist auch rechtzeitig, da dessen Vertreter am 15.11.2013 der im Spruch bezeichnete Bescheid zugestellt wurde und dessen diesbezügliche Beschwerde am 29.11.2013 beim Bezirksgericht Schladming einlangte.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Bei den Bestimmung von Zeugengebühren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren durch Justizverwaltungsbehörden, auf das gemäß des (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 (in Folge: EGVG), das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet, da die Justizverwaltungsbehörden nicht in der Aufzählung des Art. I EGVG enthalten sind und auch das GebAG alt die Anwendbarkeit des AVG nicht angeordnet hatte. Wohl aber haben die Justizverwaltungsbehörden die im AVG niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühren zu beachten (VwGH E 28.1.1993, Gz 82/17/0078-9, siehe auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 20 GebAG, S. 215, E1. mit weiteren Judikaturhinweisen). Dazu zählen die Wahrung des Parteiengehörs (VwGH E vom 28.1.1983, Gz. 82/17/0078) ebenso wie die Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts (VwGH E vom 28.1.1983, Gz. 82/17/0078, beides zitiert nach Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 20 GebAG, S. 215, E1)
Werden notwendige Ermittlungen unterlassen, handelt es sich hierbei um eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften, die auch von Amts wegen - also ohne dass dies in der Beschwerde gerügt wurde - aufgegriffen werden kann (siehe hiezu Eder/Martschin/Schmid, oaO.).
In der Beschwerde wurde gerügt, dass der Kostenersatz für die Nächtigung der Höhe nach falsch festgestellt wurde; dem Grunde nach wurde der Kostenersatz für die Nächtigung ebenso wie die Reisegebühren anerkannt. Auch wurde die Entschädigung für die Zeitversäumnis der Höhe nach gerügt, da diese der Zweitpartei nur für acht Stunden und nicht für sechzehn Stunden zustehen würde. Dem Grunde nach wurde der Entschädigung für die Zeitversäumnis nicht entgegengetreten. Auch die Verpflegungskosten wurden der Höhe - aber nicht dem Grunde nach - bekämpft. Das Vorbringen in der Beschwerde begrenzt gemäß § 27 VwGVG den Verfahrensgegenstand des Bundesverwaltungsgerichts, es ist somit nur insoweit berechtigt, den Bescheid der Justizverwaltungsbehörde abzuändern oder aufzuheben.
Zu den Verpflegungskosten:
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und 3 GebAG alt sind der Zweitpartei als Mehraufwand für die Verpflegung für das Mittagessen und das Abendessen jeweils 8,50 € zu vergüten. Gemäß § 16 GebAG alt sind einem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird und der beweist, dass ihm höhere Kosten als die in den § 14 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.
Hinsichtlich der Verpflegungskosten bedeutet das, die Zweitbeteiligte musste beweisen, dass ihr höhere Kosten als die in den § 14 vorgesehenen Beträge erwachsen sind und bescheinigen, dass diese Mehrauslagen ihren Lebensverhältnissen entsprechen. Im Akt findet sich die Kopie einer Rechnung für das Abendessen (die Rechnung vermerkt eine Zeit von 21:22 Uhr) über € 66,--, offensichtlich für das Abendessen von zwei Personen. Im Wesentlichen hat die Zweitbeteiligte daher bewiesen, dass ihr Mehrausgaben von etwa € 33,-- erwachsen sind. Diese Mehrausgaben übersteigen hinsichtlich des Abendessens (im Bescheid wohl irrtümlich als Mittagessen festgestellt) die Höchstgrenze von € 25,50. Dies hat die Justizverwaltungsbehörde jedoch richtig berücksichtigt und somit gemeinsam mit der Entschädigung für das Mittagessen (im Bescheid wohl irrtümlich als Abendessen festgestellt) Verpflegungskosten von € 34,-- festgestellt. Dabei hat die Justizverwaltungsbehörde jedoch übersehen, dass die Zweitbeteiligte die höheren Verpflegungskosten nicht nur beweisen muss, sondern auch zu bescheinigen hat, dass diese ihren Lebensverhältnissen entspricht (siehe E des VorstBGHS Wien vom 30.3.1995, JV 652/94). Zu diesem Punkt wird die Zweitbeteiligte noch zu hören sein und deren diesbezügliche Stellungnahme dem Parteiengehör der anderen Verfahrensparteien zu unterziehen sein. An diese Bescheinigung wird aber keine hohe Anforderung zu stellen sein, eine nachvollziehbare Bestätigung der Zweitbeteiligten, dass diese Kosten ihren Lebensverhältnissen entspricht, wird diesbezüglich genügen.
Zu den Nächtigungskosten:
Gemäß § 15 Abs. 1 GebAG alt ist der Zweitpartei für die unstrittig unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten, der sich, da die Zeugin aus dem Ausland angereist ist, gemäß § 16 GebAG alt bis auf das Sechsfache (also 74,40 €) erhöhen kann, wenn die Zweitbeteiligte beweist, dass ihr höhere Kosten als den in den § 15 vorgesehenen Betrag erwachsen sind, und bescheinigt, dass diese Mehrauslagen ihren Lebensverhältnissen entsprechen.
Hinsichtlich der Nächtigungskosten bedeutet das, die Zweitbeteiligte musste beweisen, dass ihr höhere Kosten als des in § 15 vorgesehenen Betrages erwachsen sind und bescheinigen, dass diese Mehrauslagen ihren Lebensverhältnissen entsprechen. Im Akt findet sich die Kopie einer Rechnung für die Nächtigung von zwei Personen in der Höhe von € 122,--, somit in der Höhe von € 61,-- für die Zweitbeteiligte. Daher hat die Zweitbeteiligte bewiesen, dass ihr Mehrausgaben von €
61,-- erwachsen sind. Diese Mehrausgaben übersteigen hinsichtlich der Nächtigung die Höchstgrenze von € 74,40 nicht. Weiters ist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Argumentation, dass der Zweitpartei billigere Unterkünfte zur Verfügung gestanden wäre, auf die (in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 16 GebAG, S. 180, Anm. 1 zitierten) Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1974 zu verweisen, nach denen für einen Zeugen, der aus dem Ausland geladen ist, keine Pflicht zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht besteht und um diesem einen Anreiz zu bieten, der Ladung Folge zu leisten und damit der Rechtspflege zu dienen und um Nachteile auszugleichen, die dadurch entstehen, dass ein solcher Zeuge eine mitunter lange Reise auf sich nimmt und seinen gewohnten Lebensraum für längere Zeit verlässt, einem solchen Zeugen Verpflegungs- und Nächtigungskosten in höherem Ausmaß vergütet werden sollen, wenn er beweist, dass ihm solche Mehrauslagen tatsächlich erwachsen sind und er weiters bescheinigt, dass er auch sonst gewohnt ist, so zu leben. Daher sind die Kosten im Rahmen der Höchstsätze der §§ 15, 16 GebAG zu ersetzen, wenn der Zeuge beweist, dass ihm diese entstanden sind und er bescheinigt, auch sonst gewohnt zu sein, so zu leben, auch wenn billigere Quartiere zur Verfügung stehen. Daher ist der Justizverwaltungsbehörde hinsichtlich der Zuerkennung der Nächtigungskosten grundsätzlich nicht entgegenzutreten, da sie sich im Rahmen der §§ 15, 16 GebAG bewegt hat. Allerdings hat die Justizverwaltungsbehörde übersehen, dass die Zweitbeteiligte die höheren Nächtigungskosten nicht nur beweisen muss sondern auch zu bescheinigen hat, dass diese ihren Lebensverhältnissen entspricht (siehe E des VorstBGHS Wien vom 30.3.1995, JV 652/94 hinsichtlich der gleichen Problematik bei den Verpflegungskosten). Zu diesem Punkt wird die Zweitbeteiligte noch zu hören sein und deren diesbezügliche Stellungnahme dem Parteiengehör der anderen Verfahrensparteien zu unterziehen sein. An diese Bescheinigung wird aber keine hohe Anforderung zu stellen sein, eine nachvollziehbare Bestätigung der Zweitbeteiligten, dass diese Kosten ihren Lebensverhältnissen entspricht, wird diesbezüglich genügen.
Zur Entschädigung für Zeitversäumnis:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG alt gebührt einem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis € 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht. Gemäß §§ 3 Abs. 1 Z. 2, 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Nach den (in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 16 GebAG, S. 180, Anm. 1 zitierten) erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1974 zu § 17 GebAG alt sei der Zeitraum zu berücksichtigen, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstatte verbringen müsse und zwar so lange, bis er nach der Lage des Einzelfalls die Arbeit wieder aufnehmen könne. Nicht immer werde nämlich der Zeuge nach seiner Rückkehr seine Arbeit sofort wieder aufnehmen können.
Die Zweitpartei hat beantragt, ihr auf Grund des frühen Beginns der Verhandlung um 09.00 Uhr, den Tag vor der Verhandlung als Anreisetag und den Verhandlungstag - jeweils mit 8 Arbeitsstunden berechnet - als versäumte Zeit anzuerkennen. Dies wurde im Bescheid auch zuerkannt.
Im Bescheid hat die Justizverwaltungsbehörde hinsichtlich der 16 festgestellten Fehlstunden nur ausgeführt, dass der Verdienstentgang durch die Vorlage einer Verdienstentgangsbestätigung des Arbeitgebers bescheinigt wurde.
Allerdings wäre diesbezüglich zu ermitteln, ob der Dienstgeber der Zweitbeteiligten ihr Entgelt weiter bezahlt hat bzw. hätte bezahlen müssen, da diesfalls kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (siehe VwGH E vom 28.10.1969, Gz. 0572/69). Von Arbeitgebern trotz Entgeltfortzahlungspflicht ausgestellte Verdienstentgangs-bestätigungen dürfen nicht berücksichtigt werden, vielmehr ist der Zeuge auf seinen privatrechtlichen Entgeltsanspruch gegen seinen Arbeitgeber zu verweisen (PräsOLG Wien, 16.6.1998, Jv 533-14e/98). Nach § 616 deutsches BGB behält der Dienstnehmer (als Arbeitnehmer und freier Arbeitnehmer) seinen Anspruch auf die volle Arbeitsvergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, wobei auch eine Ladung zu einer Behörde in Betracht kommt (siehe die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001), § 18 GebAG, S. 192, E12. Zitierte Judikatur der Justizverwaltungs-behörden). Dies entspricht auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der im E vom 26.02.2001, Gz. 2000/17/0209, ausführt, dass bei der von den Justizverwaltungsbehörden zu prüfenden Frage, ob ein Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, das Bestehen eines Entgeltfortzahlungsanspruches entsprechend (anspruchsmindernd) zu berücksichtigen ist. Daher hätte die Justizverwaltungsbehörde zu ermitteln gehabt, ob der Zweitbeteiligten rechtlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht, bevor diese eine Entschädigung für Zeitversäumnis zuerkannt hat.
Weiters wäre - falls kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht - festzustellen gewesen, wann die Zweitpartei ihren Wohnort bzw. Arbeitsplatz hätte verlassen müssen, um rechtzeitig (und zumutbar) am Ort der Verhandlung einzutreffen; d.h. es wäre zu ermitteln gewesen, ob es der Zweitbeteiligten möglich gewesen wäre, am Anreisetag noch einige Stunden zu arbeiten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie ihre Pension bzw. Unterkunft noch zu einem Zeitpunkt hätte erreichen können müssen, zu dem sie noch ihr Zimmer hätte beziehen können.
All diese Ermittlungsergebnisse sind dem Parteiengehör zu unterziehen und im Bescheid entsprechend darzustellen.
Daher hat die Justizverwaltungsbehörde im Wesentlichen ohne Durchführung aller notwendigen Ermittlungen entschieden, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht geklärt ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Schon alleine auf Grund der Kenntnis der Verwaltungsbehörde über die verkehrstechnischen Gegebenheiten in ihrem Umfeld sowie über die formlosere Möglichkeit der Durchführung notwendiger Ermittlungen ist davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da der Bescheid somit in relevanten Bereichen mit einem Ermittlungsmangel belastet ist und insbesondere die gesamten Zeugengebühren nach den Bestimmungen des GebAG zu runden sind, war der gesamte Bescheid aufzuheben und an die Justizverwaltungsbehörde zurückzustellen.
Gemäß § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.2.1975 über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (GebAG neu) ist die Zeugengebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Daher ist die Angelegenheit in Erledigung der Beschwerde an den Leiter des Bezirksgerichts Schladming zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Begründung wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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