BVwG W156 2007030-1

W156 2007030-1Tribunal administratif fédéral27 mai 2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Beitragsrückstand,<br/>Bescheidbegründung, Betriebsfortführung, Betriebsnachfolge,<br/>Betriebsübereignung, Betriebsübernahme, Bindungswirkung,<br/>Ergänzungsbedürftigkeit, Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Feststellungsverfahren, Insolvenzverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sachverhalt,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Verfahrensmangel

Texte intégral

BVwG W156 2007030-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.2007030.1.00

Spruch

W156 2007030-1/3E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der "XXXX, vertreten durch UNI-ACCOUNT Wirtshaftstreuhand, Steuer- und Unternehmensberatung Ges.m.b.H., 1030 Wien, Obere Weißgerberstraße 5/Lokal A, gegen den Bescheid der WGKK vom 29.01.2014, XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Wiener Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, hat erstmals mit Bescheid vom 17.10.2011, ZL. XXXX, der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 67 Abs. 4 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG als Betriebsnachfolgerin der "XXXX rückständige Beiträge aus den Beitragszeiträumen Juni 2010, November 2010 bis Jänner 2011, März 2011 und August 2011 in Höhe von € 7.345,46 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab den 01.10.2011 8,38% aus € 6.945,65, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zur Entrichtung vorgeschrieben.

Mit Mail vom 21.11.2011 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch an die belangte Behörde.

Mit Schreiben vom 15.12.2011 erfolgte der Einspruch neuerlich im postalischen Wege.

Mit Bescheid vom 19.09.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.10.2012 Einspruch an den Landeshauptmann von Wien.

Mit Bescheid vom 08.11.2012 wurde dem Einspruch der Beschwerdeführerin stattgegeben und der angefochten Bescheid gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung de Ermittlungen bzw. zur Begründung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

In der Begründung finden sich folgende Ergänzungsaufträge:

Hinsichtlich der Aufschlüsselung der Beitragsnachzahlungen wird ausgeführt, dass eine Nachvollziehbarkeit dahingehend gegeben sein müsse, dass aus dem Bescheid erkennbar sei, für was in welcher Höhe

gehaftet werde. ... Aus den Aufschlüsselungen müsse sich ergeben, in

welchem Umfang an welchen Dienstnehmer Nettolohn ausgezahlt worden sei ohne die entsprechenden Anteile abzuführen, die sich daraus ergebende konkrete Berechnung des Haftungsbetrages sowie die Fälligkeit der Dienstnehmer-Beitragsanteile, bzw. ob überhaupt Beiträge abgeführt worden seien. Eine entsprechende Bescheidbegründung fehle.

....

Des Weiteren hätte die belangte Behörde in ihrem Bescheid begründen müssen, weshalb sie von einer Betriebsübernahme ausgehe. Dies etwa in der Form, Ermittlungen darüber anzustellen, welches Inventar übergeben worden sei, und ob jene Betriebsmittel erworben worden seien, die nach Betriebsart und Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes gebildet hätten, somit ob es sich um eine Betriebsübereignung gehandelt habe.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 29.01.2014, XXXX, der Beschwerdeführerin neuerlich in Anwendung von § 67 Abs. 4 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG als Betriebsnachfolgerin der "XXXX in Liquidation, rückständige Beiträge aus den Beitragszeiträumen November 2010 bis Jänner 2011 und Nachverrechnungen für den Beitragszeitraum Mai 2010, verrechnet 03/2011 und 06/2012 in Höhe von € 6.368,72 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab den 09.01.2014 7,88% aus €

4. 961,99, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zur Entrichtung vorgeschrieben.

Die belangte Behörde hat den obzitierten Bescheid nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen sowie der Wiedergabe des erstinstanzlichen Verfahrens im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass der Betriebsvorgänger und ehemaliger Dienstgeber, die Firma "XXXX., der belangten behörde für die Beitragszeiträume Mai 2010 und November 2010 bis Jänner 2011 Beiträge in Höhe von €

6. 368,72 schulde.

Der Antrag der belangten Behörde auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma "XXXX. sei mangels kostendeckenden Vermögen vom Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 03.11.2011 zu

XXXX abgewiesen worden.

Der Betrieb im XXXX, sei vom Vorgänger als Bäckerei für türkische Spezialitäten, insbesondere den Verkauf von Brot und Gebäck und Süßwarengebäck bis 23.01.2011 weitergeführt worden.

Am 01.02.2011 sei infolge des Kaufvertrages das Lokal XXXX, von der Beschwerdeführerin samt einigen Inventargegenständen übernommen worden.

Die Übernahme des XXXX samt einigen Inventargegenständen habe die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, den Bäckereibetrieb des Betriebsvorgängers fortzuführen.

Der Betrieb des Betriebsvorgängers sei bis zum 23.01.2011 betrieben worden.

Insoweit sei davon auszugehen, dass der Betrieb in der bestehenden Form, Bäckerei, auch noch am 01.02.2011 betrieben werden hätte können. Die Beschwerdeführerin sei somit durch die Übernahme des Lokales samt einigen Inventargegenständen in die Lage versetzt worden, den Betrieb so fortzuführen, wie der Vorgänger dies bis 23.01.2011 getan hatte.

Dass die Beschwerdeführerin den Betrieb des Vorgängers nicht unmittelbar fortgeführt habe bzw. erst nach einer Renovierungsphase, ändere nichts am Vorliegen des Haftungstatbestandes gemäß § 67 Abs. 4 ASVG, da die Beschwerdeführerin durch die teilweise Übernahme der Inventargegenstände in die Lage versetzt worden sei, den bisherigen Betrieb fortzuführen.

Die Bestimmungen des § 67 Abs. 4 ASVG würden keine Gesamtrechtsnachfolge, keinen Unternehmenskauf und keine Betriebsübernahme voraussetzen. Sondern lediglich, dass der Betriebsnachfolger in die Lage versetzt werde, den bisherigen Betrieb fortzuführen.

Das Vorbringen, dass der Verkaufserlös den Gläubigern des Vorgängers zugute gekommen sei, sei für das Vorliegen des Tatbestandes des § 67 Abs., 4 ASVG rechtlich irrelevant. Fest stehe, dass laut Ediktsdatei vom Handelsgericht Wien mit Beschluss vom XXXX die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Betriebsvorgängers abgewiesen und kein Konkursverfahren durchgeführt worden sei.

Der Tatbestand des § 67 Abs. 5 ASVG, dass der Erwerb im Zuge eines Insolvenzverfahrens erfolgt sei, liege somit mangels eines durchgeführten Insolvenzverfahrens nicht vor.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Mail vom 28.02.2014 per Fax fristgerecht Beschwerde eingebracht und um Aufhebung des Haftungsbescheides ersucht.

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorlage zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin ihrem bisherigen Vorbringen nichts Neues hinzugefügt habe.

Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt worden, den Betrieb fortzuführen und es wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.1983, GZ 82/08/0021, verwiesen.

Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, dass der Betrieb vom Betriebsvorgänger bis 23.01.2011 somit bis unmittelbar vor Übergabe des Lokals geführt worden wäre.

Die Beschwerdeführerin sei mehrmals, zuletzt mit Formular 13 zu § 45 AVG, aufgefordert worden, bekanntzugeben, welche Inventargegenstände übergeben worden seien.

Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom VwGH 95/19/1046 wurde ergänzend ausgeführt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche, dass der Vorgänger die Fortführung des Betriebes vor der Übergabe vereiteln hätte sollen. Einerseits hätte sich der Vorgänger dadurch selbst geschädigt, in dem er den zu erzielenden Verkaufserlös geschmälert hätte. Ein funktionierender Betrieb sei wesentlich höher zu bewerten als ein nicht funktionierender Betrieb.

Darüber hinaus seien einzelne gebrauchte Maschinen einer Bäckerei, im Gegensatz zu einer Bäckerei, die fortgeführt werden könnte, nahezu unverkäuflich und als wertlos einzustufen.

Dass die Beschwerdeführerin weiterhin nicht bekannt gebe, welche Inventargegenstände übernommen worden seien, diene somit offensichtlich dazu, sich nicht selbst zu belasten.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 17.04.2014 die Stellungnahme der belangten Behörde vom 11.04.2014 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3. zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen und dass die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nur ausnahmsweise möglich sein soll und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG streng zu prüfen ist (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094).

Gemäß des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2008, 2005/12/01878 zu § 66 Abs. 2 AVG ist eine Zurückverweisung nach dieser Norm nur dann zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne dieser zitierten Norm kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen, wobei es allerdings nicht maßgebend ist, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn oder nur eine Vernehmung der Partei erforderlich ist. Die Voraussetzung für eine Kassation nach § 66 Abs. 2 AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zahl: 2013/09/0166-10, zu einem Sachverhalt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellt der Verwaltungsgerichtshof zum Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde Folgendes fest:

"Gemäß § 60 AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zahl: 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in §41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zahl: 2007/09/0088, mwn).

Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof den Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausführlich dar.

Mit rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 08.11.2012,

Zl. MA 40 - SR 49/2012, wurde der belangten Behörde in Ergänzung der Sachverhaltes vorgeschrieben, dass zu begründen sei, weshalb von einer Betriebsübernahme ausgegangen werde. Dies etwa in der Form, Ermittlungen darüber anzustellen, welches Inventar übergeben worden sei, und ob jene Betriebsmittel erworben worden seien, die nach Betriebsart und Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes gebildet hätten, somit ob es sich um eine Betriebsübereignung gehandelt habe.

Diesem Auftrag ist die belangte Behörde im gegenständlichen angefochtenen Bescheid nachgekommen.

In seinen Erkenntnisses vom 13.11., GZ 2011/08/0214, und vom 11.07.2012, GZ 2009/08/0017, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die eingetretene Rechtskraft des Behebungsbescheides nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich zur Folge hat, dass im weiteren Verfahren sowohl die Administrativbehörden und daraus abgeleitet im Rahmen der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle demzufolge auch der Verwaltungsgerichtshof bei unveränderter Sach- und Rechtslage an die von der belangten Behörde geäußerte, für die Behebung maßgebende Rechtsansicht gebunden sind (Hinweis E 25. Mai 1982, 81/07/0008, VwSlg 10744 A/1982). Die Missachtung dieser Bindungswirkung belastet die folgenden behördlichen Entscheidungen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 15. Juni 1982, 3158/79, VwSlg 10757 A/1982).

Hinsichtlich der Aufschlüsselung der Beitragsnachzahlungen erging der Auftrag, dass aus dem Bescheid erkennbar sein müsse, für was in

welcher Höhe gehaftet werden. ... Aus den Aufschlüsselungen müsse

sich ergeben, in welchem Umfang an welchen Dienstnehmer Nettolohn ausgezahlt worden sei ohne die entsprechenden Anteile abzuführen, die sich daraus ergebende konkrete Berechnung des Haftungsbetrages sowie die Fälligkeit der Dienstnehmer-Beitragsanteile, bzw. ob überhaupt Beiträge abgeführt worden seien.

Diesem Auftrag ist die belangte Behörde nicht nachgekommen und fehlt es an einer diesbezüglichen Bescheidbegründung.

Das Ermittlungsergebnis wird dem Beschwerdeführer im nun nachzuholenden Verfahren zur Kenntnis zu bringen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sein.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.