W149 2007957-1•BVwG W149 2007957-1
W149 2007957-1Tribunal administratif fédéral27 mai 2014
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>Konsultationsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mitgliedstaat, Zuständigkeit
W149 2007957-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2014, Zl. 1000653406-14036684, zu Recht erkannt:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2014 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen-EAST den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5).
Eine Eurodac-Abfrage am selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits am 27.12.2012 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS 29).
Am 21.01.2014 wurde die Erstbefragung durch ein Organ der besagten Dienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer ua. angab, Mitte 2010 von Algerien aus schlepperunterstützt zunächst in die Türkei und dann nach Griechenland gereist zu sein. Nach einem längeren Aufenthalt dort, sei er dann über Mazedonien, Albanien und Serbien nach Ungarn gekommen, von wo aus er am 19.01.2014 mit dem Zug selbstständig nach Wien gefahren sei. Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers leugnete der Beschwerdeführer, jemals in der Schweiz gewesen zu sein (AS 3).
Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen, da man von einer Zuständigkeit der Schweiz im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), ausgehe (AS 15).
Am 04.02.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die zuständige Behörde in Ungarn ein Auskunftsersuchen gemäß der Dublin III-VO, wobei kein Hinweis auf den EURODAC-Treffer bezüglich der Antragstellung in der Schweiz enthalten war (AS 19).
Am selben Tag informierte die Behörde die zuständige Stelle in der Schweiz gemäß der Dublin III-VO über den EURODAC-Treffer und die (nach Ansicht des Beschwerdeführers unglaubwürdigen) Angaben des Beschwerdeführers, wonach er über Ungarn nach Österreich eingereist sei (AS 25).
Am 06.02.2014 antwortete die schweizerische Behörde, dass sie den Beschwerdeführer nicht auf der Basis des Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO wiederaufnehmen könne, da er dort zwar am 24.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt gehabt habe, einem Aufnahmegesuch vom 26.02.2013 an Italien jedoch von den dortigen Stellen am 29.03.2013 stattgegeben worden war, weil der Beschwerdeführerin nachweislich zuvor aus einem Drittstaat kommend in Italien eingereist war und sich dadurch (nach dem seinerzeit gültigen Art. 10 Abs. 2 der Vorläuferverordnung der Dublin III-VO) eine Zuständigkeit Italiens ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei dementsprechend am 27.06.2013 nach Italien rücküberführt worden. Aus diesem Grunde halte die schweizerische Behörde Italien für den zuständigen Mitgliedstaat. Dem Schreiben war die damalige Zustimmungserklärung Italiens in Kopie beigefügt, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführerin dort am 10.10.2012 eine Ausweisungsentscheidung erhalten habe und es seit dem 24.10.2012 in Italien keine Hinweise auf einen dortigen Aufenthalt mehr gegeben habe (AS 43).
Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 17.02.2014 eine Anfrage an die italienischen Behörden, wobei es die Angaben der Schweiz und des Beschwerdeführers wiedergab, die Antwort der schweizerischen Behörden anfügte und erklärte, es gebe seiner Ansicht nach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor der Antragstellung in Österreich das Territorium der Mitgliedstaaten der Dublin III-VO verlassen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl halte daher Italien für zuständig und ersuche die zuständige Behörde um Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Dublin III-VO (AS 71).
Am 20.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen, da man nunmehr von einer Zuständigkeit Italiens im Rahmen der Dublin II-VO ausgehe (AS 87).
Am 13.03.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erklärung der ungarischen Behörden ein, dass der Beschwerdeführer dort unbekannt sei (AS 107).
Da zwischenzeitlich keine Antwort aus Italien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt war, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der zuständigen italienischen Stelle mit Schreiben vom 19.03.2014 mit, dass Italien nunmehr jedenfalls aufgrund der Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO wegen Fristablaufs zuständig und verpflichtet sei, den Beschwerdeführer zu übernehmen. Man ersuche um Mitteilung, wann wo die Überstellung stattfinden könne (AS 113).
Am 24.03.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für Arabisch einvernommen, wobei der Beschwerdeführer nunmehr zugab, zuvor etwa vier Jahre illegal in Italien gelebt, dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Der Beschwerdeführer gab weiters im Wesentlichen an, er sei Hepatitis C-infiziert und HIV positiv, er habe einen ärztlichen Kontrolltermin am 24.04.2014. Zusätzlich sagte er aus, dass seine Familie (Mutter und zwei Geschwister) in Paris leben würde und auch er selbst dort aufgewachsen sei. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Informationen zum Asylwesen und insbesondere zur Situation von Dublin-Rückkehrer vorgehalten, zu denen er angab, dass diese nicht der Realität entsprächen. Er könne in Italien seine Krankheiten nicht behandeln lassen und Asylanträge seien sinnlos, weil nicht einmal Sudanesen und Somalier dort Unterstützung erhalten würden.
Am 25.04.2014 wurde beim Beschwerdeführer ein Labortest gemacht. Der Befund vom 26.12.2014 ergab eine Hepatitis C-Infektion (positiv) und eine Hepatitis B-Infektion (negativ). Angaben bezüglich einer Untersuchung hinsichtlich der behaupteten HIV-Infektion finden sich dort nicht (AS 175).
2. Angefochtener Bescheid und Beschwerde
Mit Bescheid vom 26.04.2014, Zl. IFA 1000653406 - Verf. Zl. 14036684 (AS 177) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF", (AsylG) als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO Italien zuständig ist (I.).
Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 leg. cit. seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (II.).
Die Begründung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass Italien für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig sei, weil Italien der Aufforderung zu einer fristgemäßen Stellungnahme zum Wiederaufnahmegesuch nicht nachgekommen sei und Italien auch auf bislang keine Zustimmung erteilt habe.
Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 16 oder 17 Dublin III-VO lägen nicht vor, da für Asylwerber in Italien allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet seien und der Beschwerdeführer ausweislich des vorliegenden Laborbefundes unter keiner schweren lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich auch keine Verwandten oder sonstige soziale Beziehungen und er sei wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahl in Haft genommen worden. Eine Überstellung nach Italien stelle daher keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 3 ERMK dar.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend das amtswegige Zurseitestellen eines näher bezeichneten Vereins als Rechtsberater (AS 269) am 05.02.2014 zugestellt (AS 277).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 12.05.2014 aufgegebenen Schriftsatz Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 288).
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer unter Angabe mehrerer Quellen im Wesentlichen geltend, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe verkannt, dass die Situation für Flüchtlinge in Italien aufgrund der dortigen Umstände, insbesondere im Hinblick auf ein systematisches Versagen des Asylsystems menschenrechtswidrig sei und Österreich daher verpflichtet sei, das Verfahren des Beschwerdeführers zu übernehmen.
Der Beschwerdeführer beantragte unter einem die Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
3. Gerichtliches Verfahren und weiterer Verlauf
Die Beschwerde langte am 16.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Ein Strafregisterauszug vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2014 vom Lebensgefährte für Strafsachen Wien wegen am 03.04.2014 versuchter gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben bedingt, verurteilt worden war. Bis zum 08.04.2013 war der Beschwerdeführer unter Anrechnung der Untersuchungshaft inhaftiert.
Mit Fax vom 20.05.2014 reichte der Beschwerdeführer über seine Rechtsberatung den bereits im behördlichen Verfahren übermittelten Laborbefund erneut ein.
Am 26.05.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber informiert, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung, am 19.05.2014 versucht haben soll, die EAST Ost illegal zu betreten und erneut festgenommen worden sei.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und die mit einer aufenthalts-beendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG ist der Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da der im vorliegenden Verfahren einschlägige § 21 Abs. 2 BFA-VG vom "erkennenden" Bundesverwaltungsgericht spricht, und die gegenständliche Entscheidung auch - dem Inhalt nach - nicht vollständig einer Behebung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG wegen fehlender Sachverhaltsermittlung entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung als Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG, § 2 VwGVG und § 17 Abs. 1 Satz 1 BFA-VG.
Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte in Anbetracht des Erkenntnis-Inhalts unterbleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Materielle Rechtsgrundlagen
AsylG
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Dublin III-VO
Gemäß Art. 1 Dublin III-VO legt diese die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, zu Anwendung gelangen.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15 Dublin III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird.
Abs. 2 regelt, dass wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Abs. 3 normiert, dass jeder Mitgliedstaat das Recht behält, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Gemäß Art. 7 Dublin III-VO bestimmt sich die Rangfolge der Kriterien für die Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach den folgenden Art. 8 bis 15 Dublin III-VO.
Art. 12 Abs. 1 Dublin II-VO sieht vor, dass wenn der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates besitzt, der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß Abs. 2 ist für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, der für den Antragsteller ein gültiges Visum erstellt hat, es sei denn dieses wurde im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (14) erteilt. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Abs. 3 bestimmt, dass wenn ein Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten besitzt, die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
Abs. 4 normiert, dass wenn ein Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, besitzt, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
Gemäß Abs. 5 hindert der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 13 Dublin II-VO bestimmt in Abs. 1, dass wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
In Abs. 2 ist geregelt, dass wenn ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Abs. 1 dieses Artikels nicht länger zuständig ist und auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt wird, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO enthält die sogenannte "Ermessenklausel", wonach abweichend von Artikel 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
Gemäß Abs. 2 kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim damals zuständigen Bundesasylamt eingebracht worden, und es bestehen auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
4. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall traf das Bundesasylamt nämlich zum einen keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Umstände, die einen anderen Mitgliedstaat als Italien zuständig erscheinen lassen könnte.
Dadurch konnte die Behörde die daraus möglicherweise resultierende Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 12 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen.
Konkret unterließ es das Bundesasylamt, obwohl der Beschwerdeführer in der behördlichen Einvernahme erklärt hatte, dass er in Frankreich aufgewachsen sei und seine Mutter sowie seine Geschwister noch immer in Paris leben würden, in einem Konsultationsverfahren mit Frankreich zu ermitteln, ob der der Beschwerdeführer dort möglicherweise (immer noch) über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dies für algerische Staatsbürger als Angehörige der früheren Kolonie Frankreichs nicht ungewöhnlich wäre.
Die Behörde unterließ damit rechtlich uU. relevante Sachverhaltsermittlungen, weil etwa im Falle des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung für Frankreich die entsprechende Zuständigkeit gegenüber jener Italiens gemäß Art. 13 Dublin III-VO vorrangig sein könnte (siehe Art. 7 Dublin III-VO)
Es erscheint daher zielführend durch entsprechende Anfragen im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit Frankreich zu ermitteln, ob ein Aufenthaltstitel für den Beschwerdeführer vorliegt und ob dieser (noch) gültig ist bzw. seit wann nicht mehr.
Im vorliegenden Fall traf das Bundesasylamt zum anderen auch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, was für die Frage eines möglichen Fortsetzung der Prüfungskriterien wegen systematischer Schwachstellen im Bereich der Gesundheitsversorgung schwer Kranker in Italien gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO oder wegen humanitärer Verwandtenzusammenführung mit der Familie des Beschwerdeführers (Zustimmung der Betroffenen vorausgesetzt) gemäß Art. 17 Dublin III-VO von Bedeutung hätte sein können.
Konkret unterließ es die Behörde trotz entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers ihn auf eine HIV-Infektion und allfällige Folgeerkrankungen untersuchen zu lassen. Der einzig im Akt befindliche Laborbefund lässt nämlich lediglich erkennen, dass der Beschwerdeführer auf Hepatitis-Infektionen untersucht wurde. Sachverhaltsermittlungen im Hinblick auf eine etwaige HIV-Infektion oder entsprechende Folgeerkrankungen könnte - abgesehen von einer vorrangigen Zuständigkeit Frankreich gemäß Art. 12 Dublin II-VO - von Bedeutung sein, um einschätzen zu können, welchen Grad einer etwaigen AIDS-Erkrankung der Beschwerdeführer aufweist, ob dadurch ein besonderer Behandlungsbedarf besteht oder eine besondere Betreuung als Vulnerabler. Diesfalls wäre - je nachdem - auch zu ermitteln gewesen, welche ggf. dringend notwendigen Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten in Italien oder Frankreich oder dem sonst zuständigen Mitgliedstaat der Dublin III-VO bestehen oder ob eine humanitäre Zusammenführung mit der Familie des Beschwerdeführers in Frankreich (mit Zustimmung der Betroffenen) in Frage kommt.
Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher zielführend, den Beschwerdeführer auf eine HIV-Infektion und einen etwaigen dadurch bereits stark beeinträchtigen Allgemeinzustand medizinisch überprüfen zu lassen und ggf. entsprechende genauere Länderinformationen über den für zuständig erachteten Mitgliedstaat im Hinblick auf eine uU gefährdete menschenwürdige Versorgung des Beschwerdeführers bzw. die Familie des Beschwerdeführers in Frankreich anzustellen.
Schließlich ist der so ermittelte Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf auf die Ausführungen unter II.4. verwiesen werden.
III. Ergebnis
Die Beschwerde ist zulässig und ihr ist stattzugeben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
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