W147 2006663-1•BVwG W147 2006663-1
W147 2006663-1Tribunal administratif fédéral27 mai 2014
Anhaltung, Haft, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Reisedokument,<br/>Revision zulässig, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche<br/>Verurteilung
W147 2006663-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX XXXX, alias XXXX XXXX, alias XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. März 2014, Zl. 226945206, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 27. März 2014 bis zum 2. April 2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. März 2014, Zl. 226945206, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.?März?2014 bis 2.?April 2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Zum vorangegangenen Asylverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien, reiste laut seinen eigenen Angaben am 19. Jänner 2002 in das Bundesgebiet ein und stellte am 21. Jänner 2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Hierbei gab er an, XXXX XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am Tage der Stellung des Asylantrages gab der Beschwerdeführer an, XXXX XXXX zu heißen. Er hätte Armenien im Jänner 2000 verlassen und bis zu seiner Reise nach Österreich in der Russischen Föderation gelebt. Vor dem Antritt der Reise in das Bundesgebiet teilten ihm die Schlepper mit, dass er nach Österreich gebracht würde.
Bereits am 15. Februar 2002 und 6. März 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen Entwendung bzw. Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung angezeigt, bzw. am XXXX wegen Begehung einer Straftat gemäß §§ 127, 130, 15, 12 StGB verurteilt. Dem folgte eine Verurteilung vom XXXXgemäß § 127, 130 StGB, bzw. weitere aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers vorerst mit Bescheid gemäß § 4 AsylG als unzulässig zurück. Da die Überstellung in die Tschechische Republik nicht möglich war, trat der genannte Bescheid ex lege außer Kraft und der Antrag war inhaltlich zu prüfen.
Am 22.?Mai?2002 wurde die belangte Behörde seitens der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von der Haftentlassung des Beschwerdeführers verständigt. Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nach Entlassung aus der Haft nicht bekannt gab und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war, erfolgte am 11.?Juli?2002 die Einstellung des Verfahrens.
Am 13.?Mai?2003 sprach der Beschwerdeführer beim Torposten des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vor, gab an den Namen XXXX XXXX zu führen, am XXXXgeboren zu sein und einen Asylantrag stellen zu wollen.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er stellte den nunmehrigen Antrag, weil er eine Krankenbehandlung benötige, die er nur erhalte, wenn er Asylwerber sei.
Zur weiteren Begründung seines Asylantrages brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, er hätte zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylantragstellung die österreichische Demokratie nicht gekannt und Angst gehabt. Er wolle nunmehr einige Angaben richtig stellen.
Er sei am 17. April 2001 aus Armenien ausgereist. Der Beschwerdeführer hätte die ersten dreizehn Jahre seines Lebens in Aserbaidschan verbracht. Im Jahre 1989 wäre der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder von seinem Vater nach Armenien gebracht worden. 1990 hätte der Vater des Beschwerdeführers am Krieg in Berg Karabach teilgenommen und wäre seither vermisst. Seit diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter gelebt, welche 1995 verstorben wäre. Der Beschwerdeführer und dessen Bruder hätten dann in verschiedenen Waisenhäusern gelebt. Im Jahre 2001 hätte der Bruder des Beschwerdeführers XXXX XXXX, den Bruder des ermordeten XXXX XXXX und XXXX XXXX getroffen. Diese hätten sich an Waisenkinder gewandt, damit diese gegen Bezahlung Plakate affichieren sollten. Auf diesen Plakaten wären XXXX XXXX und XXXX XXXX tot zu sehen gewesen. XXXX XXXX und XXXX XXXX wären mit automatischen Gewehren abgebildet gewesen. Eines Tages hätte der Bruder des Beschwerdeführers ein Plakat verloren, auf welchem sich die Adresse des Waisenhauses befunden hätte. Der Beschwerdeführer hätte, als er sich dem Waisenhaus näherte, gesehen, dass dieses von der Militärpolizei abgeriegelt gewesen wäre. Der Leiter des Waisenhauses, der den Pflegevater des Beschwerdeführers gut kannte, teilte diesem den Grund für die Aktion der Militärpolizei mit und empfahl, dass der Beschwerdeführer Armenien verlassen sollte. Dieser Empfehlung kam der Beschwerdeführer nach. Als er sich bereits in Georgien befunden hätte, hätte er erfahren, dass sein Bruder ermordet worden wäre. Weiters hätte man vorgehabt, den Beschwerdeführer und seinen Bruder im Rahmen eines vom Roten Kreuzes organisierten Gefangenenaustausches nach Aserbaidschan auszuliefern, weil sein Bruder einige schlimme Sachen, wie etwa die Sache mit den Plakaten gemacht hätte. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er ginge davon aus, staatenlos zu sein.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat wurde § 8 AsylG 1997 "aus humanitären Gründen" für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Existenz eines asylrelevanten Sachverhaltes als unglaubwürdig.
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde der angefochtene Bescheid in Bezug auf Spruchpunkt I gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass aus dem Bescheid nicht ersichtlich ist, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausginge bzw. sie auf wesentliche Teile des Vorbringens, wie etwa die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatenlosigkeit nicht einging.
1. 3 Nach einer weiteren Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf Asyl neuerlich mit Bescheid abgewiesen. Das Bundesasylamt ging neuerlich davon aus, dass kein asylrelevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde neuerlich Berufung erhoben.
1.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23. Februar 2010, Zl. E10 307.013-2/2008-14E, wurde die Berufung [zum Zeitpunkt der Entscheidung; nunmehr "Beschwerde"] gemäß §§ 7, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Zur bestrittenen armenischen Staatsbürgerschaft führte das erkennende Gericht aus, dass der Beschwerdeführer diesen Umstand erstmals im fortgeschrittenen Stadium vorbrachte, zuvor jedoch selbst behauptete, armenischer Staatsbürger zu sein und ein derartiges Vorbringen, nicht armenischer Staatsbürger zu sein im Staatsbürgerschaftsgesetz (englischsprachige Arbeitsübersetzung liegt im Akt auf,
Quelle:http://www.legislationline.org/topics/country/ 45/topic/2 [Zugriff am 10.?2.?2009]) keine Deckung findet. Aufgrund des behaupteten Übersiedelungszeitpunktes des Beschwerdeführers von der aserbaidschanischen in die armenische SSR zu Sowjetzeiten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Art. 10 des armenischen Staatbürgerschaftsgesetztes die armenische Staatsbürgerschaft ex lege zukommt.
Im gegenständlichen Erkenntnis wurde seitens des Gerichts auch darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer contra legem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde.
1.5. Mit Bescheid vom 20. September 2010 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30. September 2011 verlängert.
1.6. Anlässlich eines Antrages auf neuerliche Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde der Beschwerdeführer in der Strafanstalt, in der er sich zum damaligen Zeitpunkt zur Strafverbüßung aufhielt, einvernommen. Hierbei brachte der Beschwerdeführer vor, nach wie vor unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere Hepatitis C und Gastritis zu leiden. Ebenso sei seine Lebensgefährtin österreichische Staatsbürgerin. Diese habe zwei Kinder (13 und 18 Jahre), welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Lebensgefährtin aufgezogen hätte. Ebenso spreche er gut Deutsch und wäre nach Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Beschäftigungen nachgegangen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Oktober 2011 wurde der vom 27.?September 2006 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
Im Wesentlichen wurde davon ausgegangen, dass sich die Lage in Armenien seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nachhaltig verbessert hätte und ihm nunmehr eine Rückkehr zumutbar wäre.
In Bezug auf die verfügte Ausweisung ging die belangte Behörde davon aus, dass die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Gegen den oa. Bescheid wurde durch den anwaltlichen Vertreter eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen ging der Vertreter davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Armenien aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse vor dem Hintergrund seiner persönlichen Situation nicht zumutbar sei. Ebenso sei nicht der Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes, sondern jener, an dem die befristete Aufenthaltsberechtigung zuletzt verlängert wurde, der maßgebliche Vergleichszeitpunkt hinsichtlich der Frage, ob sich die Lage im Herkunftssaat geändert hätte.
Ebenso sei eine Ausweisung aufgrund der privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht mehr zulässig.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 5. Dezember 2011, Zl. E10 307013-3/2011/5E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Gegen oa. Erkenntnis wurde eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Dieser behob mit do. Erkenntnis vom 13. November 2012, U 140/12-9, das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofs. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei in ihren verfassungsmäßig geschützten Rechten verletzt wurde, weil aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnis nicht hervorgeht, inwieweit die Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegfielen.
1.7. Im fortgesetzten Verfahren lud der Asylgerichtshof die belangte Behörde im Wege des § 66 Abs. 1 AVG ein, die beschwerdeführende Partei im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme genau zu ihrem Leben in Armenien, sowie den sie im Falle einer Rückkehr zu erwartenden Umständen zu befragen. Diese Befragung wurde am 8.?Jänner?2013 durchgeführt.
Basierend auf dem Ergebnis dieser Befragung wurde seitens des Asylgerichtshofs ein Rechercheauftrag an einen in Armenien tätigen Rechtsanwalt übermittelt. Der Zweck dieser Recherche lag darin, dem Gericht ein Bild zu vermitteln, unter welchen Umständen die beschwerdeführende Partei in Armenien lebte. Ebenso sollte das Gericht in die Lage versetzt werden, sich in Verbindung mit dem weiteren Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ein Bild zu verschaffen, welche Verhältnisse die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr vorfinden würde.
Im Rahmen dieser Ermittlungen stellte der genannte Anwalt fest, dass weder die beschwerdeführende Partei, noch ihr Bruder und auch nicht ihr Vater in Armenien registriert sind bzw. waren.
Das Verschwinden des Vaters in Berg Karabach konnte nicht überprüft iSv weder verifiziert noch widerlegt werden.
Die seitens der beschwerdeführenden Partei angegebene ehemalige Adresse in Jerewan ist nicht korrekt. Im genannten Stadtteil kennt den Beschwerdeführer niemand.
Die beschwerdeführende Partei und ihr Bruder lebten nicht in den genannten Waisenhäusern, ebenso wenig konnten die Umstände rund um den behaupteten Tod des Bruders bestätigt werden.
Die Existenz des angeblichen Pflegevaters konnte nicht bestätigt werden. Dieser ist weder in Armenien registriert, noch konnte er im genannten Teil Jerewans ausfindig gemacht werden.
Nach der beschwerdeführenden Partei wird in Armenien nicht gefahndet.
Eine durchgeführte Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich brachte vier Vormerkungen, welche wie folgt lauten:
"...
PAR 127 130 15 12 StGB
Freiheitsstrafe 2 Monate
Freiheitsstrafe 6 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 23.03.2004
zu XXXX
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 06.05.2002
XXXX vom 07.05.2002
zu XXXX 10.04.2002
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
XXXX vom 08.09.2003
zu XXXX 10.04.2002
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 5 Jahre,
Beginn der Probezeit XXXX
gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX Erlass des
XXXX
XXXX vom XXXX
zXXXX
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX
XXXX vom XXXX
PAR 127 130 StGB
Freiheitsstrafe 15 Monate
Vollzugsdatum XXXX
zu XXXX
Freiheitsstrafe herabgesetzt auf 10 Monate
XXXX vom XXXX
zu XXXX
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 5 Jahre,
Beginn der Probezeit XXXX
gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXXErlass des
XXXX
XXXX vom XXXX
zu XXXX
Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum XXXX
XXXX vom XXXX
PAR 15 127 130 (1. FALL) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 10 Monate
zu XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre
XXXX vom XXXX
zu XXXX
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
XXXX vom XXXX
§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 20 Monate
..."
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24. Juli 2013, Zl. E10 307013-3/2011/45E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1 1. Fall, Abs. 4, 10 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 38/2011, als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Weiters werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität verschweige und die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer ursprünglich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, in tatsächlicher Hinsicht von Anfang an nicht vorgelägen hätten, sondern sich die beschwerdeführende Partei diesen Status durch die Angabe falscher Tatsachen erschlichen habe. Dies werde insbesondere auf das Rechercheergebnis des Vertrauensanwaltes gestützt, welchem erhöhte Beweiskraft zukomme. Ferner habe sich der Beschwerdeführer auch nach Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Straftaten zu Schulden kommen lassen, zumal ihm hätte bekannt sein müssen, dass ein solches Verhalten eine Gefährdung seines Aufenthaltsrechtes darstelle, und seien zudem keine Rückkehrhindernisse ersichtlich geworden, weshalb die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Ergebnis zu bestätigen gewesen sei.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs wurde vom Beschwerdeführer am 2. August?2013 persönlich in der XXXX übernommen und erwuchs damit in Rechtskraft.
1.8. Mit Beschluss vom 22. November 2013, Zl. U 1918/2013-5, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Höchstgericht ab.
2. Zum gegenständlichen Schubhaft-Verfahren:
2.1. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund seiner beiden letzten Straftaten ab dem 25. März 2012 zunächst in Untersuchungs- und an diese anschließend in Strafhaft. Ab dem 10. August 2012 war der Beschwerdeführer in der XXXX inhaftiert. Als voraussichtliches Entlassungsdatum ist aus den Akten der 6. März 2014 ersichtlich.
Mit E-Mails vom 24. Februar 2014 und vom 17. März 2014 wurde seitens der Vollzugsstelle beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angefragt, ob die beschwerdeführende Partei am 27.?März?2014 aus der Haft entlassen werden könne, oder ob gegen sie fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt bzw. die Schubhaft verhängt werde.
2.2. Am 3. März 2014 wurde gegen die oben unter Punkt 1.7. angeführte Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 24. Juli 2013 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2014, Zl. U 186/2014-5, wurde die Behandlung der genannten Beschwerde abgelehnt.
2.3. Mit E-Mail vom 18. März 2014 wurde der XXXX seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, fremdenpolizeiliche Maßnahmen hinsichtlich des Beschwerdeführers zu ergreifen.
Mit Schreiben vom 20. März 2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Auskunftsersuchen an das XXXX in welchem um Mithilfe bei der Prüfung der Identität des Beschwerdeführers zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates gebeten wurde.
2.4. Am 25.?März?2014 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei ein Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung sowie ein Antrag auf Duldung eingebracht. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer in Armenien um sein Leben fürchte und dessen medizinische Versorgung in diesem Staat nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gesicherte Unterkunft bei einem Verein in XXXX sowie über private soziale Kontakte, welche ihm Unterstützung bei der Führung eines redlichen Lebens zugesagt hätten, zudem sei sein Lebensbedarf vorerst durch sein Entlassungsgeld gesichert.
2.5. Am 26.?März?2014 erging durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG, in dem angeordnet wurde, die beschwerdeführende Partei am 27. März 2014 ab Entlassung aus der Strafhaft (ab 8:30 Uhr) festzunehmen.
2.6. Am 27. März 2014 wurde die beschwerdeführende Partei vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft sowie der Feststellung ihrer Identität niederschriftlich einvernommen. Eingangs wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn nunmehr ein Verfahren zur Erlassung der Schubhaft geführt werde und er zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes sowie seiner Identität verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer führte daraufhin aus, dass er in Armenien politische Probleme habe und wegen der Ermordung seines Bruders nicht in diesen Staat zurückkehren wolle, da ihn dort das gleiche Schicksal erwarte. Im Jahr 2000 hätten sein Bruder und er selbst an verschiedenen Orten Aufnahmen aufgeklebt, auf welchen die Ermordung von XXXX XXXX und XXXX XXXX im Parlament zu sehen gewesen sei. Auf den Fotos seien auch der Präsident und andere Regierungsmitglieder erkennbar gewesen, welche Waffen in den Händen gehalten hätten. Die Polizei hätte seinen Bruder und ihn beim Aufhängen dieser Prospekte gesehen und seien sie daher verfolgt und sein Bruder im weiteren Verlauf ermordet worden. Zuvor habe der Bruder bei der Flucht einen Zettel verloren, auf welchem die Adresse des Kinderheims, in welchem der Beschwerdeführer gelebt habe, notiert gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1988 bzw. 1989 von seinem Vater aus Aserbaidschan nach Armenien gebracht worden. Der Vater sei daraufhin im Jahr 1990 im Krieg in Karbach verschollen und seien die beiden Brüder daraufhin zunächst von ihrer Großmutter aufgezogen worden. Diese sei im Jahr 1993 oder 1994 verstorben und seien sein Bruder und er daraufhin durch die Polizei in zwei verschiedenen Kinderheimen untergebracht worden.
Nachdem der Beschwerdeführer über die Beabsichtigung seiner Abschiebung nach Armenien und die eventuelle Verhängung der Schubhaft zur Sicherung selbiger informiert wurde, gab dieser an, nicht zurückkehren zu wollen, ihn erwarte dort der Tod. Nach Dokumenten zum Nachweis seiner Identität befragt, gab der Beschwerdeführer an, solche nicht zu besitzen, da er alle seine Dokumente damals im Kinderheim zurückgelassen habe. Im Alter von dreizehn Jahren sei er zu einer Pflegefamilie gekommen. Sein Bruder hätte damals Kontakte zum Bruder von XXXXgehabt und seien der Beschwerdeführer und sein Bruder von diesem bezahlt worden, Prospekte betreffend die Ermordung XXXX aufzuhängen.
Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, in Österreich keine Familienangehörigen, sondern nur eine Freundin zu haben, er habe einen Deutschkurs besucht und für einige Zeit in der Tofuproduktion sowie als Bodenleger gearbeitet. An Barmitteln verfüge er momentan über EUR 429,-, außerdem habe er eine Bankomatkarte.
Der Beschwerdeführer wurde nunmehr darüber aufgeklärt, dass sein Asylverfahren in allen Instanzen rechtskräftig negativ beendet worden sei und ihm die Möglichkeit offen stünde, im XXXX einen Asylantrag abzugeben und dort diesbezüglich erstbefragt zu werden. Im Einvernahmeprotokoll werde weiters angemerkt, dass eine Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 (FPG) verhängt werde sowie dass der Befragte lauter geworden sei und versucht hätte, Diskussionen zu starten.
Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, in der XXXX, amtlich gemeldet zu sein, nunmehr habe er eine Wohnung in XXXX gefunden, welche er im Falle seiner Entlassung beziehen würde. Nähere Angaben wolle er zu dieser Wohnmöglichkeit nicht machen. Weiters führte der Beschwerdeführer an, hätte er einen Reisepass, würde er sich nicht in Österreich aufhalten, sondern in "seinem" Land leben. Auf Vorhalt seitens der Behörde, "hier aber nicht mehr angenommen zu werden", führte der Beschwerdeführer aus, alles, was er gehabt hätte, sei ihm weggenommen worden. Hätte man ihn abschieben wollen, hätte man dies bereits im Jahr 2002 machen können. Seine Straftaten hätten nichts mit seinem Asylverfahren zu tun. Er werde noch einen Asylantrag stellen, und wenn nicht, werde er woanders in Europa einen solchen stellen. Hätte er einen Reisepass, wäre er wie gesagt nicht da. Er habe seine Heimat im Jahr 2002 verlassen und habe ursprünglich nach Tschechien bzw. in die Slowakei wollen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Er sei jedoch zuvor bei der Durchreise durch Österreich festgenommen worden. Er leide an Hepatitis C und sei diesbezüglich in einem österreichischen Krankenhaus in Behandlung gewesen, nehme aber derzeit keine Medikamente ein. Nach Entlassung aus dem Gefängnis stehe dem Beschwerdeführer staatliche Unterstützung zu, er habe gearbeitet und Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, auch habe er eine Freundin, welche bereit sei, ihn finanziell zu unterstützen. Hinsichtlich seiner Identität bzw. der von ihm angegebenen unterschiedlichen Namen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Namen XXXX und XXXX habe er bei seinem ersten und zweiten Asylantrag genannt. Den zweiten Namen habe er deshalb genannt, weil er keine Krankenversicherung in Österreich gehabt habe und dringend eine Operation benötigt habe. Alle anderen Namen seien von der Behörde falsch geschrieben worden, sein richtiger Name sei XXXX XXXX. Dem Beschwerdeführer wurde abschließend ein Formular/Heimreisezertifikat zum Ausfüllen vorgelegt, was von diesem jedoch verweigert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er zur Realisierung der Abschiebung in das XXXX überstellt werde.
2.7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der beschwerdeführenden Partei persönlich übernommen am 27. März 2014 um 14:00 Uhr, wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Begründung seitens der belangten Behörde gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
Unter dem Punkt "Verfahrensgang" wurde zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am Tag der Bescheiderlassung während der Befragung hinsichtlich seiner Identität einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Jahr 2003 sei ein unbefristetes, rechtskräftiges, Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Anschließend wurden drei Vorstrafen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2002 und 2003 angeführt und desweiteren ausgeführt, dass dieser in Österreich über keinen Wohnsitz verfüge. Zwar verfüge er in XXXX über eine behördliche Meldung, lebe eigenen Angaben zu folge jedoch nicht mehr an dieser Adresse. Somit verfüge er über eine Scheinmeldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in XXXX wohnen würde, sei jedoch nicht gewillt gewesen, eine Adresse zu benennen. Eine Kopie dieser Adresse befände sich zwar im Akt, jedoch sei eine Meldung an selbiger nicht möglich, da der Beschwerdeführer über keine Ausweisdokumente verfüge.
Unter dem Punkt "Feststellungen" wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Gegen ihn sei eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen und das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden. Bereits vor Stellung seines Asylantrages sei ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrmals um Asyl in Österreich angesucht, am 28.?Juni?2006 sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, welcher ihm jedoch am 20. Oktober 2011 wieder aberkannt worden sei. Der Beschwerdeführer halte sich daher illegal in Österreich auf, er verfüge über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes und werde daher beabsichtigt, ihn abzuschieben. Für die Behörde sei absehbar, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers weder mit Schutzgewährung, noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern mit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und/oder Abschiebung enden werde. Zum bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers werde angeführt, dass dieser illegal nach Österreich eingereist sei und sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, da er unter unterschiedlichen Namen aufgetreten sei, sich zudem nicht gewillt gezeigt habe, an ihn gerichtete Fragen zu beantworten. Er habe es seit seiner Einreise unterlassen, ein Reisedokument zu besorgen und habe trotz einer diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtung die Ausreise verweigert. Durch seinen illegalen Aufenthalt sowie seine mehrmalige Straffälligkeit habe der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachtet und sei er in Österreich zudem weder sozial noch beruflich verankert.
Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, dass die getroffenen Feststellungen aus dem Inhalt des BFA-Aktes sowie aus der Einvernahme am selben Tag resultieren würden.
In rechtlicher Hinsicht wurde nach Wiedergabe des § 76 Abs. 2 FPG insbesondere ausgeführt, dass den Feststellungen zufolge die formalen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vorlägen. Das Verfahren des Beschwerdeführers betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz werde "mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden bzw. ist bereits beendet." Die Schubhaft diene der Sicherung der "angeführten Verfahren", eine solche sei nötig, da sich der Beschwerdeführer "aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe" und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass hinsichtlich seiner Person im Falle einer Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nicht an seiner derzeitigen Meldeadresse Unterkunft nehmen zu werden, sondern bei einem Verein in XXXX, wo er jedoch nicht behördlich gemeldet sei. Seine heutige Antragstellung nach dem Asylgesetz sei dahingehend zu werten, dass er versuche, sich dadurch dem fremdenrechtlichen Verfahren und der Abschiebung zu entziehen, weshalb erhöhter Sicherungsbedarf bestehe. Dies vor allem deshalb, da dem Beschwerdeführer aus seinen vorangegangen Asylverfahren und insbesondere aus der Aberkennung seines "Asylstatus" bekannt sein müsse, dass er keine Möglichkeit habe, in Österreich Asyl zu erhalten. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung werde angeführt, dass das Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiege. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass Schubhaft nur als ultima ratio angewendet werden dürfe, die Anwendung eines gelinderen Mittels komme jedoch im Falle des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht in Betracht.
2.8. Die Schubhaft wurde am selben Tag in Vollzug gesetzt.
2.9. Am 2. April 2014 wurde der Beschwerdeführer um 11.30 Uhr wegen Haftunfähigkeit in Folge eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Aus einem amtsärztlichen Befund vom selben Tag geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach fünftägigem Hungerstreik in schlechtem Allgemeinzustand befände und einen Gewichtsverlust von über sechs Kilogramm erlitten habe. Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich für drei Monate haftunfähig sein.
2.10. Mit der im Spruch genannten Beschwerde vom 4.?April?2014 hat die beschwerdeführende Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben sowie festzustellen, dass die Schubhaft rechtswidrig verhängt wurde. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Kosten (Aufwendungen) der beschwerdeführenden Partei in Höhe von EUR 737,60 zuzuerkennen.
Das Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei, da ungeachtet der formalen Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die selbstverständliche Bedingung der Notwendigkeit der Schubhaft iSd § 76 Abs. 1 FPG fehle. Für die Annahme der Gefahr des Untertauchens sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht das geringste Indiz ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnort durch Bekanntgabe seiner neuen Wohnadresse in XXXX wahrheitsgemäß angegeben. Ferner sei im vorliegenden Fall bekannt, dass der Beschwerdeführer die armenische Staatsbürgerschaft nicht (mehr) besitze. Zuletzt habe sich der Beschwerdeführer in Haft befunden, sodass die Behörde monatelang Gelegenheit dazu gehabt hätte, ein Heimreisezertifikat zu besorgen - was dieser offensichtlich nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner ungeklärten Staatsbürgerschaft faktisch nicht abgeschoben werden. Darüber hinaus sei in der gegenständlichen Situation das anhängige Asylverfahren zu prüfen, im Übrigen wären gelindere Mittel ausreichend gewesen.
2.11. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.?April 2014 geht hervor, dass laut telefonischer Auskunft des XXXX kein Antrag auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer gestellt worden sei.
2.12. Die Stellungnahme der belangten Behörde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.?April?2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige von Armenien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 21.?Jänner?2002 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Das diesbezügliche Verfahren wurde am 11. Juli 2002 infolge unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt.
Am 13. Mai 2003 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. September 2006, Zl. 03 13.833-BAT, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Jedoch wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nachdem die befristete Aufenthaltsberechtigung zuvor bereits einmal verlängert wurde, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Oktober 2011, Zl 03 13.833-BAE, von Amts wegen aberkannt, dessen Aufenthaltsberechtigung entzogen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24. Juli 2013 vollinhaltlich bestätigt. Die Entscheidung erwuchs am 2. August 2013 in Rechtskraft.
Am 12. März 2014 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24. Juli 2013 ab.
1.4. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines vorangegangenen Asylverfahrens am 2. August 2013 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
1.5. Der Beschwerdeführer verfügt über vier Vorstrafen in Österreich. Zuletzt wurde er mit Urteil des XXXX XXXX vom XXXX(Rechtskraft XXXX), XXXX, wegen §§ 15, 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe hinsichtlich des Urteils des XXXX vom XXXX, widerrufen.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 25. März 2012 an in Untersuchungshaft, nach seiner Verurteilung wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls am XXXX, bis zum 27. ?März 2014 in Strafhaft.
Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war von der Haft sowie dem geplanten Entlassungstermin des Beschwerdeführers in Kenntnis, leitete jedoch erst nachdem es durch die Vollzugsanstalt am 17. März 2014 von der bevorstehenden Entlassung des Beschwerdeführers verständigt wurde, erste Maßnahmen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein.
1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. März 2014, Zl. 226945206, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung - im direkten Anschluss an dessen Strafhaft ? gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, die Schubhaft verhängt.
Der Beschwerdeführer befand sich daraufhin vom 27. März 2014 bis zum 2. April 2014 in Schubhaft. Am letztgenannten Tag wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Haftunfähigkeit infolge eines fünftägigen Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
1.7. Im Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX an der Adresse XXXX XXXX, gemeldet ist.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt sowie in den Straf- und Haftakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei getroffen wurden, beruhen diese auf den in vorangegangen Asylverfahren und im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur Zu- und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie zum nunmehr unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich seit rechtskräftiger Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im August 2013 und dem damit einhergehendem Entzug seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.
Die Feststellungen zum Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes, den fremdenpolizeilichen Akten, dem Asyl-Informationssystem des BAF (AIS) sowie dem Fremdeninformationssystem des Bundesministerium für Inneres (FIS). Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
Die Negativfeststellung hinsichtlich des Vorliegens eines derzeit offenen Asylverfahrens ergibt sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde sowie aus einer seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Mai 2014 getätigten IZR-Abfrage, demzufolge im fraglichen Zeitraum - Dezember 2013 bis dato - kein Antrag auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer eingebracht wurde.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen sowie der Strafhaft und dem behördlichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit der bevorstehenden Entlassung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 7. April 2014.
2.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§?1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.?4.?2009, 2008/21/0565; VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.?12.?2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, das Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit - PersFrBVG, BGBl. Nr. 684/1988, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg. 13.698/1994 ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.1. Die vorliegende Schubhaftbeschwerde behauptet die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Anhaltung in Schubhaft.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z.?1) gegen ihn eine durchsetzbare ? wenn auch nicht rechtskräftige ? Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z. 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z. 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z. 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Gemäß § 81 FPG
(1) ist die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben, wenn
1. sie gemäß § 80 nicht länger aufrechterhalten werden darf oder
2. das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen.
(2) Ist die Schubhaft gemäß Abs. 1 formlos aufgehoben worden, gilt der ihr zugrunde liegende Bescheid als widerrufen; das Bundesamt hat dies aktenkundig zu machen.
(3) Das Bundesamt hat dem aus der Schubhaft entlassenen Fremden auf sein Verlangen gebührenfrei eine Bestätigung über die Dauer der Haft auszufolgen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).
Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.?6.?2007, 2006/21/0360; VwGH vom 22.?11.?2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.?12.?2008, 2008/21/0582).
Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Zu einer "Heilung" kann es nur durch einen neuen Schubhafttitel kommen. Ein solcher neuer Schubhafttitel kann durch einen Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG erfolgen (vgl. VwGH 28.?8.?2012, 2010/21/0388; VwGH 26.?1.?2012, 2008/21/0626; VwGH 8.?9.?2009, 2009/21/0162). In der Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde der Wortlaut des ersten Satzes des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, aufgehobenen § 83 Abs. 4 FPG nahezu ident übernommen.
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.?3.?2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.?8.?2006, Zl. 2004/21/0138).
Bei Schubhaft und Abschiebung handelt es sich um voneinander inhaltlich und zeitlich zu unterscheidenden Maßnahmen, wobei einer Abschiebung auch die Anhaltung in Schubhaft nicht immer vorausgehen muss. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient. Die Schubhaft dient der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung oder der Sicherung der Abschiebung, ist dieser also vorgelagert. Die Abschiebung beginnt nämlich (erst) in dem Zeitpunkt, in dem die Verbringung des Fremden an die Grenze des Bundesgebietes ihren tatsächlichen Anfang nimmt. Das ist in einem Fall, bei dem der Fremde in Schubhaft angehalten wurde, der Zeitpunkt, in dem er vom Vollzugsort der Schubhaft zum Zweck des Transportes an die Grenze abgeholt wird. Wurde keine Schubhaft verhängt, dann beginnt "das Verhalten zur Ausreise" am tatsächlichen Aufenthaltsort des Fremden; dort setzt der gegen ihn gerichtete behördliche Zwang ein (vgl. VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010). Im Fall einer ? wenn auch unter Ausnützung des sich aus § 77 Abs. 5 FrPolG 2005 ergebenden zeitlichen Spielraums von 72 Stunden - nach der Festnahme vorgenommenen "direkten" Abschiebung beginnt sie bereits mit dieser Festnahme (vgl. VwGH 16.?5.?2012, 2012/21/0085). Eine Abschiebung kann daher auch dann zulässig sein, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft nicht vorlagen und sie daher auch nicht verhängt wurde. Aber auch die Unzulässigkeit/Rechtswidrigkeit einer verhängten Schubhaft hat sohin nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Abschiebung zur Folge. Dies gilt etwa in einer Konstellation, in der die verhängte Schubhaft nur deshalb für rechtswidrig erachtet wurde, weil kein ausreichender Sicherungsbedarf vorlag, und diese Frage evident in keinem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung steht (vgl. VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0010).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH ?2.?8.?2013, 2013/21/0054; 11.?6.?2013, 2012/21/0114, 24.?2.?2011, 2010/21/0502; 17.?3.?2009, 2007/21/0542; 30.?8.?2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.?5.?2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.?5.?2011, 2008/21/0527).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.?8.?2011, 2008/21/0588).
Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH ?2.?8.?2013, 2013/21/0008; 19.?3.?2013, 2011/21/0260; 30.?8.?2011, 2008/21/0107). In Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, stellen die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration keine tragfähigen Gründe für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs dar (vgl. VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191; 28.?5.?2008, 2007/21/0233; 28.?2.?2008;).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.?3.?2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.?3.?2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.?3.?2013, 2011/21/0260).
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0054, mit Verweis auf VwGH 25.?3.?2010, 2008/21/0617). Dies gilt für den Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG sowie mit unterschiedlicher Gewichtung für die übrigen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG. Ein Automatismus, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, müsse am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden (vgl. VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008). So ist es in jedem Fall verfehlt, das öffentliche Interesse generell - ohne Einzelfallabwägung - höher zu bewerten als das Interesse des Fremden, mag es sich auch um eine "einzelne, sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhaltende Person" handeln (vgl. dazu etwa VwGH 20.?10.?2011, 2008/21/0191, wonach die belangte Behörde im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf die Erkrankung des Fremden an Hepatitis C eingegangen ist).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.?3.?2009, 2007/21/0542; 7.?2.?2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.?3.?2011, 2008/21/0079; 23.?9.?2010, 2009/21/0280; 25.?3.?2010, 2009/21/0121)
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.?3.?2009, 2007/21/0542; E 30.?8.?2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.?5.?2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.?6.?2013, 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.?5.?2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.?4.?2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.?2.?2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 2.?8.?2013, 2013/21/0008).
In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.?10.?2011, 2010/21/0140; 28.?5.?2008, 2007/21/0246).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 1.?1.?2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.2.2. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattzugegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. März 2014, Zl. 226945206, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27. März 2014 bis 1. April 2014 für rechtswidrig zu erklären:
3.2.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG.
Die Tatbestände des Abs. 2 leg.cit. setzen voraus, dass die Partei als Asylwerber bzw. als Fremder, welcher einen Asylantrag gestellt hat, zu qualifizieren ist. Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG).
§ 76 Abs. 2 Z 3 FPG stellt dabei explizit auf die fremdenrechtlichen Ausweisungs- und Aufenthaltsverbotsbestimmungen des FPG ab, sodass von dieser Bestimmung nur solche Asylwerber umfasst sein sollen, gegen die vor Stellung auf internationalen Schutz bereits auf Grundlage des FPG die beschrieben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erlassen wurden (vgl. Ornezeder/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 23 [1.?1.?2013]).
Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 87/2012 erlassen wurden, bleiben gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 87/2012. Die im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 24.?Juli 2013 ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers ist rechtskräftig.
Die Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG ist anwendbar auf Fremde ohne Asylantrag, Fremde deren Asylantrag rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurde, Fremde, deren eingestelltes Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden darf, und Fremde, deren Asylantrag als gegenstandslos abgelegt worden ist oder zurückgezogen wurde (vgl. Ornezeder/Schmalzl/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 8 [1.?1.?2013]).
Wie oben ausgeführt, wurde vom Beschwerdeführer kein neuerlicher Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als Asylwerber im Sinne der oben zitierten Bestimmungen, sondern als Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG zu qualifizieren.
Aufgrund der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich seines ersten sowie des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens betreffend seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz bzw. der rechtskräftigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und mangels Stellung eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt, kommt für den Beschwerdeführer das Regelungsregime des § 76 Abs. 2 FPG nicht zur Anwendung und stützt sich der fremdenbehördliche Bescheid demzufolge zu Unrecht auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG.
3.2.2.2. Dessen ungeachtet, erweist sich die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als nicht rechtmäßig.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall ihre aus § 80 Abs. 1 FPG resultierende Pflicht, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, verletzt:
Befindet sich ein Fremder in Strafhaft, so hat die zuständige Fremdenbehörde - bei Vorliegen der Voraussetzungen - das Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Ausweisung, Aufenthaltsverbot) während der Dauer der Strafhaft durchzuführen und bedarf es diesfalls keines Mandatsverfahrens für die Verhängung der Schubhaft. Ebenso sollte im Lichte der Bestimmung des § 80 FPG über die Dauer der Schubhaft und des PersFrSchG eine im Anschluss an die Strafhaft angeordnete Schubhaft nach Möglichkeit vermieden oder zumindest nur auf die Sicherung der Ab- oder Zurückschiebung beschränkt sein. Die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hat jedenfalls unmittelbar nach Entlassung aus der Gerichtshaft zu erfolgen (vgl. Ornezeder/Schrefler-König/Szymanski, FPG § 76 Anm. 5, [1.?1.?2013]).
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Problematik in seinem Erkenntnis vom 19.?5.?2011, 2008/21/0527, aus, dass Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein darf, woraus sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, ergebe, vielmehr sei daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten sei, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. In dem vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilenden Fall war aber kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der Strafhaft des Beschwerdeführers zu veranlassen. Dabei übersah der Verwaltungsgerichtshof nicht, dass Heimreisezertifikate oft nur befristet ausgestellt werden, sodass ein Zuwarten mit ihrer Beschaffung am Beginn einer längeren Haft des betreffenden Fremden geboten erscheinen kann. Wenn die Fremdenpolizeibehörde aber - wie in diesem Fall - auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates völlig untätig bleibt, so erweist sich die Verhängung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. auch BVwG 24.?1.?2014, W112 2000241-1/7E).
Im vorliegenden Fall hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassen, während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft ab dem 11.?Juni?2012 die Vorkehrungen für seine Überstellung nach Armenien zu treffen, obwohl ihm das voraussichtliches Ende der Haft ausweislich seiner Akten bekannt war. Erst nach Eintreffen zweier diesbezüglicher Anfragen durch die Justizanstalt, wurde die belangte Behörde am 20.?März?2014 - eine Woche vor dem Entlassungstermin des Beschwerdeführers ? erstmals diesbezüglich tätig. Vor diesem Zeitpunkt setzte die belangte Behörde hingegen keinerlei Maßnahmen hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. der Feststellung der Identität der beschwerdeführenden Partei, obwohl ihr diesbezüglich ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung stand und keinerlei Gründe ersichtlich sind, welche ein Zuwarten der Behörde hätten geboten erscheinen lassen. Die den Beschwerdeführer betreffende Ausweisungsentscheidung war bereits im August 2013 rechtskräftig und durchsetzbar geworden, einem Zeitpunkt, zu welchem sich der Beschwerdeführer bereits in Strafhaft in der XXXX befand. Es wäre der Behörde jedenfalls zumutbar und möglich gewesen, innerhalb des mehrmonatigen Zeitraumes bis zum voraussichtlichen Strafende Anfang März 2014 entsprechende Maßnahmen zu setzen.
Vor dem Hintergrund der völligen Untätigkeit der belangten Behörde sowie der bis 31. ?Dezember 2013 zuständigen Behörde während der Strafhaft des Beschwerdeführers erweist sich die Verhängung der Schubhaft im direkten Anschluss an dessen Strafhaft als unverhältnismäßig.
Davon abgesehen, kann den Argumenten der belangten Behörde zur Begründung des Sicherungsbedarfes bzw. der Gefahr des Untertauchens nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Bescheid wird die Gefahr des Untertauchens im Wesentlichen durch das Nichtvorliegen eines gefestigten Wohnsitzes sowie die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Zuge der Einvernahme hinsichtlich der Schubhaftverhängung begründet. Bei der Frage des Wohnsitzes lässt die Behörde den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Tag der Schubhaftverhängung in Strafhaft befand, sowie den Umstand, dass dessen künftige Wohnsitzadresse aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, unberücksichtigt. Der Argumentation, dass dem Beschwerdeführer eine behördliche Meldung mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht möglich sein werde, steht entgegen, dass dieser bereits über eine frühere behördliche Wohnsitzmeldung verfügt. Auch aus dem Umstand der Stellung eines Asylantrages kann nicht generell auf die Gefahr des Untertauchens des Antragstellers geschlossen werden, da dies bereits Tatbestandselement der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ist und der Sicherungsbedarf bzw. die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung kumulativ zur Erfüllung einer der in § 76 FPG normierten Schubhafttatbestände gegeben sein muss.
3.2.2.3. Im Übrigen ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid neben den bereits dargelegten (inhaltlichen) Mängeln über einen nur wenig nachvollziehbaren Aufbau verfügt und es seitens des Bundesverwaltungsgerichts nur schwer erkennbar ist, auf welchen Sachverhalt sich die Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung stützt. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Einvernahmeprotokoll vom 27. März 2014 geht hervor, warum die Behörde davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. In diesem Zusammenhang ist es desweiteren nicht eindeutig erkennbar, ob sich die Behörde in ihrer Anwendung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG auf das Vorliegen eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes aus dem Jahr 2003 oder auf die durchsetzbare Ausweisung aus dem Jahr 2013 bezieht. Die Ausführungen unter dem Punkt "Beweiswürdigung" beschränken sich auf lediglich einen Satz, der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Tage der Schubhaftverhängung in Strafhaft befand, bleibt in den Erwägungen der Behörde vollends unerwähnt.
3.2.2.4. Der Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, ist somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war daher - wie auch die aufgrund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers vom 27. März 2014 bis zum 1. April 2014 - für rechtswidrig zu erklären.
3.3. Zu Spruchpunkt II und III (Kostenentscheidung):
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde, wie unter Punkt II. 3.1. dargelegt, der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen.
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
3.3.2. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war abzuweisen, da die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die beschwerdeführende Partei war. Daher war dem Kostenantrag der beschwerdeführenden Partei im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatzaufwand) Folge zu geben.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.?12.?2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14. 3. 2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Im konkreten Fall konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §?21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht notwendig war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständlichen Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, weil hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG zukommt und ob das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung eines "neuen Schubhafttitels" zuständig ist, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Auch die Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren kommt grundsätzliche Bedeutung; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es auch diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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