G312 1311064-2•BVwG G312 1311064-2
G312 1311064-2Tribunal administratif fédéral27 mai 2014
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör,<br/>wesentlicher Verfahrensmangel, Zukunftsprognose
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX in XXXX Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, vom 11.08.2010 und 30.11.2011, Zl. 06 06.405-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern am 19.06.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
2. Der BF gab bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.07.2006 an, dass am 14.01.2006 in der Nacht unbekannte Serben in seine Wohnung eingedrungen seien und ihn stark verprügelt hätten. Seine Frau, die Erstbeschwerdeführerin, sei vor seinen Augen vergewaltigt worden. Von diesem Tag an, sei der BF entschlossen gewesen, das Land zu verlassen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2007 wurden die gegenständlichen Anträge des BF und seiner Familie auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem BF und seiner Familie der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF und seiner Familie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (Spruchpunkt III.).
Festgestellt wurde darin, dass die Beschwerdeführer Staatangehörige von Bosnien-Herzegowina und Volksgruppenangehörige der Roma seien. Die Identität des BF und seiner Familie habe aufgrund der vorgelegten Dokumente festgestellt werden können. Der BF sei seit 1992 als Asylwerber in Deutschland aufhältig gewesen, wobei das Verfahren negativ entschieden worden sei. Bei den deutschen Behörden würden Alias-Daten über die Person des BF aufliegen - nämlich XXXX, geb. XXXX. Der BF sei am 04.06.1998 von Deutschland abgeschoben worden. Die Frau des BF hätte sich seit 29.08.1991 in Deutschland aufgehalten. Das Asylverfahren sei am 11.03.1999 negativ abgeschlossen worden. Die Frau des BF sei nach Bosnien zurückgekehrt. Der BF und seine Familie seien am 19.06.2006 in österreichisches Bundesgebiet eingereist. Sie hätten ihr Heimatland verlassen, da der BF und seine Frau von unbekannten Personen bedroht und geschlagen worden seien. Die Frau des BF sei von unbekannten Männern vergewaltigt worden.
Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen sei, weshalb es zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten kommen könne. Den Aussagen des BF und seiner Frau über eine Verweigerung des polizeilichen Schutzes sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden.
Bei der Frau des BF sei laut gutachterlicher Stellungnahme von Dr. XXXX vom 28.06.2006 eine "inkomplette PTDS" oder eine "Depression mittelgradige bis schwere Episode" festzustellen gewesen. Weiters habe die Frau des BF bereits einige Male Suizidgedanken geäußert. Es sei davon auszugehen, dass sie eine Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina psychisch nicht verkraften würde und es erneut zu einer erheblichen, lebensbedrohenden Verschlechterung ihres Zustandes käme, weshalb die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 Abs.1 FPG 2005 festzustellen gewesen sei. Den Kindern sei der subsidiäre Schutz für dieselbe Dauer wie der Mutter zuzusprechen gewesen. Dem BF sei der subsidiäre Schutz für dieselbe Dauer wie seinen Kindern zuzusprechen gewesen.
4. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF und seiner Familie am 02.04.2007 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und beantragt, der Berufung Folge zu geben und die Bescheide dahingehend abzuändern, als festgestellt werde, dass gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 dem BF und seiner Familie der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008 wurde dem BF und seiner Familie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.04.2009 erteilt.
6. Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der BF wegen §§ XXXX StGB rechtskräftig verurteilt.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2009 wurde dem BF und seiner Familie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.05.2010 erteilt.
8. Am 26.11.2009 langten beim BAT die schriftliche Mitteilung sowie der Bescheid der BH Mistelbach ein, dass gegen den BF ein befristetes Rückkehrverbot für das gesamte Bundesgebiet in der Dauer von zehn Jahren erlassen wurde.
9. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010 wurde dem BF und seiner Familie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.05.2011 erteilt.
11. Am 18.05.2010 langte beim BAT der Bescheid der SID NÖ ein, aus dem hervorging, dass der Berufung gegen den Bescheid der BH Mistelbauch vom 25.11.2009 hinsichtlich des gegen den BF erlassenen befristeten Rückkehrverbotes keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.
12. Mit 28.06.2010 langte eine Vollmachtsauflösung des bisherigen rechtsfreundlichen Vertreters ein.
13. Der BF wurde am 28.07.2010 von einer vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Der BF gab auf Befragung an, dass er keine Straftat begangen habe, er habe nichts gestohlen. Der BF gab an, seit einer Woche bei der Fa. XXXX für die Verteilung von Zeitungen zuständig zu sein.
14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010, 06 06.405-BAT, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten deshalb zuerkannt worden sei, da seinen Kindern dieser zuerkannt worden sei. Er habe im Rahmen des Familienverfahrens denselben Schutzumfang erhalten. Der Zweitbeschwerdeführer sei bereits von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Bei Begehung der Straftat müsste ihm bekannt gewesen sein, dass es im Falle einer Verurteilung zu einer Trennung von seiner Familie komme. Der BF habe durch die Begehung der Straftat selbst auf ein Familienleben verzichtet. Würde er zum jetzigen Zeitpunkt einen Antrag auf denselben Schutz wie seine Kinder stellen, so würde dieser wegen seiner Straffälligkeit abgewiesen werden.
Das Bundesasylamt begründete den Bescheid weiters damit, dass sich der BF eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB schuldig gemacht habe. Sein Verhalten weise daraufhin, dass er eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Es könne daher keine positive Zukunftsprognose festgestellt werden, weshalb der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei.
15. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010 richtet sich die seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF übermittelte und am 20.08.2010 beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Die vorgeworfene "wiederholte Begehung von Straftaten" sei nicht am Verbrechensbegriff nach § 17 StGB zu messen, sondern an der EU-Status-Richtlinie. Der BF sei in Österreich integriert, arbeite, spreche Deutsch und sei Vater von XXXX Kindern.
16. Einlangend mit 20.08.2010 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt.
17. Am 23.08.2010 langte eine Urkundenvorlage des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein.
18. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 23.08.2010 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Am 16.09.2010 langte beim BAT eine Mitteilung der Polizeiinspektion XXXX ein, aus der hervorging, dass im Zuge polizeilicher Erhebungen im Zuge eines Familienstreites diverse Dokumente (Reisepässe, amerikanische Dokumente, Karten, etc.) vom BF und seiner Familie sichergestellt worden seien. Beim Sichten dieser Unterlagen sei festgestellt worden, dass der BF und seine Familie allesamt in Besitz von US-amerikanischen Dokumenten seien. Zum Teil seien die Kinder des BF amerikanische Staatsbürger, zum Teil hätten der BF und seine Familie dauernde Aufenthaltsberechtigungen (für Aufenthalt und Arbeitsaufnahme) - "Permanent Resident Cards"; zum Teil seien Führerscheine aus XXXX vorhanden, fast alle seien im Besitz einer "Social Security Card".
19. Im Zuge einer Einvernahme des BF am 27.10.2010 vor dem Amt der NÖ Landesregierung - Gruppe Innere Verwaltung - zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit der Familie XXXX gab dieser an, dass er und seine gesamte Familie sowie sein Bruder XXXX in den USA gewesen seien. Er sei von 1999 (knapp 2000) bis ungefähr September/Oktober 2005 in den USA gewesen. Im September bzw. Oktober sei er von XXXX (XXXX) mit Zwischenlandungen in XXXXund XXXX nach XXXX geflogen. Von XXXX sei er mit dem Bus nach XXXX in Bosnien gefahren. Seine Frau und seine Kinder sowie die Eltern seien noch bis März 2006 in den USA gewesen. Sie seien im März 2006 von XXXX über XXXX nach XXXX geflogen. Von
XXXX nach XXXX seien sie dann ebenfalls per Bus gereist. In den USA hätten sie in XXXX (XXXX) und XXXX (XXXX) gewohnt. Der BF habe eine Art Aufenthaltsberechtigung gehabt, mit der er arbeiten hätte dürfen. Amerika habe er verlassen, da er außer der unmittelbaren Familie keine sonstigen Verwandten dort habe. Seine Kinder XXXX und XXXX seien amerikanische Staatsbürger.
Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben habe, dass seine Frau am 14.01.2006 in Ozluk vergewaltigt worden und wie dies möglich sei kann, wenn sie gemäß den heutigen Aussagen erst frühestens im März 2006 zurückgekommen sei, gab der BF an, er habe keine Ahnung. Möglicherweise habe die Asylbehörde ein falsches Datum eingesetzt.
20. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.06.2011 über die fristgerecht eingebrachten Beschwerden des BF und seiner Familie wurden die Spruchpunkte I. der Bescheide des BAT vom 13.03.2007 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das BAT zurückverwiesen. In den angefochtenen Bescheiden sei der Sachverhalt insofern mangelhaft ermittelt worden, als weder die Identitäten noch die Staatsangehörigkeiten oder die tatsächlichen Aufenthalte des BF und seiner Familie vom Bundesasylamt vollständig festgestellt worden seien. Weiters erscheine die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden, wonach die Frau des BF ein Opfer einer Vergewaltigung geworden sein soll, schon deshalb mangelhaft, da sie sich laut ihren eigenen Angaben und den Angaben des BF in anderen Verwaltungsverfahren, am 14.01.2006 nicht in Bosnien-Herzegowina, sondern in den USA aufgehalten haben soll. Diese Aussagen würden im Vergleich zu den Aussagen in den gegenständlichen Verfahren dann als glaubwürdiger erscheinen, wenn sich in den US-Reisepässen der Kinder
XXXX und XXXX tatsächlich Einreisestempel des Flughafens XXXX/Main vom März 2006 befinden sollten.
Aufgrund der neu zu treffenden Feststellungen werde gegebenenfalls vom Bundesasylamt auch über eine Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich der Erteilung des subsidiären Schutzes an die Frau und die Kinder des BF bzw. über die Aberkennung derselben zu entscheiden sein.
21. Am 26.09.2011 wurde der BF von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen. Der BF gab an, dass die Serben ihn und seine Familie bedroht hätten. Sie hätten nicht einmal auf den Markt gehen dürfen. Trotzdem habe er auf den Markt gehen müssen, um Lebensmittel zu besorgen. Das letzte Mal, als sie ihn gesehen hätten, hätten sie ihn bedroht. Zwei Personen hätten ihn geschlagen. Dann sei er nach Hause geflüchtet. Um Mitternacht, es sei zwischen 12.00 h und 2.00 h gewesen, seien Personen gekommen und hätten an die Tür geklopft. Er habe die Tür nicht aufgemacht. XXXX Männer seien dann gewaltsam ins Haus eingedrungen. Sie hätten begonnen ihn zu schlagen und hätten dann seine Frau vergewaltigt. Die Kinder seien zu der Zeit auch wach gewesen. Der Sohn XXXX habe geweint und deshalb hätten sie ihm den Mund zugehalten. Dann habe der Sohn noch mehr zum Schreien angefangen, weshalb einer der Männer dem Sohn mit der Hand auf den Kopf geschlagen habe. Die Männer hätten ihn und die Familie mit dem Umbringen bedroht, falls sie den Vorfall jemand erzählen würden. Am nächsten Morgen sei er alleine zur Polizeistation gefahren. Er habe geweint und er habe auch nicht sein Blut abgewischt, da er dachte, dass er somit Beweise habe. Jedoch hätten die Beamten nur gelacht. Er habe die Beamten ersucht, zu ihm nach Hause kommen, aber es sei jedoch nur gelacht worden. Die Beamten seien nicht zu ihm nach Hause gekommen. Der Beamte habe gemeint, dass, wenn sie die Verdächtigen festnehmen würden, diese nach der Freilassung Probleme bereiten würden. Am selben Tag seien sie in ein anderes Dorf in Bosnien übersiedelt, nach XXXX, dort seien sie ca. 10 Tage geblieben.
22. Am 28.09.2011 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter wurden vom Bundesasylamt die Niederschrift sowie die Länderfeststellungen zur Kenntnisnahme übermittelt.
23. Der rechtsfreundlicher Vertreter der Beschwerdeführer legte am 07.11.2011 eine Aufenthaltsbestätigung, Republika XXXX vom 18.10.2011 für die Beschwerdeführer vor, aus der hervorging, dass der BF und seine Familie von der Zeit vom 22.03.2006 bis zum 01.07.2006 an der Adresse "XXXX" gemeldet gewesen seien.
24. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2011 wurde der gegenständliche Antrag des BF und seiner Familie auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2011 wurde der Frau des BF und seinen Kindern der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt.
Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, nämlich die Bedrohung bzw. Übergriffe durch unbekannte Personen, unglaubwürdig gewesen seien. Des Weiteren seien Ausführungen hinsichtlich der Übergriffe seitens der heimatstaatlichen Behörden sowie die mangelnde Schutzfähigkeit des bosnischen Staates nicht glaubhaft. Der BF und seine Familie seien bereits in Deutschland als Asylwerber und in den Vereinigten Staaten von Amerika aufhältig gewesen.
Die Feststellung bezüglich des Aufenthaltes in den Vereinigten Staaten von Amerika hätten sich aus den US Dokumenten, die die Polizeiinspektion XXXX sichergestellt habe, sowie Ihrer Zeugenbefragung vor dem Amt der NÖ Landesregierung und den getätigten Angaben vor dem BAT ergeben. Diesbezüglich müsse erwähnt werden, dass der BF den Aufenthalt in Amerika vor der ho. Behörde verheimlicht habe. Erst aufgrund der aufgefundenen US-Dokumente sowie der weiteren niederschriftlichen Befragung des BF und seiner Frau sei der belangten Behörde der Aufenthalt in Amerika bekannt geworden. Dieser Umstand lasse auch darauf schließen, dass der BF bezüglich seines Fluchtvorbringens nicht den Tatsachen entsprechende Angaben gemacht und er sich im Verfahren einer konstruierten Geschichte bedient habe.
Der BF habe zu den Aufenthaltsorten in Bosnien widersprüchliche Angaben ausführt. So habe er bei der Befragung zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt am 19.09.2006 davon gesprochen, dass er vom Jahr 2000 bis 2003 in XXXX gewesen wäre und danach nach XXXX gegangen sei, wo er drei Monate verblieben wären. Weiters habe er noch von einem sechs bis sieben monatigen Aufenthalt in XXXX gesprochen, von wo aus er wiederum nach XXXX zurückgekehrt wäre. Weiters habe er angegeben, dass er in XXXX bis zum Februar 2006 aufhältig gewesen wäre und anschließend nach XXXX gegangen wäre, wo er bis zum 19. 07.2006 gelebt hätte, bis er die Ausreise aus Bosnien angetreten hätte. Im Zuge der neuerlichen Befragung zu seinen Fluchtgründen habe er am 26.09.2011 bezüglich seiner Aufenthaltsorte angegeben, dass er vom Jahr XXXX bis zum Juli/August XXXX in den Vereinigten Staaten von Amerika gewesen wäre, von wo aus er wieder nach Bosnien zurück gekehrt wäre. Er habe ausgeführt, bis zuletzt in XXXX gelebt zu haben. Auf den Vorhalt, weshalb er bei der Erstbefragung den Aufenthalt in Amerika verheimlicht hätte, habe er angegeben, dass er Angst gehabt hätte, dies anzuführen, da er sonst keine Chance gesehen hätte, hier zu bleiben. Die Angaben des BF würden sich jedoch nicht mit jenen Angaben decken, die in der Urkundenvorlage angeführt seien, zumal er behauptetet habe, bereits im Juli oder August 2005 nach Bosnien zurückgekehrt zu sein. Abgesehen davon sei zu erwähnen, dass der BF bei der Befragung vor dem BAT am 26.09.2011 dann wieder behauptetet habe, die letzten 10 Tage vor der Ausreise bei einem XXXX in XXXX gelebt zu haben. Auch dies widerspreche den zu Beginn getätigten Angaben. So habe er bei der Befragung am 19.09.2006 davon gesprochen, dass die gesamte Familie - noch am selben Tag nach der Vergewaltigung den Ort XXXX verlassen hätte und nach XXXX, in die Gemeinde Bijeljina, gegangen wäre und dort ca. 2 Monate verbracht hätte. Doch habe der BF in der letzten Befragung vor dem BAT nichts von einem mehrmonatigen Aufenthalt in XXXX, in der Gemeinde Bijeljina, erwähnt.
Auch hinsichtlich seines Fluchtvorbringens habe der BF widersprüchliche Angaben getätigt. Am Tag der Vergewaltigung wären "XXXX" Männer gewaltsam in das Haus eingedrungen. Dass damals XXXX Männer in das Haus eingedrungen wären, habe der BF bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Zudem habe der BF in der letzten Befragung geschildert, nach dem Vorfall am nächsten Morgen alleine und "blutverschmiert" zur Polizeistation gegangen zu sein und anschließend nach XXXX zu Ihrem XXXX "geflüchtet" zu sein. Auch von derartigen Vorkommnissen habe der BF bei der Erstbefragung nichts erwähnt.
Außerdem habe der BF bezüglich der ihm zugefügten Verletzungen widersprüchliche Angaben abgegeben. Zunächst habe er bei der Erstbefragung am 19.09.2006 geschildert, aufgrund der Schläge einen Bruch des rechten Handgelenks erlitten zu haben, der sogar mit einer Art "Schiene" behandelt habe werden müssen. Zudem habe er ausgeführt, aufgrund der Schläge aus der Nase und etwas aus dem Mund geblutet zu haben.
Jedoch habe der BF bei der Befragung am 20.09.2011 wiederum ausgeführt, lediglich blaue Flecken erlitten zu haben. Folge man diesen Angaben, so ergebe sich daraus bereits ein massiver Widerspruch.
Überdies sei zu erwähnen, dass sich der BF und seine Frau hinsichtlich des Fluchtvorbringens in Widersprüchlichkeiten verwickeltet hätten.
25. Gegen die oben genannten Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.11.2011 richtete sich die am 13.12.2011 seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des BF fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und dem Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen bzw. allenfalls festzustellen, dass Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei. Der bekämpfte Bescheid wurde vollinhaltlich wegen unrichtiger Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Familie aus Amerika nach Bosnien zurückgekehrt und dort massiv bedroht, geschlagen und erpresst worden sei. Die Frau des BF sei vergewaltigt worden. Anzeigen bei der Polizei hätten keinen Erfolg gebracht. Dem BF sei auch vorgeworfen worden, dass er widersprüchliche Angaben bezüglich seines Aufenthaltes in seiner Heimat gemacht habe. Dies könne aufgrund des langen Zeitraumes, der seit der Asylantragstellung vergangen sei, passiert sein. Dem BF hätte Glauben geschenkt werden und ihm Asyl gewährt werden müssen.
Hinsichtlich der eingewandten Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde beantragt, einen länderkundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des BF befassen solle.
Die belangte Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu den vom BF angeführten tatsächlichen Bedrohungen getroffen.
Der BF würde bereits seit 2006 in Österreich leben und sei vollständig in Österreich integriert, der BF spreche einwandfreies Deutsch. Die Kinder der Beschwerdeführer würden in Österreich zur Schule gehen, die Frau des BF sei in psychiatrischer Behandlung. Es sei daher auszusprechen, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig sei.
26. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 16.12.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
27. Am 05.02.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht - als nunmehr zuständige Rechtsmittelbehörde - der Gerichtsabteilung G 312 zugeteilt.
28. Nach einer Auskunft aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Strafregisters vom 22.05.2014 liegen gegen den BF vier rechtskräftige Verurteilungen (letzte Verurteilung am XXXX) vor. Eine Auskunft aus dem zentralen Melderegister vom 21.05.2014 ergab, dass der BF mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt lebt.
29. Mit Beschluss GZ. G312 1311021-2/7E, G312 1311065-2/8E, G312 1311022-2/8E, G312 1311023-2/8E, G312 1319889-2/8E des heutigen Tages wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerden der Frau des BF und seiner XXXXKinder gegen die Bescheide vom 30.11.2011 betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) und die seitens des Bundesasylamtes ausgesprochene amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 20.08.2010 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das Bundesasylamt (jetzt BFA) am 23.08.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Das BFA wurde mit dem BFA-Einrichtungsgesetz, BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012, mit Wirksamkeit 01.01.2014, geschaffen. Diese Behörde ist nunmehr für die Vollziehung des BFA-VG, des AsylG, des 7. 8. und 11. Hauptstückes des FPG, des GVG-B und der Dublin VO zuständig.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von
§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu
§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweitinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Zu Recht wurde in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht, dass sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweist.
2.1.1. Zunächst wird festgestellt, dass die belangte Behörde den Erhebungsaufträgen des AsylGH nicht ausreichend nachgekommen ist. Die belangte Behörde hätte, wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.06.2011 (Zl. B10 311.064-1/2008/15E, B10 311.021-1/2008/7E, B10 311.065-1/2008/5E, B10 311.022-1/2008/5E, B10 311.023-1/2008/5E, B10 319.889-1/2008/2E) - unter Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG - ausgesprochen, den tatsächlichen Aufenthalt des BF vollständig feststellen müssen.
2.1.2. Die Frau des BF gab im Rahmen ihrer Einvernahmen an, zu Silvester 2006 vergewaltigt worden zu sein, der BF gab im Rahmen des Asylverfahrens zunächst an, dass sich der Vorfall am 14.01.2006 ereignet habe. Hinsichtlich der seitens des BF und seiner Frau vorgebrachten Vergewaltigung hätte eruiert werden müssen, ob sich die die Frau des BF im Jänner 2006 in Bosnien-Herzegowina oder in Amerika aufgehalten hat. Dies wäre durch eine Anfrage bei den zuständigen amerikanischen Behörden zu eruieren gewesen, da sich die Frau des BF laut den Angaben des BF in der Einvernahme des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung (Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung IVW2, Koordinationsstelle für Ausländerfragen) vom 27.10.2010, am 14.01.2006 nicht in Bosnien-Herzegowina, sondern in den USA aufgehalten haben und erst im März 2006 aus den USA nach Bosnien-Herzegowina zurückgekehrt sein soll.
2.1.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2007 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er wurde seitens des XXXXam XXXX wegen §§ XXXXStGB strafgerichtlich verurteilt. Mit dem nunmehr behobenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2010 wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen der genannten Verurteilung im Jahr 2009 aberkannt. Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 trat gem. § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2010, Zahl U17 69/10-7, in einem gleichgelagerten Fall Folgendes erkannt:
"Gesetze sind im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 49 B-VG). Die Neufassung des § 9 AsylG 2005 ist am 21. Oktober 2009 vom Nationalrat beschlossen worden und nach § 73 Abs. 7 leg. cit. am 1. Jänner 2010 in Kraft getreten, sodass eine ausdrückliche Rückwirkung nicht vorliegt." Die Aberkennung des subsidiären Schutzes vom 11.08.2010 erweist sich im Lichte des oben angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes als rechtswidrig, da der BF die Straftat im Jahr 2008 begangen hat, der maßgebliche Sachverhalt sich somit vor Inkrafttreten des § 9 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ereignet hat, der BF bereits im Jahre 2009 rechtskräftig verurteilt worden und eine rückwirkende Geltung nicht vorgesehen ist.
2.1.4. Zusammengefasst ist die belangte Behörde somit aus den soeben genannten Gründen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen, obwohl die Feststellung der oben genannten Umstände im Sinne der Prüfung des Art. 3 EMRK von maßgeblicher Bedeutung ist.
Insgesamt wurde eine eingehende Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Aufenthaltsorten des BF und seiner Familie - wie bereits mit Erkenntnis B10 311.064-1/2008/15E, B10 311.021-1/2008/7E, B10 311.065-1/2008/5E, B10 311.022-1/2008/5E, B10 311.023-1/2008/5E, B10 319.889-1/2008/2E vom Asylgerichtshof im Jahr 2011 aufgetragen - in dem belangten Bescheid vom 30.11.2011 unterlassen.
2.1.5. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Ermittlungstätigkeiten unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen hinreichend auseinanderzusetzen haben. Sodann wird die belangte Behörde die entsprechenden Ergebnisse mit dem BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters im Rahmen des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben und sich dabei mit den nunmehr vorliegenden vier strafgerichtlichen Verurteilungen (letzte Verurteilung am XXXX) des BF und seiner ausgeprägten "kriminellen Energie" auseinanderzusetzen haben.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen, Anträge sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
2.1.6. Das BFA wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation der Beschwerdeführer Bezug zu nehmen haben.
2.2. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstinstanz gegen die § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Der Sachverhalt erweist sich in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Es waren somit die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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