BVwG W136 1420036-1

W136 1420036-1Tribunal administratif fédéral26 mai 2014

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage

Texte intégral

BVwG W136 1420036-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.1420036.1.00

Spruch

W136 1420036-1/3E

BESCHLUSS:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2011, Zl. 10 10.703-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazare angehört - stellte am 15.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag von einem Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen, die ständig nach Pul Khumri gekommen seien und sie geschlagen hätten. Er habe gesehen, wie sie junge Männer mitgenommen hätten. Wer dies verweigere, werde sofort umgebracht. Die Nachbarn seien mit seinem Vater mitgegangen, um gegen die Taliban zu kämpfen. Einer der Nachbarn heiße Mohamad ANWAR und sei in der Nacht gekommen. Die (übrigen) Namen kenne er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er sich vor den Taliban. Von staatlicher Seite her rechne er mit keinen Sanktionen.

2. Da am angegebenen Alter des Beschwerdeführers Zweifel bestanden, wurde er einer körperlichen Untersuchung im XXXX, einer zahnärztlichen und einer Röntgenuntersuchung der linken Hand sowie einem CT (Computer Tomographie) der Schlüsselbeine unterzogen. Schließlich wurde beim XXXX eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse durchgeführt. Dabei kommt das gerichtsmedizinische Gutachten zu dem Schluss, dass sich auf der Basis der Ergebnisse der genannten Untersuchungen und unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren oder älter ergebe.

3. Am 20.01.2011 wurde dem Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Rahmen eines Parteiengehörs das Gutachten desXXXX, welches die beim Beschwerdeführer durchgeführten körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchungen zusammenfassend beurteilte, zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran wurde das Alter des Beschwerdeführers festgestellt und sein Geburtsdatum auf den XXXX (zumindest 18 Jahre am XXXX korrigiert.

4. Am 13.04.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari neuerlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass seine Mutter mit seinen drei Brüdern und vier Schwestern in Pakistan leben würde. Sie hätten in Afghanistan zuletzt alle in der Provinz Baghlan gelebt, wo er geboren sei und bis zur Ausreise gelebt habe. Sie hätten ein Haus sowie landwirtschaftliche Grundstücke gehabt und er habe als Landwirt auf ihren Feldern gearbeitet und die Schafe gehütet. Sie hätten alles einfach zurückgelassen, weil die Taliban jede Nacht gekommen seien. Es habe sich um ein Dorf mit rund 30-35 Häusern gehandelt, wo ausschließlich Hazare mit landwirtschaftlichen Betrieben gelebt hätten.

Sein Vater sei vor 9 Monaten verschwunden. Zur Schilderung der Vorkommnisse an diesem Tag aufgefordert, führte er aus, jeden Abend bzw. jede Nacht seien die Taliban oder andere Afghanen aus der Gegend gekommen und hätten die jungen Männer mitgenommen sowie nach Waffen gesucht. Die Kinder hätten sie aber in Ruhe gelassen. Auf Hinweis, dass das Dorf übersichtlich und klein gewesen und nicht einzusehen sei, warum diese Personen jeden Tag kommen sollten, wenn sie schon alle jungen Männer eingesammelt hätten, erwiderte er: "Ich verstehe es auch nicht. Manchmal kamen sie auch tagsüber." Auf die Frage, ob er persönlich je von Taliban bzw. anderen Personen zum mitkommen aufgefordert worden sei, teilte er mit, diese seien ca. 5-6 x in ihrem Haus gewesen, er und sein Vater hätten sich versteckt; sie seien abends gar nicht im Haus gewesen. Auf Nachfrage, ob er von den Taliban oder anderen Personen je persönlich angesprochen worden sei, gab er bestätigend an, ja, sie seien gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen, sonst wäre er ja nicht geflüchtet.

Darauf hingewiesen, wonach er zuvor angegeben habe, dass er sich mit seinem Vater während der fünf bis sechs Besuche der unbekannten Personen immer verstecken habe können bzw. nicht zu Hause gewesen wäre, erklärte er, sie hätten ihn nicht persönlich angesprochen, da er mit seinem Vater immer in den Weizenfeldern übernachtet habe. Sie seien erst um drei Uhr früh, bei Tagesanbruch, wieder nach Hause gegangen. Befragt, von wem er dann wisse, dass die Personen nach ihm gesucht hätten, entgegnete er, er wisse es nicht. Seine Mutter habe gesagt, er solle nicht zu Hause schlafen.

Zum Verschwinden seines Vaters berichtete er, ihr Nachbar habe zu seinem Vater gesagt, dass es so nicht mehr gehen würde und sie gegen diese Leute kämpfen müssten. Daraufhin seien sie in der Nacht weggegangen. In derselben Nacht sei er mit seiner Mutter und den Geschwistern nach Pakistan gereist. Die nächtlichen Besucher seien maskiert gewesen. Er wisse nicht, ob die Übersiedelung nach Pakistan schon vor dem Weggang seines Vaters geplant gewesen sei. Andere Nachbarn seien schon einige Nächte vor ihnen gegangen. Er habe seinen Vater nicht begleitet, weil seine Mutter gesagt habe, dass er mit ihr gehen muss. Der Vater habe ihn dazu auch nicht aufgefordert.

Auf die Frage, warum sie nicht auf den Vater gewartet hätten, sagte er aus, sein Vater sei um acht oder neun Uhr abends weggegangen und sie hätten das Haus dann um Mitternacht verlassen. Die Nachbarn seien alle bereits weg gewesen und seine Mutter habe ein Auto gemietet, mit dem sie bis zur afghanisch-pakistanischen Grenze gefahren seien und diese einfach passiert hätten. Danach seien sie mit einem anderen Wagen nach Peshawar weitergefahren. Dort gebe es einen Stadtteil, wo Afghanen leben. Auf die Frage, ob bereits alle 30 Familien weg gewesen seien, erklärte er, seine Mutter habe ihm gesagt, dass alle Nachbarn schon weg seien und sie auch weg müssten. Nach seinem Vater habe er sie nicht gefragt. Er wisse auch über dessen Aufenthaltsort nichts.

Er habe 2 Monate bei seiner Mutter in Pakistan gelebt. Auf die Frage, warum er seine Mutter mit den kleineren Geschwistern alleine in Pakistan zurückgelassen habe, berichtete er, die pakistanischen Polizisten hätten immer kontrolliert und Afghanen abgeschoben. Er sei auch einmal erwischt und festgenommen worden. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und Geld für seine Freilassung bezahlt. Danach habe sie einen Schlepper gefunden, der ihn ins Ausland gebracht habe.

Von den Übergriffen bzw. Belästigungen durch die unbekannten Personen sei das ganze Dorf betroffen gewesen. Der Dorfälteste habe sich zwar beim Bezirksamt beschwert und sich um die Unterstützung der Regierung bemüht, damit diese Soldaten zum Schutz der Bevölkerung schickt, aber er habe keine erhalten. Auf die Frage, wie lange vor seiner Ausreise der Dorfälteste bei den Regierungsbehörden gewesen sei, führte er aus, das ganze habe rund fünfzehn bis sechszehn Tage gedauert, wobei die Taliban jede Nacht gekommen seien. In dieser Zeit sei der Dorfälteste beim Bezirksamt gewesen, habe aber keine Unterstützung von der Regierung bekommen. Es sei wie im Krieg gewesen. Alle Nachbarn hätten nach und nach das Gebiet verlassen. Schließlich seien auch sie weggegangen.

Es lebten noch alle Verwandten von ihm in Afghanistan. Seine Tante väterlicherseits sei, als sie damals das Heimatdorf verlassen hätten, noch dort gewesen. Wo sie jetzt sei, wisse er nicht. Weiters habe er einen Onkel mütterlicherseits, der in der Nähe von Kunduz lebe. Er wisse nicht, warum seine Mutter nicht bei ihrem Bruder Unterschlupf gesucht habe. Sie habe alles zusammengepackt und er sei mitgegangen. Wer die unbekannten Besucher gewesen seien, wisse er nicht, da sie maskiert gewesen wären.

Auf die Frage, ob er selbst beobachtet habe, dass junge Männer mitgenommen wurden, bzw. ob er jemanden davon namentlich kennen würde, teilte er mit, er habe tagsüber so etwas nicht gesehen, und in der Nacht sei er ja versteckt gewesen. Er habe selbst nichts gesehen, sondern nur darüber gehört. Darauf hingewiesen, dass er in einem überschaubaren Dorf gewohnt und vermutlich die Jugendlichen des Dorfes gekannt habe, wodurch ihm auffallen hätte müssen, wenn einer davon nicht mehr im Dorf war, bzw. dass über solche Entführungen sicher im Dorf gesprochen wurde, berichtete er, diese Leute seien das erste Mal in der Nacht gekommen und am folgenden Tag hätten sie gewusst, dass diese da gewesen wären, Waffen mitgenommen und viele Menschen geschlagen hätten. Das sei immer wieder passiert. Nach und nach hätten die Dorfbewohner das Dorf verlassen. Man habe nicht viel miteinander gesprochen. Er könne auch nicht angeben, warum sich der Dorfälteste nicht an die internationalen Truppen gewandt habe. Er wisse nicht, was bei einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderberichte zur aktuellen Lage in seinem Heimatland (Hazara, Rückkehrfragen, Stand Jänner 2011) durch den Dolmetscher zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, woraufhin er keine Erklärung dazu abgab. Schließlich machte er Angaben zu seiner Situation im Bundesgebiet.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Der angefochtene Bescheid führt als Beweismittel die Protokolle der Befragung und der Einvernahme sowie die Zusammenstellung der Staatendokumentation und die drei Gutachten zur Altersfeststellung des Beschwerdeführers an. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass letztlich nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan - speziell in seiner Heimatprovinz Baghlan - der Gefahr einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen oder einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Private zu rechnen hätte. Weiters drohten ihm keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es könne nämlich auch nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde, da er als gesunder, junger Mann einer Arbeit nachgehen, wieder im Haus der Familie leben und die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften könnte. Ferner werde auf seine noch in der Heimatregion lebenden Verwandten verwiesen. Schließlich bestünden bei der Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte und könne daher das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden. Aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Er könne keine besondere Integration aufweisen. Es lägen daher insgesamt keine Gründe vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden.

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21.06.2011 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Am 28.06.2011 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein und bekämpfte den gegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Weiters führte er im Wesentlichen Folgendes aus:

Die belangte Behörde habe den Grundsatz zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Es seien ihm bei seiner Einvernahme zwar die Länderfeststellungen von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht und er sei gefragt worden, ob er dazu etwas sagen will, er sei jedoch nicht darüber belehrt worden, dass die Behörde - sollte er sich dazu nicht äußern - von der darin geschilderten Situation in Afghanistan ausgehen und diese ihrer Entscheidung zugrunde legen würde. Außerdem sei er aufgefordert worden, sich gegebenenfalls unverzüglich dazu zu äußern, allein im Hinblick auf deren Umfang hätte ihm aber vielmehr eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen.

Wenn er entsprechend belehrt und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre, hätte er seine Angaben entsprechend präzisieren und ergänzen können. So hätte er zunächst vorgebracht, dass die Behörde zwar Feststellungen zur Situation von Minderheiten und Rückkehrfragen, aber keine zur äußerst prekären allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan getroffen habe. Weiters hätte er ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren in weiten Teilen Afghanistans, so auch in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) dramatisch verschlechtert habe. Große Sorgen würde auch die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und seiner Heimatprovinz Baghlan bereiten, wo die Aufständischen seit Anfang 2009 ihre Aktivitäten erheblich verstärkt hätten. In diesem Zusammenhang wurden auszugsweise zahlreiche Länderberichte zur angespannten Sicherheitslage in Afghanistan und zu einzelnen Vorfällen zitiert. Weiters wurde auf eine Vielzahl von Entscheidungen des Asylgerichtshofes hingewiesen, welche der allgemeinen schlechten Sicherheitslage Rechnung tragen würden und wurden Auszüge aus einzelnen Entscheidungen wiedergegeben. Da die Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage in ganz Afghanistan äußerst prekär sei, liefe der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ernsthaft Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

Nach einer Wiedergabe der Flüchtlingsdefinition wird weiters ausgeführt, dass diese Grundbegriffe der GFK im angefochtenen Bescheid ad absurdum geführt würden. Die Behörde lasse bei der Einschätzung, wonach bei ihm Anhaltspunkte für einen Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes fehlen, außer Acht, dass nicht nur eine bereits erlittene Verfolgung, sondern auch die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung pro futuro" dem Flüchtlingsbegriff der GFK und des Asylgesetzes immanent seien. Er habe bei seinen Einvernahmen ausführlich dargelegt, dass er bereits einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, ihm Verfolgung drohe und der Staat weder willens noch in der Lage sei, ihn zu schützen. Die Auffassung der Behörde, wonach es sich bei der ihm drohenden Verfolgung um keine Verfolgungen im Sinne der Konvention handeln würde, sei daher unhaltbar. Es lägen auch keine Asylausschließungsgründe vor.

Zur Feststellung der belangten Behörde, wonach ihm als jungen und arbeitsfähigen Mann eine Arbeitsaufnahme im Heimatland, insbesondere die Bewirtschaftung der eigenen landwirtschaftlichen Flächen, zumutbar sei, und zum Hinweis auf seine in der Heimatregion noch lebenden Verwandten, sei darauf hinzuweisen, dass sein Vater vor einem Jahr verschollen sei und seine Mutter Afghanistan damals mit ihm und den Geschwistern verlassen habe. Weiters sei, wie sich auch aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid (Seite 17, 2. Absatz) ergebe, davon auszugehen, dass sich inzwischen jemand anderer ihre Grundstücke angeeignet habe. Dadurch wäre er unter Umständen mit für ihn lebensgefährlichen Grundstücksstreitigkeiten konfrontiert. Ferner könne er auch nichts über den Verbleib seiner, bei ihrer Ausreise noch in der Heimatregion lebenden Tante sagen. Selbst wenn sie noch im Heimatdorf leben würde, könnte sie ihn angesichts der bereits für die Familie selbst viel zu knappen Ressourcen nicht einmal vorübergehend aufnehmen.

Außerdem sei - wie bereits ausführlich dargelegt - die Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslage in ganz Afghanistan äußerst prekär, wodurch sich für ihn bei einer Rückkehr eine existentielle Bedrohung ergebe, insbesondere im Hinblick auf seine Sicherheit und damit die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte bzw. die Annahme, dass für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Effektive staatliche Schutzmechanismen zur Abwehr dieser realen Gefahr bestünden nicht, da die afghanischen Sicherheitskräfte nur äußerst beschränkt in der Lage seien, die Sicherheit der afghanischen Bevölkerung zu garantieren. Die Zentralregierung verfüge nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen.

Aus den oben genannten Gründen stelle der Beschwerdeführer die Anträge, der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm subsidiärer Schutz gewährt und ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 8 AsylG 2005 erteilt werde; in eventu die über ihn verhängte Ausweisung zu beheben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

7. Mit Schreiben vom 30.06.2011 (eingelangt am 04.07.2011) wurde die Beschwerde samt den gegenständlichen Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

8. Mit Schreiben vom 11.06.2012 wurde von der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er Ende April 2012 mit Abdominalschmerzen, Diarrhoe, Übelkeit, Erbrechen, Gliederschmerzen und Fieber ins Krankenhaus Mödling eingeliefert worden sei. Die diensthabende Ärztin habe eine Gastroenteritis diagnostiziert, verschiedene Medikamente sowie Schonkost und ausreichende Flüssigkeitszufuhr verordnet. Da sich der Gesundheitszustand nicht gebessert habe, sei er am 21.05.2012 in der Rudolfstiftung stationär ausgenommen worden. Die Ärzte hätten Morbus Crohn, eine chronisch - entzündliche Darmerkrankung, mit Befall des rechten Dickdarms und des terminalen Ileums festgestellt. Es seien erneut Medikamente und Schonkost verschrieben sowie regelmäßige Kontrolluntersuchungen angeraten worden. In der Anlage wurden der Befund der Notfallaufnahme des Krankenhauses Mödling vom 30.04.2012, der Befund der IV. Medizinischen Abteilung der Rudolfstiftung samt Medikamentenliste vom 29.05.2012 sowie ein Patientenbrief der IV. Medizinischen Abteilung der Rudolfstiftung vom 04.06.2012 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten an.

1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Das Bundesasylamt hat sich - vor dem Hintergrund des nicht völlig unplausiblen Vorbringens, wonach maskierte Männer bzw. Taliban das (abgelegene) Heimatdorf des Beschwerdeführers heimgesucht und die jugendlichen Männer sowie Waffen mitgenommen hätten - mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt. Ferner hat die belangte Behörde ihre Entscheidung auf (zum Teil) veraltete Länderberichte gestützt und keine aussagekräftigen Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. insbesondere im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers getroffen. Gleichzeitig hat sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Außerdem wurden auch keine ausreichenden Ermittlungen zu einer allfälligen Fluchtalternative des Beschwerdeführers in einem anderen Landesteil des Herkunftsstaates angestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und der Kenntnis der Landessprache Dari. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.

2.2. Die Feststellung zur Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen durch die Behörde ergibt sich aus den vorgelegten Akten des Bundesasylamtes. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Behörde mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich oberflächlich auseinandergesetzt und keine weiteren Ermittlungen angestellt hat. Darüber hinaus ist seinen Angaben zufolge der Vater vor seiner Ausreise verschwunden und seine restliche Familie mit ihm nach Pakistan gereist. Zu seinen Verwandten hat er keinen Kontakt und keine Kenntnis über deren aktuellen Aufenthaltsort. Diesen Umstand nahm das Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass, die aktuelle Situation des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zu prüfen und entsprechende Feststellungen zu seiner Lebenssituation bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan zu treffen. Daneben wurden seitens der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, vor allem zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unterlassen.

2.2.1. Die belangte Behörde geht in ihrer Beweiswürdigung nicht näher auf das konkrete Fluchtvorbringen ein, sondern begnügt sich ausschließlich mit den allgemeinen Feststellungen, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan - speziell in seiner Heimatprovinz Baghlan - der Gefahr einer Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen oder einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch Private zu rechnen hätte. Eine nähere Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen fand im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht statt. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in welcher eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens verlangt wird, wobei letzteres wiederum eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten erfordert (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

2.2.2. Auch hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers begnügte sich das Bundesasylamt letztlich mit dem allgemeinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen, wieder im Haus der Familie leben und die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften könnte. Ferner wird lediglich vage auf seine noch in der Heimatregion lebenden Verwandten verwiesen. Wie sich jedoch aus dem Akteninhalt eindeutig ergibt, hat der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich angegeben, dass seine Mutter mit ihm und seinen Geschwistern Afghanistan verlassen habe und immer noch in Pakistan leben würde. Ferner hat er vorgebracht, dass er weder den aktuellen Aufenthaltsort seines Vaters kenne, noch sagen könne, ob seine bisher im Heimatdorf lebende Tante mütterlicherseits immer noch dort lebt. Die Behörde hat letztlich auch weder Feststellungen zu seiner Ausbildung und seinen bisher ausgeübten oder ihm allenfalls zumutbaren Tätigkeiten, noch nähere Ausführungen zu allfälligen sozialen oder familiären Bindungen bzw. sonstigen zumindest anfänglichen Unterstützungsmöglichkeiten in Afghanistan gemacht. Der Verweis auf das Haus seiner Familie, deren landwirtschaftliche Flächen und allenfalls noch in der Heimat lebende Verwandte, reichen dafür allein nicht aus. Wie sich nämlich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten ergibt, ist zu befürchten, dass allfällige noch in der Heimat lebende Verwandte den Beschwerdeführer angesichts der - vor allem in ländlichen Gebieten - knappen Ressourcen, nicht einmal vorübergehend bei sich aufnehmen könnten. Weiters ist damit zu rechnen, dass sich zwischenzeitig andere Personen den Besitz seiner Familie angeeignet haben und eine allfällige Rückforderung zu gefährlichen Grundstücksstreitigkeiten führen könnte. Es wäre daher im konkreten Fall eine nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und eine nähere Hinterfragung seiner Angaben notwendig gewesen.

Nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13). Zusammenfassend fehlen daher jegliche Feststellungen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, vor allem auch zum Heimatbezirk des Beschwerdeführers und zu einer allfälligen Fluchtalternative in einem anderen Landesteil seines Heimatlandes. Letztlich hat die Behörde auch keine ausreichenden Feststellungen zur Möglichkeit des Beschwerdeführers getroffen, seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr eigenständig bestreiten zu können.

2.2.3. Wie dem Akteninhalt schließlich zu entnehmen ist, wurden vom Beschwerdeführer zwischenzeitig Unterlagen zu seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Entscheidung nicht auf hinreichend aktuelle Länderfeststellungen gestützt hat, wodurch sie ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprechend nachgekommen ist. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen kommt unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan nämlich keine hinreichende Aktualität mehr zu (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013). Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. GFK ist es jedoch notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Diese Prüfung hat vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu erfolgen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen. Da seitens der Behörde solche Ermittlungen unterlassen wurden, sind diese in einem fortgesetzten Verfahren durchzuführen.

Daneben wurden seitens der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012).

Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan, zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie zur Effizienz des Schutzes von Zivilpersonen durch afghanische Sicherheitskräfte in seinem Heimatbezirk sowie zur gegenwärtigen Situation und zur allfälligen Gefährdung von Personen, die wie der Beschwerdeführer in abgelegenen Dörfern leben, zu treffen haben. Zudem wird der Beschwerdeführer in Hinblick auf die Glaubwürdigkeit unter Miteinbeziehung seiner Angaben beim Bundesasylamt sowie seiner Ergänzungen in der Beschwerdeschrift detailliert zu seinem Fluchtvorbringen zu befragen sein. Im Hinblick auf eine allfällige innerstaatliche Fluchtalternative wird der Beschwerdeführer unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zu seinen Anknüpfungspunkten sowie seinen persönlichen Verhältnissen (nochmals) zu befragen sein. Des Weiteren wird auf die zwischenzeitig vorgelegten medizinischen Befunde des Beschwerdeführers näher einzugehen und sein aktueller gesundheitlicher Zustand näher zu erheben sein.

Schließlich wird die Behörde - wie bereits erwähnt - aktuelle Länderfeststellungen im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers treffen müssen. Wie der Verfassungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall erkannte, sind seitens der Behörde getroffene allgemeine Feststellungen nicht ausreichend (VfGH 13.03.2013, U 2375/12). Die Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Länderfeststellungen im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers sowie in weiterer Folge neue Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen.

Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig ist und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. des subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Die Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides sind daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ist ebenfalls zu beheben, weil er auf dem zu behebenden Spruchpunkt II aufbaut.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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