W110 1424308-1•BVwG W110 1424308-1
W110 1424308-1Tribunal administratif fédéral26 mai 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung
W110 1424308-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamts, nunmehr:
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.1.2012, Zl. 11 06.968-BAG, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 9.7.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Heimat ungefähr zehn Monate zuvor mit Hilfe eines Schleppers von seinem Heimatort in der Provinz XXXX aus verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer aus, er sei 20 Jahre alt, habe keine Schule besucht und seit seinem zwölften Lebensjahr als Helfer in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei an Hepatitis erkrankt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, eine Schwester, ein Halbbruder und sein Onkel, der mit seiner Mutter verheiratet gewesen sei und sich aber von dieser habe scheiden lassen, würden noch im Heimatland leben. Eine Schwester lebe in Pakistan. Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass er von seinem Onkel (Stiefvater) schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Er habe die Schule nicht besuchen und keinen Arzt aufsuchen dürfen, und der Onkel habe ihn gegen seinen Willen mit einer blinden Frau verheiraten wollen. Der Beschwerdeführer äußerte die Befürchtung, sein Onkel werde ihn bei einer Rückkehr töten, da der Beschwerdeführer ihm Geld für die Flucht gestohlen habe.
Daraufhin ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 12.7.2011 zu.
2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.12.2011 erklärte der Beschwerdeführer u.a., Afghanistan verlassen zu haben, da es mit den Verheiratungsplänen seines Onkels "ernst" geworden sei und er sowie seine Mutter nicht mit der Heirat mit der behinderten Frau einverstanden gewesen seien. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen afghanischen Identitätsausweis vor.
3. Mit (dem Beschwerdeführer am 19.1.2012 zugestelltem) Bescheid vom 16.1.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, nicht jedoch den Herkunftsort und die Identität des Beschwerdeführers fest. Weites stellte das Bundesasylamt fest, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan leben würden und er gesund sei, jedoch kein fettreiches Essen vertrage. In Österreich lebe der Beschwerdeführer alleine. Hinsichtlich der Fluchtgründe stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass er sein Herkunftsland "wahrscheinlich" aus persönlichen Gründen verlassen habe und sein Vorbringen unglaubwürdig sei.
Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt seine (Negativ)Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers mit dessen Angaben des Beschwerdeführers. Für die Hepatitis-Erkrankung habe er keine Nachweise vorgelegt, und es handle sich dabei nicht um eine lebensbedrohliche Krankheit. Was die Fluchtgründe anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vage und auf "Gemeinplätze" beschränkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Fragen ausweichend beantwortet und es hätten sich Widersprüche ergeben. Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr verwies das Bundesasylamt auf die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige und Hilfsorganisationen in der "sicheren Hauptstadt" Kabul.
Rechtlich gelangte das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass eine Zuerkennung internationalen Schutzes mangels Vorliegens einer asylrelevanten Gefährdung ausscheide. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können, und es handle sich lediglich um eine angebliche Verfolgung durch Dritte, die nicht asylrelevant sei. Weder aufgrund der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen noch wegen seiner persönlichen Situation in Afghanistan könne eine Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK für den Beschwerdeführer angenommen werden. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr in bestimmte Provinzen seines Heimatlandes oder nach Kabul zugemutet werden. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt schließlich mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.1.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater zur Seite.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der neben allgemeinen Ausführungen über die Situation in Afghanistan vor allem der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, das Bundesasylamt habe keine ausreichenden Ermittlungen zur befürchteten Zwangsheirat angestellt und insbesondere die Annahme einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde verweigert. Unter Bezugnahme auf Berichte zur Situation in Afghanistan betonte der Beschwerdeführer, dass die Polizei aufgrund weit verbreiteter Korruption nicht im Stande und willens sei, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keinen Schutz zu erwarten, und sein Überleben im Falle einer Rückkehr sei nicht gesichert, da das Verhältnis zu seinem Onkel zerrüttet sei und der Beschwerdeführer keine Schulbildung habe. Der Beschwerde wurde ein Schreiben, das die geplante Zwangsheirat bestätigen solle, beigelegt.
Am 17.7.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung, in der er die Ansicht vertrat, dass die Sicherheitslage in Afghanistan katastrophal sei und eine Rückkehr daher nicht möglich sei. Da seine Mutter erkrankt und sein Großvater gebrechlich sei, verfüge er im Heimatort über kein tragfähiges familiäres Netzwerk. In Kabul habe er niemanden. Er besuche in Österreich einen Deutschkurs und wolle sich integrieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
2.3. 1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung des Bescheides die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zukommt:
Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung auf der Basis der Einvernahmeprotokolle nicht anzuschließen: Die Beweiswürdigung des Bundesasylamts erscheint spekulativ und enthält keine zwingenden Schlussfolgerungen. In der Beweiswürdigung werden die Schilderungen des Beschwerdeführers zwar als vage und allgemein gehalten qualifiziert; konkrete Beispiele, die eine solche Wertung untermauern, enthält die Beweiswürdigung jedoch nicht. Der Einvernahmeniederschrift lässt sich auch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde durch entsprechende Fragestellung hinsichtlich des Fluchtgrundes - erfolglos - auf die Vervollständigung des maßgeblichen Sachverhalts hingewirkt hätte. Stattdessen erweist sich die diesbezügliche Befragung zu den Fluchtgründen gemäß der Einvernahmeniederschrift (AS 75) als extrem kurz (nämlich weniger als eine halbe Seite): Die Befragung zu den Ausreisegründen erscheint dem Protokoll zufolge oberflächlich und beschränkt sich im Wesentlichen auf Angaben zur Identität der Braut, ohne dass die belangte Behörde die Bedrohungsintensität im Hinblick auf den Onkel des Beschwerdeführers durch eine einzige Nachfrage einer intensiveren Erörterung unterzogen hätte. Bei Betrachtung der gesamten Einvernahme entsteht anhand der Niederschrift der Eindruck, dass der Schwerpunkt dieser (ungefähr drei Seiten langen) Einvernahme auf Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gelegt wurde. Die Darstellung des Beschwerdeführers der Fluchtgründe in der Erstbefragung erweist sich ungeachtet der Einschränkungen des § 19 AsylG 2005 vergleichsweise als weitaus detaillierter und umfassender als jene in der Einvernahme vom 29.12.2011 (vgl. AS 29). Jedenfalls wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die in der Erstbefragung vom Beschwerdeführer erwähnten Details seiner Fluchtschilderungen - vom angeblichen Verkauf einer Schwester des Beschwerdeführers durch seinen Onkel bis hin zu den befürchteten Sanktionen des Onkels - näher zu hinterfragen. Daraus, dass der Beschwerdeführer einige der in der Erstbefragung vorgebrachten Aspekte des Verfolgungsszenarios eigenintiativ nicht wiederholt hatte, kann angesichts der Kürze der Einvernahme zu den Fluchtgründen gewiss nicht - wie die belangte Behörde es getan hat - auf die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens geschlossen werden. Unter Berücksichtigung der äußerst knapp gehaltenen Befragung kann auch nicht - wie von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung (S. 24 des angefochtenen Bescheides) - gesagt werden, dass der Beschwerdeführer durch seine vagen Aussagen nicht habe glaubhaft machen können, die behaupteten Ereignisse selbst erlebt zu haben.
Auch die Erwägungen der belangten Behörde angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst einige Zeit nach Kenntniserlangung von seiner (Zwangs)Verheiratung ausgereist sein soll, erscheinen vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zielführend (AS 75: "A: Warum haben Sie dann im Jahr 2010 Afghanistan verlassen? - A: Es wurde ernst..."). Die Ansicht der belangten Behörde, wonach "einfach nicht lebensnah" sei, dass im Falle einer arrangierten Verheiratung nicht binnen zwei Jahren die Hochzeit stattfindet, ist in Anbetracht afghanischer Alltagspraktiken, derartige Arrangements schon viele Jahre im Voraus zu treffen, nicht haltbar. Dies gilt gleichermaßen für den Hinweis der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, dass die Heirat unmittelbar bevorgestanden habe (siehe AS 75). Auch der Vorwurf der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer keine substantiellen Angaben zur Person der Braut gemacht habe, findet im Einvernahmeprotokoll in dieser Form keine Bestätigung (auf entsprechende Frage führte der Beschwerdeführer durchaus den Vornahmen der Frau sowie das Verwandtschaftsverhältnis an; siehe AS 75). Den von ihr im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandeten Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers über die Möglichkeit einer Arztkonsultation hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht vorgehalten, wobei zu bedenken ist, dass die Unstimmigkeiten insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben in der Erstbefragung (siehe AS 21) nicht zwingend erscheinen.
2.3. 2 Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, hat die belangte Behörde unterlassen, den Heimatort des Beschwerdeführers festzustellen. Obwohl im Verfahren Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz XXXX stammt, hat es das Bundesasylamt überdies gänzlich verabsäumt, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Die - äußerst knapp gehaltenen - Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid beziehen sich ausschließlich auf die Lage in Kabul, enthalten lediglich oberflächliche Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan und nehmen keinerlei Bezug auf die spezifische Lage in XXXX. Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und - wovon auch das Bundesasylamt ausgegangen ist (siehe S. 8 des angefochtenen Bescheids) - von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und dem Heimatort des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus). Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
Darüber hinaus ging die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon aus, dass noch Familienangehörige in Afghanistan leben, ohne jedoch Feststellungen zum Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers zu treffen. Des Weiteren finden sich keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, ob sich das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers überhaupt als tragfähig erweist, ob der Beschwerdeführer von seiner Familie in seinem Heimatort oder auch bei einer Ansiedlung in Kabul Unterstützung erlangen könnte oder ob er etwa (auch) in Kabul über ein soziales Netz verfügt, das ihm zumindest in der Anfangszeit über Schwierigkeiten bei der Unterkunftnahme oder Bestreitung seines Lebensunterhalts hinweghelfen könnte. Somit blieb die Frage der Existenz und Tragfähigkeit eines familiären Netzwerks sowohl in seinem Heimatort als auch in Kabul letztlich ungeklärt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich. Sollte die belangte Behörde angenommen haben, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne jegliches soziales Netz eine Existenzgrundlage aufbauen können, widerspricht eine derartige Annahme den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes auf größere Schwierigkeiten im Falle einer Rückführung stoßen (S. 14 des angefochtenen Bescheides). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen hat, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011). Hinreichende Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan einen entsprechenden Zeitraum lang hindurch in Kabul aufgehalten hätte, liegen (ungeachtet der Erwägungen auf S. 25 des angefochtenen Bescheides) nicht vor.
Die Frage des Aufenthaltsortes von Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan kommt auch grundlegende Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung der Frage zu, ob der Beschwerdeführer - im Falle, dass seine angegebenen Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen - sich in einem anderen Landesteil niederlassen könnte.
Was schließlich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, hat die belangte Behörde diesbezüglich keinerlei Ermittlungen durchgeführt und den Beschwerdeführer in ihrer Einvernahme zu diesem Thema nicht einmal befragt.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme), den Aufenthaltsort der Verwandten des Beschwerdeführers, den Aufenthalt etwaiger Familienangehöriger in Kabul, deren Unterstützungsmöglichkeiten, die Erreichbarkeit seines Heimatortes sowie auf die Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Heimatort und in Kabul sowie seinen Gesundheitszustand, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mittlerweile vorgelegten Beweismittel (insbesondere auch des die Beschwerde ergänzenden Schriftsatzes) durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 2.2 sowie 2.3.1 und 2.3.2 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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