BVwG W171 1427058-1

W171 1427058-1Tribunal administratif fédéral23 mai 2014

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung

Texte intégral

BVwG W171 1427058-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W171.1427058.1.00

Spruch

W171 1427058-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXX, Zl. XXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenem Vorbringen am 06.11.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte zwei Tage später, am 08.11.2011, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Befragt nach den Fluchtgründen führte der Genannte im Wesentlichen ins Treffen, aufgrund seiner Angst vor den Taliban sein Heimatland verlassen zu haben. Konkret sei sein Vater in seiner Funktion als Sicherheitskommandant des Militärs von diesen knapp drei Jahre zuvor auf seinem Nachhauseweg in seinem Auto mit einer Rakete ermordet worden und müsse er seither ebenfalls um sein Leben bangen. So habe er von Mitgliedern dieser muslimischen Fundamentalisten wenig später Drohanrufe erhalten, in denen ihm die Nähe zur Regierung und Verrat unterstellt worden sei, weshalb man ihm die Kehle durchzuschneiden beabsichtige. Nach einer Wohnsitzverlegung zu seinem Schwiegervater nach XXX und einem zweitgleich vollzogenen Rufnummernwechsel habe sich die Lage kurzfristig zwar etwas entspannt, jedoch sei ihm von Seiten der Dorfbewohner zugetragen worden, wonach seine Verfolger noch immer die Suche nach ihm fortsetzen würden. Schon einmal zuvor habe es die Situation erfordert, dass der Beschwerdeführer sein Heil in der Flucht suchen habe müssen, aber sei er damals lediglich bis XXX gelangt und anschließend für zwei Jahre nach Hause zurückgekehrt. So seien eines Tages plötzlich Taliban bei seiner Wohnadresse erschienen und habe er es allein der Hinhaltetaktik seiner Mutter zu verdanken, dass ihm ein hastig überstürztes Entkommen gelungen sei. Bei der Überwindung einer Mauer habe er sich aber nachhaltige Verletzungen zugezogen. Wenngleich seit seinem Umzug zu seinem Schwiegervater nichts Beunruhigendes mehr vorgefallen sei, habe sich der Alltag an seiner Zufluchtsstelle ausgesprochen mühsam gestaltet. In Ermangelung eines Arbeitsplatzes und in permanenter Angst vor neuerlichen Nachstellungen der Extremistengruppe sei er schließlich zum Entschluss gelangt, sein Herkunftsland dauerhaft zu verlassen. Wenngleich drei seiner Brüder weiterhin nach wie vor unbehelligt von Angehörigen der Taliban in seiner Heimat leben, befürchte er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einen gewaltsamen Tod durch Vertreter selbiger radikalislamischer Gruppierung. Als Beweismittel für sein Vorbringen präsentierte der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang unter anderem zwei Dokumente, die offizielle Bestätigungen für den Mordanschlag auf seinen Vater durch die Taliban darstellen würden und zuvor schon als Grundlage für die Zuerkennung der Witwenpension für seine Mutter gedient haben sollen. Des Weiteren zitierte der Beschwerdeführer zudem noch drei Internetseiten, welche ebenfalls das gegenständliche Verbrechen belegen würden. Neben der Bedrohung, die sich seit diesem Zeitpunkt auch unmittelbar für seine Person ergebe, leide der Genannte noch an medizinisch belegbaren gesundheitlichen Problemen, welche seinen Entschluss zur Ausreise mitbeeinflusst hätten.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen wurde, erließ das Bundesasylamt den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.05.2012, Zl. 11 13.468 - BAG, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Genannten der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wurden (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerber nicht glaubwürdig dartun habe können, dass ihm im Herkunftsstaat tatsächlich asylrelevante Verfolgung drohe. So habe der Beschwerdeführer zwar einen tatsächlich verifizierbaren Vorfall im Verfahren als Fluchtgrund präsentiert, die entsprechenden Informationen aber offenkundig ebenfalls nur aus dem Internet bezogen. Diesem lasse sich aber zudem entnehmen, dass es sich bei dem Anschlag um keinen gezielten Angriff auf individuelle Personen, sondern vielmehr auf eine Attacke gegenüber Regierungstruppen im Allgemeinen gehandelt habe. Die in diesem Kontext ins Treffen geführten Details hinsichtlich Umstände, Opferzahl und Zeitpunkt seien vom Genannten völlig abweichend wiedergegeben worden und könne vor diesem Hintergrund keinerlei persönliche Betroffenheit des Rechtsmittelwerbers erkannt werden. Für diese Einschätzung spräche auch das Faktum, dass der Beschwerdeführer noch drei weitere Jahre weitestgehend unbehelligt im Heimatland leben habe können. Seit der Wohnsitzverlegung in den Wohnort des Schwiegervaters sei der Genannte überhaupt völlig frei von Nachstellungen aller Art geblieben, weshalb seine Jahre später erfolgte Ausreise nicht auf das Bestehen einer realen Verfolgungsgefahr zurückgeführt werde, sondern vielmehr auf wirtschaftliche bzw. gesundheitliche Erwägungen. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland würde nicht gegen eine Rückkehr des Rechtsmittelwerbers sprechen, zumal das dort herrschende Gefahrenrisiko die gesamte dort lebende Bevölkerung träfe und ein darüber hinausgehendes erhöhtes Risiko für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erkennbar sei, im Falle seiner Rückführung in seinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Rechtlich relevante familiäre Anknüpfungspunkte zu dauerhaft im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Verwandten seien im Verfahren ebensowenig hervorgetreten wie allfällige berücksichtigungswürdige integrationsverfestigende Faktoren.

1.2. Dagegen erhob der Genannte innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde und begründete dies wie folgt: Der behauptetermaßen von einer privaten Gruppe verfolgte Rechtsmittelwerber würde nicht einmal ansatzweise in notwendigem Ausmaß von den afghanischen Sicherheitsbehörden vor strafrechtswidrigen Übergriffen beschützt. Als der sozialen Gruppe der Familie zugehörig, unterliege sie präsentierte Bedrohungssituation dem Regelungsinhalt der Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der aktuellen Situation im Herkunftsland beschäftigt, sich auf veraltete Länderfeststellungen gestützt und wären diese inhaltlich auch nicht zutreffend. Weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers konkret unglaubwürdig sein sollte, lasse sich dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht entnehmen.

1.3. In einer Beschwerdeergänzung vom 03.05.2013 wurde des Weiteren auf die schlechte körperliche Verfassung des Genannten hingewiesen und zum Beleg der selbigen ein Konvolut an fachärztlichen Befunden vorgelegt.

1.4. Am 08.07.2013 übermittelte der Rechtsmittelwerber weitere medizinische Unterlagen als Beweismittel, aus denen sich die Erkrankung an OSTEOCHONDROSE ergibt.

1.5. Am 22.10.2013 brachte der Beschwerdeführer im Faxwege diverse Befunde in Vorlage, denen sowohl eine depressive Verstimmung des selbigen, wie auch dessen lumbale Wurzelkompression entnommen werden konnten.

1.6. Mit weiteren ergänzenden Rechtsmittelschriftsätzen vom 09.12.2013 respektive 18.03.2014 wurde insbesondere auf die Erkrankungen in Form von einem BWS- und einem LWS-Syndrom als auch auf diverse Belastungsstörungen hingewiesen. Diese wurden auch durch einen psychiatrischen Befund vom 26.11.2013 untermauert, der in Kopie jeder der beiden Eingaben beigefügt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Genannte besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der PASHTUNEN an und ist sunnitischen Bekenntnisses.

1.2. Wie bereits im Verfahrensgang dargestellt, reduzieren sich die seitens des Beschwerdeführers präsentierten Fluchtgründe im Wesentlichen auf die angeblich vor fünf Jahren erfolgte Ermordung seines namentlich angeführten Vaters, welcher zugleich Sicherheitsoffizier im Bezirk XXX gewesen sein soll und der darauf basierenden weiteren Verfolgung auch des Beschwerdeführers seitens der Taliban. Angesichts der behauptetermaßen landesweit fehlenden effektiven staatlichen Schutzmechanismen vor strafrechtlich relevanten Übergriffen sei demnach der Rechtsmittelwerber, welcher laut eigenem Vorbringen mehrere Jahre vor seiner innerstaatlichen Wohnsitzverlegung unter die Obhut seines Schwiegervaters und der zeitgleichen Änderung seiner Rufnummer mehrmals, zumeist fernmündlich, bedroht worden sein soll, als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie in asylrelevanter Weise von Verfolgung seitens Privater bedroht. Wenngleich die belangte Behörde in ihren angefochtenen Bescheiden zu Recht auf diverse Unplausibilitäten, respektive Widersprüche in den Aussagen des Genannten hinweist, so erscheint es dem entscheidenden Gericht in casu zur abschließenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens, respektive der damit einhergehenden Asylrelevanz unumgänglich, weiterführende Erhebungen durchzuführen: So konnte weder festgestellt werden, ob, beziehungsweise inwieweit die im Heimatland verbliebenen Familienmitglieder, insbesondere die männlichen Geschwister in Gestalt dreier Brüder, in irgendeiner Weise aktuellen Verfolgungshandlungen durch Mitglieder der zuvor genannten radikalislamischen Fundamentalistengruppe ausgesetzt sind, noch irgendwelche Hinweise auf deren konkrete Lebensumstände. Da die Fluchtgeschichte des im Verfahren befindlichen Rechtsmittelwerbers aber zentral auf diesen Behauptungen aufbaut, ist es in vorliegendem Fall geboten, die eben zitierten Themenkreise durch entsprechende Recherchen näher zu beleuchten.

1.3. Des Weiteren können basierend auf den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten weitgehend nicht mehr aktuellen Länderfeststellungen keinerlei abschließende Aussagen zur potentiell landesweiten oder bloß regional eingeschränkten Existenz funktionierender Sicherheitsbehörden getroffen werden. Aktuelle Kenntnisse zu diesem Fragenkomplex stellen aber ihrerseits die unverzichtbare Grundlage für die Beurteilung einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative dar und ist zudem die gegenwärtige Erreichbarkeit der ursprünglichen Heimatprovinz im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt.

1.4. Ebensowenig wurden die bereits erstinstanzlich ins Treffen geführten gesundheitlichen Einschränkungen des Rechtsmittelwerbers im angefochtenen Bescheid in irgendeiner Weise einer Würdigung unterzogen, beziehungsweise lassen sich Hinweise auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Teil des Vorbringens nicht erkennen. Wie dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbar, präsentierte der Genannte bereits vor dem Bundesasylamt diverse medizinische Beweismittel die einer diskursiven Erörterung im Rahmen der Beweiswürdigung und der darauf aufbauenden rechtlichen Folgewirkungen bedürfen und übermittelte dieser zwischenzeitlich mehrfach entsprechende Konvolute, die diese Einschätzung zusätzlich bekräftigen. Die im Zuge des Verfahrens vor dem seinerzeitig zuständigen Asylgerichtshof vorgelegten ärztlichen Befunden und Urkunden werden daher bei der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamts und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen - soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist - die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

Gemäß Abs. 3 leg cit sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i. d. g. F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d. g. F. anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. in den Fällen des § 75 Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 AsylG folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegen.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

3.3. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können.

Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des VwG ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, S 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

Demzufolge erachtet das Bundesverwaltungsgericht - der erwähnten Rechtsprechung des VwGH folgend - diese auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht.

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

3.6. Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

3.7. Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Die belangte Behörde hat die zur Provinz LAGHMAN notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013).

Des Weiteren hat es die Erstinstanz unterlassen, ausreichende und umfassende Ermittlungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat insbesondere zu dessen männlichen Geschwistern, in konkreter Gestalt dreier Brüder, und die aktuelle Lebenssituation der selbigen vor allem in Hinblick auf eine gegenwärtige Verfolgung durch Mitglieder der Taliban einzuholen; diese sind nicht zuletzt deshalb unabdingbar, als ohne entsprechende Erhebungsschritte weder der Realitätsgehalt der behaupteten Fluchtgründe noch die Rückkehrsituation der Genannten abschließend beurteilt werden können, wie sich im Übrigen auch aus der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt (u.a. VfGH U 1513/212-18 vom 13.09.2013).

Letztlich wird zudem darauf Bedacht zu nehmen sein, dass beim Rechtsmittelwerber eine Vielzahl diverser Krankheitsbilder wie etwa OSTEOCHONDROSE, eine lumbale Wurzelkompression, depressive Episoden sowie ein BWS- und ein LWS-Syndrom als auch diverse Belastungsstörungen diagnostiziert wurden, wie sich etwa aus diversen Beschwerdeergänzungen, Beweismittelvorlagen und Nachreichungen ergibt (vgl. entsprechende fachmedizinische Befunde anlässlich der Urkundenvorlagen vom 03.05.2013, 08.07.2013, 22.10.2013, 09.12.2013 respektive 18.03.2014). In diesem Kontext wird angeregt, ein oder mehrere Gutachten einzuholen und das Gesamtvorbringen in diesem Licht zu betrachten.

In diesem Kontext wurde der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich oder überhaupt nicht befragt und diese Ermittlungsergebnisse im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht ausreichend genug verarbeitet.

Die Behörde ist sohin verhalten den Rechtsmittelwerber nochmals zum Sachverhalt zu befragen und allenfalls aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.

Die Verwaltungsbehörde wird somit weitere konkrete Ermittlungen hinsichtlich der aktuellen Verfolgungssituation der Brüder des Beschwerdeführers, deren gegenwärtige Lebenssituation, die Schutzfähigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden im allgemeinen sowie in der Herkunftsregion des Genannten im Speziellen sowie eine Erhebung des tatsächlichen Schweregrades der Erkrankung des Rechtsmittelwerbers, etwa durch ergänzende Anfragen mit Hinweis auf die vorgelegten Dokumente respektive fachmedizinische Untersuchungen, vorzunehmen haben.

3.8. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, zumal die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen: Zum einen würde das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und ausschließlich die Verwaltungsbehörde durch die gemäß § 5 BFA-G bei ihr eingerichtete und zentral geführte Staatendokumentation die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es kann in vorliegendem Fall nicht erkannt werden, dass die bisherige Judikatur des VwGH zu n§ 66 Abs. 2 AVG in Hinblick auf die neue Bestimmung des § 28 Abs. 3 VwGVG nicht mehr zu Grunde zu legen wäre.

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