W140 1425598-1•BVwG W140 1425598-1
W140 1425598-1Tribunal administratif fédéral23 mai 2014
aktuelle Bedrohung, Ermittlungspflicht, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung
W140 1425598-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2012, Zl. 11 14.376-BAW, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei reiste am 28.11.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu erfolgte am 29.11.2011 vor der Polizeiinspektion Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug. Bei dieser Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: In Afghanistan lebten noch sein Vater, seine Mutter, seine 2 Brüder sowie seine Schwester. Er hätte zu Hause Feinde. Diese hätten auch seinen Bruder getötet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2012 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Paschtune. Er sei bis zur zehnten Klasse in die Schule gegangen. Ein Teil seiner Verwandten lebe im Dorf XXXX (Distrikt: XXXX, Provinz Kabul), seine Onkel lebten in XXXX, das gehöre zu Kabul. Bis vor acht Jahren hätten sie in Kabul gelebt, sie seien dann in die Provinz Maidan Wardah gezogen. Er sei in XXXX geboren. Die letzte Adresse in seinem Heimatland laute:
Maidan Wardah, XXXX. Er habe in Kabul die Schule besucht, sonst habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. An genannter Adresse lebten seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder. Sein Vater sei Landwirt. Sein Onkel habe ein Geschäft in Kabul, ein anderer sei Fahrer. Der Beschwerdeführer gab an: "Vor acht Jahren haben meine Familie und ich unser Dorf verlassen müssen, wir sind umgezogen. Wo wir jetzt leben sind die Taliban, vor denen bin ich geflüchtet. Ich war sehr jung, als wir unser Dorf verlassen haben, in Maidan Wardak bin ich aufgewachsen. Die Taliban haben mich dort belästigt. Die Taliban kamen nur nachts, haben die Leute aufgefordert sich denen anzuschließen. Auch in der Moschee forderten sie das. Auch die anderen Burschen vom Dorf wurden so bedroht." Er selbst sei konkret bedroht worden. Die Taliban hätten gewollt, dass er sich ihnen in den Dschihad anschließe und gegen die Amerikaner kämpfe. Er sei mit dem Onkel seines Vaters wegen eines Grundstücks zerstritten. Sein Vater sei dann weggezogen. Vor acht Jahren hätte er den letzten Kontakt zu seinem Onkel gehabt. Er habe Angst vor den Taliban und vor seinem Onkel, da dieser sehr wohlhabend und einflussreich sei. Im Falle des Umzugs nach Kabul habe er Angst vor seinem Onkel. In der Stadt Kabul selbst habe er kein Haus, kein Grundstück.
3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2012, Zl. 1114.376-BAW, Außenstelle Wien, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt führte entscheidungswesentlich aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu entnehmen sei, dass er zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen hätte.
4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde angebe, dass die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban und Grundstücksstreitigkeiten kein Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention seien. Jedenfalls seien die von ihm berichteten Handlungen des Staates vom Ausmaß als auch von der Art her als asylrelevant einzustufen. Er verweise hierzu auf Art. 9 Abs.1 lit a der Statusrichtlinie, in welcher ausdrücklich die schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte eine asylrelevante Verfolgung darstelle. Die Behörde verkenne, dass ihm durchaus die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zukomme. Er werde verfolgt aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich jener, die durch die Taliban verfolgt würden. Diese Verfolgung sei auch dem Staat zuzurechnen, da die Polizei in Afghanistan weder über die Kapazitäten, noch über den Willen verfügen würde Hilfe zu leisten. Für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz sei nicht auf die Qualifikation des Urhebers des Verfolgungsrisikos abzustellen, sondern lediglich auf die Möglichkeit, angesichts einer bestehenden Gefährdung ausreichenden Schutz im Herkunftsland in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliege - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen. Eine für die Asylgewährung ausreichende Verfolgungsgefahr liege nur dann vor, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht. Unter Zugrundelegung dieser Erwägung komme es für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt bestehe, darauf an, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten mache es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. In beiden Fällen sei es ihm nicht möglich beziehungsweise im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Herkunftslandes zu bedienen (VwGH, 22.03.2000,99/01/0256). Weiters übersehe die belangte Behörde, dass der aus dem Refoulementschutz abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die belangte Behörde hätte daher unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde ausführte, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu entnehmen sei, dass er zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland zu gewärtigen hätte.
Im Übrigen bestünde eine interne Fluchtalternative, da:
"Zwar droht Ihnen, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, aufgrund Ihres Vorbringens in Ihrem Herkunftsstaat keine Verfolgung, doch sind im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan auch die von der Behörde angeführten Feststellungen der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Sie sind gesund, arbeitsfähig und verfügen über eine langjährige Schulbildung. Sie haben weitere Familienangehörige im Heimatland. Sie haben Berufserfahrung in der Landwirtschaft und verfügt Ihre Familie über ausreichend finanzielle Mittel sowie Grundbesitz. Sie könnten sich selbst durch Ihre Tätigkeit auch Ihre Existenz sichern. Sie sprechen auch ein wenig Englisch und sind lern- und anpassungsfähig. Sie erklärten, jegliche körperliche Tätigkeit durchführen zu können und verfügt Ihre Familie auch über ausreichend Berufserfahrung in der Landwirtschaft bzw. im Handel mit landwirtschaftlichen Produkten. Sie konnten sich so Ihre Grundbedürfnisse sichern und können dies auch weiterhin durchführen. Sie erklärten auch, dass Sie mehrfach nach Kabul gereist seien und dort auch die Schule besucht bzw. weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte zu haben. Sie sind in der Lage, in das von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos zurückzukehren (Flughafen Kabul). Ihnen droht kein reales Risiko, im Falle Ihrer Rückkehr in den HKS in eine aussichtslose Lage zu kommen. Auch sind Sie in der Lage, im sicheren Kabul, Ihren Unterhalt zu decken, da Sie sich auch entsprechend der afghanischen Traditionen auf die Unterstützung Ihrer Verwandten und Freunde verlassen können."
Die nochmalige Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, ergibt die im Kern bestehende Widerspruchsfreiheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, und erscheint dieses nicht unplausibel.
Die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde keine effektive interne Fluchtalternative annehmen. Mit diesen relativiert die Verwaltungsbehörde die von ihr festgestellte grundsätzliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß:
"Die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) und UNAMA berichteten für das Jahr 2010 von 2.777 getöteten Zivilisten im Jahr 2010, das ist eine Zunahme um 15% im Vergleich zu 2009.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen.
Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren. In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
[...]
Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression zu werden. Dies ist nur für Personen wahrscheinlich, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten.
Speziell jene, die über keine Kontakte zur Regierung verfügen oder aus Gegenden kommen, in denen die Aufständischen ihre Wurzeln haben, sind dem Risiko von willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Bestimmte Stämme, von denen angenommen wird, dass sie besonders stark die Aufständischen unterstützen, sind: Ghilzai, die Noorzai und die Ishaqzai. Eine Anzahl von Flüchtlingslagern in Pakistan ist auch als Rekrutierungsort für die Aufständischen bekannt, Shamsatoo ist hier das bekannteste.
(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)
[...]
Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar.
(ICG - International Crisis Group: The Insurgency In Afghanistan's Heartland, 27.6.2011)
Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). (UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
[...]
Seit einigen Monaten kommt es in Kabul wieder vermehrt zu Anschlägen auf die afghanischen Sicherheitskräfte (Anschlag auf ein Militärkrankenhaus und eine Polizeikaserne), auf die Präsenz der internationalen Gemeinschaft, sowie auf Repräsentanten der afghanischen Regierung (Hotel Intercontinental, Ermordung von Jan Mohammad Khan, Ermordung von Burhanuddin Rabbani).
(Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,
http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-dead-intercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011, BBC News:
Afghan peace council head Rabbani killed in attack, 20.9.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-14985779, Zugriff 6.10.2011)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
[...]
Die Angriffe der Taliban und anderer aufständischer Gruppen nahm während des Jahres [2010] sowohl in der Anzahl als auch in der Komplexität zu. Es gab Berichte über Drohbriefe ("night letters") der Taliban, in denen sie jeden bedrohten, der in Frieden mit der Regierung lebt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
[...]"
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde gerade vor dem Hintergrund dieser Feststellungen in zahlreichen anderen Fällen subsidiären Schutz aufgrund der allgemein bestehenden Unsicherheitslage in ganz Afghanistan einräumte. Es ist nicht ersichtlich, warum diese gleich gelagerten Sachverhaltsfeststellungen gegenständlich eine interne Fluchtalternative bilden sollen.
2.3. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Die Verwaltungsbehörde hat die zur Provinz Wardak / Provinz Kabul notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen unzureichend vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013).
Die Verwaltungsbehörde hat ausreichende und umfassende Ermittlungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers in Kabul unterlassen; diese sind nicht zuletzt deshalb unabdingbar, als ohne entsprechende Erhebungsschritte die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht abschließend beurteilt werden kann, wie sich im Übrigen auch aus der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt (u.a. VfGH U 1513/212-18 vom 13.09.2013).
Darüber hinaus ist es erforderlich für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in Afghanistan (bzw. in welchem Landesteil) zu überleben (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 152/2013-12).
Weiters hat sich die Verwaltungsbehörde unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit der Gefährdung durch die Taliban auseinandergesetzt.
In diesem Kontext wurde der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich befragt und dieses Ermittlungsergebnis im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht ausreichend genug verarbeitet.
Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und allenfalls aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.
Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.
Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus den dargelegten Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.