L505 1423124-2•BVwG L505 1423124-2
L505 1423124-2Tribunal administratif fédéral23 mai 2014
Demonstration, Ermittlungspflicht, Festnahme, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine iranische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am Tag der Antragstellung wurde die BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 04.08.2011 an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen gab sie dabei an, dass sie nach den Präsidentenwahlen im Jahr 2009 an Demonstrationen teilgenommen habe und sich zur "XXXX" zähle. Sie habe auch verletzte Demonstranten im Krankenhaus ("XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person" - vgl. AS 47) - wo sie als Oberschwester in der Notaufnahme gearbeitet habe - behandelt. Ihr Bruder habe ebenso an Demonstrationen teilgenommen, habe aber auch mit seinem Rettungswagen viele verletzte Demonstranten zu ihr ins Krankenhaus gebracht. Sie habe dafür gesorgt, dass diese entsprechend behandelt wurden und die Krankenakten insofern gefälscht, als sie beispielsweise angeführt habe, dass sich jemand das Bein gebrochen habe, obwohl er angeschossen worden sei (AS 65). Sie habe auch einige Krankenschwestern und einen Chirurgen als Verbündete gehabt.
Am 01.06.2011 habe ihr der Arzt gesagt, dass jemand verletzt sei, den ihr Bruder hertransportieren solle. Ihr Bruder habe das gemacht, der Patient sei bei ihnen behandelt worden und von ihrem Bruder nach der Operation zurückgefahren worden.
In der Folge seien sie verraten worden. Ihre beste Freundin - ebenso Krankenschwester in dem Krankenhaus - sei mitgenommen und später unter einer Brücke auf der Autobahn tot aufgefunden worden. Die Sicherheitskräfte hätten ihr Haus durchsucht und sei die BF festgenommen, verhört und nach ihrem Bruder befragt worden. Sie sei geschlagen und misshandelt worden. Sie hätte nach XXXX überstellt werden sollen, habe aber nach einem Verkehrsunfall flüchten können. Gemeinsam mit ihrem Bruder habe sie den Iran schlepperunterstützt verlassen und sei auf dem Landweg nach Österreich gelangt.
I.3. Mit Bescheid des BAA vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 ab und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt und sie gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
I.4. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben - wobei fälschlicherweise der Herkunftsstaat mit Afghanistan bezeichnet wurde. Die BF habe in ihren Stellungnahmen detaillierte und genaue Angaben zu den Flucht auslösenden Ereignissen gemacht, welche mit den ebenso genauen und detaillierten Angaben ihres Bruders übereinstimmten (AS 129). Die belangte Behörde übergehe völlig die Aussage der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, wo sie detailliert angebe, dass sie in XXXX bei ihrer Tante gewesen sei, als ihre Mutter sie angerufen habe, um sie zu warnen, dass Sicherheitsbeamte ihr Haus durchsucht und ihren Computer mitgenommen hätten. Danach habe sie Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen und ihre Mutter um Hilfe gebeten, weil sie nicht genug Geld gehabt habe. Danach sei sie noch einmal nach XXXX gefahren; dort hätten aber bereits Sicherheitskräfte auf sie gewartet, als sie zum vereinbarten Treffpunkt mit ihrer Mutter gekommen sei. Sie sei mitgenommen, inhaftiert, geschlagen und missbraucht worden.
Diese Aussagen stünden der Behauptung der Behörde entgegen, die Sicherheitsbeamten des Regimes hätten wissen müssen, wo genau sich die BF in XXXX befinde, vor allem, nachdem sie mit ihrer Mutter telefoniert habe. Nur weil die Behörden die BF nicht schon in XXXX aufgespürt hätten, beweise, dass ihr Aufenthaltsort in XXXX eben noch nicht bekannt gewesen sei. Lediglich dass ihr Telefon abgehört worden sei, lasse noch nicht darauf schließen, dass die Sicherheitsbeamten das Telefon auch geortet hätten, was mit einem weit höheren Aufwand verbunden gewesen wäre. Sie habe auch ein privates Mobiltelefon mit einer fremden SIM-Karte benützt und diese nach dem Telefonat wieder weggeschmissen. Weitere Anrufe habe sie in öffentlichen Telefonzellen durchgeführt. Ihr Bruder war in der Zwischenzeit auch nicht mehr bei der Tante, sondern bei einem Schwager der Tante untergebracht worden (AS 131).
Die BF sei sofort nach Erhalt der Informationen - dass nach ihr gesucht werde - untergetaucht und habe begonnen, ihre Flucht zu organisieren.
Es sei auch nicht realitätsfremd, dass man jede Gelegenheit für eine Flucht nutze, wenn man widerrechtlich und willkürlich festgehalten werde, sich in höchster Gefahr befinde und sein Leben bedroht sei. Zudem seien auf der Autobahn nach dem Unfall zahlreiche Helfer stehengeblieben und waren die Sicherheitsbeamten auch selbst verletzt bzw. hätten das Bewusstsein verloren gehabt (AS 133). Die Tatsache, dass die BF mit sichtbaren Verletzungen nach Österreich eingereist sei, könne ihre Angaben über die Misshandlung durch die Sicherheitsbeamten und den anschließenden Autounfall, klar belegen (AS 135).
Die BF habe glaubhaft und konkret vorgebracht, dass sie asylrelevanter Verfolgung in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen sei. Dies decke sich mit den tatsächlichen Geschehnissen in ihrer Heimat, wie diverse Länderinformationen nachweisen würden. Als Oberkrankenschwester, die verletzte Demonstranten und Aktivisten der "XXXX" heimlich in dem Krankenhaus, in dem sie tätig gewesen sei, aufgenommen habe, habe sie sich als politische Aktivistin in höchster Gefahr befunden. Ihre Person sei der fundamentalistisch indoktrinierten Bassidsch-Miliz ein Begriff gewesen, es sei nach ihr konkret gesucht worden, sie sei verhaftet, mitgenommen, festgehalten, gefoltert und missbraucht worden (AS 137).
Das Schlüsselereignis habe 2011 nach dem Begräbnis eines hohen politischen Aktivisten der XXXX stattgefunden, an dem auch dessen Tochter getötet worden sei und es als Reaktion darauf zu heftigen Unruhen gekommen sei. Die BF habe von dem eingeweihten Oberarzt den Auftrag erhalten, ihren Bruder anzurufen und mitzuteilen, das er zwei Verwundete von diesen Unruhen abholen und in das Krankenhaus bringen solle (AS 137). Bei einem dieser Verletzten habe es sich um einen hochrangigen Aktivisten der XXXX gehandelt. Dieser sei unter höchster Beobachtung der Sicherheitskräfte des Regimes gestanden und aus diesem Grund sei die Rettungsaktion, die vom Bruder der BF durchgeführt worden sei, auch genau observiert worden. Seitdem seien die BF und ihr Bruder auf der Liste der Bassidsch -Miliz gestanden und ihr Leben sei konkret bedroht gewesen.
Zum Zeitpunkt der Flucht im Sommer 2011 sei die BF ein aktives Mitglied der XXXX gewesen, die von der Regierung aufgrund ihrer politischen Einstellung gesucht und verfolgt worden sei und deren Leben sich in höchster Gefahr befunden habe (AS 139).
I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, wurde der Bescheid des Bundesasylamts behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof wie folgt begründet:
"[...] Daraus ergibt sich, dass die Beweiswürdigung des BAA über weite Strecken spekulativ und damit unschlüssig ist. Die Auffassung, das Vorbringen der BF sei aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten nicht geeignet, ihr den Staus einer Asylberechtigten zuzuerkennen, beruht auf einer großteils unschlüssigen Beweiswürdigung. Die verbleibende Beweiswürdigung ist nicht geeignet, den Befund der Unglaubwürdigkeit zu tragen.
[...]
Die BF hatte in ihrer Einvernahme am 04.08.2011 angegeben, dass am 01.06.2011 ihr der Arzt gesagt habe, dass jemand verletzt sei, der Bruder habe diesen hertransportiert und der Patient sei bei ihnen im Krankenhaus behandelt worden. Nach der Operation sei dieser Patient von ihrem Bruder wieder zurückgefahren worden. In der Folge sei alles [die Manipulationen an den Krankenakten] aufgeflogen.
Ob die Verletzungen dieser Person von einer Demonstration hergerührt habe oder aber anders entstanden sei, wurde nicht näher ausgeführt, auch nicht um welche Person es sich gehandelt habe. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; insofern hätte das BAA entsprechend nachfragen müssen.
Aufklärungsbedürftig ist in dem Zusammenhang auch, dass die BF in ihrer Beschwerde davon spricht, dass das Schlüsselereignis 2011 nach dem Begräbnis eines hohen politischen Aktivisten der XXXX stattgefunden habe, bei dem auch dessen Tochter getötet worden sei und es als Reaktion darauf zu heftigen Unruhen gekommen sei. Die BF habe von dem eingeweihten Oberarzt den Auftrag erhalten, ihren Bruder, der heimlich Verletztentransporte durchgeführt und diese Verletzten dann ins besagte Krankenhaus gebracht habe, anzurufen und ihm mitzuteilen, dass er zwei Verwundete [gemäß Aussage vom 04.08.2011 ein Patient] von diesen Unruhen abholen und in das Krankenhaus bringen solle. Bei einem dieser Verletzten handle es sich um einen hochrangigen Aktivisten der XXXX. Dieser sei unter höchster Beobachtung durch Sicherheitskräfte des Regimes gestanden und aus diesem Grund sei die Rettungsaktion, die vom Bruder der BF durchgeführt worden sei, von den Sicherheitsbeamten auch genau observiert worden. Seit diesem Zeitpunkt seien die BF und ihr Bruder auf der Liste der fundamentalistisch indoktrinierten Bassidsch-Miliz gestanden und ihr Leben sei konkret bedroht gewesen.
In diesem Zusammenhang erscheint es daher notwendig, zu ermitteln bzw. festzustellen ob es am 01.06.2011 in XXXX Demonstrationen gegeben hat, wo es zu Zusammenstößen mit Ordnungskräften und Verletzungen von Demonstranten gekommen ist. Die BF wird auch dazu zu befragen sein, was mit dem Arzt - der gemäß ihrer Darstellung eingeweiht gewesen sei - in dem Krankenhaus geschehen sei.
Einer genaueren Auseinandersetzung wird es auch mit den vom Bruder der BF angegebenen Fluchtgründen bedürfen und wird auch die BF dazu detailliert zu befragen sein, hängen die entsprechenden Vorbringen doch wechselweise zusammen. Insbesondere wird auch zu erheben sein, warum die BF zwar von den Demonstrationsteilnahmen ihres Bruders berichtete, dessen 25-tägige Anhaltung durch Sicherheitsorgane aber unerwähnt ließ."
I.6. Vom Bundesasylamt wurde in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt.
I.7. Am 29.03.2012 wurde die BF erneut an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.
I.8. Am 09.05.2012 wurden dem Bundesasylamt 2 Bankbelege der BF betreffend ihrer Tätigkeit als Krankenschwester vorgelegt.
I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG nicht zuerkannt und sie gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Begründet wurde dieser Bescheid vom Bundesasylamt im Wesentlichen mit den gleichen Ausführungen, wie sie bereits im ersten Bescheid vom XXXX enthalten waren.
I.10. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom 03.07.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Darin wird ausgeführt, dass die belanget Behörde die Angaben des BF wiederum als unglaubwürdig qualifiziere. Dabei stütze sie sich erneut auf die gleichen spekulativen Ausführungen, wie bereits in dem ersten, von ihr erlassenen Bescheid. Weder habe sie sich ausführlich mit den vom Asylgerichtshof aufgeworfenen Bedenken beschäftigt, noch sonstige Recherchen oder Nachforschungen angestellt.
In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass der BF stets detaillierte und genaue Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht habe, welche gänzlich mit den Angaben seiner Schwester übereinstimmen würden.
I.11. Am 22.08.2013 wurden Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vorgelegt.
I.12. Mit E-Mail vom 09.04.2014 ersuchten die BF und ihr Bruder um Auskunft über ihren Verfahrensstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
II.3.1. § 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
II.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
II.3.2.1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
II.3.2.2. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
II.3.2.3. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.3.2.4. Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.3.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
II.3.3.1. Wie bereits unter I.5. dargestellt, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes über weite Strecken spekulativ und damit unschlüssig bzw. nicht geeignet sei, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF nachvollziehbar zu begründen. Darüber hinaus wurden dem Bundesasylamt weitere Ermittlungstätigkeiten aufgetragen.
Entsprechende Ermittlungen wurden vom Bundesasylamt jedoch nur in unzureichender Weise durchgeführt bzw. hat es sich nicht mit den vom Asylgerichtshof aufgezeigten Mangelhaftigkeiten der Beweiswürdigung auseinandergesetzt und ist die (erneute) Beschwerde daher im Recht, wenn in ihr genau dieser Umstand bemängelt wird.
Vom Bundesasylamt wurde nach Behebung seines ersten Bescheides durch den Asylgerichtshof eine weitere Einvernahme der BF durchgeführt, in der diese zu ihrer Festnahme bzw. zur 25-tägigen Anhaltung ihres Bruders befragt wurde.
Darüber hinaus wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Frage, ob am 01.06.2011 in XXXX Demonstrationen stattgefunden hätten, bei denen es zu Zusammenstößen bzw. Verletzungen von Demonstranten gekommen sei bzw. wie gegen Mitläufer der XXXX vorgegangen werde.
In weiterer Folge wurden die Ergebnisse dieser zusätzlichen Ermittlungen jedoch im neuerlichen Bescheid des Bundesasylamtes nicht weiter gewürdigt, sondern wurde in diesen zur Gänze die Beweiswürdigung seines ersten Bescheides übernommen, die vom Asylgerichtshof bereits zuvor als spekulativ und damit unschlüssig kritisiert worden war.
Durch diese Vorgehensweise, nämlich dem Verharren auf einer als spekulativ und damit unschlüssig qualifizierten Beweiswürdigung, hat das Bundesasylamt auch den neuerlichen Bescheid mit einem gravierenden Mangel belastet.
Hinsichtlich jener Argumentation, welche vom Bundesasylamt Wort für Wort aus seinem Bescheid vom XXXX in die Beweiswürdigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 19.06.2012 übernommen wurde, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, verwiesen.
II.3.3.2. In der neuerlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.03.2012 schilderte die BF im Detail, wie sie festgenommen wurde bzw. wie es ihr gelungen ist, wieder zu entkommen.
Diese Ausführungen finden jedoch keinen Eingang in den gegenständlich angefochtenen Bescheid und wiederholt das Bundesasylamt vielmehr die Beweiswürdigung des ersten Bescheides, indem es ausführt, dass es unglaubwürdig sei, dass man sie als Inhaftierte nach einem Verkehrsunfall frei umhergehen lassen hätte sollen. Dies wurde jedoch von der BF selbst zu keinem Zeitpunkt im Verfahren so behauptet, noch ergibt es sich sonst aus dem Sachverhalt und erweist sich daher auch die nunmehrige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes als spekulativ und unschlüssig.
Darüber hinaus übersieht das Bundesasylamt, dass von der BF in Zusammenhang mit den aufgrund der behaupteten Misshandlung bzw. Autounfall erlittenen Verletzungen auch ärztliche Unterlagen vorgelegt wurden, die vom Bundesasylamt jedoch nicht weiter berücksichtigt wurden.
Weiters wäre es dem Bundesasylamt offen gestanden, die Freundin der BF, zu der sich diese nach ihrer Flucht im Zuge des Unfalls begeben haben will, im Wege der ÖB XXXX ausfindig zu machen und zu ihren Wahrnehmungen zum Vorbringen der BF zu befragen.
Im (erneut) fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher mit sämtlichen Angaben der BF bzw. den von ihr vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen und diese auch entsprechend zu würdigen haben.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass dem Bundesasylamt bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, aufgetragen wurde, sich aufgrund des wechselseiteigen Zusammenhanges der Fluchtvorbringen auch genau mit den Ausführungen des Bruders der auseinanderzusetzen (AS 181), was vom Bundesasylamt jedoch unterlassen wurde und wird auch dies vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.
Entsprechend unberücksichtigt blieb auch der Umstand, dass die BF angab, das fluchtauslösende Ereignis habe nach dem Begräbnis eines hohen politischen Aktivisten der XXXX stattgefunden habe, bei dem auch dessen Tochter getötet worden sei und es als Reaktion darauf zu heftigen Unruhen gekommen sei. Dies kann insbesondere aus dem Grund nicht nachvollzogen werden, da aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hervorgeht, dass am 01.06.2011 tatsächlich eine Oppositionsaktivistin namens XXXX beim Begräbnis ihres Vaters gestorben ist und somit die diesbezüglichen Ausführungen der BF durchwegs plausibel erscheinen. Auch dieser Umstand wird daher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in geeigneter Weise zu berücksichtigen sein.
II.3.3.3. Sofern das Bundesasylamt darüber hinaus im gegenständlich angefochtenen Bescheid (wie bereits im ersten Bescheid) erneut ausführt, es sei nicht plausibel, wie Sicherheitsbeamte dahinterkommen hätten sollen, dass die BF Krankenakte von verletzten Demonstranten gefälscht hat, ist darauf hinzuweisen, dass von der BF in ihrer (ersten) Beschwerde dargestellt wurde, wieso sie gewisse Sicherheitsschranken umgehen konnte (AS 137f).
Dem Bundesasylamt wäre es in diesem Zusammenhang jedenfalls offen gestanden, etwa den Oberarzt des Krankenhauses, in dem die BF tätig war und mit dem sie gemeinsam verletzte Demonstranten versorgt hat, im Wege der ÖB XXXX zu deren Vorbringen zu befragen.
Auch mit diesem Vorbringen bzw. Ermittlungsmöglichkeiten hat sich das Bundesasylamt in weiterer Folge nicht auseinandergesetzt und wird dies nun ebenfalls vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuholen sein.
II.3.3.4. Sofern das Bundesasylamt vermeint, dass ein starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit ihrer Darstellung sei, dass es ihrem Bruder unmöglich gewesen sei, eine Arbeitsbestätigung vorzulegen (AS 284), so wird auf die Ausführungen in der die diesen betreffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag verwiesen, mit dem der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
II.3.3.5. Abschließend wird vom Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass zwar nicht in Abrede gestellt werde, dass die BF in einem Krankenhaus als Krankenschwester beschäftigt gewesen sei, sich daraus jedoch nicht zwingend der Schluss ziehen lasse, dass sie dort verbotener Weise Demonstrationsteilnehmer behandelt habe.
Wie bereits ausgeführt, wäre es dem Bundesasylamt diesbezüglich offen gestanden, den Arzt, mit dem die BF zusammengearbeitet haben will, hierzu zu befragen, ebenso wie die Mutter bzw. Tante der BF generell zu ihrem Fluchtvorbringen im Wege der ÖB XXXX einzuvernehmen, zumal aufgrund der Angaben der BF und ihres Bruders davon auszugehen ist, dass diese hierzu eigene Wahrnehmungen getätigt haben.
Weiters wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit der behaupteten politischen Aktivität der BF auseinanderzusetzen haben, zumal gerade die vom Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid zitierten Ausführungen (AS 282f) für eine mögliche Gefährdung politisch oppositionell eingestellter bzw. aktiver Personen sprechen.
Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass die behauptete Festnahme der BF aufgrund der verbotenen Behandlung von verletzten Demonstranten insbesondere auch in Verbindung mit ihrer illegalen Ausreise und einer daher möglicherweise bestehenden Rückkehrgefährdung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entsprechend zu beachten sein wird.
II.3.3.6. Dieses Ermittlungsergebnis wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und werden anschließend aktuelle Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen der BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis der BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.
Auf die bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX detailliert dargelegten Ermittlungsmängel wird an dieser Stelle neuerlich ausdrücklich verwiesen.
II.3.3.7. Ohne die aufgezeigten Feststellungen kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die BF keine Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates zu befürchten hat und sind angesichts der bisher aufgezeigten mangelhaften Ermittlungen die Ausführungen des Bundesasylamtes auch nicht geeignet, eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung für seine Annahmen zu liefern. Insofern erweist sich das Verfahren (erneut) als mangelhaft.
II.3.3.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.3.3.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der BF zu berücksichtigen sein.
II.4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. und II.3.2. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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